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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1996, Az.: V ZR 117/95

Bereicherungsrecht; Positives Wissen; Bösgläubigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.07.1996
Aktenzeichen
V ZR 117/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14329
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 133, 246 - 254
  • IBR 1997, 252 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • JZ 1996, 1126-1127 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1997, 80-81 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1998, 305-307 (Urteilsbesprechung von PrivDoz. Dr. Karsten Otte)
  • NJ 1996, 671 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1996, 2652-2654 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1996, 1504-1507 (Volltext mit amtl. LS)
  • WuM 1996, 549-551 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1996, 1382-1384 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1996, A77 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes hat bereits derjenige, der die für diesen Mangel maßgebenden Tatsachen kennt und sich der Einsicht in die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts bewußt verschließt.

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Alleinerbe der am 28. August 1992 verstorbenen Frau M.

2

Frau M hatte mit notariellem Vertrag vom 5. Juni 1986 ihr 1.135 qm großes Hausgrundstück in R auf Sylt auf den Beklagten gegen eine in Raten zu erbringende Zahlung von 50.000 DM, eine Monatsrente von 560 DM und ein "nach Beendigung der Umbauarbeiten " im Grundbuch einzutragendes lebenslängliches Wohnrecht an einer noch festzulegenden, mindestens 60 .. großen Wohnung übertragen. Der Besitz wurde dem Beklagten sofort übergeben.

3

Ein Wohnrecht ist Frau M weder bestellt, noch ist ihr eine Wohnung überlassen worden. Der Beklagte ließ das Grundstück vielmehr am 13. März 1987 an seine Mutter auf, die am 29. Juli 1987 in das Grundbuch eingetragen wurde und ihrerseits am 21. Juli 1989 einen 912/1000 Miteigentumsanteil für 820.800 DM veräußerte. Anfang 1989 forderte der Beklagte von Frau M ein Angebot über die Ablösung des Wohnrechts, da er "deutlich erklärt habe, daß er nicht mehr Eigentümer des Grundstücks sei ". Frau M, die den Vertrag für nichtig hielt, erklärte am 4. Juli 1989 nach kurzer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Einräumung des Wohnrechts hilfsweise den Rücktritt vom Vertrag.

4

Die Klage, mit der Frau M vom Beklagten zunächst Rückübertragung des Grundstücks, später nur noch Zahlung von 722.000 DM nebst Zinsen gefordert hat, ist vor dem Land- und dem Berufungsgericht ohne Erfolg geblieben. Auf ihre Revision hat der Senat dem Klageantrag dem Grunde nach stattgegeben, da der Kaufvertrag wegen Übervorteilung der Verkäuferin nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei, und die Sache zur Feststellung der Höhe des Anspruchs an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Senatsurt. v. 3. Juli 1992, V ZR 76/91, WM 1992, 1916).

5

Nach dem Tod von Frau M hat der Kläger den Rechtsstreit aufgenommen. Das Berufungsgericht hat nach Beweiserhebung über den Grundstückswert den Beklagten unter Berücksichtigung der erbrachten Gegenleistungen zur Zahlung von 228.800 DM nebst Zinsen verurteilt. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung des Beklagten in vollem Umfang nach dem Klageantrag. Der Beklagte, der sich dem Rechtsmittel angeschlossen hat, beantragt, die Revision zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Anschlußrevision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

I. Das Berufungsgericht läßt offen, ob mit dem Grundurteil des Senats Schadensersatzansprüche bereits bindend verneint worden seien; jedenfalls seien die Voraussetzungen dazu nicht gegeben, weil die Nichtigkeit des Übertragungsvertrages sich nicht auf das Erfüllungsgeschäft erstrecke. Der Wuchertatbestand gemäß § 138 Abs. 2 BGB sei nicht erfüllt. Der Beklagte habe deshalb gemäß §§ 812, 818 Abs. 2 BGB den Wert zu ersetzen, den das Grundstück bei Abschluß des Übertragungsvertrages vom 5. Juni 1986 gehabt habe. Die nachträgliche Wertsteigerung des Grundstücks sei in den Bereicherungsausgleich nicht einzubeziehen; abzusetzen seien lediglich die geleisteten Zahlungen.

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II. Die Revision des Klägers hat im Ergebnis Erfolg.

8

1. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen des Wuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB verneint. Wucher setzt voraus, daß das Rechtsgeschäft auf eine Zwangslage, auf Unerfahrenheit, mangelndes Urteilsvermögen oder erhebliche Willensschwäche des Bewucherten zurückzuführen ist und der Wucherer (mindestens) einen dieser Umstände ausgenutzt hat. Dabei ist zwar keine besondere Ausbeutungsabsicht erforderlich; der Wucherer muß jedoch Kenntnis von dem auffälligen Leistungsmißverhältnis und der Ausbeutungssituation haben und sich diese Situation vorsätzlich zunutze machen (BGH, Urt. v. 8. Juli 1982, III ZR 1/81, NJW 1982, 2767 [BGH 08.07.1982 - III ZR 1/81]; vgl. auch Senatsurt. v. 24. Mai 1985, V ZR 47/84, NJW 1985, 3006, 3007). Die Revision kann jedoch nicht auf schlüssigen Vortrag in den Tatsacheninstanzen dazu verweisen, daß der Kläger eine Zwangslage oder Unerfahrenheit der Verkäuferin gekannt habe. Es reicht nämlich weder, daß bei einem alten Menschen, der seine Versorgung sicherstellen will, eine Zwangslage "in Betracht kommt " noch daß bei alten Leuten ein Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung vorliegen "kann ". Entscheidend wäre vielmehr, daß eines dieser Merkmale bei der Verkäuferin vorlag und dem Beklagten bekannt war; es fehlt jedoch sowohl an Vortrag zur konkreten finanziellen Situation der Verkäuferin als auch zur entsprechenden Kenntnis des Beklagten. Ebensowenig reicht für das Tatbestandsmerkmal der Unerfahrenheit aus, daß die früher im Geschäftsleben stehende Frau M ihren Pensionsbetrieb mehr als zehn Jahre zuvor eingestellt und das Grundstück seitdem nicht mehr genutzt hat.

9

2. Von Rechtsfehlern beeinflußt sind jedoch die Erwägungen des Berufungsgerichts, soweit es sich, nachdem Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 Abs. 1 BGB rechtskräftig festgestellt ist, ausschließlich noch mit dem Wert des Hauses zum Zeitpunkt des Eintritts der Bereicherung befaßt und nur diesen nach § 818 Abs. 2 BGB unter Verrechnung von Vorleistungen zugesprochen hat. Es hat dabei einerseits nicht bedacht, daß die Verpflichtung zum Wertersatz der von ihm allein noch in Betracht gezogenen Vorschrift des § 818 Abs. 2 durch § 818 Abs. 3 BGB der Höhe nach beschränkt wäre auf den Erlös, den der Beklagte seinerseits für das Haus erzielt hat, sofern er nicht verschärft (vgl. z.B. §§ 818 Abs. 4, 819 ff BGB) haftete. Haftet der Beklagte aber verschärft, so fehlt es andererseits an der Erörterung, ob die Voraussetzungen des § 819 BGB vorgelegen haben. An der Überprüfung der dann in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 292, 989 ff BGB war das Berufungsgericht nicht durch das Grundurteil des Senats gehindert. Denn die Bindungswirkung erfaßt gemäß § 318 ZPO nur die Anspruchsgrundlagen, zu denen das Grundurteil zur Begründung des Klageanspruchs Stellung nimmt (BGH, Urt. v. 1. Dezember 1953, I ZR 113/52, ZZP 67, 295, 296). Das Grundurteil des Senats bejaht einen Bereicherungsanspruch nach den §§ 812, 818 Abs. 2 BGB, ohne sich mit weitergehenden (Schadensersatz-)Ansprüchen zu befassen. Die Entscheidung, ob solche weitergehenden Ansprüche bestehen, hatte das Berufungsgericht zu treffen.

10

Das Berufungsurteil kann deshalb mit der gegebenen Begründung nicht bestehenbleiben.

