Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.09.1995, Az.: 1 StR 319/95
Anklageschrift; Angeklagter; Handlungen; Höchstzahl; Anrechnung; Einkünfte; Arbeitsförderungsgesetz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.09.1995
- Aktenzeichen
- 1 StR 319/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12377
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heidelberg
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
1. Enthält eine Anklageschrift weder die konkrete Schilderung der Einzelhandlungen des Angeklagten noch deren Höchstzahl, ist sie nicht allein deswegen unwirksam.
2. Die Anrechnung von anderweitigen Einkünften auf Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz erfordert, daß diese dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung stehen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue und Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht ausgeführt worden ist (§ 344 Abs. 2 StPO).
II. Die Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch bleibt ohne Erfolg.
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue ist rechtsfehlerfrei.
a) Die Anklageschrift vom 14. September 1994 als Prozeßvoraussetzung für die gerichtliche Untersuchung dieser Tat (§ 151 StPO) ist wirksam. Sie erfüllt ihre Aufgabe, den Verfahrensgegenstand ausreichend von anderen Taten abzugrenzen (vgl. BGHSt 40, 44, 45; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 8; BGH StV 1995, 113, 114). Sie geht hinsichtlich der Untreuehandlungen, die im Anschluß an die Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs für Strafsachen vom 3. Mai 1994 (BGHSt 40, 138 ff.) keine fortgesetzte Handlung mehr darstellen (BGH, Beschl. v. 16. August 1994 - 1 StR 364/94; BGH, Beschl. v. 13. Dezember 1994 - 1 StR 622/94), von einem bestimmten Tatzeitraum aus, nennt die Grundzüge des Geschehensablaufs sowie den von der Ermittlungsbehörde angenommenen Gesamtschaden.
Zwar werden die Einzelhandlungen des Angeklagten weder konkret geschildert noch wird deren Höchstzahl genannt. Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Anklage. Ist die Nennung der Höchstzahl der Einzeltaten eines Seriendelikts in der Anklageschrift unmöglich, so steht dies der Anklageerhebung zur Vermeidung erheblicher Lücken in der Strafverfolgung nicht entgegen. In solchen Fällen genügt die Mitteilung der wesentlichen Grundzüge des Geschehens und seines Zeitrahmens (Senatsurteil v. 21. März 1995 - 1 StR 789/94).
Unerheblich bleibt danach, daß die Anklageschrift von einem geringeren Gesamtschaden ausgeht, als er im angefochtenen Urteil festgestellt wurde. Dies betrifft nur den Schuldumfang, nicht die Umgrenzung der Tat im prozessualen Sinne. Darauf hat der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen.
b) Die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Vergehens der Untreue enthält keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil. Zwar wäre nach Wegfall des Instituts der fortgesetzten Handlung grundsätzlich von der tatmehrheitlichen Begehung einer Vielzahl von Untreuetaten auszugehen. Dies hat das Landgericht nicht verkannt. Seine Annahme, daß im Falle der Unaufklärbarkeit der Anzahl dieser Taten mit im wesentlichen gleichartigem Geschehensablauf im Zweifel zugunsten des Angeklagten von nur einer Tat ausgegangen werden kann, ist rechtsfehlerfrei (vgl. BGH NStZ 1994, 586).
Das Landgericht hat damit auch seine Pflicht zur erschöpfenden Aburteilung der Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO (Hürxthal in KK StPO 3. Aufl. § 264 Rdn. 10 m.w.Nachw.) erfüllt.
2. Der Revisionsangriff gegen den Schuldspruch wegen Betruges hat gleichfalls keinen Erfolg. Die Annahme des Landgerichts, daß nur ein Vergehen des Betruges durch Unterlassen vorliege, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die irrtumsbedingten monatlichen Zahlungen des Arbeitsamtes begründen keine rechtlich selbständigen Handlungen. Die Verletzung desselben Handlungsgebots stellt nur eine Unterlassungstat dar, auch wenn sie nacheinander zu mehreren Schadensfällen führt (BGHSt 18, 376, 379; BGHR StGB § 52 Abs. 1 Unterlassen 1).
III. Der Strafausspruch ist auf die Sachbeschwerde des Angeklagten zum Teil zu beanstanden.
1. Hinsichtlich der Einzelstrafe wegen Untreue ist der Revisionsangriff des Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2. Die Strafzumessung wegen der Betrugstat begegnet dagegen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß das an den als behindert geltenden Angeklagten gezahlte Arbeitsentgelt in vollem Umfang auf das Übergangsgeld angerechnet wird (§ 59 e Abs. 1 AFG) und nicht lediglich zu einem Teil, wie im Falle des Bezuges von Arbeitslosengeld (§ 115 Abs. 1 AFG). Dadurch soll eine Doppelleistung vermieden und erreicht werden, daß der Betroffene seine Arbeitskraft in vollem Umfange der Wiedereingliederung und nicht einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit widmet (BTDrucks. 7/1237 S. 61). Das Landgericht hat jedoch auch Zahlungen des Arbeitsamtes für das Jahr 1990 in die Schadensermittlung einbezogen (UA S. 31), obwohl der Angeklagte in diesem Zeitraum keine Leistungen des Vereins erhalten hat. Dabei hat das Landgericht nicht erkennbar berücksichtigt, daß anderweitige Einkünfte nur auf Leistungen in dem Zeitraum angerechnet werden, in dem das Einkommen dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfugung stand (Schieckel/Grüner/Dalichau AFG § 59 e Anm. II S. 4; für Unterhaltsgeld BSG SozR 3-4100 § 44 Nr. 3). Eine Ausnahme hiervon greift nur dann ein, wenn der Leistungsempfänger den Zufluß des Einkommens hinauszögert, um eine Anrechnung auf die Leistungen zu umgehen. Ob dies bezüglich der im Jahre 1991 gezahlten Beträge der Fall war, hat das Landgericht nicht geprüft. Es ist daher möglicherweise von einem zu hohen Schuldumfang ausgegangen.
3. Die danach gebotene Aufhebung der Einzelstrafe nötigt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.