Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.12.1953, Az.: I ZR 113/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.12.1953
- Aktenzeichen
- I ZR 113/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12919
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergericht Berlin - 04.04.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZZP 1954, 295-297
Prozessführer
der Firma K. & Co., Spedition, Inhaber Bruno A., in B., B.str. ...,
Prozessgegner
die Firma Georg K., A. F., Inhaber Georg K., in B., P. Straße ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Ankündigung eines zunächst begrenzten Revisionsantrages bei Einlegung der Revision enthält nur dann eine Begrenzung des Rechtsmittels, wenn eindeutig auf weitere Angriffe gegen das angefochtene Urteil verzichtet worden ist.
- 2.
Weist ein Berufungsgericht die Berufung gegen ein auf mehrere Klagegründe gestütztes Grundurteil unter Übergehung eines Teiles der Klagegründe zurück, so liegt ein nach §318 ZPO bindendes Grundurteil hinsichtlich der übergangenen Klagegründe nicht vor. Die Entscheidung über die übergangenen Klagegründe kann im Betragsverfahren ohne Bindung an das Grundurteil nachgeholt werden.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshof auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1953 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. h. c. Weinkauff und der Bundesrichter Dr. Birnbach, Dr. Bock, Dr. Christoph und Dr. Weiß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4. April 1952 wird zurückgewiesen; doch werden Zinsen von 7.573,- DM erst seit Zustellung des Schriftsatzes der Klägerin vom 2. Dezember 1949 an geschuldet.
Der weitergehende Zinsanspruch wird abgewiesen.
Die Kosten der Revision trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ließ Anfang 1947 durch eine Firma B. in S. Möbel und Kisten mit Industriegütern von Sachsen nach Berlin schaffen. Die Beklagte hatte sich bereit erklärt, diese Ladung auf Lager zu nehmen, und tat das auch am 23. April 1947 nach Eintreffen der Ladung in Berlin. Am 18. Mai 1947 wurden die Kisten der Klägerin in den Lagerräumen der Beklagten erbrochen und beraubt.
Die Klägerin verlangte mit der Klage zunächst Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten, ging aber nach der Währungsumstellung alsbald zur Leistungsklage in Höhe von 28.208 DM über. Dieser Anspruch wurde durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Februar 1949 dem Gründe nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten wurde vom Kammergericht am 12. Oktober 1949 zurückgewiesen. Das Urteil ist nicht angefochten worden.
Im Verfahren über die Höhe des Anspruchs erhöhte die Klägerin den Klageanspruch auf 36.551 DM. Das Landgericht verurteilte die Beklagte in den Urteilen vom 9. Februar 1951 und vom 12. Juni 1951 zur Zahlung von 22.500 DM und 13.281 DM nebst Zinsen seit dem 15. Juni 1948. Den weitergehenden Klaganspruch in Höhe von 770 DM wies das Landgericht ab. Die Urteile wurden nur von der Beklagten angefochten. Das Kammergericht wies beide Berufungen am 4. April 1952 zurück.
Gegen dieses Urteil legte die Beklagte am 10. Juni 1952 "unter Vorbehalt der endgültigen Bemessung des Revisionsantrages zunächst in Höhe von 10.000 DM" Revision ein. In der Revisionsbegründung beantragte sie, das Teilurteil des Landgerichts vom 9. Februar 1951 hinsichtlich des 1.500 DM nebst Zinsen übersteigenden Betrages, das Schlußurteil voll aufzuheben und die Klage mit dieser Maßgabe abzuweisen.
Die Klägerin hat um Zurückweisung, hilfsweise um Verwerfung der Revision gebeten.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Zulässigkeit der Revision hinsichtlich des den Betrag von 10.000 DM übersteigenden Betrages könnte nur dann zweifelhaft sein, wenn der Revisionsschrift der eindeutige Wille entnommen werden müßte, das Rechtsmittel auf den angegebenen Teilbetrag zu beschränken und auf eine weitere Anfechtung des Berufungsurteils zu verzichten (§§514, 566 ZPO). Die Beklagte hat in der Revisionsschrift indessen zum Ausdruck gebracht, daß sie diese Beschränkung nur als eine vorläufige ansehe und sich gegebenenfalls weitergehende Anträge vorbehalte. Ein Verzicht auf den vollen Umfang der Revision kann daraus in Übereinstimmung mit der Entscheidung des IV. Zivilsenate BGHZ Bd. 7 S. 144 nicht entnommen werden.
II.
