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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1953, Az.: III ZR 321/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.1953
Aktenzeichen
III ZR 321/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12895
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt a.M. - 07.06.1951
LG Wiesbaden

Fundstelle

  • JZ 1953, 673 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der Witwe Lydia N. geb. Wi. in W., Krs. B., H.strasse ...,

Prozessgegner

das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister des Innern, Wiesbaden, Bertramstrasse 3,

Amtlicher Leitsatz

Wenn eine Klage auf mehrere selbständige Klagegründe gestützt ist, dann kann in einem Grundurteil, das den Klageanspruch aus einem der Klagegründe dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, die Prager ob die Klage auch auf Grund eines weiteren Klagegrundes gerechtfertigt ist, nur dann offenbleiben, wenn der aus diesem Klagegrund hergeleitete Anspruch in keinem Fall weitergehen kann als der für gerechtfertigt erklärte Anspruch, jener Klagegrund mithin für das Endurteil ohne Bedeutung ist.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M. vom 7. Juni 1951 aufgehoben, soweit die Klägerin mit ihrer Klage abgewiesen ist. Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

An einem der letzten Novembertage 1945 beschlagnahmte das Landratsamt (Straßenverkehrsamt) in B. u.a. einen der Klägerin gehörigen Adler-Personenkraftwagen und ließ ihn wegholen. Das Straßenverkehrsamt machte hiervon und von weiteren Beschlagnahmen unter dem 1. Dezember 1945 dem Regierungspräsidenten (Landesstraßenverkehrsamt) in Darmstadt Mitteilung und bat um nachträgliche Genehmigung. Diese wurde unter dem 8. Dezember 1945 erteilt. Der Schätzpreis von 3.500 RM, dessen Annahme die Klägerin und ihr inzwischen verstorbener Ehemann zunächst abgelehnt hatten, wurde im Sommer 1946 an den Ehemann der Klägerin ausbezahlt. Im Oktober 1948 veräußerte das beklagte Land den Kraftwagen an einen Dritten.

2

Die Klägerin, die die Beschlagnahme ihres Kraftwagens für unwirksam hält, verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz und hat im November 1949 Klage auf Zahlung von 3.150 DM nebst 6 % Zinsen erhoben.

3

Das Landgericht hat das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat durch rechtskräftig gewordenes Zwischenurteil vom 27. Juli 1950 die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil, soweit sie sich gegen den Grund des Anspruchs richtet, zurückgewiesen und den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. In den Gründen des Urteils wird gesagt, es könne dahingestellt bleiben, ob der Anspruch der Klägerin gemäß §852 BGB insoweit verjährt sei, als er auf §839 BGB gestützt sein sollte. Jedenfalls habe die Klägerin einen nicht verjährten Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung im Sinne des §812 Abs. 1 Satz 1 BGB.

4

Durch Urteil vom 7. Juni 1951 hat das Berufungsgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils das beklagte Land lediglich zur Zahlung von 1.475 DM nebst 4 % Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung dieses Urteils hat das Berufungsgericht ausgeführt: Das beklagte Land habe für den Kraftwagen den Betrag von 1.825 DM, der dem Jetztwert des Wagens sehr nahe komme, erhalten. Die Klägerin habe deshalb unter Berücksichtigung der bereits im Jahre 1946 gezahlten und im Verhältnis 10 : 1 umzustellenden 3.500 RM gemäß §§987 ff, 816 BGB lediglich 1.475 DM zu beanspruchen. Daneben stünden der Klägerin Ansprüche auf Vergütung für die Benutzung des Fahrzeugs nicht zu. Auch seien keine weitergehenden Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung gegeben. Insoweit sei es schon zweifelhaft, ob den beteiligten Beamten überhaupt ein Verschulden zur Last falle; jedenfalls aber müsse ein Amtshaftungsanspruch deswegen scheitern, weil die Klägerin es schuldhaft unterlassen habe, den Schaden rechtzeitig durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§839 Abs. 3 BGB). Schließlich entfalle auch ein Schadensersatzanspruch auf Grund der §§987 ff in Verbindung mit §823 BGB, weil ein derartiger Anspruch gemäß §992 BGB voraussetze, daß der in Anspruch genommene Besitzer einer Sache sich den Besitz durch verbotene Eigenmacht oder durch eine strafbare Handlung verschafft habe. Beides aber liege hier hinsichtlich des Kraftwagens auf Seiten des beklagten Landes nicht vor.

5

Mit der Revision erstrebt die Klägerin Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils unter Ermäßigung des Zinssatzes auf 4 %. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

6

I.

Da der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 6.000 DM nicht übersteigt und das Oberlandesgericht die Revision gegen das angefochtene Urteil nicht zugelassen hat, ist die Revision nur zulässig, soweit der Klageanspruch auf Amtspflichtverletzung gestützt ist, weil der Rechtsstreit nur insoweit einen Anspruch betrifft, für den die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind, und mithin nur insoweit die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes stattfindet (§§547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG). Es fragt sich jedoch, ob nicht insoweit bereits eine rechtskräftige Abweisung der Klage vorliegt.

7

Das Landgericht hat der Klage allein aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (§839 BGB) stattgegeben und hat es dahingestellt sein lassen, ob sich der Klageanspruch auch noch aus anderen Gesetzesbestimmungen herleiten lasse. Wenn man bei dem Zwischenurteil des Berufungsgerichts vom 27. Juli 1950 lediglich von der Urteilsformel ausgeht, nach der die Berufung des beklagten Landes, soweit sie sich gegen den Grund des Anspruchs richtet, zurückgewiesen und der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist, so liegt die Annahme nahe, daß damit in Übereinstimmung mit dem landgerichtlichen Urteil ebenfalls der Klageanspruch als Schadensersatzanspruch nach §839 BGB für gerechtfertigt erklärt worden sei. Die Entscheidungsgründe - die zur Auslegung und Ermittlung der Tragweite der Urteilsformel herangezogen werden können und müssen (RGZ 97, 118 [121]; RG in JW 1935, 3463 Nr. 8; BGHZ 2, 164 [BGH 21.05.1951 - IV ZR 32/50] [170]; 5, 189 [192]) - ergeben jedoch eindeutig, daß das Berufungsgericht den Klageanspruch lediglich aus dem Gesichtspunkt des Bereicherungsanspruchs geprüft und es seinerseits offengelassen hat, ob der Klageanspruch auch insoweit, als er auf §839 BGB gestützt war, begründet sei. Es trifft danach entgegen der Auffassung der Revision - wie in diesem Zusammenhang bereits bemerkt sei - nicht zu, daß der Klageanspruch, soweit er auf Amtspflichtverletzung gestützt ist, bereits durch das Zwischenurteil rechtskräftig für gerechtfertigt erklärt worden wäre.

8

Eine Entscheidung, wie sie in dem Zwischenurteil vom Berufungsgericht getroffen worden ist, ist jedoch nicht zulässig. Das Berufungsgericht hätte in dem Urteil über den Grund des Klageanspruchs die Frage, ob der Anspruch auch aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung begründet sei, nur dann dahingestellt sein lassen dürfen, wenn der aus Amtspflichtverletzung hergeleitete Anspruch in keinem Falle weitergehen konnte als der für gerechtfertigt erklärte Bereicherungsanspruch, wenn mithin die Amtspflichtverletzung für das Verfahren über die Höhe des Anspruchs als Klagegrund nicht von irgendwelcher Bedeutung werden konnte. Diese Voraussetzung war jedoch nicht gegeben, da der aus Amtspflichtverletzung hergeleitete Schadensersatzanspruch, wie keiner weiteren Begründung bedarf, in seinem Umfang durchaus über den Bereicherungsanspruch hinausgehen kann. Das Berufungsgericht hätte deshalb in dem Zwischenurteil über die Frage, ob der Klageanspruch auch aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung gerechtfertigt sei, entscheidend Stellung nehmen müssen und hätte diese Frage nicht offenlassen dürfen, da ein Grundurteil alle für das Nachverfahren erheblichen Klagegründe erledigen muß und ein Teilurteil über einen oder einzelne von mehreren Klagegründen nicht ergehen kann (Stein-Jonas-Schönke, 17. Aufl. Anm. II 2 zu §301 ZPO; Baumbach, 20. Aufl. Anm. 2 zu §301 ZPO; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 5. Aufl. §93 IV 3 c). Wollte das Berufungsgericht den Amtshaftungsanspruch verneinen, dann hätte es die Klage insoweit abweisen müssen. Dies hätte nicht unbedingt im Urteilstenor zum Ausdruck gebracht werden müssen, wenn ein derartiger Anspruch in der Urteilsformel im Interesse der Eindeutigkeit und Bestimmtheit der Entscheidung auch zu empfehlen gewesen wäre. Jedenfalls hätte sich die Verneinung des in Rede stehenden Klagegrundes eindeutig aus den Urteilsgründen ergeben müssen.

9

Sonach ergibt sich, daß der Rechtsstreit, soweit die Klage auf Amtspflichtverletzung gestützt ist, noch nicht rechtskräftig erledigt ist, so daß Bedenken gegen die Zulässigkeit der auf Verletzung von §839 BGB, Art. 131 WeimVerf gestützten Revision nicht zu erheben sind.

