Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1980, Az.: 3 StR 419/80
Voraussetzungen der Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.12.1980
- Aktenzeichen
- 3 StR 419/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 14132
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 14.05.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1981, 69-70
Verfahrensgegenstand
Körperverletzung mit Todesfolge
Prozessführer
Mechaniker Werner Ernst K. aus D., dort geboren am ... 1958
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 3. Dezember 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Neifer, Dr. Schauenburg, Dr. Krauth, Laufhütte als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 14. Mai 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den auf § 226 StGB gestützten Schuldspruch wendet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Sie führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Strafkammer hat bei der Prüfung, ob die Tat als minder schwerer Fall im Sinne des § 226 Abs. 2 StGB anzusehen ist, ausgeführt, sie habe nicht übersehen, daß der Angeklagte einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursacht habe. Mit dieser Erwägung kann sie nur den Umstand angesprochen haben, daß der Angeklagte den Tod seines Opfers verursacht hat. Damit hat sie bei der Findung des Strafrahmens ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes (§ 226 StGB) berücksichtigt. Dies wirkt sich in diesem Zusammenhang nicht zum Nachteil des Angeklagten aus. Denn das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 226 Abs. 2 StGB bejaht. Es hat aber die Erwägung, der Angeklagte habe einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursacht, im Rahmen der Strafzumessung nochmals angesprochen, und zwar als einen der Gründe, die dem Angeklagten anzulasten sind. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, denn es ist nicht von vornherein auszuschließen, daß die dem § 226 Abs. 2 StGB entnommene Strafe geringer ausgefallen wäre, wenn der Umstand, daß der Angeklagte sein Opfer getötet hat - weswegen er nach § 226 StGB zu verurteilen war -, bei der Strafzumessung unberücksichtigt geblieben wäre.
Im Hinblick auf den Hinweis des Landgerichts, § 56 Abs. 2 StGB sei eine "eng auszulegende Ausnahmevorschrift" (UA S. 46), weist der Senat für die neue Hauptverhandlung noch auf folgendes hin:
Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren zur Bewährung aussetzen, wenn neben einer - hier gegebenen (UA S. 47) - günstigen Sozialprognose besondere Umstände in der Tat und in der Täterpersönlichkeit vorliegen, welche die Aussetzung, trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehaltes, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 24, 3, 5; BGH NJW 1976, 1413 Nr. 20).
Die Vorschrift ist nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt und kommt nicht etwa grundsätzlich allein bei Taten in Betracht, die in besonderer Konfliktslage oder in Situationen begangen worden sind, die nahe an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreichen. Eine auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ursprünglich vorhanden gewesene Neigung, die Vorschrift in diesem Sinne einengend auszulegen, hat sich nicht durchgesetzt (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Oktober 1980 - 3 StR 376/80, zur Veröffentlichung bestimmt). Es reichen Umstände aus, die von besonderem Gewicht sind.
Diese Rechtsgrundsätze grenzen aber den Bereich der besonderen Umstände nicht scharf ab. Es bleibt, wie der Senat in seinem Urteil vom 15. Oktober 1980 (3 StR 351/80) hervorgehoben hat, ein Fallbereich, in dem es keine allgemein richtige Entscheidung gibt, sondern sowohl die Auffassung, besondere Umstände lägen vor, wie auch die entgegengesetzte Ansicht vertretbar sind. Innerhalb dieses Bewertungsspielraums hat der Tatrichter die Wertung nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.
Soweit es um die Beurteilung der Frage geht, ob besondere Umstände in der Person des Täters vorliegen, kann auch von Bedeutung sein, wie sich die Lebensverhältnisse des Angeklagten nach der Tat entwickelt haben (BGH a.a.O.). Möglicherweise war sich die Strafkammer, die nur die Frage erörtert, ob besondere Umstände in der Tat gegeben sind, dessen und auch der Tatsache nicht bewußt, daß es bei § 56 Abs. 2 StGB auf eine wertende Gesamtschau von Täterpersönlichkeit und Tat ankommt.
Neifer
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte