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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.11.1996, Az.: 1 StR 572/96

Betrug in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben von Bankgeschäften ; Voraussetzungen für einen Missbrauch von Titeln; Bewertung der Geschäfte mit Zins-Coupons als unerlaubte Bankgeschäfte

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.11.1996
Aktenzeichen
1 StR 572/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 18534
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 22.03.1996

Fundstellen

  • NStZ 1997, 121 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1997, 536
  • wistra 1997, 61-62

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Prozessführer

1. Gerhard B. aus F., geboren am ... 1963 in N.

2. Franz Andreas S. aus T., geboren am ... 1944 in B.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag,
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 19. November 1996
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts München I vom 22. März 1996, soweit es ihn betrifft,

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß er des Betruges in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben von Bankgeschäften und des unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften schuldig ist,

    2. b)

      im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten S. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft,

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß er der Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Betreiben von Bankgeschäften und in weiterer Tateinheit mit dem Mißbrauch von Titeln sowie der Beihilfe zum unerlaubten Betreiben von Bankgeschäften schuldig ist,

    2. b)

      im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  3. 3.

    Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

  4. 4.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: B. wegen Betruges in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben von Bankgeschäften in 217 Fällen und unerlaubten Betreibens von Bankgeschäfteen in 264 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, S. wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Betreiben von Bankgeschäften in 117 Fällen, Beihilfe zum unerlaubten Betreiben von Bankgeschäften in 264 Fällen und wegen Mißbrauchs von Titeln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.

2

Gegen dieses Urteil richten sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten B. und die Revision des Angeklagten S., der die Sachbeschwerde erhebt. Die Rechtsmittel führen jeweils auf die Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der Konkurrenzen der begangenen Straftaten und zur Aufhebung der Strafaussprüche. Im übrigen sind die Revisionen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

1.

Nach den Feststellungen hatte der anderweitig rechtskräftig verurteilte Zeuge K. in München und Straubing ohne Genehmigung durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen Zweigstellen der angeblich in Luxemburg Bankgeschäfte betreibenden "E. I. S.A." errichtet, eine Vertriebsgesellschaft für Kapitalanlagen übernommen und Kunden damit geworben, daß durch Festgeldanlagen in Luxemburg die deutsche Zinsabschlagsteuer legal umgangen werden könne. Einzahlungen einer Vielzahl von Kunden ließ er jeweils mit einem unter anderem mit dem Namenszug des "Ausgabecontroleur Dr. A. S." versehenen "Depotverwahrungsschein" bestätigen. Tatsächlich wurden die Geldbeträge in keinem Einzelfall in Luxemburg angelegt, abredewidrig zu Währungsspekulationsgeschäften verwendet und gingen den Kunden überwiegend verloren.

4

Außerdem betrieb die "Europäische Investitions S.A." Geschäfte mit Zins-Coupons, ohne daß dies durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen genehmigt worden war.

5

Der Angeklagte B. war als Stellvertreter K. und als Prokurist der Firmen an derartigen Geschäften beteiligt. Er führte auch Kundenberatungen durch. Spätestens ab Ende 1993 wußte er, daß die Kundengelder abredewidrig verwendet wurden. Ihm war zudem bekannt, daß keine Genehmigung für Bankgeschäfte durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen erteilt worden waren. Gleichwohl wirkte er weiter an den Unternehmungen mit. Ab dem 1. Januar 1994 wurden noch 217 einzelne Kapitalanlagen von Kunden in 264 Fällen Zahlungen an Kunden aufgrund von Zins-Coupons vorgenommen.

6

Der Angeklagte S., der wußte, daß die Geschäfte der "E. I. S.A." im Inland nicht behördlich genehmigt waren, war Geschäftsführer ihrer deutschen Zweigstelle sowie der Vertriebsgesellschaft. Er kannte spätestens ab April 1994 die abredewidrige Verwendung der Anlagegelder, wirkte aber auch danach am Betriebsablauf der Gesellschaften mit. Er führte unter anderem gelegetlich Kundenberatungen durch und brachte die in der Filiale Straubing eingezahlten Geldbeträge zur Zentrale nach München. In dem ihm zugerechneten Teil des Tatzeitraums wurden 117 Vergehen des Betrugs in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben von Bankgeschäften begangen.