In der Sache selbst rügt die Revision zu Unrecht, das Berufungsgericht habe sich im Rahmen des ursprünglichen Klageantrages nicht über den im Grundurteil übergangenen Klagegrund der unsorgfältigen. Lagerung und im Rahmen des erhöhten Klageanspruches nicht über den Inhalt des Lagervertrages schlüssig gemacht.
Es ist zwar richtig, daß im Betragsverfahren ein unangefochtenes Grundurteil nur insoweit gemäß §318 ZPO bindend ist, als das Grundurteil zur Begründung des Klageanspruches Stellung nimmt. Die Klägerin hatte ihren Schadensersatzanspruch von vornherein auf zwei Klagegründe gestützt, nämlich einmal auf die behauptete verzögerte und falsche Auskunft über das Eintreffen des Lagergutes und den dadurch vereitelten Abschluß einer ausreichenden Lagerversicherung, zum zweiten auf die behauptete unsorgfältige Verwahrung des Lagergutes. Das Landgericht hatte - offensichtlich in der richtigen Erkenntnis, daß jeder der Klagegründe einen verschiedenen Umfang des Schadensersatzanspruches zur Folge haben, könne - in seinem Grundurteil beide Klagegründe bejaht. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist zwar vom Kammergericht uneingeschränkt zurückgewiesen worden. Die Begründung des kammergerichtlichen Grundurteils ergibt aber eindeutig, daß es nur den ersten Klagegrund geprüft und den zweiten dahingestellt gelassen hat. Das landgerichtliche Urteil ist deshalb nur hinsichtlich des ersten Klagegrundes bestätigt worden, während eine bindende Entscheidung hinsichtlich des zweiten Klagegrundes bei Fortsetzung der Verhandlung über die Höhe des Anspruches noch ausstand (vgl. Entscheidung des III. Zivilsenats des BGH vom 9. Juli 1953 - III ZR 321/51 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Dieser Mangel des kammergerichtlichen Grundurteils ist indessen durch die Entscheidungen der Vorinstanzen im Betragsverfahren beseitigt worden. Sowohl das Landgericht wie das Kammergericht haben im Rahmen des erhöhten Klageanspruches zum Grunde und zur Höhe des Klageanspruches Stellung genommen und dabei beide Klagegründe bejaht. Da es sich um einen einheitlichen, nur ziffernmäßig erhöhten Anspruch handelte, bedurfte es nicht unbedingt einer ausdrücklichen Erwähnung der noch ausstehenden Grundentscheidung für den zweiten Klagegrund des ursprünglichen Anspruches. Die Begründungen beider Vorinstanzen decken auch ohne ausdrücklichen Hinweis, den gesamten Klageanspruch hinsichtlich beider Klagegründe, weil die tatsächlichen Feststellungen des Kammergerichts es erlauben, den rechtlichen Schluß, daß der zweite Klagegrund zu Recht bestehe, für den Klageanspruch in seiner vollen Höhe zu Dasselbe gilt für die Beurteilung des Vertragsinhaltes. Hier hatte das Grundurteil des Kammergerichts vom 12. Oktober 1949 auf S. 6 und 7 eingehend den Abschluß und Inhalt des Lagervertrages untersucht und festgestellt, daß der Lagervertrag als solcher mit der Übernahme des Gutes zustande gekommen sei und zwar ohne, beiderseitige Unterwerfung der Parteien unter die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) oder die Allgemeinen Lagerbedingungen (ALB). Es hatte daraus den Schluß gezogen, daß der Beklagte lediglich nach allgemeinen Vorschriften des BGB und HGB hafte. Das Berufungsgericht ist auch für den erhöhten Klageanspruch ohne weiteres von dieser Vertragsgrundlage ausgegangen, obwohl es sich der Notwendigkeit bewußt war, insoweit zum Grunde und zur Höhe des Anspruches Stellung nehmen zu müssen. Da es sich um einen einheitlichen Tatbestand für beide Teile des Klageanspruches handelt, war die übernähme der für den größten Teil des Klageanspruches bindenden Feststellungen des Grundurteils für die frei zu beurteilende Klagegrundlage so selbstverständlich, daß sie auch ohne besondere Erwähnung aus den Ausführungen des Berufungsgerichts entnommen werden kann.
