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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.03.1990, Az.: 2 StR 22/90

Unerlaubte Einfuhrung einer halbautomatischen Selbstladewaffe und unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe; Folgen einer gleichzeitigen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen hinsichtlich Tateinheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.03.1990
Aktenzeichen
2 StR 22/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 17357
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Trier - 03.10.1989

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Einfuhr einer halbautomatischen Selbstladewaffe u.a.

Prozessführer

Hans-Sigurd Wilhelm B. aus Be., geboren am ... 1943 in We.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 28. März 1990
nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 3. Oktober 1989

    1. a)

      dahin abgeändert, daß der Angeklagte - insgesamt tateinheitlich - der unerlaubten Einfuhr einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit dem Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe, der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe, der unerlaubten Einfuhr sowie des unerlaubten Erwerbes von Munition schuldig ist,

    2. b)

      im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit dem Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe nebst Munition sowie wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe und wegen unerlaubten Erwerbs von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Desweiteren hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist verhängt.

2

Die Revision des Angeklagten ist, soweit eine Verfahrensrüge erhoben ist, offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Auf die Sachrüge hin ist jedoch der Schuldspruch des angegriffenen Urteils abzuändern und der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Die Strafkammer hat zwar die Verstöße gegen das Waffengesetz rechtlich zutreffend gewertet, das Verhältnis der Zuwiderhandlungen aber nicht richtig beurteilt. Als der Angeklagte die halbautomatische Selbstladewaffe mit Kriegswaffenanschein einschließlich der Munition in die Bundesrepublik Deutschland einführte, übte er zugleich auf dem Boden der Bundesrepublik Deutschland die tatsächliche Gewalt über diese Waffe aus. Hinsichtlich der im Anwesen seiner Eltern in Bi. lagernden Waffen und Munition traf dies aber ebenfalls zu. Diese gleichzeitige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen hat zur Folge, daß die verschiedenartigen Verstöße gegen das Waffengesetz, die zugleich Begründung oder Fortsetzung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt sind, tateinheitlich zusammentreffen (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs; BGH NStZ 1984, 171; BGHR WaffG § 53 Abs. 3 a Konkurrenzen 1; BGH Beschl. v. 21. Februar 1989 - 1 StR 697/89).

3

Schon die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.

4

Das neu erkennende Tatgericht hat die Möglichkeit, unter Mitberücksichtigung der Tatmotivation des Angeklagten sowie der Wirkungen der (wenn auch nur kurzzeitig erlittenen) Untersuchungshaft und der bisherigen Fahrerlaubnisentziehung zu prüfen, ob Unrecht- und Schuldgehalt die Festsetzung einer Strafe zulassen, die der Fortsetzung des beruflichen Werdegangs des Angeklagten nicht zwingend im Wege steht (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB).

5

Über den Antrag des Angeklagten, die entzogene Fahrerlaubnis wiederzuerteilen, zu entscheiden, sah der Senat keinen Anlaß (vgl. dazu Laufhütte in KK, 2. Aufl. Rdn. 12 zu § 111 a StPO).

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