Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.06.1982, Az.: 1 StR 176/82
Strafzumessung aufgrund des persönlichen Eindrucks allein Aufgabe des Tatrichters; Mögliche Konsequenzen aus disziplinarrechtlichen Maßnahmen als Anlaß einer Strafmilderung; Einfache Milderungsgründe bei Gesamtbetrachtung Rechtfertigung zur Strafaussetzung zur Bewährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.06.1982
- Aktenzeichen
- 1 StR 176/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 14025
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 26.10.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1982, 419
Verfahrensgegenstand
Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz
Prozessgegner
Kaufmann Detlev Wilhelm D. aus K., geboren am ... 1950 in H.,
Sonstige Beteiligte
Leibold u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 3. Juni 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Oktober 1981 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel veranlaßten notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht München I hatte den Angeklagten D. mit Urteil vom 13. November 1980 wegen eines Verbrechens des Abschlusses eines nichtgenehmigten Vertrages über Kriegswaffen (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 Kriegswaffenkontrollgesetz) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte D. eines versuchten Verbrechens des nichtgenehmigten Abschlusses eines Vertrags über das Überlassen von Kriegswaffen schuldig ist, ferner im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen und die weitergehende Revision verworfen (Urteil vom 2. Juli 1981 - 1 StR 195/81). Das Landgericht München I hat den Angeklagten nunmehr mit Urteil vom 26. Oktober 1981 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügt die Verletzung der §§ 46, 56 StGB. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
a)
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Persönlichkeit des Täters einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur dann möglich, wenn der Tatrichter einen falschen Strafrahmen wählt oder die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung aller für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind oder wenn die Strafe nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist. Rechtsmängel in diesem Sinne weist das angefochtene Urteil jedoch nicht auf. Eine extrem niedrige Strafe liegt nicht vor. In sich rechtsfehlerhafte Strafzumessungsgründe sind nicht verwertet. Ein Ermessensfehler ist nicht erkennbar. Das Landgericht durfte zu Gunsten des Angeklagten insbesondere berücksichtigen, daß er als Folge seiner Tat erhebliche disziplinarrechtliche Maßnahmen zu erwarten hat (UA S. 23 i.V.m. S. 19). Die von der Revision angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NStZ 1981, 342; BGH, Beschl. vom 28. März 1979 - 4 StR 51/79 - bei Holtz MDR 1979, 634, jeweils mit weiteren Nachweisen) gebietet dem Tatrichter, zwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche Konsequenzen bei der Straffestsetzung in Erwägung zu ziehen; sie verbietet ihm jedoch nicht, nach pflichtgemäßem Ermessen auch nur mögliche Konsequenzen zum Anlaß einer Strafmilderung zu nehmen, wenn sie durch die Bestrafung ausgelöst werden können und die Sanktion sodann empfindlicher machen.
Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO ist das Gericht nur verpflichtet, die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände in den Urteilsgründen darzulegen; eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Insbesondere ist es nicht erforderlich, alle in § 46 StGB genannten Umstände ausdrücklich in den Urteilsgründen zu erörtern. Somit brauchte die Strafkammer auf den Gesichtspunkt, daß es sich bei dem geplanten Handel nicht um ein "Luftgeschäft" gehandelt hätte, bei der Strafzumessung nicht noch einmal ausdrücklich einzugehen; die Erörterung an anderer Stelle des Urteils (UA S. 11) zeigt jedenfalls, daß dieser Gesichtspunkt vom Landgericht nicht übersehen worden ist.
b)
Bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren kann die Vollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn nicht nur die Sozialprognose günstig ist, sondern auch "besondere Umstände" vorliegen, die die Aussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen. Diese Umstände müssen von besonderem Gewicht sein und dem Fall zugunsten des Täters den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken (vgl. BGH NJW 1976, 1413 [BGH 29.04.1976 - 4 StR 137/76]; BGH NJW 1977, 639 [BGH 13.01.1977 - 1 StR 691/76]). Sie müssen nach dem Wortlaut des Gesetzes sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit des Täters gegeben sein. Weil sich beide Bereiche oft nicht scharf voneinander trennen lassen, kommt es letztlich auf eine Gesamtbewertung aller maßgebenden Gesichtspunkte an. Im Rahmen dieser Gesamtbewertung können Umstände, die für sich betrachtet nur durchschnittliche oder einfache Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht gewinnen, daß ihnen die Bedeutung besonderer Umstände im Sinn von § 56 Abs. 2 StGB zukommt (BGH, Urteile vom 1. April 1981 - 2 StR 72/81 und vom 19. November 1981 - 4 StR 566/81). Hierüber entscheidet der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Revisionsgericht beschränkt seine Prüfung darauf, ob die vom Tatrichter angeführten Gründe unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch als vertretbar angesehen werden können. In Zweifelsfällen ist die Wertung des Tatrichters zu respektieren (BGH, Urteile vom 13. Januar 1977 - 1 StR 691/76 und vom 8. Mai 1979 - 1 StR 118/79).
