Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.04.1996, Az.: V ZR 310/94
Rückübertragungsbescheid; Sofortige Vollziehbarkeit; Amt für offenen Vermögensfragen; Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.04.1996
- Aktenzeichen
- V ZR 310/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14324
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 132, 306 - 313
- MDR 1996, 1110-1112 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1996, 641-642 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1996, 2030-2031 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1996, 934 (amtl. Leitsatz)
- WM 1996, 1091-1093 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1996, 1104-1107 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1996, A61 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Mit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids, der die Rückübertragung des Eigentums zum Gegenstand hat, entsteht zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten das Rechtsverhältnis des Eigentümers zum nicht berechtigten Besitzer.
2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Rückübertragungsbescheids durch das Amt für offene Vermögensfragen führt zum vorläufigen Übergang des Vermögenswertes auf den Berechtigten.
Tatbestand:
Mit Bescheid vom 16. Juni 1993 übertrug das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen den Klägerinnen das Eigentum an einem Hausgrundstück in Leipzig und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Entscheidung an. Die Beklagte, der das Grundstück zuvor zugeordnet worden war, beantragte erfolglos, "die aufschiebende Wirkung des von ihr eingelegten Widerspruchs wieder herzustellen". Die Klägerinnen wurden auf Ersuchen des Amtes als Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen, zugunsten der Beklagten ist ein Widerspruch vermerkt.
Die Klägerinnen haben beantragt, die Beklagte, die das Grundstück für die Verwaltung ihres Unternehmens nutzte, zur Herausgabe und Räumung sowie zur Zahlung eines Nutzungsentgelts (111.716,12 DM und ab Oktober 1993 monatlich 46.800 DM) zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen sowie auf die Widerklage die Klägerinnen verurteilt, die Berichtigung des Grundbuchs zugunsten der Beklagten zu bewilligen.
Das Oberlandesgericht hat dem Herausgabe- und dem im Berufungsrechtszug eingeschränkten Räumungsverlangen entsprochen und die Widerklage abgewiesen. Dem weiter verfolgten Zahlungsantrag (46.800 DM monatlich ab Oktober 1993) hat es dem Grunde nach sowie in Höhe von 209.990 DM für die Zeit von Oktober 1993 bis August 1994 und in Höhe von monatlich 19.090 DM ab Oktober 1994 stattgegeben. Über den weiteren Antrag auf Zahlung hat es noch nicht entschieden.
Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten. Während des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 16. Juni 1993 bestandskräftig geworden. Der Senat hat die Revision nur insoweit angenommen, als sie die Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen zum Gegenstand hat. In diesem Umfang verfolgt die Beklagte den Revisionsantrag fort. Die Klägerinnen beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat im angenommenen Umfang keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerinnen hätten das Eigentum an dem Grundstück mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung erworben. Die Beklagte, die zum Besitz nicht berechtigt sei, habe nach §§ 987, 988, 818 Abs. 1 BGB die gezogenen Nutzungen und ab Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs die erzielbaren Nutzungen herauszugeben. Beide Ansprüche beschränkten sich auf die Gebrauchsvorteile, welche in dem Mietwert des auf dem Grundstück errichteten Gebäudes bestünden. Dem Zahlungsantrag sei mithin dem Grunde nach und durch Teilurteil insoweit stattzugeben, als der Mietwert nicht streitig sei (23 DM pro qm bei einer Fläche von 830 qm).
II. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß durch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids zwischen den Parteien ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis gemäß §§ 987 ff BGB zustande gekommen ist: Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG gehen mit der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung über die Rückübertragung von Eigentumsrechten oder sonstigen dinglichen Rechten die Rechte auf den Berechtigten über, soweit nicht in dem Vermögensgesetz selbst etwas anderes bestimmt ist. Ist die Entscheidung für sofort vollziehbar erklärt worden, so gilt nach Satz 3 der Vorschrift die Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung als bewilligt. In der Rechtsprechung und Literatur ist es streitig, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu einer, wenn auch nur vorläufigen, Vorverlagerung des Eigentumsübergangs auf den Berechtigten führt (Sächs.OVG VIZ 1995, 244; VG Leipzig, VIZ 1994, 552 mit zust. Anm. v. Lorenzen; VG Schwerin, Kimme/Pée/Schmidt-Räntsch (KPS), § 34 VermG, 102/94; Redeker/Hirtschulz in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Vermögensgesetz, § 34 Rdn. 14), oder ob § 34 Abs. 1 Satz 3 die Anordnung des Satzes 1 unberührt läßt, den Berechtigten mithin auf die Möglichkeit verweist, sein künftiges Recht durch Vermerke im Grundbuch zu sichern (VG Leipzig, KPS, § 34 VermG, 101/92; VG Meiningen, ZOV 1993, 460; für den Fall des Vorkaufsrechts nach § 20 VermG OVG Brandenburg, KPS, § 34 VermG, 101/94; Eisold, OV-spezial 1/1994, 11; Förster, OV-spezial 16/1994, 7). Der Senat tritt der Auffassung, daß § 34 Abs. 1 Satz 3 VermG der Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtsübertragende Wirkung zumißt, bei. Ob hieraus, wie Vertreter dieser Auffassung meinen, folgt, daß der Widerspruch zugunsten des Verfügungsberechtigten einzutragen ist, kann er offen lassen (vgl. dazu Thomas, in Kimme, Offene Vermögensfragen, § 34 VermG Rdn. 9 ff, der von der Übertragung des Eigentums auf den Berechtigten ausgeht, im Grundbuch aber lediglich die Eintragung des Sicherungsmittels zu seinen Gunsten befürwortet).
1. Dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 Satz 3 VermG läßt sich unmittelbar keine Aussage zugunsten der einen oder anderen Auffassung entnehmen. Aus dem Gesetzeszusammenhang, der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Vorschrift tritt indessen der - objektivierte - Wille des Gesetzgebers hervor, mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung die sonst erst bei Unanfechtbarkeit des Rückübertragungsbescheids eintretenden Wirkungen vorwegzunehmen.
a) Die Rückübertragung des Vermögenswertes erfolgt nach § 34 Abs. 1 VermG durch (privatrechts-)gestaltenden Verwaltungsakt (unstr.; vgl. statt aller Redeker/Hirtschulz, aaO. § 34 Rdn. 6). Die Gestaltungswirkung würde nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht, das auf die Rückübertragung subsidiär anzuwenden ist (vgl. § 31 Abs. 7 VermG), eintreten, sobald der Bescheid innere Wirksamkeit erlangt hat (vgl. dazu Senatsurt. v. 14. Juli 1995, V ZR 39/94, WM 1995, 1726, 1227/28); von seiner Unanfechtbarkeit wurde sie nicht abhängen (vgl. Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Aufl., Vorbem. § 35 Rdn. 26). Der Widerspruch des Verfügungsberechtigten oder eines betroffenen Dritten (§ 36 VermG) würde in diesem Falle dazu führen, die Gestaltungswirkung, mithin den Übergang des Vermögenswertes auf den Berechtigten, aufzuschieben (§ 80 Abs. 1 VwGO). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung würde die aufschiebende Wirkung wieder in Wegfall bringen (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Die Folge wäre ein unerwünschtes Hin und Her in der Person des Rechtsinhabers.
Dem wirkte der noch vom Gesetzgeber der DDR - aber vor dem Hintergrund der mit dem Beitritt anzuwendenden Verwaltungsgerichtsordnung - konzipierte § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG entgegen. Die in ihm zur Voraussetzung der Rückübertragung gemachte Unanfechtbarkeit des Bescheides schloß es allerdings aus, der Anordnung des Sofortvollzugs dingliche Wirkung beizumessen. Da die Maßnahme nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nur die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfallen läßt, der Rückübertragungsbescheid vor seiner Unanfechtbarkeit aber ohnehin der Gestaltungswirkung entbehrte, mußte sie insoweit ins Leere gehen.
