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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.04.1976, Az.: 4 StR 137/76

Verstoß gegen die Grundsätze des § 56 Strafgesetzbuch (StGB); Strafaussetzung zur Bewährung in einem "außergewöhnlichen Fall"; Besondere Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Täters im Sinne einer Gesamtwertung; Tragweite des Eigenbedarfs an Betäubungsmitteln auf die Gesamtbewertung des Unrechtsverhaltens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.04.1976
Aktenzeichen
4 StR 137/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12449
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Zweibrücken - 15.12.1975

Fundstellen

  • MDR 1976, 680-681 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 1413-1414 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Prozessgegner

1. Installateur Alfred E. aus M., dort geboren am ... 1954.

2. Schlosser Hans S. aus S., geboren am ... 1955 in K.

Amtlicher Leitsatz

Kommt der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen tatrichterlichen Ermessen bei Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 24, 3; 25, 142; VRS 46, 101; DRiZ 1974, 62) zu dem Ergebnis, daß es sich um einen "außergewöhnlichen Fall" im Sinne dieser Rechtsprechung handelt, und setzt er deswegen eine mehr als ein Jahr betragende, zwei Jahre nicht übersteigende (Gesamt-)Strafe zur Bewährung aus, so muß es dabei grundsätzlich sein Bewenden haben. Dies gilt nur dann nicht, wenn die für das Ergebnis angeführten Gründe nicht als vertretbar angesehen werden können.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 29. April 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Hürxthal Salger Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... als Verteidiger des Angeklagten S.,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 15. Dezember 1975 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und den Angeklagten die Auslagen zu erstatten, die ihnen im Revisionsverfahren notwendig entstanden sind.

Gründe

1

Die Jugendkammer hat die Angeklagten, beide Heranwachsende, wegen dreier gemeinschaftlicher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Gesamtfreiheitsstrafen von je zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat.

2

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafausspruch beschränkt. Sie macht Verletzung sachlichen Rechts geltend.

3

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

4

1.

Die Bemessung der Einzelstrafen kann nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden.

5

Während die Jugendkammer für die im Herbst 1974 begangene Tat ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe verhängt hat, hat sie für die beiden ersten, im Sommer 1974 ausgeführten Vergehen gegen beide Angeklagte je ein Jahr Freiheitsstrafe - das ist die gemäß § 11 Abs. 4 BetMG zulässige Mindeststrafe - festgesetzt. Diese tatrichterliche Entscheidung hat sie ausreichend begründet.

6

Ohne Rechtsirrtum hat die Jugendkammer dargelegt, daß es sich in allen drei Fällen um Betäubungsmittel "in nicht geringen Mengen" gehandelt hat (UA S. 7), wobei sich aber jedenfalls in den ersten beiden Fällen die Mengen "noch im unteren Bereich einer nicht geringen Menge bewegten" (UA S. 9). Der in § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG genannte Gesichtspunkt rechtfertigt es also, daß die Jugendkammer für die beiden ersten Fälle je einen besonders schweren Fall des Vergehens angenommen und deswegen den in § 11 Abs. 1 BetMG aufgestellten Strafrahmen überschritten hat. Ob aber die Jugendkammer den Erschwerungsgrund auch des § 11 Abs. 4 Nr. 6 b BetMG zu Recht anwenden durfte, ist bezüglich der beiden ersten Fälle mindestens zweifelhaft. Für diesen Strafschärfungsgrund reicht nämlich die schlichte Feststellung (UA S. 5), die beiden Angeklagten hätten das Rauschgift bei der Einreise irgendwie "im Wagen versteckt" gehabt, nicht aus. Der Vorwurf der Revision, die Jugendkammer habe in den beiden ersten Fällen das gleichzeitige Vorliegen zweier Strafschärfungsgründe gemäß § 11 Abs. 4 BetMG unberücksichtigt gelassen, kann daher im Ergebnis nicht durchdringen.

7

Aus diesen Gründen und angesichts der übrigen Strafzumessungserwägungen (UA S. 8/9) muß es bei der tatrichterlichen Entscheidung, wonach gegen beide Angeklagte für die beiden ersten Fälle je die gegenüber dem Absatz 1 des § 11 BetMG erheblich erhöhte Mindeststrafe des Abs. 4 a.a.O. festgesetzt worden ist, sein Bewenden haben. Die Jugendkammer war nicht genötigt, dabei die in der Revisionsbegründung, nicht aber im Urteil genannten Umstände als für die Zumessung der Strafe "bestimmend" (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) zu erachten.

8

2.

Die Jugendkammer hat die auf die Täter und die Taten bezogenen Gesichtspunkte, die sie für die Bemessung der Gesamtstrafen der beiden Angeklagten für bestimmend erachtet hat, übersichtlich angeführt (UA S. 8-10). Ein Rechtsfehler ist nicht ersichtlich.

9

3.

Ein Verstoß gegen die Grundsätze des § 56 StGB, besonders seines Absatzes 2, liegt nicht darin, daß die Jugendkammer für beide Angeklagte die Vollstreckung der je zwei Jahre betragenden Gesamtfreiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt hat.

10

a)

Die als Voraussetzung für die Aussetzung unerläßliche günstige Sozialprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB hat die Jugendkammer für beide Angeklagte bejaht. Dagegen erhebt auch die Revision keine Bedenken.

