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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1981, Az.: 4 StR 663/80

Totschlag in einem minder schweren Fall (Reizung zum Zorn); Strafaussetzung zur Bewährung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.01.1981
Aktenzeichen
4 StR 663/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11146
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Paderborn - 18.06.1980

Fundstellen

  • NStZ 1981, 140
  • StV 1981, 121

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessgegner

Arbeiter Luis D. - S. aus P., geboren am ... in V. (Spanien)

Amtlicher Leitsatz

Der Strafmilderungsgrund der "Reizung zum Zorn" ist zwar nicht gegeben, wenn die Provokation seitens des Opfers nicht "ohne eigene Schuld" des Täters erfolgt ist. Der Täter muß aber gerade die ihm vom Opfer zugefügte Kränkung durch sein Verhalten in dem gegebenen Augenblick verschuldet haben.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. Januar 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr.Dr.Spiegel, Hürxthal, Dr.Knoblich, Goydke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 18. Juni 1980 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, beanstandet mit der Sachbeschwerde die Annahme eines minder schweren Falles und die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

1.

Bei der Annahme eines minder schweren Falles ist das Landgericht, wie dem Zusammenhang seiner Darlegungen zu entnehmen ist, von der ersten der beiden Alternativen des § 213 StGB ausgegangen. Es hat ausgeführt, daß sich der Angeklagte unmittelbar vor den tödlichen Messerstichen von dem Opfer (C...) "durch dessen möglicherweise abgegebene Beschimpfungen in erheblichem Umfang beleidigt gefühlt haben kann und hierdurch zornig geworden ist, wobei in diesem Zusammenhang auch die Herkunft des Angeklagten eine Rolle spielt, der als Landsmann eines südeuropäischen Staates durch die Beschimpfungen C... im Zusammenhang mit seinem, wenn auch unbegründeten Verdacht, C... habe ein Verhältnis zu der Zeugin L..., zu der Tat hingerissen worden sein mag. Wenngleich der von dem Angeklagten geäußerte Verdacht, C... unterhalte ein Verhältnis zu der Zeugin L..., objektiv unrichtig gewesen ist, so war dem Angeklagte jedoch zugute zu halten, daß er aus dieser subjektiven Annahme heraus zu der Tat hingerissen worden ist."

3

Diese Begründung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Strafkammer nicht übersehen, daß der Angeklagte Veranlassung zu dem Zusammentreffen mit C... gegeben hatte. Sie hat ausdrücklich hervorgehoben, daß er vor der Auseinandersetzung gegenüber Dritten den "unbegründeten Verdacht" geäußert hatte, dieser habe ein Verhältnis mit der Freundin des Angeklagten (UA 20). Wenn die Strafkammer gleichwohl nicht angenommen hat, daß eine Anwendung der 1. Alternative des § 213 StGB ausscheidet, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

4

Der Strafmilderungsgrund der "Reizung zum Zorn" ist zwar nicht gegeben, wenn die Provokation seitens des Opfers nicht "ohne eigene Schuld" des Täters erfolgt ist. Der Täter muß aber gerade die ihm von dem Opfer zugefügte Kränkung durch sein Verhalten in dem gegebenen Augenblick verschuldet haben (BGHSt 21, 14, 16; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 667/72 - bei Dallinger MDR 1974, 723). Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte durch "erhebliche Beschimpfungen" des C... gereizt worden ist und sich "daraufhin" zu dessen Tötung entschlossen hat (UA 21). Zwar hat er durch seine mehrere Tage zuvor geäußerten Verdächtigungen und Drohungen Anlaß dazu gegeben, daß er von C... zur Rede gestellt wurde. Daraus folgt jedoch noch nicht, daß er auch damit rechnen mußte, von dem 20 Jahre jüngeren C... dabei erheblich beleidigt zu werden, zudem noch öffentlich in einer Gaststätte. Die Strafkammer hat jedenfalls hinsichtlich der Beleidigungen des C... einen im Rahmen des § 213 StGB relevanten Zusammenhang mit dem Verschulden des Angeklagten nicht angenommen. Da das Fehlen eines solchen Zusammenhangs angesichts der festgestellten Umstände der Tat mindestens möglich ist, muß dieses Ergebnis vom Revisionsgericht hingenommen werden.