Dies wurde in der Praxis als unbefriedigend empfunden. Sie ging deshalb in verschiedenen Fällen dazu über, bereits vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheids den Berechtigten als Inhaber des zurückzuübertragenden Rechts, regelmäßig als Eigentümer, in das Grundbuch einzutragen und zugleich einen Widerspruch zugunsten des Verfügungsberechtigten zu vermerken (vgl. Eisold aaO.). Ob hierfür eine rechtliche Grundlage bestanden hatte, war nicht zweifelsfrei. Das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl I 1257) hat erstmals Vorschriften über die sofortige Vollziehbarkeit des Rückübertragungsbescheides in das Vermögensgesetz aufgenommen. Es hat in § 33 Abs. 5 Satz 3 (nunmehr § 33 Abs. 6 Satz 3) angeordnet, daß die Entscheidung nach Maßgabe des § 80 Abs. 2 Nr. 4 oder des § 80 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO für sofort vollziehbar erklärt werden kann, und hieran in § 34 Abs. 1 Satz 3 die Fiktion der Bewilligung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung geknüpft. Zweck der Gesetzesergänzung war es (neben einer Abgrenzung zum Investitionsvorrangverfahren, vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 InVorG), die "Voraussetzungen für die sofortige Vollziehung einer Rückübertragungsentscheidung" zu schaffen, die "Eigentum durch Hoheitsakt überträgt" (Regierungsentw., BR-Drucks. 227/92, S. 172; vgl. auch BT-Drucks. 12/2480 S. 58). Die, wenn auch im Gesetzeswortlaut nur unvollkommen zum Ausdruck gebrachte, Konzeption des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes beschreitet danach einen Mittelweg: Sie hält einerseits an der Grundregel des § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG fest, daß der (endgültige) Eigentumswechsel erst mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids eintritt, läßt andererseits aber einen Eigentumsübergang bereits vorher, allerdings nur aufgrund besonderer Anordnung und nur mit vorläufiger Wirkung zu. Das Anliegen des Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung, einen unerwünschten Wechsel des Eigentums vor Abschluß des Rückübertragungsverfahrens zu vermeiden, bleibt dadurch im Grundsatz gewahrt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit setzt nach gefestigter Rechtsprechung eine umfassende Abwägung der beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der materiellen Rechtslage voraus (im einzelnen Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 80 Rdn. 51 ff, § 80 a Rdn. 1). Hierzu gehört auch die Berücksichtigung des durch § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG angestrebten Zweckes (s. oben). Andererseits eröffnen § 33 Abs. 6 Satz 3, § 34 Abs. 1 Satz 3 VermG die Möglichkeit, bereits vor Abschluß des Verfahrens vor den Vermögensämtern oder den Gerichten in geeigneten Fällen die Rechtsübertragung herbeizuführen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Rückübertragungsbescheides hat damit an Bedeutung gewonnen.
b) Für die rechtsbegründende Wirkung der sofortigen Vollziehbarkeit sprechen auch deren praktische Folgen.
Allerdings wird eine vorläufige Eigentumsübertragung, auch wenn sie durch Eintragung des Berechtigten als Eigentümer im Grundbuch dokumentiert wird, zur Kreditgrundlage regelmäßig nicht geeignet sein. Der Veräußerung des vorläufigen Rechtes wird, wie der Abtretung des Rückübertragungsanspruchs selbst (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VermG), vielfach spekulativer Charakter zukommen. Einen Schutz gegen Veräußerungen oder Belastungen durch den Verfügungsberechtigten, die § 3 Abs. 3 VermG zuwiderlaufen, bietet schon das Genehmigungserfordernis der Grundstücksverkehrsordnung (§§ 1, 2 GVO). Ein einstweiliger Rechtserwerb des Berechtigten ist unter diesem Gesichtspunkt nicht gefordert.