7

Der Angeklagte S., erwarb in der Schweiz für etwa 25.000,00 DM eine Urkunde über den Grad eines "Dr. phil.", ohne irgendwelche akademischen Voraussetzungen zu erfüllen. Dieser Grad wurde unter anderem auf den "Depotverwahrungsscheinen" genannt.

8

2.

Der Schuldspruch ist auf die Sachbeschwerde der Angeklagten jeweils nur hinsichtlich der Konkurrenzen zu ändern. Im übrigen ist er rechtlich unbedenklich.

9

a)

Zutreffend hat das Landgericht die Kapitalanlagegeschäfte als Vergehen des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben von Bankgeschäften (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 KWG) gewertet. § 53 b KWG (i.d.F. vom 30. Juni 1993, BGBl. I S. 1082, 1108 f.) kommt, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, auf die inländischen Zweigstellen der "E. I. S.A.", welche in Luxemburg tatsächlich "keinerlei Aktivitäten" entfaltet hat, nicht zur Anwendung.

10

Auch die Bewertung der Geschäfte mit Zins-Coupons als unerlaubte Bankgeschäfte (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 KWG) ist rechtsfehlerfrei.

11

b)

Außer Frage steht, daß die beiden Angeklagten durch ihre jeweilige Mitwirkung in den beiden Unternehmen in Kenntnis aller strafrechtlich erheblichen Umstände erfolgsursächliche Tatbeiträge geleistet haben. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur strafrechtlichen Haftung von Betriebsangehörigen bei Unternehmensdelinquenz (BGHSt 37, 106, 114; BGH NJW 1995, 2933, 2934; vgl. auch Schmidt-Salzer NJW 1996, 1 ff.; ausführlich Ransiek, Unternehmensstrafrecht, 1996 S. 41 ff.). Noch genauere Feststellungen zu den einzelnen Handlungen der Angeklagten sind dafür nicht erforderlich. Zutreffend hebt die Revision des Angeklagten S. jedoch hervor, daß das Fehlen von Feststellungen zu konkreten Tatbeiträgen der Angeklagten für die Frage der Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit im Sinne der §§ 52, 53 StGB Bedeutung erlangt. Jeder Mittäter ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insofern nur anhand der von ihm selbst geleisteten Tatbeiträge zu beurteilen (BGH NJW 1951, 666 f.; BGH bei Dallinger MDR 1968, 551 und MDR 1976, 14 sowie bei Holtz MDR 1979, 280 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; BGH NJW 1995, 2933, 2934; BGH, Beschl. vom 27. Februar 1996 - 1 StR 596/95). Die Zurechnungsnorm des § 25 Abs. 2 StGB vervollständigt nur den Unrechtstatbestand, den der Mittäter nicht in vollem Umfang eigenhändig erfüllt hat. Sie zwingt nicht dazu, dem Mittäter auch die von anderen Tätern eigenhändig begangenen Taten als tatmehrheitlich begangene Taten zur Last zu legen. Vielmehr entspricht es dem Schuldprinzip, ihn hinsichtlich der Frage der Handlungseinheit oder -mehrheit nur nach seinem individuellen Tatbeitrag zu beurteilen (krit. Stree in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 52 Rdn. 21). Gleiches gilt für Gehilfen im Sinne des § 27 StGB; dies ist allgemein anerkannt (vgl. nur Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. vor § 52 Rdn. 7; Roxin in LK 11. Aufl. § 27 Rdn. 54; Stree a.a.O. Rdn. 20). Läßt sich nicht klären, durch wieviele Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB ein Angeklagter als Mittäter oder Gehilfe die festgestellte Tat gefördert hat, so ist im Zweifel zu seinen Gunsten davon auszugehen, daß er nur eine Handlung begangen hat (BGH NStZ 1994, 586; NJW 1995, 2933 f.; BGH, Beschl. vom 7. September 1995 - 1 StR 319/95; vgl. auch Dreher/Tröndle a.a.O. Rdn. 15). So liegt es hier.

12

Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daß die Angeklagten bei den einzelnen Vergehen in dem sie betreffenden Teil des Tatzeitraums selbst eigenhändig tatbestandsmäßig gehandelt haben. Eine genauere Sachaufklärung ist nicht zu erwarten. Daher ist im Zweifel davon auszugehen, daß die Angeklagten jeweils nur durch eine Handlung die betrügerischen Kapitalanlagegeschäfte einerseits und die unerlaubten Bankgeschäfte durch Einlösung der Zins-Coupons andererseits gefördert haben. Insofern liegen bei beiden Angeklagten jeweils zwei rechtlich selbständige Taten vor.

