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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.11.1981, Az.: 4 StR 566/81

Strafaussetzung zur Bewährung; Besondere Umstände der Tat, die eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen; Beschränkung der Strafaussetzung auf extreme Ausnahmefälle ; Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit in einer Gesamtbetrachtung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.11.1981
Aktenzeichen
4 StR 566/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 14458
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster - 21.05.1981

Fundstelle

  • StV 1982, 167

Verfahrensgegenstand

Untreue

Prozessgegner

Angestellten Heinrich Sch. aus S., geboren am ... 1938 in O.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. November 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Dr. Knoblich, Dr. Ruß ,Dr. Engelhardt als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 21. Mai 1981

  1. 1.

    dahin geändert, daß die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt, und

  2. 2.

    im Ausspruch über die Kosten aufgehoben.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Die durch die Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zur Hälfte zu tragen.

Im übrigen fallen dem Angeklagten die Kosten des weiteren Verfahrens zur Last; jedoch werden die Gebühren für die Revisionsverfahren um die Hälfte ermäßigt.

Gründe

1

Das Landgericht Münster hatte den Angeklagten durch Urteil vom 30. Mai 1980 unter Freisprechung im übrigen wegen Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und dem Angeklagten die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwaltes oder Notars für die Dauer von fünf Jahren untersagt. Durch Urteil vom 18. Dezember 1980 hob der Bundesgerichtshof auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Münster im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen auf, hielt das Berufsverbot jedoch aufrecht. Nunmehr hat eine andere Strafkammer des Landgerichts den Angeklagten erneut zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde vornehmlich gegen die Strafaussetzung. Sie hat in diesem Punkt auch Erfolg.

2

1.

Die Bemessung der Gesamtstrafe, zu der die Revision keine Ausführungen macht, läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

3

2.

Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Aussetzung der Strafe begründet, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Dabei kann dahinstehen, ob die Ausführungen der Kammer zur günstigen Sozialprognose (UA 9) rechtlich haltbar und ausreichend sind. Jedenfalls zeigen die Ausführungen zu § 56 Abs. 2 StPO keine besonderen Umstände in den von dem Angeklagten begangenen Taten auf, die eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen könnten.

4

Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren kann gemäß § 56 Abs. 2 StGB dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn - bei günstiger Sozialprognose - besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 29, 370, 371) [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80]. Die Vorschrift des § 56 Abs. 2 StGB will Strafaussetzung nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränken. Es genügt, wenn Milderungsgründe vorliegen, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen und einfachen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht haben (vgl. BGHSt 29, 370 [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80]; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1979 - 2 StR 357/79 - und Beschluß vom 30. Dezember 1980 - 3 StR 490/80). Ob solche besonderen Umstände die Tat oder die Persönlichkeit des Täters betreffen, läßt sich häufig nicht voneinander trennen. Denn einerseits können einzelne Tatfaktoren zugleich die Persönlichkeit beleuchten, andererseits können besondere Umstände in der Person die Tat mitgeprägt haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 1979 - 1 StR 670/79 - und 15. Januar 1980 - 1 StR 767/79 -; Urteil vom 15. Januar 1981 - 4 StR 663/80). Der Tatrichter hat deshalb Tat und Täterpersönlichkeit in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen (BGHSt 29, 370 [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80]; BGH, Urteile vom 3. Dezember 1980 - 3 StR 419/80 - und vom 15. Januar 1981 - 4 StR 663/80 -; Beschluß vom 30. Dezember 1980 - 3 StR 490/80).

5

Im Rahmen dieser Gesamtbewertung können Umstände, die bei einer Einzelbewertung nur durchschnittliche und einfache Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, daß ihnen die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB zukommt (vgl. BGH, Urteile vom 15. Oktober 1980 - 3 St R 351/80 - und 17. Dezember 1980 - 2 StR 624/80).

6

Die Entscheidung des Tatrichters darüber, ob nach der gebotenen Gesamtbetrachtung besondere Umstände zu bejahen sind oder nicht, ist vom Revisionsgericht nur in begrenztem Umfang nachprüfbar. Der Begriff der besonderen Umstände läßt sich nicht so scharf abgrenzen, daß in allen denkbaren Fällen nur eine allein richtige Entscheidung möglich wäre. Häufig bleibt ein Beurteilungsspielraum, den der Tatrichter auszufüllen hat. Diese Entscheidung des Tatrichters kann vom Revisionsgericht nur beanstandet werden, wenn die Gründe, auf die sie sich stützt, nicht mehr im Rahmen dessen liegen, was nach den Feststellungen über Tat und Täter sachlich noch vertretbar ist. In Zweifels fällen ist die Wertung des Tatrichters zu respektieren (BGH NJW 1976, 1413;  1977, 639;  BGH, Urteil vom 15. Januar 1981 - 4 StR 663/80).

7

In diesem Rahmen des noch Vertretbaren liegen die Ausführungen der Strafkammer zu § 56 Abs. 2 StGB nicht mehr. Der Umstand, daß die Taten des Angeklagten durch seine finanziellen Schwierigkeiten veranlaßt waren und damit eine einheitliche Ursache haben (UA 10), stellt allenfalls einen gewöhnlichen Milderungsgrund dar, zumal die finanzielle Situation vom Angeklagten schuldhaft herbeigeführt worden ist (UA 8). Das gleiche gilt für die Tatsache, daß das Verhalten des Angeklagten "ganz und gar nicht seiner Intelligenz entsprach", woraus die Strafkammer folgert, er sei "gewissermaßen nicht Herr seiner Sinne gewesen" (UA 10). Die Wertung dieses Verhaltens als "einer Art Kurzschlußhandlung" (UA 10) steht im Widerspruch zu der Feststellung, daß der Tatzeitraum sich über mehr als acht Monate erstreckte (Urteil vom 30. Mai 1980, S. 8 - 10). Auch in der Zusammenschau mit den anderen bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten verwerteten Gesichtspunkten erlangen diese Milderungsgründe nicht ein solches Gewicht, daß ihnen die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB zukommen könnte.

8

3.

Nach zwei tatrichterlichen Verhandlungen kann der Senat hier ausschließen, daß eine dritte Hauptverhandlung zur Feststellung neuer Tatsachen führen könnte, die - allein oder im Zusammenhang mit den bisherigen Feststellungen - als besondere Tatumstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB gewertet werden könnten. Er sieht daher von einer Zurückverweisung ab und ändert den Strafausspruch selbst.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 473 Abs. 4 StPO.

Salger
Spiegel
Knoblich
Ruß
Engelhardt