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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.02.1985, Az.: 2 StR 52/85

Bestrafung wegen dem Vorspiegeln des Berufs eines Kriminalbeamten; Ausgeben einer Dienstwaffe durch das Bei-sich-tragen einer Waffe zur Täuschung über einen Verstoß gegen das Waffengesetz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.02.1985
Aktenzeichen
2 StR 52/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 15968
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 31.10.1984

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Prozessführer

Feinmechaniker Josef Erwin H. aus K., geboren am ... 1929 in M. (CSSR), zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. Februar 1985
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 31. Oktober 1984

  1. a)

    im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Mißbrauch einer Amtsbezeichnung und unerlaubtem Erwerb, Besitz und Führen einer Schußwaffe verurteilt wird;

  2. b)

    im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In der Liste der angewendeten Vorschriften wird § 53 StGB gestrichen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Mißbrauch einer Amtsbezeichnung und wegen unerlaubten Erwerbs, Besitzes und Führens einer Schußwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt und auf Einziehung einer Schußwaffe mit Munition erkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Änderung des Schuldspruches und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

2

Nach den Feststellungen gab sich der Angeklagte gegenüber der Zeugin Rosula B., die er unter Vorspiegelung einer ernsthaften Heiratsabsicht zur Herausgabe größerer Geldbeträge veranlaßte, als Kriminalbeamter aus, um ihr Vertrauen zu gewinnen (UA S. 27, 28 und 30). Die Pistole, die er "von einem Unbekannten erworben und mehrere Monate fortlaufend mit sich herumgetragen" hatte, hatte er "auch mehrfach der Zeugin Rosula B. gezeigt, ihr dabei erklärt, es handele sich um seine Dienstwaffe, und hatte dadurch seiner Rolle als Kriminalhauptkommissar größere Glaubwürdigkeit verliehen" (UA S. 33).

3

Angesichts dieser Feststellungen kann das Waffendelikt nicht als zum Betrug und dem mit diesem tateinheitlich zusammentreffenden Vergehen gemäß § 132 a StGB selbständig hinzukommende Straftat angesehen werden; vielmehr ist auch insoweit Tateinheit gegeben. Für die Annahme von Tateinheit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, daß die Handlungen, durch die mehrere tatbestandsmäßige Erfolge herbeigeführt werden, wenigstens in einem Handlungsteil zusammenfallen (BGHSt 18, 33 [BGH 31.08.1962 - 4 StR 257/62]). Das ist hier der Fall. Denn der Beschwerdeführer hat die Zeugin Rosula B. durch das nach dem Waffengesetz strafbare Bei-sich-Tragen der Pistole auch getäuscht im Sinne von § 263 StGB, indem er ihr diese zeigte und als seine Dienstwaffe ausgab.

4

Die hiernach gebotene Änderung des Schuldspruchs sowie die Streichung von § 53 StGB in der Liste der angewendeten Vorschriften kann der Senat selbst vornehmen. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den Vorwurf tateinheitlicher statt tatmehrheitlicher Begehungsweise nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, läßt die Einziehungsanordnung aber unberührt.

Müller
Maier
Theune
Niemöller
Gollwitzer