Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.05.1995, Az.: 1 StR 94/95
Vergewaltigung; Minder schwerer Fall; Strafänderung; Strafzumessung; Strafänderungsgründe; Freiwilligkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.05.1995
- Aktenzeichen
- 1 StR 94/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12424
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1995, 1431
- JZ 1995, 1060
- MDR 1995, 1124
- NJW 1995, 2161
- WM 1995, 1317
- ZIP 1995, 1094
Redaktioneller Leitsatz
Folgt ein Vergewaltigungsopfer dem Täter zunächst freiwillig in dessen Wohnung, kann dies die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg.
1. Die Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist daher eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 98; BGHR StGB vor § 1/ms Fall, Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1). Die Erschwerungsgründe und die Milderungsgründe auf diese Weise nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen, ist Sache des Tatrichters. Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar (BGH NStZ 1982, 26). Weist sie keinen Rechtsfehler auf, ist sie deshalb auch dann zu respektieren, wenn eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre oder vielleicht sogar nahegelegen hätte (BGHSt 29, 319, 320; BGH NStZ 1982, 464, 465).
In diesem Sinne sind hier Rechtsfehler nicht erkennbar. Das Landgericht hat seine Entscheidung aus einer Gesamtschau abgeleitet, in die alle erheblichen Gesichtspunkte eingeflossen sind. Die Einwände der Staatsanwaltschaft insbesondere gegen die dem Landgericht maßgeblichen Milderungsgründe greifen nicht durch. Nach den Feststellungen war die Nebenklägerin dem Angeklagten freiwillig in die Wohnung gefolgt, um dort einen Kaffee zu trinken. Daran ändert nichts, daß dieser sich durch sein Angebot die Möglichkeit zum Geschlechtsverkehr verschaffen wollte; den Vergewaltigungsvorsatz hatte er zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Daß die Nebenklägerin von einer nachhaltigen Gegenwehr nur deshalb absah, weil sie durch die Drohung des Angeklagten mit "anderen Maßnahmen" an ein früheres, gegen sie gerichtetes Gewaltverbrechen erinnert wurde, war dem Angeklagten nicht bekannt. Schließlich war der Umstand, daß der Angeklagte "den Geschlechtsverkehr nur kurz ausübte", geeignet, die Tat in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, auch wenn dies gegen seinen Willen geschah.
2. Auch die Strafzumessung im Rahmen des § 177 Abs. 2 StGB gibt zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Den Umstand, daß der Angeklagte infolge der Tat seinen Arbeitsplatz verloren hat, durfte ihm das Landgericht zugute halten, auch wenn er diesen Verlust durch sachgerechteres Vorgehen möglicherweise hätte vermeiden können. Der Vorwurf des Diebstahls, den der Angeklagte gegen die Geschädigte erhoben hatte, überschritt zwar die Grenzen erlaubten Verteidigungsverhaltens und konnte ihm daher angelastet werden; doch kann kein durchgreifender Rechtsfehler darin gesehen werden, daß das Landgericht diesen Umstand nicht als bestimmend in seine Zumessungserwägungen einbezogen hat. Dafür, daß dieser Umstand gänzlich ungeachtet geblieben ist, gibt es keine Anhaltspunkte.
3. Die Aussetzung der verhängten Strafe zur Bewährung hat das Landgericht auch in Anbetracht dessen, daß die Strafe die Obergrenze für eine mögliche Strafaussetzung erreichte, nach rechtlich zutreffenden Maßstäben beurteilt. Seine Entscheidung ist daher auch insoweit hinzunehmen.