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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.10.1973, Az.: 1 StR 667/72

Strafbarkeit wegen Totschlags, Zuhälterei und Fahnenflucht ; Voraussetzungen für das Bestehen einer Notwehrlage; Anforderungen an den minder schweren Fall des Totschlags

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.10.1973
Aktenzeichen
1 StR 667/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 12085
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Freiburg i.Br. - 22.10.1971

Verfahrensgegenstand

Totschlag u.a.

Prozessführer

1. Berufsloser Helmut Z., geboren am ... 1947 in K., zur Zeit in Haft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. Oktober 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung, Richter am Landgericht ...
bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten Z. wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Freiburg i.Br. vom 22. Oktober 1971, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

    1. 1.

      im Strafausspruch bezüglich des Totschlags,

    2. 2.

      im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  2. II.

    Die Revision der Nebenklägerin Leocadia H. gegen das vorbezeichnete Urteil und ihre Kostenbeschwerde werden verworfen.

    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Rechtsmittel einschließlich der der Angeklagten S. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten Z. wegen Totschlags, Zuhälterei und Fahnenflucht zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten, die Angeklagte S. wegen Beihilfe zur Fahnenflucht und gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten - verbüßt durch die Untersuchungshaft - verurteilt.

2

Die auf die Verurteilung wegen Totschlags beschränkte Revision des Angeklagten Z. rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Revision der Nebenklägerin, die nur bezüglich der Angeklagten S. erhoben ist, beanstandet den Schuldspruch und die Kostenentscheidung.

3

I.

Die Revision des Angeklagten Z.

4

1.

Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.

5

2.

Der Schuldspruch, gegen den die Revision im einzelnen keine Einwendungen erhebt, läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler ersehen; insbesondere hat das Schwurgericht rechtlich unangreifbar das Bestehen einer Notwehrlage (§ 53 StGB) im Augenblick des tödlichen Messerstiches verneint.

6

3.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, da die Nichtanwendung des § 213 StGB auf rechtsirrigen Erwägungen beruht.

7

Der Tatrichter geht selbst davon aus, daß der Angeklagte ebenso wie die damals mit ihm verlobte Mitangeklagte S. über Monate hinweg schweren Bedrohungen, Belästigungen und Beleidigungen durch Artur H. - das Tatopfer - ausgesetzt war, die eine erhebliche seelische Belastung der beiden Angeklagten bildeten (UA S. 38); auch die zur Tat führende Auseinandersetzung wurde von H. - dem der Angeklagte bis dahin nach Möglichkeit aus dem Weg gegangen war - damit begonnen, daß er den Angeklagten, der ihm in dem Lokal nicht ausweichen konnte, beschimpfte, mit Totschlagen bedrohte und zu Boden schlug (UA S. 12/13). Dieses Verhalten H. sieht offenbar auch das Schwurgericht als schwere Beleidigung im Sinne des § 213 StGB an.

8

Es meint jedoch, der Angeklagte sei nicht ohne eigene Schuld zum Zorn gereizt worden; denn er habe dar, "typische Berufsrisiko des Zuhälters" auf sich geladen, als er die Mitangeklagte S. ihrem bisherigen Zuhälter Artur H. "ausgespannt" habe, und müsse es sich als "Lebensführungsschuld" anlasten lassen, daß er sich aus Scheu vor geregelter Arbeit in einem verrufenen Milieu bewegt habe (UA S. 38/39).