10

II.

Das Berufungsgericht ist in dem Zwischenurteil vom 27. Juli 1950 zutreffend davon ausgegangen, daß eine nach dem Reichsleistungsgesetz ordnungsmäßige Inanspruchnahme des Kraftwagens nicht erfolgt ist.

11

Die "Deutsche Regierung des Landes Hessen" in Darmstadt hatte für ihren Bereich unter dem 19. Juli 1945 eine Verordnung zur Errichtung des Landesstrassenverkehrsamtes Hessen erlassen (Mitteilungsblatt der Deutschen Regierung des Landes Hessen Nr. 1 vom 9. August 1945 S. 8) und darin auch die Aufgaben und Befugnisse der Strassenverkehrsämter, zu denen die bei den Stadt- und Landkreisen des Landes Hessen eingesetzten Fahrbereitschaften umgewandelt wurden, geregelt (§§7, 8 a.a.O.). Danach aber waren die Strassenverkehrsämter zur Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugen nicht befugt, ebensowenig wie bisher die Fahrbereitschaften bezw. die Landräte (Oberbürgermeister) auf Grund der Bedarfsstellenbekanntmachung vom 11. Januar 1944 (RGBl. I, 13) für derartige Maßnahmen zuständige Bedarfsstellen gewesen waren. Vielmehr waren gemäß §8 Abs. 2 a.a.O. ausdrücklich Inanspruchnahmen "Zur Benutzung" dem Landesstrassenverkehrsamt und solche "Zur Verfügung" der Regierung selbst vorbehalten. Zu der "Beschlagnahme" des Kraftwagens der Klägerin war das Strassenverkehrsamt mithin nicht befugt. Es kommt deshalb auch nicht entscheidend darauf an, ob das der Klägerin bei der Wegnahme des Wagens vorgezeigte und mit der Unterschrift des Landrats versehene Schriftstück eine Inanspruchnahmeverfügung enthielt oder nicht; denn die von dem Landrat ausgesprochene Inanspruchnahme war jedenfalls deshalb nichtig, weil sie von einer absolut unzuständigen Stelle ausgesprochen war (BGHZ 4, 10 [17/18]). Auch wenn das Landesstrassenverkehrsamt das Strassenverkehrsamt zu den von ihm vorgenommenen "Beschlagnahmen" beauftragt haben sollte, würde das an der Nichtigkeit der Inanspruchnahme nichts ändern. Denn abgesehen davon, daß das Landesstrassenverkehrsamt lediglich zu Inanspruchnahmen "Zur Benutzung" befugt und Inanspruchnahmen "Zur Verfügung" nicht einmal selbst aussprechen konnte, war auch die Übertragung seiner Zuständigkeit zu Inanspruchnahmen "Zur Benutzung" nicht in der Art zulässig, daß das Strassenverkehrsamt in eigener Zuständigkeit über die Beorderung entschied und das Strassenverkehrsamt allein dem Leistungspflichtigen als die verantwortlich zeichnende Behörde gegenübertrat, wie es hier geschehen ist. Eine von einer solchen unzulässig ermächtigten Stelle ausgesprochene Inanspruchnahme ist nichtig (BGHZ 1, 146 [151]; Urteil des Senats vom 28.2.1952 - III ZR 69/51 - [S 12/13], insoweit in BGHZ 5, 217 nicht abgedruckt). Auch die - formlose - nachträgliche und der Klägerin nicht einmal bekannt gegebene Genehmigung der Beschlagnahme durch das Landesstrassenverkehrsamt konnte die Inanspruchnahme ("Zur Benutzung") nicht wirksam werden lassen. Denn ein von einer sachlich unzuständigen Stelle erlassener und deshalb nichtiger Verwaltungsakt kann nicht dadurch geheilt werden, daß die zuständige Stelle den Verwaltungsakt formlos bestätigt; vielmehr kann man in derartigen Fällen nur bei Neuvornahme des Verwaltungsaktes durch die zuständige Stelle zur Annahme eines neuen gültigen Verwaltungsaktes kommen (Urteil des Senats vom 4. Mai 1953 - III ZR 239/51 -). Ist sonach die Inanspruchnahme des Kraftwagens der Klägerin bereits aus den vorgenannten Gründen in jedem Fall nichtig, so kann es offenbleiben, ob nicht auch wegen etwaiger Unklarheit darüber, ob eine Inanspruchnahme zur Benutzung oder zur Verfügung erfolgen sollte, die Nichtigkeit der Inanspruchnahme angenommen werden müßte (vgl. Urteil des Senats vom 31. Januar 1952 - III ZR 29/50 -, abgedruckt bei Lindenmaier-Möhring unter Nr. 4 zu §23 RLG).

