Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1996, Az.: 1 StR 562/96
Blockieren der Fahrspuren und des Standstreifen in der Absicht eine Fahrtrichtung zu sperren; Generalpräventive und spezialpräventive Gründe bei der Strafzumessung; Abwägung der Erschwerungsgründe und der Milderungsgründe, bei der Prüfung eines besonders schweren Falles und die Nachprüfbarkeit dieser Wertung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.10.1996
- Aktenzeichen
- 1 StR 562/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 16883
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heilbronn - 10.01.1996
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ-RR 1997, 196-197 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Nötigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 29. Oktober 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus S. als Verteidiger des Angeklagten Hüseyin A.,
Rechtsanwalt ... aus H. als Verteidiger des Angeklagten Osman B.,
Rechtsanwalt ... aus F. als Verteidiger des Angeklagten Sarafadin K.,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagten A., B. und K. gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 10. Januar 1996 werden verworfen.
- 2.
Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
- 3.
Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten A. und B. durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten sowie drei weitere Angeklagte, hinsichtlich derer keine Revision eingelegt ist, jeweils wegen Nötigung zu Freiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Bei dem Angeklagten K. (und bei zwei weiteren Angeklagten, hinsichtlich derer keine Revision eingelegt wurde) hat sie einen besonders schweren Fall der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB, letzter Halbsatz) angenommen.
Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten K. und B. unbeschränkt Revision eingelegt, der Angeklagte A. hat seine Revision auf den Strafausspruch beschränkt.
Die Staatsanwaltschaft hat Revision zum Nachteil der Angeklagten A. und B. eingelegt und diese auf den Strafausspruch beschränkt.
Sämtliche Revisionen bleiben erfolglos.
I.
Die Revisionen der Angeklagten:
1.
Die Schuldsprüche sind rechtsfehlerfrei.
a)
Dem Urteil liegt die Feststellung zugrunde, daß die Angeklagten am 22. März 1994 an der von der PKK initiierten Blockade der BAB 8 in Höhe der Anschlußstelle Heimsheim beteiligt waren. Der Angeklagte K. und weitere Tatbeteiligte blockierten mit insgesamt drei Fahrzeugen die beiden Fahrspuren und die Standspur, so daß die Autobahn in einer Fahrtrichtung vollständig gesperrt war. Es bildete sich ein Stau von mindestens 500 Fahrzeugen. An der Blockade, die etwa eine Stunde dauerte, nahmen mindestens fünfzig bis sechzig Kurden teil, darunter auch die Angeklagten A. und B.. Es wurden Plakate hochgehoben und politische Parolen skandiert.
b)
Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Nötigung. Der Senat hat bereits entschieden, daß Nötigung vorliegen kann, wenn durch Kraftfahrzeuge, deren Fahrer dadurch zum Halten veranlaßt wurden, daß sie nur um den Preis, vor ihnen stehende, sitzende oder liegende Menschen zu überfahren, weiterfahren könnten, weitere Fahrer von Kraftfahrzeugen zum Anhalten gezwungen werden (vgl. BGH NStZ 1995, 541, 592 im Anschluß an BVerfGE 92, 1 ff.). Hiervon abzuweichen sieht der Senat keinen Anlaß. Vorliegend wurden darüber hinaus sogar nicht nur fremde Fahrzeuge als Blockademittel instrumentalisiert, sondern Fahrzeuge der Täter von Beginn an als Blockademittel eingesetzt, so daß auch schon hinsichtlich des ersten haltenden Fahrzeugs Nötigung vorliegt.
Die Urteilsgründe ergeben auch mit genügender Klarheit, daß das gesamte Geschehen auf einem gemeinsamen Entschluß der Beteiligten beruhte; deshalb ist es auch für den den Angeklagten B. betreffenden Schuldspruch ohne Bedeutung, daß er möglicherweise erst am Tatort eintraf, als zumindest ein Teil der am Fortkommen gehinderten Kraftfahrer bereits stand (BGH NStZ 1995, 592).
c)
Auch sonst sind hinsichtlich des Schuldspruchs Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten K. und B. nicht ersichtlich.
2.