5

2.

Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht die Vollstreckung der zweijährigen Freiheitsstrafe, von der der Angeklagte bereits zwei Drittel durch die Untersuchungshaft verbüßt hat, zur Bewährung ausgesetzt hat.

6

a)

Besondere Umstände in der Tat im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB hat die Strafkammer darin gesehen, "daß zugunsten des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden kann, daß C... durch erhebliche Beschimpfungen den Angeklagten gereizt hatte, und der Angeklagte sodann erst daraufhin sich zu dieser Tat entschlossen hatte. Hinzu kommt, daß der Angeklagte ohnehin verärgert war, daß die Zeugin L... nicht mit zu ihm nach Hause fahren wollte und er durch das Erscheinen des C... von dem er annahm, daß er ein Verhältnis zu der Zeugin L... unterhalte, zusätzlich gereizt worden ist. Die Kammer ist der Überzeugung, daß es ohne das Zusammenwirken dieser besonderen Umstände zur Tatzeit nicht zu der Tötungshandlung durch den Angeklagten gekommen wäre." Als besonderen Umstand in der Persönlichkeit hat sie gewertet, "daß der Angeklagte infolge der nunmehr beinahe 1 Jahr und 6 Monate dauernden Haftzeit nach dem Gutachten der Sachverständigen Dr. E... und Dr. G... in eine Haftpsychose mit Krankheitswert geraten ist" (UA 21).

7

Diese noch ausreichende Gesamtbetrachtung hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Fall ist dem Bereich zuzuordnen, in dem es wegen des nicht scharf abgrenzbaren Begriffs der besonderen Umstände keine allein richtige Entscheidung gibt, in dem vielmehr unterschiedliche Auffassungen bestehen können. Die innerhalb dieses Beurteilungsspielraums vorgenommene Wertung des Tatrichters ist jedoch hinzunehmen. Das Revisionsgericht kann sie nur darauf überprüfen, ob sie noch im Rahmen dessen liegt, was nach den Feststellungen über Tat und Täter vertretbar ist (vgl. BGH NJW 1976, 1413;  1977, 639;  BGH DRiZ 1979, 187, 188; BGH GA 1980, 106, 107; BGH, Urteile vom 8. Mai 1979 - 1 StR 118/79 -, vom 26. Juli 1979 - 4 StR 688/78 - und vom 6. Mai 1980 - 4 StR 175/80).

8

Die vom Landgericht vorgenommene Wertung erscheint nicht unvertretbar. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß es als zusätzlichen in der Persönlichkeit des Angeklagten liegenden besonderen Umstand berücksichtigt hat, daß der Angeklagte nach der Tat durch die eineinhalbjährige Haftzeit in eine Haftpsychose mit Krankheitswert geraten ist. In der Person des Täters liegende besondere Umstände dürfen im Rahmen des § 56 Abs. 2 StGB auch herangezogen werden, wenn sie erst nach der Tat eingetreten sind (BGH DRiZ 1974, 62; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1980 -3 StR 351/80).

9

b)

Schließlich bedeutet es hier auch keinen Rechtsfehler, daß die Strafkammer nicht ausdrücklich zu den Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB Stellung genommen hat. Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht davon auszugehen, daß die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten ist. Bei den Besonderheiten dieses Falles hinsichtlich Tatsituation und Persönlichkeit des Angeklagten kann der Bestand der Rechtsordnung in den Augen von Bevölkerungskreisen, welche die näheren Umstände - so auch die Wirkung der fast eineinhalbjährigen Untersuchungshaft auf den inzwischen 61 jährigen Angeklagten - kennen, durch die Strafaussetzung nicht gefährdet sein (vgl, BGHSt 24, 40, 46;  24, 64, 69 [BGH 21.01.1971 - 4 StR 238/70];  BGH NJW 1976, 1413, 1414).