12

Die ohne ausreichende gesetzliche Grundlage erfolgte Wegnahme des Wagens stellt sich im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts auch als eine das beklagte Land zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Amtspflichtverletzung dar. Dabei kann es offenbleiben, ob den Beamten des Strassenverkehrsamtes angesichts dessen, daß der Regierungspräsident das von ihnen angewandte Verfahren billigte und möglicherweise entsprechende Anweisungen erlassen hatte, ein Verschulden zur Last gelegt werden kann und ob bejahendenfalls für eine Amtspflichtverletzung dieser Beamten das beklagte Land einzustehen haben würde. Jedenfalls aber muß eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Regierungspräsidenten (Landesstrassenverkehrsamt) in Darmstadt bejaht werden, auch wenn man die besonderen Schwierigkeiten, denen sich die Verwaltungsstellen in der ersten Nachkriegszeit allenthalben gegenübersahen, nicht verkennt und in der gebotenen Weise berücksichtigt. Wenn insbesondere in der ersten Zeit nach dem Zusammenbruch vorgekommene Zuständigkeitsüberschreitungen von Verwaltungsstellen diesen vielfach nicht zum Verschulden angerechnet werden können, so hat das seinen Grund darin, daß weithin verständliche und nicht zuletzt in dem Zweifel über die Weitergeltung früherer Bestimmungen begründete Irrtümer über die Grenzen der eigenen Befugnisse bestehen konnten. Davon aber kann hier hinsichtlich der Zuständigkeit und der Befugnisse der Strassenverkehrsämter und des Landesstrassenverkehrsamtes keine Rede sein. Denn hier waren in der erst nach dem Zusammenbruch und wenige Monate vor den in Betracht kommenden Vorgängen erlassenen oben bereits genannten Verordnung vom 19. Juli 1945 eindeutig Aufgaben und Befugnisse des Landesstrassenverkehrsamtes und der Strassenverkehrsämter festgelegt. Bei dem Landesstrassenverkehrsamt konnten mithin entschuldbare Zweifel über die Zuständigkeitsgrenzen der Strassenverkehrsbehörden nicht aufkommen, da dem Leiter und den einzelnen zu irgenwelchen Sachentscheidungen befugten Beamten des Landesstrassenverkehrsamtes auf jeden Fall die insoweit eindeutigen Bestimmungen der Verordnung vom 19. Juli 1945, die die gesetzliche Grundlage für die gesamte Tätigkeit der Strassenverkehrsbehörden bildeten, bekannt sein mußten. Ebenso mußten diesen Beamten die einschlägigen Bestimmungen des Reichsleistungsgesetzes bekannt sein, zumal in der genannten Verordnung auf dieses Gesetz ausdrücklich hingewiesen worden war, so daß gar kein Zweifel daran bestehen konnte, daß Inanspruchnahmen von Kraftfahrzeugen nur nach Maßgabe des Reichsleistungsgesetzes ausgesprochen werden konnten. Sie hätten deshalb nach Eingang des Berichts des Strassenverkehrsamts vom 1. Dezember 1945 dafür Sorge tragen müssen, daß - falls überhaupt die sachlichen Voraussetzungen dafür vorlagen - eine formgerechte Inanspruchnahme des Wagens der Kägerin durch die zuständige Stelle ausgesprochen wurde. Keinesfalls durften sie es, wie es tatsächlich geschehen ist, bei der lediglich durch innerdienstliche Verfügung ausgesprochenen "Genehmigung" bewenden lassen, wobei nicht einmal klargestellt wurde, ob es sich um eine Inanspruchnahme des Wagens zur Benutzung oder zur Verfügung handeln sollte.

13

Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin es schuldhaft unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§839 Abs. 3 BGB), kann nicht gefolgt werden: Einer Anfechtung im Verwaltungsstreitverfahren gemäß dem Hessischen Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 31. Oktober 1946 unterlag die bereits im Jahre 1945 erfolgte Inanspruchnahme des Kraftwagens der Klägerin nicht mehr. Wenn das Berufungsgericht meint, daß die Klägerin gegenüber der unwirksamen Inanspruchnahme die Möglichkeit der Beschwerde gehabt habe und diese durchaus geeignet gewesen sei, der Klägerin zu ihrem Recht zu verhelfen, so weist die Revision demgegenüber mit Recht darauf hin, daß das beklagte Land noch in dem vorliegenden Rechtsstreit stets die Auffassung vertreten hat, daß die Inanspruchnahme des Wagens der Klägerin ordnungsmäßig erfolgt sei. Es kann deshalb keinesfalls der dem beklagten Land obliegende Nachweis als erbracht angesehen werden, daß eine von der Klägerin etwa gegen die Inanspruchnahme erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde Erfolg gehabt haben würde. Einer Stellungnahme dazu, ob die Nichterhebung der Dienstaufsichtsbeschwerde der Klägerin überhaupt zum Verschulden angerechnet werden könnte, bedarf es sonach gar nicht mehr.