Auch die Strafaussprüche enthalten keinen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler.
a)
Angeklagte A. und B.:
aa)
Nach Abwägung einer Reihe für und gegen die Angeklagten sprechender Umstände hat die Strafkammer die Annahme eines besonders schweren Falls der Nötigung abgelehnt. Bei der Strafzumessung innerhalb des so gefundenen Strafrahmens, bei der ersichtlich die zuvor genannten Erwägungen nicht unberücksichtigt geblieben sind, führt die Strafkammer aus, daß aus general- und spezialpräventiven Gründen jeweils Freiheitsstrafe erforderlich sei. Sie verweist dabei auch auf die Urteile anderer Gerichte, die bei vergleichbaren Taten Geldstrafen verhängt haben, und auf die Urteile einer anderen Strafkammer des eigenen Landgerichts, die gegen Mittäter derselben Autobahnblockade auf (zur Bewährung ausgesetzte) Freiheitsstrafen erkannt hat. Es sei, so führt sie aus, zu berücksichtigen, daß innerhalb eines Landgerichtsbezirks der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht aus dem Auge verloren werden dürfe. Schließlich wird allgemein der Unwertgehalt der festgestellten Straftat gewichtet.
bb)
Freilich wäre es rechtlich zu beanstanden, wenn die Strafkammer nicht eine nach eigener Wertung angemessene Strafe verhängt hätte, sondern die Strafe allein im Hinblick auf Rechtsfolgen, die eine andere Kammer des Landgerichts im gleichen Tatkomplex verhängt hat, verschärft hätte (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 986; BGHSt 28, 318, 323 [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L]; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 23; G. Schäfer, Strafzumessung 2. Aufl. Rdn. 363 ff. jew. m.w.Nachw.).
cc)
Indes ergeben die dargelegten Ausführungen hier nicht, daß die Strafkammer ihre Pflicht, die im Einzelfall angemessene Strafe zu verhängen, verletzt hat. Sie machen vielmehr deutlich, daß die Strafkammer unter Abwägung zahlreicher Umstände eine eigene Entscheidung zur Strafhöhe getroffen hat. In diesem Zusammenhang durften die von einer anderen Strafkammer des Landgerichts bei etwa, gleicher Fallgestaltung verhängten Strafen mitberücksichtigt werden, weil die Gleichmäßigkeit des Strafens als Gebot der Gerechtigkeit in die Strafzumessungserwägungen einbezogen werden kann (BGHSt a.a.O. S. 324; BGHR a.a.O.).
dd)
Auch sonst enthalten die Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten.
b)
Angeklagter K.:
aa)
Die Erwägung, daß bei diesem Angeklagten im Vergleich zu den erst später aktiven Angeklagten eine höhere kriminelle Energie darin liege, daß er als Fahrzeuglenker die Blocklade der Autobahn einleitete, weshalb "trotz der erheblichen Milderungsgründe" bei ihm von einem besonders schweren Fall der Nötigung auszugehen sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Entgegen der von der Revision geäußerten Auffassung ist es auch nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer bei der Strafzumessung nicht ausdrücklich erwähnt hat, daß der Angeklagte den Zweck der Fahrt nicht bei deren Beginn, sondern erst unterwegs erfahren hat. Anhaltspunkte dafür, daß die Strafkammer, die dem Angeklagten "erhebliche Milderungsgründe" zugutegebracht hat, diesen Gesichtspunkt bei der Strafzumessung übersehen haben könnte, bestehen nicht.
bb)
Auch sonst ist ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ersichtlich. Daß die Strafkammer die Notwendigkeit einer Maßnahme gem. §§ 69 ff. StGB nicht geprüft hat, beschwert ihn nicht.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft:
Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie geltend macht, daß auch hinsichtlich der Angeklagten A. und B. ein besonders schwerer Fall vorliege, bleibt erfolglos.
1.
Die Erschwerungs- und die Milderungsgründe bei der Prüfung eines besonders schweren Falles gegeneinander abzuwägen, ist Sache des Tatrichters. Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar. Weist sie keinen Rechtsfehler auf, ist sie deshalb auch dann zu respektieren, wenn eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre oder vielleicht sogar nahe gelegen hätte (BGHSt 28, 318, 319 [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L]; 29, 319, 320; BGH NStZ 1981, 391; 1982, 464, 465; 1983, 407; BGH wistra 1994, 100; BGH, Urteil vom 9. Mai 1995 - 1 StR 94/95). Die von der Revision genannten Gesichtspunkte hat die Strafkammer nicht übersehen.
2.
Auch sonst enthält der Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler, der die Angeklagten begünstigt.
Im Hinblick auf die Gründe, aus denen die Strafkammer bei den Angeklagten A. und B. einen besonders schweren Fall vertretbar abgelehnt hat, war bei diesen Angeklagten die ausrückliche Prüfung von § 56 Abs. 3 StGB nicht unerläßlich.
3.
Ob dies auch für die Angeklagten gilt, bei denen die Strafkammer einen besonders schweren Fall der Nötigung angenommen hat, hat der Senat nicht zu prüfen, da das Urteil nicht zum Nachteil dieser Angeklagten angefochten ist.
Ulsamer
Granderath
Brüning
Wahl