9

Diese Darlegungen sind rechtlich bedenklich. Denn von der durch § 213 StGB vorgeschriebenen Strafmilderung schließt eigene Schuld den Totschläger nur dann aus, wenn sie sich gerade auf die ihm von dem Opfer (durch Mißhandlung oder schwere Beleidigung) zugefügte Kränkung bezieht; diese muß er verschuldet, das heißt in dem gegebenen Augenblick durch ein Verhalten herbeigeführt haben, das dem Opfer genügenden Anlaß zu der kränkenden Erwiderung bot (BGH, Urteil vom 10. Juli 1956 - 1 StR 238/56 -; RG JW 1930, 919; RG HRR 1936, 1390). Ein solches Verschulden hat aber das Schwurgericht nicht festgestellt. Seine Ansicht würde vielmehr im Ergebnis dazu führen, daß für Totschlag in einem "verrufenen Milieu" (UA S. 38) der § 213 StGB schlechthin unanwendbar wäre; das ist aber nicht der Sinn der Vorschrift. Der neue Tatrichter wird daher bei der Würdigung, ob § 213 StGB anwendbar ist, an dem Geschehen anzuknüpfen haben, das der schweren Kränkung des Angeklagten durch Artur H. unmittelbar vorangegangen ist.

10

In diesem Rahmen wird auch die Auffassung des Schwurgerichts neu zu überprüfen sein, der Angeklagte sei nicht "auf der Stelle zur Tat hingerissen" worden, weil er seelisch auf einen Angriff H. eingestellt gewesen sei und sich für diesen Fall zur Abwehr des körperlich überlegenen ehemaligen Preisboxers mit einem Messer ausgerüstet habe. Die Reizung zum Zorn kann im Sinne des § 213 StGB auch dann gegeben sein, wenn der Täter auf fortlaufende, sich steigernde Kränkungen reagiert, wenn also das jetzige Verhalten des Tatopfers gleichsam "nur der Tropfen ist, der das Faß zum Überlaufen bringt" (BGH MDR 1961, 1027; RG HRR 1932, 1176). Erwartet er, daß die ständigen Kränkungen in einem körperlichen Angriff gipfeln werden, und rüstet er sich für den Fall eines solchen Angriffs, so schließt das nicht aus, daß er ihn gegebenenfalls "auf der Stelle erwidert"; daß die Mißhandlung überraschend geschehe, ist hierzu nicht erforderlich.

11

4.

Daß die - von der Revision nicht beanstandeten - Einzelfreiheitsstrafen von zehn Monaten für Zuhälterei und von einem Jahr für Fahnenflucht von der Strafe für den Totschlag beeinflußtworden wären, kann das Revisionsgericht nach Sachlage ausschließen.

12

II.

Die Revision der Nebenklägerin.

13

1.

Die Beschwerdeführerin meint, die Angeklagte S. habe sich nicht nur der gefährlichen Körperverletzung durch den Wurf des Weinglases auf H. schuldig gemacht, sondern habe auch durch den Kauf des Messers und durch Zurufe während des Kampfes mit H.dem Angeklagten Z. Beihilfe zu dessen Tat geleistet; wenn sie ihn auch nicht zum Tötungsvorsatz bestimmt oder darin bestärkt habe, so habe sie doch mindestens Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge geleistet.

14

Damit dringt die Revision nicht durch. Das Schwurgericht hat lediglich als erwiesen angesehen, daß Ursula S. das Messer zum Einsatz als Droh- und Verteidigungsmittel gekauft hat (UA S. 36); mit dem Zuruf "mach ihn fertig" habe sie nur gemeint, Z. solle H. für weitere Angriffe kampfunfähig machen (UA S. 14). Der Tatrichter geht sonach davon aus, daß dieser Zuruf zu einer Zeit geschah, als Ursula S. noch annehmen konnte, der Angeklagte Z. handle in Notwehr (UA S. 34 oben); es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, daß er eine strafbare Beihilfe zur Körperverletzung weder im Kauf des Messers noch in dem Zuruf gesehen hat.

15

2.

Die Angriffe gegen den Kostenausspruch des angefochtenen Urteils erweisen sich damit ebenfalls als unbegründet, so daß auch die Kostenbeschwerde der Nebenklägerin (§ 464 Abs. 3 Satz 1, § 311 Abs. 2 StPO) zu verwerfen ist.

Pfeiffer
Loesdau
Mösl
Woesner
Zipfel