13

c)

Das Landgericht hat die Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in wertender Betrachtung vorgenommen (Nachw. zur Rspr. bei Roxin in LK 11. Aufl. § 25 Rdn. 26). Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß es den Angeklagten B. danach als Mittäter eingestuft hat. Der Angeklagte S. ist durch die Annahme, daß er nur Gehilfe sei, nicht beschwert.

14

d)

Das unerlaubte Führen des Doktor-Grades (§ 132 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) durch den Angeklagten S. trifft tateinheitlich mit seinen Beihilfehandlungen zu den betrügerischen Kapitalanlagegeschäften zusammen (vgl. BGH, Beschl. vom 21. Februar 1985 - 2 StR 52/85; von Bubnoff in LK 11. Aufl. § 132 a Rdn. 26; Cramer in Schönke/Schröder a.a.O. § 132 a Rdn. 21; Dreher/Tröndle a.a.O. § 132 a Rdn. 19), weil der Angeklagte S. hierbei den käuflich erworbenen Doktor-Grad auf den "Depotverwahrungsscheinen" eingesetzt hat. Die Feststellungen ergeben dagegen nicht mit ausreichender Bestimmtheit, daß auch ein Vergehen nach § 132 a Abs. 1 Nr. 1 StGB mit den unerlaubten Bankgeschäften durch Verwendung der Zins-Coupons zusammengetroffen ist. Das weniger schwerwiegende Vergehen nach § 132 a Abs. 1 Nr. 1 StGB könnte im übrigen diese Vergehen nicht mit den Vergehen des Betruges in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben von Bankgeschäften zur Tateinheit verklammern.

15

e)

Der Senat ändert den Schuldspruch hinsichtlich der Konkurrenzen im genannten Sinne. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da die Angeklagten, die das äußere Tatgeschehen eingeräumt haben, sich nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.

16

3.

Die Änderung der Schuldsprüche führt zum Wegfall der Einzelstrafen. Auch die Gesamtstrafen können keinen Bestand haben, weil anstelle der Vielzahl von Einzelstrafen nunmehr für die Angeklagten jeweils zwei Einzelstrafen und daraus eine neue Gesamtstrafe zu bilden sind.

17

4.

Der neu entscheidende Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, die Zahl der Einzeltaten zu überprüfen. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift erwähnt hat, sind möglicherweise Taten, die die Anklageschrift nennt, in den bisherigen Feststellungen unberücksichtigt geblieben.

18

In der neuen Verhandlung und Entscheidung kann auch beachtet werden, daß bei der Strafzumessung gegebenenfalls in Betracht kommende, zwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche Konsequenzen für den Angeklagten Schosser in Erwägung zu ziehen sind (BGHSt 35, 148 ff.; BGH, Urt. vom 3. Juni 1982 - 1 StR 176/82 - Leitsatz in StV 1982, 419; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 2, 18; s. a. Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 24; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 2. Aufl. Rdn. 324; restriktiv Jescheck/Weigend, Strafrecht AT 5. Aufl. § 83 III 2 b, S. 891).

19

Zu der von der Revision des Angeklagten B. aufgeworfenen Frage des Vergleichs der Strafzumessung im vorliegenden Fall mit derjenigen in dem bereits abgeschlossenen Verfahren gegen den Zeugen K. weist der Senat auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hin (BGH bei Holtz MDR 1979, 986; StV 1981, 122, 123; NStZ 1991, 581; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1 und Wertungsfehler 23; BGH, Urt. vom 29. Oktober 1996 - 1 StR 562/96; weitere Nachweise bei Gribbohm a.a.O. Rdn. 45 und G. Schäfer a.a.O. Rdn. 364 ff.). Danach ist die Strafe für jeden Mittäter oder Teilnehmer grundsätzlich nur nach dem Maß seiner individuellen Schuld zu verhängen. Vergleichbare Tathandlungen anderer Beteiligter können zwar bei der Strafzumessung in gewissem Umfang berücksichtigt werden. Jedoch verbietet sich etwa die Annahme einer linearen Abstufung von (Gesamt-) Strafen für verschiedene Täter oder Teilnehmer wegen einer unterschiedlichen Zahl von zum Teil gemeinsam geförderten Einzeltaten von vornherein.

Schäfer
Ulsamer
Granderath
Wahl
Schomburg