Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.11.1996, Az.: NotZ 2/96
Beteiligung einer Notarkammer an dem von der Bundesnotarkammer unterhaltenen Deutschen Notarinstitut; Statthaftigkeit von Feststellungsanträgen im Verfahren nach § 111 Bundesnotarordnung (BNotO); Geltendmachung einer angeblich unzulässigen Pflichtmitgliedschaft der Notare in dem Notarinstitut
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.11.1996
- Aktenzeichen
- NotZ 2/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 22838
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 13.11.1995 - AZ: Not 30/95
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Feststellungen
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 25. November 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne,
die Richter Prof. Dr. Thode und Tropf, sowie
die Notare Dr. Schierholt und Dr. Doyé
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 13. November 1995 - Not 30/95 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind Mitglieder der Antragsgegnerin, der Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig. Die Jahreshauptversammlung der Antragsgegnerin beschloß am 9. März 1994, sich an dem von der Bundesnotarkammer unterhaltenen Deutschen Notarinstitut zu beteiligen. Hiergegen haben die Antragsteller den Verwaltungsrechtsweg beschritten und die Feststellung beantragt, "daß der Beschluß über den Beitritt mit der damit verbundenen Verpflichtung der der Kammer angehörigen Notare zur Zahlung eines Gründungsbeitrages und laufender jährlicher Beiträge nichtig ist oder aber daß die Beklagte nicht befugt ist, dem Institut mit damit verbundenen Pflichtbeiträgen sämtlicher Mitglieder beizutreten". Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsweg für unzulässig erklärt und die Sache an das Oberlandesgericht verwiesen. Dort haben die Antragsteller "in erster Linie beantragt, festzustellen, daß sie durch den Beitritt der Beklagten zum Deutschen Notarinstitut nicht betroffen und keine Mitglieder des Instituts geworden sind". Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren fort.
II.
Das Rechtsmittel der Antragsteller ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO), bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Zu Recht hat das Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig angesehen.
1.
Im Verfahren nach § 111 BNotO sind Feststellungsanträge, sei es, daß sie auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes gerichtet sind, sei es, daß sie, wie hier, eine Maßnahme anderer Art zum Gegenstand haben (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juli 1992, NotZ 9/91, BGHR BNotO § 111 Abs. 1, Feststellungsantrag 3), grundsätzlich nicht statthaft. Eine Ausnahme gilt nur, wenn andernfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unterlaufen würde (st. Rspr. BGHZ 67, 343, 346; Beschl. v. 9. Januar 1995, NotZ 32/93, BGHR BNotO § 111 Abs. 1, Feststellungsantrag 5). Das hat der Senat für Fälle bejaht, in denen der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Landesjustizverwaltung (oder einer Körperschaft der berufsständischen Selbstverwaltung) im Verhältnis zu ihm in künftigen Fällen ebenso stellt; hierbei bildet die Fortsetzungsfeststellungsklage entspr. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO einen Schwerpunkt (Beschlüsse v. 4. Dezember 1989, NotZ 1/89 und v. 29. Juli 1991, NotZ 18/90, BGHR BNotO § 111 Abs. 1, Feststellungsantrag 1 und 2; vgl. auch Beschlüsse v. 13. Juli 1992, NotZ 9/91 und v. 9. Januar 1995, NotZ 32/93, a.a.O.). Damit lassen sich die hier gestellten Anträge nicht vergleichen. Die Beteiligung der Antragsgegnerin am Deutschen Notarinstitut begründet nach § 17 der Satzung der Bundesnotarkammer lediglich das Recht der in ihr zusammengeschlossenen Notare, die Dienste des Instituts in Anspruch zu nehmen. Eine (Zwangs-)Mitgliedschaft der Notare in dem Institut, auf die die Antragsteller abstellen, wird hierdurch nicht begründet. Die Pflicht, zusätzliche Beiträge zum Haushalt der Bundesnotarkammer zu leisten, trifft nach § 18 der Satzung nur die Kammer, nicht deren Mitglieder. Allerdings hat die Beteiligung an dem Institut zwangsläufig zur Folge, daß die Kammer die der Bundesnotarkammer geschuldeten Zusatzbeiträge auf die in ihr zusammengeschlossenen Notare umlegt. Denn die Kammer hat nach dem Kostendeckungsprinzip zu wirtschaften und ist deshalb nur im Ausnahmefalle befugt, Rücklagen zu bilden (vgl. Seybold/Schippel/Kanzleiter, Bundesnotarordnung, 6. Aufl., § 73 Rdn. 7 ff). Gegen die Heranziehung zu ergänzenden Beiträgen an die Kammer nach § 73 BNotO steht dem Notar aber die Möglichkeit offen, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 BNotO zu stellen. Hiervon haben die Antragsteller auch Gebrauch gemacht (vgl. Verfahren NotZ 8/96 vor dem Senat). Dort wird das Recht der Bundesnotarkammer, das Institut zu unterhalten, und der örtlichen Kammer, sich an diesem mit den für die Notare ergebenden Rechtsfolgen zu beteiligen, überprüft. Den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG ist damit genügt.
2.
Auch eine Umdeutung der Feststellungsanträge in eine Anfechtung des Beschlusses der Kammerversammlung, die Kammer an dem Institut zu beteiligen, würde dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen. Beschlüsse der Kammer können, soweit sie im Einzelfall gegenüber dem Mitglied ausnahmsweise die Wirkung eines Verwaltungsaktes entfalten, Gegenstand eines Antrags nach § 111 BNotO sein. Sonst, mithin auch im vorliegenden Falle, sind sie nicht selbständig anfechtbar (Schippel, a.a.O., § 111 Rdn. 6, 12; für die Anfechtung der Wahl eines Kammerorgans vgl. Senatsbeschl. v. 5. Februar 1996, NotZ 14/95).
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Thode
Tropf
Schierholt
Doyé