Einer solchen Prüfung hält die angefochtene Entscheidung stand. Die günstige Sozialprognose ist ausreichend begründet (UA S. 24). Die vom Landgericht angeführten Umstände heben Tat und Persönlichkeit des Angeklagten so vom Durchschnitt der Fälle gleicher Art ab, daß die Aussetzung der Vollstreckung jedenfalls als vertretbar erscheint. Hierbei hat das Landgericht eine Gesamtwürdigung vorgenommen und das Zusammentreffen zahlreicher Milderungsgründe als ausschlaggebend erachtet (UA S. 25). Im Vordergrund stand die Erwägung, daß die Tat durch einen agent provocateur ausgelöst worden ist, von den Beteiligten nur dilettantisch ins Werk gesetzt wurde und nicht zum Erfolg oder der Schädigung nationaler oder internationaler Interessen führen konnte; der nicht vorbestrafte Angeklagte ist einer einmaligen Versuchung erlegen und hat sich hierdurch in seinem beruflichen Fortkommen schwer geschadet.
Einzelne Wendungen des Urteils werden von der Revision offenbar mißverstanden oder in einem falschen Sinne ausgelegt. So hat das Landgericht festgestellt, daß die beruflichen Pläne des Angeklagten weitgehend zerstört sind (UA S. 25), weil er die Ausbildung als Büchsenmacher abbrechen, die Waffenhandelslizenz zurückgeben und seinen Geschäftsbetrieb einstellen mußte (UA S. 18). Das Landgericht hat dabei nicht übersehen, daß der Angeklagte die Entziehung der Lizenz angefochten hat (UA S. 18), mißt dieser Maßnahme aber ersichtlich keine Erfolgsaussicht zu (UA S. 23). Auch die weiteren Ausführungen zu den künftigen Erwerbsverhältnissen des Angeklagten enthalten offensichtlich nur eine Prognose (UA S. 25). Daß der Angeklagte von seiner Ausbildung als Bankkaufmann keinen Gebrauch macht, kann verschiedene Gründe haben. Die "weitgehende Zerstörung" seiner Bindungen zu dem "bisherigen Beruf als Soldat" (UA S. 25) ist nicht als zwangsweise Entfernung aus der Bundeswehr zu verstehen. Daß das Tatgeschehen durch einen agent provocateur angeregt worden ist, wird von den Feststellungen getragen (UA S. 6 ff). Nirgendwo ergeben sich aus dem Sachverhalt Anhaltspunkte, daß der Angeklagte anderweitig Gelegenheit zu illegalen Waffengeschäften gehabt hätte. Die Behörden hatten den Ablauf des Geschehens in der Hand (UA S. 22/23); die scheinbar widersprüchlichen Feststellungen auf UA S. 24 sind nur durch einen Schreibfehler zu erklären.
c)
Gemäß § 56 Abs. 3 StGB wird die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten dann nicht zur Bewährung ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur dann der Fall, wenn eine Aussetzung der Vollstreckung im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen müßte und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttern könnte (BGHSt 24, 40, 46; 24, 64, 66) [BGH 21.01.1971 - 4 StR 238/70].
Die Strafkammer ist sich dieser Voraussetzungen bewußt gewesen. Sie hat ausdrücklich geprüft, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe gebietet (UA S. 25). Die vom Tatrichter vollzogene Abwägung aller tat- und täterbezogenen Umstände läßt die Besorgnis, daß die Aussetzung der Vollstreckung auf das Unverständnis der Bevölkerung stoßen und deren Rechtstreue ernstlich gefährden würde, angesichts der Besonderheiten des Falles als nicht begründet erscheinen.
Maul
Schikora
Foth
Granderath