Andererseits würde die bloße Sicherung des künftigen Rechtes im Grundbuch dem Berechtigten über die Sperrwirkung der Grundstücksverkehrsordnung hinaus keine ins Gewicht fallenden Vorteile bringen. Die Begründung vorläufigen Eigentums des Berechtigten macht dagegen die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen, die ihm nach § 3 Abs. 3 VermG verboten sind, für den Verfügungsberechtigten zum Risiko. Das Genehmigungserfordernis der Grundstücksverkehrsordnung könnte in diesen Fällen nicht regulierend eingreifen. Zu Recht hebt das Berufungsgericht auch darauf ab, daß die vorläufige Übertragung des Eigentums dazu beiträgt, einem Mißbrauch von Rechtsbehelfen entgegenzuwirken, der das Ziel hat, bis zur Bestandskraft des Bescheids den Vermögenswert unentgeltlich zu nutzen. Zwar ist diese Möglichkeit mit dem durch das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl I 2624) geschaffenen § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift hat der Berechtigte einen Anspruch auf Entgelte, die dem Verfügungsberechtigten ab 1. Juli 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen. Dies erfaßt indessen nicht den Anspruch auf Herausgabe des Wertes der Eigennutzung oder den Ersatzanspruch wegen Unterlassens von Nutzungen, um die es auch im Streitfalle geht. Zudem ist dem Verfügungsberechtigten durch den zugleich mit Satz 2 eingefügten Satz 3 ein Moratorium bis zur Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides eingeräumt. Mit dem Wegfall des Rechts zum Besitz ist der Verfügungsberechtigte schließlich außerstande gesetzt, Aufwendungen zur Erhaltung der Sache, an denen er kein Interesse mehr hat, zu verhindern.
2. Die in § 34 Abs. 1 Satz 3 vorgesehenen Sicherungsmittel sind sachlich geeignet, dem mit der vorläufigen Vollziehbarkeit eintretenden Eigentumswechsel und dem Umstand, daß dieser nur vorläufig ist, Rechnung zu tragen. Dies trifft sowohl in dem Falle zu, daß der Widerspruch oder die Vormerkung seitens des Berechtigten, als auch dann, wenn sie seitens des Verfügungsberechtigten als bewilligt gelten. Der Senat kann daher, da es für die Entscheidung über die Revision nur auf den Eigentumswechsel als solchen ankommt, offen lassen, welche der beiden Fiktionen der Gesetzgeber angeordnet hat.
Der Regierungsentwurf (BR-Drucks. 227/92, S. 25) hatte als alleiniges Sicherungsmittel den Widerspruch vorgesehen. Der Widerspruch sichert nach §§ 899, 894 BGB den dinglichen Grundbuchberichtigungsanspruch, setzt mithin die Unrichtigkeit des Grundbuchs voraus. Die, wenn auch vorläufige, Gestaltungswirkung des sofort vollziehbaren Rückübertragungsbescheids führt zu einer Änderung der Eigentumslage und damit zur Unrichtigkeit des Grundbuchs, das noch den Verfügungsberechtigten als Eigentümer ausweist. Aus dieser Sicht käme ein Widerspruch zugunsten des Berechtigten in Frage, dessen Bewilligung durch den Verfügungsberechtigten als erteilt gälte. Hierfür könnte auch der Umstand sprechen, daß das Sicherungsmittel, wie sich aus der Begründung des Regierungsentwurfs ergibt, "in Anlehnung an § 895 ZPO" gewählt wurde (BR-Drucks. 