Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.08.1994, Az.: 1 StR 364/94
Zusammenfassung von Einzeltaten zu einer fortgesetzten Tat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.08.1994
- Aktenzeichen
- 1 StR 364/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 19090
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hof - 21.02.1994
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zur Untreue
Prozessführer
Hans W. aus G., dort geboren am ... 1939
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu IV. auf dessen Antrag - und des Beschwerdeführers
am 16. August 1994
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
I.
Auf die Revision des Angeklagten Hans W. wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 21. Februar 1994, soweit es ihn betrifft,
- 1.
dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zur Untreue in 14 Fällen verurteilt wird,
- 2.
aufgehoben
- a)
im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafe von elf Monaten,
- b)
im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
II.
Im übrigen wird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse, die insoweit seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.
III.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
IV.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue in zwei (jeweils fortgesetzten) Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die Verurteilung wegen fortgesetzter Beihilfe zur Untreue entspricht nicht den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 (GSSt 2 und 3/93).
Soweit beanstandet werden müßte, daß im ersten Komplex die vier Zahlungen vom 31. Dezember 1985 zu einer fortgesetzten Tat zusammengefaßt wurden, wäre der Angeklagte durch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang nicht beschwert. Gegen ihn wurde wegen des nach Meinung der Strafkammer vergleichbar geringen Schadens von DM 52.774,19 nur eine Geldstrafe verhängt.
Anders liegt der Fall hinsichtlich des zweiten Komplexes. Hier hat die Strafkammer 13 Tathandlungen vom 1. Dezember 1988 bis zum 10. März 1990 zu einer fortgesetzten Tat zusammengefaßt und wegen des hohen Schadens von fast DM 700.000 eine Freiheitsstrafe von elf Monaten verhängt. Im Hinblick auf die Beurteilung des ersten Falles kann der Senat nicht ausschließen, daß das Landgericht auch hier für jede (oder doch wenigstens für einen großen Teil) der Einzeltaten Geldstrafen verhängt haben würde, hätte es jeden der Tatvorgänge im Sinne der neuen Rechtsprechung als selbständige Straftat abgeurteilt.
Neben der Aufhebung der Einzelstrafe von elf Monaten und der Gesamtstrafe ändert der Senat den Schuldspruch zu dem zweiten Komplex mit den Tatzeiten ab dem 1. Dezember 1988 dahin, daß es sich um dreizehn selbständige Beihilfehandlungen handelt. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Da die Anklage im Rahmen der zweiten (vermeintlich fortgesetzten) Tat dem Angeklagten eine weitere Tathandlung zur Last gelegt hat, die nicht zur Verurteilung führte (vgl. UA S. 47), war der Angeklagte nach Auflösung der fortgesetzten Handlung in Einzeltaten "im übrigen" freizusprechen (BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 4).
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Maul
Foth
Brüning
Beyer