11

b)

Den Urteilsfeststellungen zufolge kann es aber auch nicht als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden, daß die Jugendkammer bei beiden Angeklagten besondere Umstände in den Taten und in der Persönlichkeit (§ 56 Abs. 2 StGB) als gegeben erachtet hat.

12

Bei Straftaten, die schweres Unrecht enthalten und hohe Schuld offenbaren und deshalb zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr führen, ist Strafaussetzung grundsätzlich unangebracht. Zwar ist die Aussetzung nach Absatz 2 des § 56 StGB nicht auf "einmalige Taten, die in einer ganz besonderen Konfliktslage begangen worden sind", beschränkt. Für diese Aussetzung kommen aber nur "außergewöhnliche Fälle" in Betracht, "die trotz ihres hohen Unrechts- und Schuldgehalts wegen der sie begleitenden und der in der Täterpersönlichkeit liegenden außerordentlichen Umstände insgesamt betrachtet noch in einem (verhältnismäßig) so milden Licht erscheinen, daß die Strafaussetzung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen verantwortet werden kann" (BGH-Entscheidungen BGHSt 24, 3; VRS 46, 101; DRiZ 1974, 62; Urt. v. 22. Oktober 1975 - 2 StR 432/75 -). Die "besonderen Umstände" müssen in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vorliegen; dabei ist aber zu beachten, daß sich oft die Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters nicht scharf voneinander trennen lassen, so daß es insoweit letztlich auf eine Gesamtwertung ankommt (BGH, Urteil vom 30. April 1975 - 1 StR 103/75 -).

13

Ist die maßgebende Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe, so sind bei der Untersuchung, ob besondere Umstände "in der Tat" gegeben sind, jedenfalls alle diejenigen Straftaten heranzuziehen, für welche Einzelstrafen von mehr als einem Jahr verhängt worden sind (BGHSt 25, 142; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1975 - 2 StR 432/75 -).

14

Verfährt der Tatrichter bei der Entscheidung über die Aussetzung einer mehr als ein Jahr betragenden, zwei Jahre nicht übersteigenden (Gesamt-)Strafe nach den vorstehenden Grundsätzen und kommt er dabei nach seinem pflichtgemäßen tatrichterlichen Ermessen zu dem Ergebnis, daß es sich um einen außergewöhnlichen Fall in dem dargelegten Sinne handelt, so muß es dabei sein Bewenden haben (BGH, Urteile in DRiZ 1974, 62 und vom 30. April 1975 - 1 StR 103/75 -). Dies kann nur dann nicht gelten, wenn die für das Ergebnis angeführten Gründe nicht als vertretbar angesehen werden können.

15

In der vorliegenden Sache ergibt der Zusammenhalt der an verschiedenen Stellen niedergelegten Urteilsausführungen, daß die Jugendkammer nach den vorstehenden Grundsätzen verfahren wollte und verfahren ist. Sie hat dargelegt, daß die beiden Angeklagten, die überhaupt noch nicht (E.) oder jedenfalls nicht erheblich und nicht einschlägig (S.) vorbestraft sind, ihre offen zugegebenen Taten im Jahr 1974 im Laufe von wenigen Monaten ausgeführt haben. Beide waren damals auf den Rauschgiftgenuß verfallen und litten unter Suchterscheinungen. In allen drei Fällen kam es ihnen, auch soweit Schneider eine geringe Menge des Stoffes an Bekannte weitergegeben hat, nicht darauf an, Rauschgift des Verdienstes wegen zur Weitergabe an Dritte zu erwerben und einzuführen; sie wollten ihre eigenen Bedürfnisse befriedigen. Die Mengen in den drei Fällen waren, wenn auch nicht "gering" im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG, so doch auch nicht (selbst nicht im dritten Falle) besonders erheblich. Dazu kommt, daß die Angeklagten inzwischen "die Tragweite ihres Unrechtsverhaltens eingesehen und von der Drogenszene Abstand gewonnen haben". Diese Umstände betreffen überwiegend die Persönlichkeiten der beiden Angeklagten, teilweise aber auch die Tatausführung. Aus Rechtsgründen kann es nicht beanstandet werden, daß die Jugendkammer bei der gebotenen Gesamtbetrachtung bezüglich beider Angeklagten je einen "außergewöhnlichen Fall" im Sinne der vorstehenden Ausführungen angenommen hat.

16

c)

Zwar ist in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich dazu Stellung genommen, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafen gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB). Auch hier ist aber zu bedenken, daß die noch jungen und bisher nicht oder nur unerheblich vorbestraften Angeklagten ihre Straftaten, durch die sie im wesentlichen sich selbst gefährdet und niemand anderen geschädigt haben, in einer kurzen Zeitspanne begangen haben, während deren sie selbst dem Drogenmißbrauch erlegen waren, wovon sie sich inzwischen freigemacht haben. Der Bestand der Rechtsordnung kann nicht dadurch gefährdet werden - auch nicht in den Augen von Bevölkerungskreisen, die die Umstände des Falles kennen (vgl. BGHSt 24, 40, 45; 24, 64, 69) -, daß diesen Angeklagten ihre dem Unrechtsgehalt ihrer Taten entsprechenden empfindlichen Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt werden.

17

4.

Da auch die von der Staatsanwaltschaft nicht im einzelnen angegriffenen Nebenentscheidungen (Entziehung der Fahrerlaubnis, Einziehung von Heroin) keinen Rechtsfehler erkennen lassen, muß die Revision verworfen werden.

Mayr
Börtzler
Hürxthal
Salger
Knoblich