227/92, S. 172). Allerdings hat § 895 ZPO keine gestaltende gerichtliche Entscheidung, sondern ein Leistungsurteil auf Abgabe einer Willenserklärung zum Gegenstand. Die Bezugnahme des Gesetzgebers auf die vollstreckungsrechtliche Vorschrift könnte indessen so verstanden werden, daß die sofortige Vollziehbarkeit wegen ihrer vorläufigen Natur im Grundbuch keinen weitergehenden Niederschlag finden soll, als das Urteil auf Abgabe einer Willenserklärung vor Eintritt seiner Rechtskraft. Denkbar ist es aber auch, daß die sofortige Vollziehbarkeit als Grundlage für die Eintragung des Berechtigten als Eigentümer dienen soll, der Widerspruch mithin den möglichen Rückfall des Eigentums an den Verfügungsberechtigten bei bestandskräftiger Abweisung des Rückübertragungsanspruchs sichert. Diese Lösung, die an eine fingierte Bewilligungserklärung des Berechtigten anknüpft, würde sich insofern vom Zivilrecht entfernen, als sie vom Bestehen eines Berichtigungsanspruches zugunsten des durch den Widerspruch Berechtigten absähe. Andererseits ist der Widerspruch nach § 899 BGB als ein Sicherungsmittel des Eigentümers über die Zeitspanne konzipiert, die bis zur Durchsetzung seines Berichtigungsanspruchs verstreichen kann. Die Eintragung ist deshalb auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung möglich, die lediglich die Glaubhaftmachung des Anspruchsgrundes voraussetzt (§ 899 Abs. 2 BGB, §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO). Steht der Eigentumsübergang auf den Berechtigten, wenn auch vorläufig, so doch durch eine Verwaltungsentscheidung zweifelsfrei fest, stellt sich die Frage nach dem Bedürfnis an einer Grundbucheintragung, die das erlangte Recht lediglich sichert.
Für den Streitfall bleibt entscheidend, daß die Sicherung im Grundbuch, wem sie das Gesetz auch zugedacht hat, im Falle der vorläufigen Rückübertragung des Vermögenswertes ihren Sinn erfüllt. Die auf Anregung des Bundesrates erfolgte Ergänzung des § 34 Abs. 1 Satz 3 VermG um die Vormerkung, war, wie sich aus dessen Stellungnahme (BT-Drucks. 12/2695, S. 16) ergibt, nicht gegen das Konzept des Regierungsentwurfs, vorläufig Eigentum zu übertragen, gerichtet. Sie diente vielmehr dem Bestreben, der Vorläufigkeit des Rechtszustandes im Grundbuch umfassend Rechnung zu tragen. Ob sie hiermit etwa ins Leere ging, kann offen bleiben.
III. Entgegen der Auffassung der Revision ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Klägerinnen einen Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen bereits für die Zeit vor der Rechtshängigkeit der Herausgabeklage, mithin vor dem 30. November 1993, zugesprochen hat. Die Beklagte hat mit der Bekanntgabe des Rückübertragungsbescheids vom 16. Juni 1993 und der Anordnung seiner sofortigen Vollziehbarkeit erfahren, daß sie zum ferneren Besitz nicht berechtigt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob sie den Bescheid und die getroffene Anordnung für begründet hielt. Ein objektiv denkender Dritter, auf dessen Überzeugung es ankommt (Senatsurt. BGHZ 26, 256), entnahm dem Bescheid jedenfalls, daß ab sofort ein Recht der Beklagten zum Besitz des Grundstücks nicht mehr bestand. Dies gilt hier zumal die sofortige Vollziehbarkeit mit dem Interesse der Klägerin begründet worden war, auf der Fläche ein "Dienstleistungscenter" zu errichten. Die Beklagte schuldet daher nach §§ 990 Abs. 1 Satz 2, 987 Abs. 1 BGB die Herausgabe der gezogenen Nutzungen ab dem geltend gemachten Zeitpunkt, Oktober 1993, denn der Bescheid war ihr spätestens am 27. Juni 1993 (Datum ihres Widerspruchs) bekannt gewesen. Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet, hat das Berufungsgericht auf den Gebrauchsvorteil der Beklagten als Gegenstand der herauszugebenden Nutzungen abgestellt (§ 100 BGB).