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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.04.1981, Az.: 2 StR 72/81

Eingreifen eines Revisionsgerichtes in die dem Tatrichter obliegende Strafzumessung; Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung; Vorliegen von besonderen Milderungsgründen für die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.04.1981
Aktenzeichen
2 StR 72/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11010
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wiesbaden - 28.10.1980

Fundstelle

  • StV 1981, 337

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Prozessgegner

Student Jürgen Paul L. aus S.-O., dort geboren am ... 1956

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 1. April 1981,
an der teilgenommen haben:
der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Müller, Theune, Niemöller als beisitzende Richter,
der Staatsanwalt ... in der Verhandlung,
der Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft sowie
die Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 28. Oktober 1980 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und wegen Steuerhehlerei zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

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Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts.

3

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

4

I.

Bemessung der Strafe:

5

Das Revisionsgericht kann in die dem Tatrichter obliegende Strafzumessung nur eingreifen, wenn Erwägungen, mit denen Strafart und Strafmaß begründet wurden, in sich rechtsfehlerhaft sind, wenn der Tatrichter rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen oder dem Grunde nach derart falsch bewertet hat, daß ein grobes Mißverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist. In Zweifelsfällen muß die Strafzumessung des Tatrichters hingenommen werden (BGHSt 17, 35, 36 ff; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 2 StR 624/80).

6

Auf der Grundlage dieser Erwägungen hält die Strafzumessung der rechtlichen Überprüfung stand. Das Landgericht hat in seinem Urteil die maßgeblichen Gesichtspunkte für die Bemessung der Strafe aufgeführt, diese widerspruchsfrei gewürdigt und frei von Rechtsfehlern bewertet.

7

II.

Strafaussetzung zur Bewährung:

8

1.

Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren kann gemäß § 56 Abs. 2 StGB dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn - bei günstiger Sozialprognose - besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 24, 3, 5;  29, 370 [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80];  BGH NJW 1976, 1413;  1977, 639;  BGH, Beschlüsse vom 30. Dezember 1980 - 4 StR 683/80 - und 11. Dezember 1980 - 4 StR 660/80). Die Vorschrift des § 56 Abs. 2 StGB will Strafaussetzung nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränken. Es genügt, wenn Milderungsgründe vorliegen, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen und einfachen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht haben (vgl. BGHSt 29, 370 [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80]; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1979 - 2 StR 357/79 - und Beschluß vom 30. Dezember 1980 - 3 StR 490/80). Ob solche besonderen Umstände die Tat oder die Persönlichkeit des Täters betreffen, läßt sich regelmäßig nicht voneinander trennen. Denn einerseits können einzelne Tatfaktoren zugleich die Persönlichkeit beleuchten, andererseits können besondere Umstände in der Person die Tat mitgeprägt haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 1979 - 1 StR 670/79 - und 15. Januar 1980 - 1 StR 767/79 -; Urteil vom 15. Januar 1981 - 4 StR 663/80). Der Tatrichter hat deshalb Tat und Täterpersönlichkeit in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen (BGHSt 29, 370 [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80]; BGH, Urteil vom 3. Dezember 1980 - 3 StR 419/80 - und Beschluß vom 30. Dezember 1980 - 3 StR 490/80 - sowie Urteil vom 15. Januar 1981 - 4 StR 663/80).

9

Im Rahmen dieser Gesamtbewertung können Umstände, die bei einer Einzelbewertung nur durchschnittliche und einfache Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, daß ihnen die Bedeutung besonderer Umstände i.S. von § 56 Abs. 2 StGB zukommt (vgl. BGH, Urteile vom 15. Oktober 1980 - 3 StR 351/80 - und 17. Dezember 1980 - 2 StR 624/80).

10

Die Entscheidung des Tatrichters darüber, ob nach der gebotenen Gesamtbetrachtung besondere Umstände zu bejahen sind oder nicht, ist vom Revisionsgericht nur in begrenztem Umfang nachprüfbar. Der Begriff der besonderen Umstände läßt sich nicht so scharf abgrenzen, daß in allen denkbaren Fällen nur eine allein richtige Entscheidung möglich wäre. Häufig bleibt ein Beurteilungsspielraum, den der Tatrichter auszufüllen hat. Diese Entscheidung des Tatrichters kann nur beanstandet werden, wenn die Gründe, auf die sie sich stützt, nicht mehr im Rahmen dessen liegen, was nach den Feststellungen über Tat und Täter sachlich noch vertretbar ist. In Zweifelsfällen ist die Wertung des Tatrichters zu respektieren (BGH NJW 1976, 1413;  1977, 639;  BGH, Urteile vom 6. Juni 1979 - 2 StR 155/79 -; 6. November 1979 - 5 StR 273/79 -; 21. Dezember 1979 - 2 StR 357/79 - und 15. Januar 1981 - 4 StR 663/80).

11

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist auch die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung rechtlich nicht zu beanstanden.

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Mag es auch zweifelhaft sein, ob die vom Landgericht hervorgehobenen Umstände einzeln besehen den Charakter besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB haben, so ist doch die vom Landgericht vorgenommene Wertung bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgeführten Umstände im Ergebnis nicht unvertretbar (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Oktober 1980 - 3 StR 351/80).

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2.

Im Hinblick auf die vom Landgericht vorgenommene Erörterung der tat- und täterbezogenen Umstände ist nicht zu besorgen, daß die Aussetzung der Strafvollstreckung auf das Unverständnis der Bevölkerung stoßen und deren Rechtstreue ernstlich gefährden werde. Daß der Tatrichter dies nicht ausdrücklich aufgeführt hat, stellt im vorliegenden Falle keinen Rechtsfehler dar (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Januar 1981 - 4 StR 663/80).

Schumacher,
Mösl,
Müller,
Theune,
Niemöller