14

Die von dem beklagten Land gegenüber dem auf Amtspflichtverletzung gestützten Schadensersatzanspruch der Klägerin erhobene Einrede der Verjährung ist nicht begründet. Die hie in Betracht kommende dreijährige Verjährungsfrist (§852 BGB) war zunächst auf Grund des §32 der 2. Kriegsmaßnahmenverordnung vom 27. September 1944 (RGBl. I, 229) bis zum Schluß des Jahres 1945 gehemmt. Ob alsdann auf Grund der Hessischen Verordnung und des Hessischen Gesetzes über die Verjährungsfristen vom 17. Januar 1946 und vom 20. März 1947 (HessGVBl. 1946, 55;  1947, 24)der Lauf der Verjährungsfrist weiter bis zum Ende des Jahres 1946 bezw. 1947 gehemmt war oder ob durch diese Bestimmungen nicht mehr der Lauf der Frist, sondern lediglich die Vollendung der Verjährung gehemmt war (sog. Ablaufshemmung), kann hier - offenbleiben. Selbst wenn man nämlich annehmen wollte, daß lediglich die Vollendung der Verjährungsfrist bis zum 31. Dezember 1947 gehemmt gewesen und dementsprechend die Zeit vom 1. Januar 1946 bis 31. Dezember 1947 auf die dreijährige Verjährungsfrist anzurechnen wäre, so würde doch eine Verjährung noch nicht eingetreten sein; denn jedenfalls fand auf Grund des §1 des mit Wirkung vom 1. Januar 1948 in Kraft getretenen Gesetzes über die Hemmung von Verjährungsfristen und ähnlichen Fristen vom 5. Februar 1948 (HessGVBl. 48, 19) bis zum Schluß des Jahres 1948 wiederum eine echte Hemmung im Sinne des §205 BGB statt. Dieses Gesetz ist auf Grund der Art. II und III der Proklamation Nr. 4 der amerikanischen Militärregierung vom 1. März 1947 in Verbindung mit der Proklamation Nr. 2 vom 19. September 1945 nach Anhörung des Parlamentarischen Rates vom Länderrat beschlossen und gilt gleichlautend in allen Ländern der amerikanischen Besatzungszone (vgl. BayerGVBl. 48, 12; WürttBadRegBl. 48, 26). Die Fassung des Gesetzes wurde aus den Württembergisch-Badischen Gesetzen vom 16. Mai 1946 und 23. April 1947 (WürttBadREGBl. 46, 209;  47, 38)übernommen, die zweifellos dadurch, daß sie die - durch die oben genannte Verordnung vom 27. September 1944 angeordnete - echte Hemmung der Verjährungsfristen bis zum Ende des Jahres 1946 bezw. 1947 ausdehnten, eine weitere echte Hemmung in dem Sinne, daß die Zeit bis zum Ende des Jahres 1947 nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen war, angeordnet haben. Sonach kann nicht zweifelhaft sein, daß auch durch das mit diesem Gesetz im Wortlaut übereinstimmende und eine zoneneinheitliche Regelung bezweckende Hessische Gesetz vom 5. Februar 1948 eine echte Hemmung normiert ist (so auch OLG Frankfurt u.a. im Beschluss vom 1. April 1950 - 3 W 55/50 -; Palandt, Vorbemerkungen unter b im Anhang zu §202 BGB). Ist das aber der Fall, dann waren von der dreijährigen Verjährungsfrist - selbst wenn man die Zeit vom 1. Januar 1946 bis zum 31. Dezember 1947 darauf anrechnet - am 1. Januar 1949 erst zwei Jahre abgelaufen, so daß die Verjährung im Zeitpunkt der Klageerhebung (18. November 1949) noch nicht abgelaufen war.

15

Da der Rechtsstreit mangels tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Schadensersatzanspruchs der Klägerin noch nicht zur Endentscheidung reif ist, war gemäß §§564, 565 ZPO das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen ist, aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorzubehalten war.

Dr. Geiger Rietschel Dr. Kreft Wolany Dr. Beyer