Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.03.1995, Az.: 1 StR 789/94
Sexueller Missbrauch von Kindern; Individualisierung der Tat; Abgrenzung der Taten; Anklagebegründung; In dubio pro reo
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.03.1995
- Aktenzeichen
- 1 StR 789/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12759
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 129, 136
- BB 1995, 1201
- JZ 1995, 1064
- NJW 1995, 1739
- NJW-RR 1995, 925
- WM 1995, 882
Redaktioneller Leitsatz
1. Bei häufigen Fällen des sexuellen Mißbrauch an Kindern genügt für die Anklage eine Darstellung des groben Tatablaufes und Tatzeitraumes.
2. Der Grundsatz in dubio pro reo gilt, wenn belegte und mögliche Taten des gleichen Täters in einem Tatzeitraum nicht genau abgegrenzt werden können.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in neun Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach den auf seinem Geständnis beruhenden Feststellungen hat der Angeklagte mit drei verschiedenen Kindern jeweils zunächst in einem Fall wechselseitig onaniert und dann in je zwei weiteren Fällen Oral- und Analverkehr ausgeübt. Auf diese Taten hat das Landgericht die zunächst angeklagte Vielzahl von Fällen sexuellen Mißbrauchs gemäß §§ 154, 154 a StPO beschränkt. Die Revision des Angeklagten rügt das Verfahren und erhebt allgemein die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Generalbundesanwalts, das Verfahren sei insgesamt mangels wirksamer Anklage einzustellen. Die Anklage legt dem Angeklagten drei jeweils in sich fortgesetzte Taten gegenüber den drei Kindern zur Last. Sie genügt den Anforderungen auch bei Annahme von Tatmehrheit, wie sie nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 40, 138) geboten ist. Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an eine Anklage bei einer Vielzahl von Fällen sexuellen Mißbrauchs in der Entscheidung vom 11. Januar 1994 (BGHSt 40, 44, 45 f.) im einzelnen klargestellt. Danach gilt jedenfalls, daß es sich nicht für alle Fälle in gleicher Weise sagen läßt, welche Angaben zur ausreichenden Bestimmung des Verfahrensgegenstandes erforderlich sind. Bei einer Vielzahl sexueller Übergriffe gegenüber Kindern, die häufig erst nach längerer Zeit aufgedeckt werden, wird eine Individualisierung nach Tatzeit und exaktem Geschehensablauf oftmals nicht möglich sein. Das darf einer Anklageerhebung nicht entgegenstehen. Die Anforderungen sind daher so weit einzuschränken, daß eine Individualisierung nach den Grundzügen des Geschehens und einem ungefähren Zeitrahmen ausreicht. Diesen Anforderungen genügt hier die Anklage ohne weiteres, denn es ist nicht unklar, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll. Damit sind zugleich auch die Grenzen der Rechtskraft mit der für eine Anklage erforderlichen Bestimmtheit genügend gekennzeichnet:
Die Anklage beschreibt bezüglich aller drei Kinder detailliert die Art und Weise der unterschiedlichen Tatbegehungen durch den Angeklagten. Auch der Schuldumfang bleibt nicht im Ungewissen. Nach genauer Schilderung des jeweils ersten Oral- und Analverkehrs genügt in der Anklage die Angabe "etwa" fünf bzw. zehn weiterer Fälle.
Der Senat teilt nicht die Bedenken des Generalbundesanwalts, der Tatzeitraum sei nicht eingegrenzt.
Die erste Tat gegenüber dem Kind K. "am 60. Geburtstag der Großmutter ... im Jahr 1989" ist zeitlich ausreichend erfaßt. Die Tat ist für sich so konkret beschrieben, daß selbst die Angabe eines "nicht näher feststellbaren Tages" im Jahr 1989 genügt hätte. Auch das Tatende ist klar: Nach den fünf Fällen von Analverkehr vom 27. Dezember 1991 - bis zum 5. Januar 1992 werden dem Angeklagten keine weiteren konkreten Taten zur Last gelegt.
Bezüglich des Kindes T. ist der Tag der ersten Tatbegehung mitgeteilt. Auch bei M. ist der Tatbeginn ausreichend bestimmt, denn die erste Tat gegenüber diesem Kind wurde "noch in S.", also zwar nach dem 60. Geburtstag der Großmutter, aber auch vor dem Umzug der Familie im September 1990 begangen.
Zwar ist bei T. und M. der Zeitpunkt der letzten Tat nicht konkret bezeichnet worden. Das stellt hier jedoch keinen durchgreifenden Mangel dar. Denn angesichts der Mitteilung von Tatbeginn, Tatorten, Art und Weise der Tatbegehungen sowie der ungefähren Zahl der Tathandlungen ist der äußere Rahmen noch ausreichend festgelegt und klar, was dem Angeklagten zur Last lag. Außerdem ergibt der Zusammenhang des Anklageinhalts, daß die Taten jedenfalls nicht über den Zeitpunkt hinaus begangen wurden, an dem die vom Angeklagten gefertigten pornographischen Fotos der Kinder aufgefunden wurden.