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III. Der Senat kann gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Denn nach dem festgestellten Sachverhalt kann der Kläger von dem Beklagten, ohne daß es weiterer Feststellungen bedarf, die Klagesumme von 722.000 DM nach den Vorschriften der §§ 819 Abs. 1, 292, 989 BGB wegen Unmöglichkeit der nach § 812 Abs. 1 BGB geschuldeten Herausgabe des Kaufgrundstücks verlangen.

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1. Gemäß § 819 Abs. 1 BGB haftet der Bereicherungsschuldner verschärft, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kennt oder ihn später erfährt. Beruht der Mangel des Rechtsgrundes darauf, daß das Verpflichtungsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig ist, so tritt die verschärfte Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB deshalb nur ein, wenn der Bereicherungsschuldner weiß, daß das sittenwidrige Geschäft nichtig ist (BGB-RGRK/Heimann/Trosien, 12. Aufl., § 819 Rdn. 3; Esser/Weyers, Schuldrecht, 6. Aufl., § 51 III 1 a; Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts, 13. Aufl., § 73 II 1 c; MünchKomm-BGB/Lieb, 2. Aufl., § 819 Rdn. 2; a.A. Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung, § 18 II Nr. 3; differenzierend Koppensteiner/Kramer, Ungerechtfertigte Bereicherung, 2. Aufl., § 15 I 2 b). Er muß also Kenntnis sowohl von den die Sittenwidrigkeit begründenden Tatsachen als auch von der sich daraus ergebenden Rechtsfolge der Nichtigkeit des Geschäfts haben, wobei vorsätzlich auch derjenige handelt, der die zugrundeliegenden Tatsachen kennt und die sich daraus ergebende Rechtsfolge in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz).

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Damit ist aber noch nicht gesagt, welche Anforderungen an die Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit des Erwerbs zu stellen sind. Der Mangel des rechtlichen Grundes, auf dessen Kenntnis die Vorschrift abstellt, hängt nicht selten von der Beurteilung der Rechtslage ab. Auf genaue Rechtskenntnis kann es dabei nicht ankommen. Denn es wäre nicht gerechtfertigt, für den sorgfältigen und juristisch geschulten Bereicherungsschuldner einen strengeren Haftungsmaßstab anzulegen als für denjenigen, der sich keine Gedanken über die Nichtigkeitsfolge macht oder zu ihrer rechtlich zutreffenden Beurteilung außerstande ist und nur "das etwas unscharfe Bewußtsein hat, nicht mehr im Recht zu sein " (Mayer-Maly in Festschrift für H. Lange, München 1970, S. 293, 301; vgl. auch Deplewski, Die Risikoverteilung im nichtigen Synallagma, Diss., Tübingen 1966, S. 74). Keinen Schutz verdient deshalb auch der sittenwidrig handelnde Bereicherungsschuldner, der die Tatsachen kennt, aufgrund deren sich die Rechtsgrundlosigkeit seines Erwerbs aufdrängt (Reuter/Martinek, aaO.).

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Für die vergleichbare Frage der Haftung eines unrechtmäßigen Besitzers gemäß § 990 BGB hat der Bundesgerichtshof der positiven Kenntnis vom Fehlen eines Rechts zum Besitz den Fall gleichgestellt, daß ein redlich Denkender, der vom Gedanken an den eigenen Vorteil nicht beeinflußt ist, sich der Überzeugung seiner Nichtberechtigung nicht verschließen würde (BGHZ 26, 256, 260;  32, 76, 92;  vgl. auch Senatsurt. v. 12. April 1996, V ZR 310/94, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen). Liegen diese Voraussetzungen vor, muß sich der Schuldner so behandeln lassen, als wenn er sich wie dieser Dritte verhalten hätte. Dieser Maßstab ist vom Standpunkt des redlichen Verkehrs aus zu beurteilen (BGHZ 32, 76, 92).

