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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.08.1996, Az.: 4 StR 309/96

Vorhandensein von wesentlichen Teilen einer Schusswaffe; Kriegswaffeneigenschaft einer Maschinenpistole; Ausübung der tatsächlichen Gewalt über elf verschiedene Waffen als Tateinheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.08.1996
Aktenzeichen
4 StR 309/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 18793
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 06.02.1996

Verfahrensgegenstand

Schwere mittelbare Falschbeurkundung u.a.

Prozessführer

Peter W. aus H., geboren am ... 1948 in H.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 20. August 1996
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 6. Februar 1996 im Schuldspruch hinsichtlich der Waffendelikte dahingehend geändert, daß der Angeklagte der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen in elf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verwahrungsbruchs in Tateinheit mit Diebstahl in zwanzig Fällen, wegen mittelbarer Falschbeurkundung in sechzehn Fällen, wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung in vierzehn Fällen, wegen Falschbeurkundung im Amt in zwei Fällen sowie "wegen unerlaubten Waffenbesitzes in elf Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

2

Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Schuldspruchänderung hinsichtlich der Waffendelikte, im übrigen bleibt es ohne Erfolg.

3

1.

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

4

2.

Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge gibt lediglich hinsichtlich des Schuldspruchs bezüglich der Waffendelikte Anlaß zu rechtlichen Beanstandungen. Im übrigen erweist sich die Revision als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Juni 1996 zutreffend ausgeführt hat. Der Erörterung bedarf nur folgendes:

5

a)

Im Fall II 39 der Urteilsgründe ist der Angeklagte durch die Verurteilung nur wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe nach den §§ 53 Abs. 3 Nr. 3, 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e WaffG jedenfalls nicht beschwert. Nach den Feststellungen war die in Teile zerlegte Maschinenpistole bis auf die Laufarretierung komplett. Das bedeutet, daß alle wesentlichen Teile der Schußwaffe im Sinne von § 3 Abs. 2 WaffG vorhanden waren. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 WaffG stehen aber wesentliche Teile von Schußwaffen rechtlich den Schußwaffen gleich. Ob die Waffe trotz eingeschränkter Funktionstüchtigkeit auch § 52 a Abs. 1 Nr. 1 WaffG unterfällt (so Steindorf WaffR 6. Aufl. § 52 a WaffG Rdn. 5; a.A. BayObLG NStE § 37 WaffG Nr. 4; OLG Stuttgart NStZ 1982, 33), bedarf hier keiner Entscheidung. Im übrigen stellt nicht nur die komplette Maschinenpistole als "Rohrwaffe" nach Teil B V Nr. 29 Buchst. b der Kriegswaffenliste (Anlage zum Kriegswaffenkontrollgesetz) eine Kriegswaffe dar; nach der Kriegswaffenliste kommt ausdrücklich auch wesentlichen Teilen, wie Rohren (Nr. 34) und Verschlüssen (Nr. 35) für Maschinenpistolen, eigenständige Kriegswaffeneigenschaft zu.

6

b)

An einer Beschwer fehlt es, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zu Recht ausführt, auch in den Fällen, in denen es sich um halbautomatische Selbstladewaffen handelt.

7

c)

Dagegen hält die Annahme des Landgerichts, in der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über elf verschiedene Waffen seien elf selbständige Handlungen des Angeklagten zu erblicken, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Urteilsgründen fügte der Angeklagte die von ihm in Besitz genommenen Waffen jeweils seiner Waffensammlung zu, so daß er die tatsächliche Gewalt über diese Waffen jeweils gleichzeitig ausübte. Das führt aber, auch soweit es sich um Waffen unterschiedlicher rechtlicher Einordnung handelt, zur Annahme von Tateinheit (BGH NStZ 1984, 171; BGHR WaffG § 52 a Abs. 1 Konkurrenzen 1; BGH, Beschlüsse vom 4. September 1992 - 4 StR 401/92 und vom 18. August 1995 - 2 StR 346/95; Meyer-Goßner NStZ 1986, 49, 52: Steindorf a.a.O. § 53 WaffG Rdn. 3 2 m.w.N.).

8

Der Senat ändert den Schuldspruch dementsprechend ab. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen; es ist nichts dafür ersichtlich, daß sich der geständige Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf wirksamer als bisher geschehen verteidigen könnte.

9

d)

Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall von zehn der elf festgesetzten Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe. Die äußerst niedrig gehaltene Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bleibt hiervon unberührt. Der Senat schließt aus, daß die Strafkammer bei einer Summe der verbleibenden Strafen von 29 Jahren und 4 Monaten auf eine noch mildere Gesamtstrafe erkannt hätte, zumal da der Unrechtsgehalt der Taten durch die bloße Annahme eines anderen Konkurrenzverhältnisses nicht geschmälert worden ist.

Meyer-Goßner
Detter
Steindorf
Maatz
Tolksdorf