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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.12.1979, Az.: 1 StR 670/79

Zulässigkeit einer kurzen Begründung der Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.12.1979
Aktenzeichen
1 StR 670/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 11804
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kempten - 23.05.1979

Verfahrensgegenstand

Vorsätzlicher Vollrausch

Prozessgegner

Elektriker Erich M. aus B., geboren am ... 1938 in Mü.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung und
zum Teil auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 6. Dezember 1979
gemäß § 349 Abs. 2, 3, 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten/Allgäu vom 23. Mai 1979 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Gründe

1

Seine Entscheidung über die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB hat das Landgericht auf die Erwägung gestützt, daß "besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters, die dafür erforderlich wären, nicht vorliegen" (UA S. 37). Diese knappe, nur den Gesetzeswortlaut wiedergebende Begründung wird den Besonderheiten des Falles, die sich aus den Feststellungen zu Vorgeschichte und Ablauf der Tat ergeben, nicht ausreichend gerecht. Ihr läßt sich insbesondere nicht entnehmen, ob das Landgericht auch bedacht hat, daß sich in aller Regel die Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters nicht scharf voneinander trennen lassen, weil einzelne Tatfaktoren zugleich die Täterpersönlichkeit beleuchten können und umgekehrt (BGH DRiZ 1974, 62; NJW 1976, 1413 [BGH 29.04.1976 - 4 StR 137/76]). Da nicht auszuschließen ist, daß eine solche Gesamtbewertung hier zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, kann das landgerichtliche Urteil insoweit keinen Bestand haben.

2

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.

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