Die Angriffe der Revision gegen diese übernommene Begründung gehen fehl. Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß den ADSp an sich keine Allgemeinverbindlichkeit zukomme, sondern daß sie nur Vertragsbestandteil werden können wenn sich die Parteien dieser allgemein festgelegten Vertragsordnung unterwerfen (Urteil vom 18. Dezember 1951 - I ZR 86/51 - vom 28. April 1953 BHGZ 9, 301, vom 3. Februar 1953 BGHZ 9, 1 [BGH 03.02.1953 - I ZR 61/52]). Das gilt in gleicher Weise für die ALB. Das Berufungsgericht geht binden davon aus, daß eine solche Unterwerfung nicht stattgefunden habe. Aus der von der Revision in Bezug genommenen Anordnung des Reichsverkehrsministers vom 29. Dezember 1939 kann eine allgemeine Verbindlichkeit der ADSp nicht hergeleitet werden. Die Anordnung enthält nur einen Befehl an die Mitglieder der damaligen Reichsverkehrsgruppe "Spedition und Lagerei" nach dem 1. April 1940 keine Verträge unter Bedingungen abzuschließen, die dem Inhalt der ADSp widersprechen. Zuwiderhandlungen gegen diesen Befehl sind unter Strafe gestellt, jedoch ist nicht angeordnet worden, daß die ADSp automatisch zum Inhalt des Vertrages werden sollten. Die Verbindlichkeit erstreckt sich also nur auf die Mitglieder der Verkehrsgruppe und ist mit Auflösung des ständischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft gegenstandslos geworden. Die allgemeine Verbindlichkeit der ADSp hätte nur im Wege einer Rechtsverordnung herbeigeführt werden können, zu deren Erlaß der Reichsverkehrsminister nicht ermächtigt war. Die Anordnung stützt sich auf §37 der Verordnung über den organischen Aufbau des Verkehrs vom 25. September 1935 RGBl S. 1169. Diese Verordnung hatte ausschließlich die Organisation und Verfassung des Verkehrsgewerbes zum Gegenstande und gab in §37 dem Reichsverkehrsminister lediglich die Befugnis, für bestimmte Verkehrszweige oder einzelne Teile eine abweichende Regelung von dieser Organisation anzuordnen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften oder ein zwingendes sachliches Bedürfnis dies erforderte. Die Verbindlichkeit der ADSp betrifft nicht die Organisation der Verkehrsgruppe, sondern das vertragliche Verhältnis ihrer Mitglieder zu ihren Kunden. Diese Regelung fallt daher nicht in den Rahmen der vom Reichsverkehrsminister in seiner Anordnung vom 29. Dezember 1939 in Anspruch genommenen Delegation und hat sie auch, - wie bereits ausgeführt, inhaltlich nicht umfaßt (vgl. Hamann NDR 1949 S. 209).
Kommt daher den ADSp keine Allgemeinverbindlichkeit zu, so kann auch die von der Revision angezogene Aufrechterhaltung der Anordnung des RVM durch den Berliner Magistrat (Anordnung vom 22. Februar 1946) eine selbständige Grundlage für die Allgemeinverbindlichkeit nicht ergeben. Es handelt sich dabei nicht um eine selbständige Rechtssetzung, sondern nur um ein Rundschreiben des Magistrats an Berliner Firmen, in dem der Standpunkt vertreten wird, die ADSp seien nach wie vor gültig.
Diese Stellungnahme hat also an dem bisherigen Rechtszustande nichts geändert. Sie ist auch im Verordnungsblatt des Magistrat nicht veröffentlicht worden. Damit entfallen alle Folgerungen die von der Revision aus der behaupteten Geltung der ADSp oder der ALB gezogen werden.
III.
Die Möglichkeit, daß sich die Höhe des Klageanspruches durch ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin mindern könne, und daß dies für den ganzen Umfang des Klageanspruches auch im Betragsverfahren zu berücksichtigen sei, hat das Berufungsgericht nicht verkannt (S 7 d. Urteilsbegründung). Es hat aber ein solches ursächliches Mitverschulden der Klägerin, aus tatsächlichen Gründen verneint. Daß es dabei wesentliche Punkte des Sachvortrages und des Beweisergebnisses außer acht gelassen hat, ist nicht ersichtlich. Damit entfallen die in dieser Richtung vorgetragenen Angriffe der Revision. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin der Beklagten den hohen Wert der Güter ausreichend zur Kenntnis gebracht habe und daß sie auch davon ausgehen durfte, daß die von ihr abgeschlossene Transportversicherung das Diebstahlrisiko noch 14 Tage nach Eintreffen der Güter deckte.
