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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.09.1992, Az.: 4 StR 401/92

Rechtliche Einordnung der Waffendelikte; Behandlung des gleichzeitigen Besitz verschiedener Waffen als eine Handlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.09.1992
Aktenzeichen
4 StR 401/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 16717
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankenthal - 27.04.1992

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.

Prozessführer

Manfred Rainer M. aus L., dort geboren am ... 1958, zur Zeit in Haft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 4. September 1992
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 27. April 1992 im Schuldspruch wie folgt geändert:

    Der Angeklagte ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb und Abgabe von Betäubungsmitteln, des Diebstahls sowie des unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit Führen einer Schußwaffe und mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen schuldig.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von und unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, wegen Diebstahls, unerlaubten Erwerbs und Führens einer Schußwaffe und wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen in 2 tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt". Zwei Waffen wurden eingezogen.

2

Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist im wesentlichen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Lediglich die rechtliche Einordnung der Waffendelikte bedarf der Berichtigung. Das Landgericht hat zwei in Tatmehrheit zueinander stehende Waffendelikte angenommen. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß der gleichzeitige Besitz verschiedener Waffen als eine Handlung im Rechtssinne anzusehen ist (vgl. BGHR WaffG § 53 Abs. 3 a Konkurrenzen 2; BGH, Beschluß vom 10. April 1992 - 2 StR 592/91). Mangels entgegenstehender Feststellungen ist davon auszugehen, daß die beim Angeklagten gefundenen Waffen von ihm zumindest zeitweise gleichzeitig besessen worden sind, so daß die einzelnen Verstöße gegen das Waffengesetz zueinander in Tateinheit stehen.

3

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Damit entfällt eine der wegen der Waffendelikte verhängten Einzelstrafen von sechs Monaten Freiheitsstrafe. Es verbleiben aber die Einsatzstrafe für das Betäubungsmitteldelikt in Höhe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie zwei weitere Einzelstrafen von zehn Monaten und sechs Monaten. Es ist auszuschließen, daß die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten von der Änderung des Schuldspruchs berührt wird. Bei ihrer Festsetzung hat das Landgericht die einzelnen Verstöße gegen das Waffengesetz insgesamt berücksichtigt. Deren Unrechts- und Schuldgehalt ist unabhängig von der Änderung des Konkurrenzverhältnisses bestehengeblieben.

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