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Diese Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, ist auf die Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes im Sinne des § 819 Abs. 1 BGB zu übertragen (dafür BGB-RGRK/Heimann/ Trosien, aaO., Rdn. 3; Larenz/Canaris aaO. § 73 II 1 a; wohl auch MünchKomm-BGB/Lieb aaO. Rdn. 2 und insbes. Fn. 6 und 7; vgl. auch OLG Hamm, NJW-RR 1987, 882, 883 [OLG Hamm 10.03.1987 - 2 U 116/86]; Staudinger/Lorenz, BGB, 13. Aufl., § 819 Rdn. 6; Reuter/Martinek, aaO., § 18 Rdn. II 2 d unter Hinweis auf die ähnliche Interessenlage und Schilken, Wissenszurechnung im Zivilrecht 1983, S. 293). Auch hier muß dem bedingten Vorsatz das bewußte Sichverschließen gegenüber dieser Erkenntnis gleichgesetzt werden. Der Bereicherungsschuldner, der, um sich die Vorteile zu sichern, sich bewußt der Einsicht verschließt, daß das Verpflichtungsgeschäft nichtig ist, verdient ebensowenig Schutz wie derjenige, der sich dieser Einsicht öffnet. Auf einen solchen Kenntnisstand des Bereicherungsschuldners kann auch hier nach dem normativen Maßstab redlich Denkender geschlossen werden.

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Daß der Beklagte diese Voraussetzungen einer Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB erfüllt, kann der Senat selbst feststellen, weil der Sachverhalt insoweit geklärt ist und weitere Feststellungen nicht mehr zu erwarten sind (§ 565 Abs. 3 S. 1 ZPO). Bereits in seinem Grundurteil in dieser Sache hat der Senat darauf hingewiesen, es könne angesichts der von ihm zuvor dargelegten Umstände kein Zweifel daran bestehen, daß der Beklagte sich mindestens der Einsicht verschlossen - wenn nicht gar gewußt - habe, daß die von ihm beratene, betagte Verkäuferin sich nur aus Mangel an Urteilsvermögen auf die für sie ungünstigen Vertragsbestimmungen eingelassen habe. Er zieht nunmehr den weiteren Schluß, daß sich der mit den Rechtskenntnissen eines Referendars ausgestattete Beklagte ebenso der Einsicht in die Nichtigkeit des sittenwidrigen Grundstücksvertrages mindestens bewußt verschlossen hat. Denn ihm war nicht nur das objektive Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bekannt; er wußte auch von den hinzutretenden erschwerenden Umständen, insbesondere davon, daß das Frau M versprochene Wohnrecht - ebenso wie die Rente - rechtlich in keiner Weise gesichert waren, was ihm letztlich auch ermöglichte, das Hausgrundstück zu veräußern und dabei die ohnehin übervorteilte Verkäuferin gerade um das vorbehaltene Wohnrecht in ihrem Haus zu bringen. Er kannte mithin die Tatsachen, aufgrund deren sich die Rechtsgrundlosigkeit seines Erwerbs wegen Verstoßes gegen die guten Sitten aufdrängte und bei deren Kenntnis sich ein von Rücksicht auf den eigenen Vorteil nicht beeinflußter Dritter der Einsicht in die Rechtsgrundlosigkeit seines Erwerbs nicht verschlossen hätte. Der Beklagte muß sich deshalb so behandeln lassen, als hätte er die Nichtigkeit des Überlassungsvertrages (mindestens) für möglich gehalten.

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2. Gemäß §§ 292 Abs. 1, 990 Abs. 1, 989 BGB hat der Beklagte den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, daß infolge seines Verschuldens das Erlangte von ihm nicht herausgegeben werden kann. Unmöglichkeit der Herausgabe liegt nicht nur bei objektiver Unmöglichkeit, sondern auch im Falle subjektiven Unvermögens vor, also z.B. dann, wenn der Schuldner das Erlangte weiterveräußert hat (Senatsurt. v. 10. Juli 1981, V ZR 79/80, NJW 1981, 2687, 2689; MünchKomm-BGB/Lieb, aaO., § 818 Rdn. 27 ff m.w.N.). Der Beklagte ist zur Rückübertragung des Grundstücks außerstande, weil er es an seine Mutter aufgelassen hat. Da diese es danach weiterveräußert hat und eine Wiederbeschaffung nicht in Betracht kommt, hat er den Schaden gemäß § 251 Abs. 1 BGB in Geld zu ersetzen, der dem Kläger - bzw. seiner Rechtsvorgängerin, Frau M, - dadurch entstanden ist, daß das Grundstück nicht zurückgegeben werden kann.