2. Von der Frage einer wirksamen Anklage zu trennen ist, ob sämtliche abgeurteilten Fälle vom Anklagesachverhalt erfaßt sind.
a) Insoweit fehlt es hier hinsichtlich der Fälle II 2 a, d und g an der Verfahrensvoraussetzung einer erhobenen und zugelassenen Anklage. Denn zutreffend weist die Revision darauf hin, daß diese abgeurteilten Fälle - jeweils wechselseitiges Onanieren im Kinderzimmer - auch bei der erforderlichen weiten Auslegung der konkret angeklagten Lebenssachverhalte in der Anklage nicht aufgeführt und auch aus dem Zusammenhalt der Darlegungen nicht zu entnehmen sind.
Die Konkretisierung dieser Fälle im Beschluß über die Beschränkung des Prozeßstoffes nach §§ 154, 154 a StPO und der rechtliche Hinweis nach § 265 StPO konnten die fehlende Anklage nicht ersetzen. Es hätte insoweit einer Nachtragsanklage bedurft (BGH NStZ 1991, 448; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 2).
b) Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es in den Fällen II 2 b, c, e und f nicht an der genannten Verfahrensvoraussetzung. Die Fälle 2 b und c (erster Oral- und erster Analverkehr mit K.) sind in der Anklage und im Urteil im einzelnen und in der Tatausführung übereinstimmend beschrieben. Geändert hat sich im Urteil gegenüber der Anklage jeweils die dort genannte Tatzeit. An der Identität der jeweils so begangenen ersten Tat besteht kein Zweifel.
In den Fällen 2 e und f (erster Analverkehr noch in S. und Analverkehr im Januar 1991 mit T.) liegen die abgeurteilten Taten zeitlich zwar vor dem für dieses Kind in der Anklage bezeichneten Tatzeitbeginn; im Fall 2 e hat sich auch der Tatort geändert. Die Vorfälle sind aber sowohl in der Anklage als auch im Urteil derart konkret beschrieben (Ausweiten des Afters mittels eines Tampons), daß Tatidentität zwischen Anklage und Urteil besteht.
Auf die Veränderungen der tatsächlichen Umstände (Tatzeiten und -ort) hat das Landgericht hingewiesen und die Taten zusätzlich dadurch individualisiert, daß es den Tatvorwurf auf die jeweils ersten Fälle von Oral- und Analverkehr (K. und M.) bzw. von Analverkehr in S. und A. (T.) beschränkt hat.
3. Im Hinblick auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat ergänzend:
Durch die Beschränkung des Verfahrensstoffes sind Zweifel am Umfang der Rechtskraft des Urteils nicht gegeben. Die Strafkammer hat die Beschränkung gerade deshalb vorgenommen, weil wegen des Zeitablaufs und wegen der Vielzahl schwerer Fälle des sexuellen Mißbrauchs eine ins Einzelne gehende Individualisierung aller Tathandlungen nicht möglich war. Tatsächlich hätte es allerdings genügt, daß sich das Landgericht "unter tunlicher Konkretisierung der einzelnen Handlungsabläufe die Überzeugung verschafft, es sei in gewissen Zeiträumen zu einer Mindestzahl solcher Handlungen gekommen" (Senatsentscheidungvom 24. September 1994 - 1 StR 432/94). Zur Vermeidung gewichtiger Strafverfolgungslücken dürfen in Fällen wie dem vorliegenden keine übersteigerten Anforderungen an die Individualisierbarkeit der einzelnen Taten im Urteil gestellt werden (BGH NStZ 1994, 502). Das gleiche gilt dann aber bei Beschränkung des Verfahrensstoffes. Hier dürfen an die Individualisierbarkeit der Taten gegenüber den anderen möglichen (eingestellten) Taten des Angeklagten keine Anforderungen gestellt werden, die über die an die Darstellung im Urteil zu stellenden Anforderungen hinausgehen.
Soweit die grundsätzlich notwendige Abgrenzung der Taten von anderen möglichen des gleichen Täters (vgl. BGH JR 1988, 475; NStZ 1984, 229) im gleichen Zeitraum einmal nicht zweifelsfrei gegeben sein sollte, muß die Entscheidung über den Verbrauch der Strafklage bei neuer Anklage oder einer Wiederaufnahme eingestellter Fälle nach dem Grundsatz in dubio pro reo beurteilt werden.
4. Im übrigen hat die allgemein erhobene Sachrüge keinen weiteren Rechtsfehler aufgezeigt.