IV.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts über den Umfang des Schadens sind prozeßordnungsgemäß erfolgt. Das Berufungsgericht ist sich der Unzulänglichkeit der für den Inhalt der Kisten vorliegenden Zeugenaussagen nach S. 9 der Begründung bewußt gewesen. Wenn es demgegenüber unter Berücksichtigung aller Umstände die Angaben der Klägerin über den Inhalt der leisten für richtig hält, so stand ihm eine solche Beweiswürdigung nach §286 ZPO frei (Urt des Senats vom 26. Februar 1952 - I ZR 65/51 -). Auch die Verwertung des Gutachtens Reißmann ist nicht zu beanstanden. Der Sachverständig bedürfte zur Beantwortung der Fragen des Beweisbeschlusses vor 20. November 1951, insbesondere zur Feststellung, ob die von der Klägerin vorgelegten Muster ständig in ihrer Fabrikation verwendet worden waren und auch in Zukunft verwendet werden konnten, der Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Klägerin.
Er hat diese Einsicht, wie sein Gutachten ergibt, nicht einseitig vorgenommen, sondern beide Parteien von dieser Absicht verständigt. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwalt K., hat ihn an den Privatgutachter der Beklagten, Herrn G., verwiesen. Dieser hat von der Mitwirkung abgesehen, weil er die Sachkenntnis des gerichtlich bestellten Sachverständigen bezweifelte. Eine Verpflichtung des Sachverständigen zur Vorlage der von ihm benutzten Unterlägen der Klägerin bestand nicht. Wenn die Beklagte von der ihr gebotenen Möglichkeit einer eigenen Einsichtnahme in die vom Sachverständigen benötigten Unterlagen keinen Gebrauch machte, so ist ihre Rüge, daß diese Feststellungen des Sachverständigen in ihrer Abwesenheit erfolgt und nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen seien, unbeachtlich. Sie stellt lediglich einen Versuch dar, den vom Gericht angeordneten Sachverständigen beweis hinfällig zu machen und das Gericht zur Ausschaltung des ihr nicht genehmen Sachverständigen zu zwingen. Den von der Beklagten gegen den Sachverständigen erhobenen Vorwurf der Parteilichkeit hat das Berufungsgericht mit ausreichender Begründung zurückgewiesen.
Die von der Revision angegriffene Begründung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe sich 1947 für eine Versicherungssumme von 28.208 RM die gestohlenen Gegenstände wiederverschaffen können, kann auf sich beruhen. Sie ist nicht entscheidungserheblich. Die Begründung bezieht sich nur auf den ersten Klagegrund. Auch wenn diese Annahme nicht zutreffen sollte, wird der Klageanspruch in jedem Falle durch die unbeschränkte Haftung der Beklagten aus fahrlässiger Verletzung der Verwahrungspflicht getragen, die nach den vorstehenden Ausführungen einwandfrei begründet worden ist.
V.
Die Revision beanstandet die Entscheidung über die Zinsen der Klageforderung. Sie meint, der Zinslauf beginne entsprechend dem in den §§290, 849 BGB ausgesprochenen Grundsatz erst mit dem Zeitpunkt, von dem bei der Wertermittlung der abhanden gekommenen Sachen ausgegangen sei. An sich ist das richtig. Die Revision verkennt aber, daß des Berufungsgericht keine Gegenwartswerte festgestellt hat, sondern nur an Hand des Sachverständigengutachtens die von der Klägerin auf den Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. auf die Erhöhung des Klageanspruches im Schriftsatz vom 2. Dezember 1949 bezogenen Preise als angemessen ansieht.
Das vom Berufungsgericht benutzte Gutachten erwähnt zwar an zwei Stellen auch die Preislage zur Zeit der Erstattung des Gutachtens, d.h. Januar 1952. Das geschieht aber nur zum Zwecke des Vergleichs mit den niedrigeren von der Klägerin angesetzten Preisen. Das Gutachten stellt in der Zusammenfassung am Schluß fest, daß die RM-Preise im Jahre 1947, also zur Zeit des Verlustes, erheblich hoher als die berechneten Werte gelegen hätten.
Danach war das Berufungsgericht nicht gehindert, die Zinsentscheidung des Landgerichts in Höhe des ursprünglich geltend gemachten Betrages von 28.208 DM, beginnend mit der Klagezustellung, d.h. dem 15. Juni 1948, zu bestätigen. Es hat aber für die Erhöhung nicht beachtet, daß dieser Betrag erst mit Schriftsatz vom 2. Dezember 1949 gefordert worden ist und daß hierbei die Klägerin die damals geltenden Preise zugrunde gelegt hatte. Der Zinslauf für die Erhöhung von 7.573 DM hätte daher erst von der Zustellung dieses Schriftsatzes an zugesprochen werden dürfen.
Die Revision mußte daher bis auf diesen Nebenanspruch mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückgewiesen werden.