18

Der Kläger kann verlangen, so gestellt zu werden, wie er im Falle pflichtgemäßen Verhaltens des Beklagten gestanden hätte. Bei der konkreten Schadensberechnung sind grundsätzlich alle adäquaten Folgen des haftungsbegründenden Umstands bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, dem aus prozessualen Gründen letztmöglichen Beurteilungszeitpunkt, in die Schadensberechnung einzubeziehen; nur wenn der Schuldner bereits vorher seine Ersatzpflicht erfüllt, schließt er die Zurechnung späterer Schadensfolgen aus (Senatsurt. v. 18. Januar 1980, V ZR 110/76, NJW 1980, 1742, 1743; Senatsurt. v. 23. Januar 1981, V ZR 200/79, NJW 1981, 2065, 2067; vgl. auch Staudinger/Medicus, BGB, 12. Aufl., § 249 Rdn. 238 bis 241; MünchKomm-BGB/Emmerich, 3. Aufl., § 325 Rdn. 128; MünchKomm-BGB/Grunsky, 3. Aufl. Vorb. § 249 Rdn. 124 bis 129 und H. Lange, Schadensersatz, 2. Aufl., § 1 IV 1 und 2 a).

19

Hätte der Beklagte das Grundstück pflichtgemäß an Frau M zurückübertragen, wäre der eingetretene Wertzuwachs ungeschmälert ihr - bzw. später dem Kläger - zugeflossen. Zum ausgleichspflichtigen Schaden gehört deshalb nicht nur die Wertsteigerung, die das Grundstück "in den Händen " des Beklagten erfahren hat, sondern der gesamte bis zur letzten mündlichen Verhandlung eingetretene Wertzuwachs.

20

Der jetzige Grundstückswert beläuft sich nach dem nunmehr unstreitigen Sachvortrag der Parteien auf (mindestens) 820.800 DM. Dies ist der Erlös, den die Mutter des Beklagten im Juli 1989 durch den Verkauf eines 912/1000 Miteigentumsanteils erzielt hat. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß Frau M, die sich seinerzeit von dem Grundstück trennen wollte, dieses anderweitig und ggf. zu einem geringeren Preis verkauft hätte. Der zu ersetzende Schaden umfaßt gemäß § 252 S. 1 BGB den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt dabei nach § 252 S. 2 BGB der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere auch den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. § 252 S. 2 BGB begründet eine widerlegliche Vermutung der Schadenshöhe (BGHZ 29, 393, 398). Da der im Jahre 1989 erzielte Erlös feststeht, müßte der Beklagte die Vermutung widerlegen, daß auch Frau M ein diesem Erlös entsprechender Grundstückswert zugeflossen wäre. Dafür hat er substantiiert nichts vorgetragen, sondern im Gegenteil darauf hingewiesen, daß die Grundstückspreise seit 1986 "dramatisch " gestiegen seien und zudem ein Nachbar ein besonderes Kaufinteresse gehabt habe.

21

Aufgrund des im Tatbestand des angefochtenen Urteils in Bezug genommenen Inhalts der von den Parteien gewechselten Schriftsätze ist das Revisionsgericht deshalb in der Lage, hinsichtlich der Schadenshöhe selbst zu entscheiden. Werden nur von dem schon für einen 912/1000 Anteil des Grundstücks erzielten Erlös von 820.800 DM die von dem Beklagten erbrachten Gegenleistungen, deren Höhe das Berufungsgericht mit 89.200 DM festgestellt hat, abgesetzt, erweist sich die Klageforderung in vollem Umfang als begründet.

22

3. Da es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von Bedeutung ist, welchen Verkehrswert das Grundstück zum Zeitpunkt der Übertragung auf den Beklagten hatte, kommt es weder auf die von der Revision noch von der Anschlußrevision insoweit erhobenen Rügen gegen die entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts an.

23

IV. Hat der Beklagte den unstreitig die Höhe der Klageforderung übersteigenden Wert des Hausgrundstücks zu erstatten, erweist sich seine Anschlußrevision als unbegründet mit Ausnahme eines geringen Zinsbetrages, den das Berufungsgericht bereits seit Einreichung der Klage, nicht, wie beantragt, seit Rechtshängigkeit zugesprochen hatte.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO.