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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1996, Az.: VI ZR 300/95

Urteilsergänzung; Versicherung; Haftung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.06.1996
Aktenzeichen
VI ZR 300/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14612
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1996, 1061-1062 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1996, 1238-1239 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 1996, 408-409 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1996, 1299-1300 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1996, A77-A78 (Kurzinformation)
  • zfs 1996, 445-446 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ist die Beschränkung der Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers auf die Versicherungssumme im Tenor eines Feststellungsurteils nicht ausgesprochen worden, so kann dieser Ausspruch in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO im Wege der Urteilsergänzung nachgeholt werden.

Tatbestand:

1

Der am 18. August 1968 geborene Kläger wurde am 10. Oktober 1985 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt, den der frühere Beklagte zu 1), ein Versicherungsnehmer der Beklagten zu 2), verursacht hatte. Der Kläger hat zunächst allein den Beklagten zu 1) auf Schadensersatz in Anspruch genommen und gegen ihn am 27. Juni 1986 ein auf Ersatz von 2/3 seines Schadens lautendes Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts erwirkt. Durch Grund- und Teilurteil des Landgerichts vom 9. Januar 1987 ist der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 1) auf Zahlung eines weiteren (über bereits geleistete 32.000 DM hinaus) angemessenen Schmerzensgeldes sowie einer Mehrbedarfsrente dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt worden, daß der Beklagte zu 1) über die anerkannte Quote von 2/3 hinaus dem Kläger sämtlichen Zukunftsschaden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen habe. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zu 1) hat das Oberlandesgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 29. April 1991 mit einer hier nicht wesentlichen Klarstellung zurückgewiesen. Danach hat der Kläger seine Klageanträge neu gefaßt und den Beklagten zu 1) auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 250.000 DM, einer monatlichen Schmerzensgeldrente von 500 DM, einer Mehrbedarfsrente von monatlich 1.900 DM und von Rentenrückständen in Höhe von 158.650 DM sowie erneut auf Feststellung in Anspruch genommen, daß er ihm zum Ersatz sämtlichen zukünftigen Schadens verpflichtet sei. Anschließend hat der Kläger seine Ansprüche auf die Beklagte zu 2) erstreckt und beantragt, daß sie mit dem Beklagten zu 1) als Gesamtschuldnerin verurteilt werde. Die Beklagte zu 2) hat den auf Ersatz des Zukunftsschadens gerichteten Feststellungsanspruch anerkannt, beide Beklagten haben ferner den Antrag auf Zahlung einer lebenslangen Schmerzensgeldrente in der Höhe von monatlich 300 DM anerkannt. Mit Schriftsatz vom 13. Januar 1993 haben die Beklagten vorgetragen, daß sich die Deckungssumme der Beklagten zu 2) für den Beklagten zu 1) auf 2.000.000 DM belaufe. Durch Teilurteil vom 6. Juli 199 hat das Landgericht, teils gemäß Anerkenntnis, dahin er kannt, daß die Beklagte zu 2), gesamtschuldnerisch haftend mit dem insofern bereits verurteilten Beklagten zu 1), dem Kläger sämtlichen aufgrund des Verkehrsunfalls künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe, desweiteren hat das Landgericht beide Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über das bereits gezahlte Schmerzensgeldkapital von 150.000 DM hinaus ab Mai 1991 eine lebenslange Schmerzensgeldrente von monatlich 950 DM, d.h. zusätzliche 650 DM über die bereits anerkannten 300 DM hinaus, zu zahlen. Durch Beschluß vom 9. November 1994 hat das Landgericht den Tatbestand des vorgenannten Urteils um den erwähnten Hinweis der Beklagten auf die Höhe der Deckungssumme ergänzt. Durch Urteil vom 23. November 1994 hat das Landgericht sodann das Teilurteil vom 6. Juli 1994 in den Aussprüchen zur gesamtschuldnerischen Ersatzpflicht der Beklagten in Bezug auf den dem Kläger noch entstehenden Schaden wie auch zur gesamtschuldnerischen Zahlungsverurteilung dahin ergänzt, daß die Haftung der Beklagten zu 2) auf einen Höchstbetrag von 2.000.000 DM begrenzt sei, soweit ihre Verurteilung über die Zahlung einer lebenslänglichen monatlichen Schmerzensgeldrente von 300 DM hinausgehe. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht durch Urteil vom 8. September 1995 unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Beklagten zu 2) die Haftungsbeschränkung der Beklagten zu 2) auf die Höhe der Deckungssumme von 2.000.000 DM hinsichtlich des Zahlungsausspruchs aufgehoben, sie jedoch bezüglich des Feststellungsausspruchs aufrechterhalten.

2

Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt der Kläger den völligen Wegfall des Ausspruchs zur Haftungsbeschränkung der Beklagten zu 2) durch Wiederherstellung des Teilurteils des Landgerichts vom 6. Juli 1994.

Entscheidungsgründe

3

I. Das Berufungsgericht führt zu der von ihm bei dem Feststellungsausspruch aufrechterhaltenen Haftungsbeschränkung der Beklagten zu 2) aus, daß das Landgericht in diesem Umfang den Tenor seines Teilurteils vom 6. Juli 1994 mit Recht nach § 321 ZPO ergänzt habe. Es stehe fest, daß der zwischen den beiden Beklagten abgeschlossene Versicherungsvertrag eine Haftungsbegrenzung auf 2.000.000 DM enthalte. Auf diese Deckungssumme habe die Beklagte zu 2) (im folgen den: die Beklagte) mit Schriftsatz vom 13. Januar 1993 hingewiesen und damit die Einrede der nur begrenzten Haftung erhoben. Daß diese Einrede im Teilurteil des Landgerichts übergangen worden sei, habe wie bei unbeachtet gebliebener Einrede der Haftungsbeschränkung eines Erben (§§ 305, 780 ZPO) in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO die vom Landgericht vorgenommene Ergänzung des Feststellungsausspruchs gerechtfertigt. Dem habe auch nicht entgegengestanden, daß die Beklagte schon vor ihrem Hinweis auf die Deckungssumme den Feststellungsantrag des Klägers anerkannt habe, dieses Anerkenntnis sei von der Beklagten auch ohne ausdrückliche Erklärung nur im Rahmen ihrer durch die Deckungssumme begrenzten Leistungspflicht abgegeben worden.

4

II. Das Berufungsurteil halt einer rechtlichen Nachprüfung stand.

5

1. Mit Recht erachtet das Berufungsgericht in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO die Ergänzung eines Urteils für zulässig, wenn die von einem KFZ-Haftpflichtversicherer in einem Rechtsstreit gegenüber dem Geschädigten geltend gemachte Beschränkung seiner Leistungspflicht auf die mit dem Versicherungsnehmer vereinbarte Deckungssumme (§ 3 Nr. 1 S. 1 PflVG, § 158 k VVG) bei der Entscheidung übergangen worden ist.

6

a) Ein im Sinne von § 321 Abs. 1 ZPO "von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch" ist übergangen, wenn das von einer Partei in den Prozeß eingeführte, in einen bestimmten Antrag gekleidete Begehren, also ein Anspruch im prozessualen Sinne, über den es von Amts wegen oder wegen des gestellten Antrags einer Entscheidung bedurfte, versehentlich nicht beschieden worden ist (BGH, Urteil vom 26. April 1956 - II ZR 276/55 - WM 1956, 1155, 1156; Musielak in MünchKomm ZPO, § 321 Rdn. 2, 5 f; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl., § 321 Rdn. 9). Die Vorschrift des § 321 ZPO setzt also eine Entscheidungslücke voraus, sie dient nicht der Richtigstellung eines falschen Urteils (Senatsurteil vom 27. November 1979 - VI ZR 40/78 VersR 1980, 263 f). Daraus folgt jedoch nicht, daß die Ergänzung eines lückenhaften Urteils immer dann unzulässig ist, wenn durch sie zugleich auch eine sachliche Unrichtigkeit der Entscheidung behoben wird. Vielmehr ergibt sich schon aus den gesetzlichen Verweisungen für die Falle unterbliebenen Vorbehalts in den §§ 302 Abs. 2 und 599 Abs. 2 ZPO, daß bei der Übergehung unselbständiger Teile der Entscheidung, durch die das Urteil sowohl unvollständig als auch inhaltlich falsch wird, außer der Anfechtung durch ein Rechtsmittel auch eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO möglich ist (Stein/Jonas/Leipold, aaO., Rdn. 15, Zöller/Vollkommer, ZPO 19. Aufl., § 321 Rdn. 2).

7

b) Rechtsprechung und Literatur haben die Zulässigkeit der Urteilsergänzung bei einem Übergehen des auf einen unselbständigen Entscheidungsteil gerichteten prozessualen Begehrens einer Partei über die vorgenannten und die in den §§ 716, 721 Abs. 1 S. 3 ZPO enthaltenen ausdrücklichen Regelungen hinaus auch für andere vergleichbare Fallgestaltungen bejaht. Dazu zählen das Unterlassen einer Fristbestimmung nach § 255 ZPO (Musielak, aaO., Rdn. 2), einer Auferlegung der Mehrkosten nach § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO oder nach § 344 ZPO (Zöller/Vollkommer, aaO., Rdn. 3), eines Vorbehalts beschrankter Erbenhaftung gemäß §§ 305 und 780 ZPO (Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl., § 61 I 4 d S. 336; Stein/Jonas/Leipold, aaO., Rdn. 10), einer Entscheidung über die Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 308 a Abs. 1 S. 1 ZPO (Stein/Jonas/Leipold, aaO., Rdn. 10), einer Gewährung von Vollstreckungsschutz nach §§ 711, 712 ZPO (insoweit in Anwendung des § 716 ZPO: BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 1984 - III ZR 87/83 - NJW 1984, 1240 und vom 4. August 1992 - XII ZR 115/92 - FamRZ 1993, 50 f, Zöller/Vollkommer, aaO., Rdn. 3) sowie einer Abwendungsbefugnis nach § 923 ZPO (Stein/Jonas/Leipold, aaO., Rdn. 8).

8

c) In diese, eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO ermöglichenden Fallgestaltungen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei auch das Übergehen des Begehrens eines Haftpflichtversicherers eingeordnet, in einem gegen ihn ergehenden Urteil seine Haftung auf die mit dem Versicherungsnehmer vereinbarte Deckungssumme zu beschränken. Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich insoweit weder um eine gegen § 318 ZPO verstoßende Berichtigung eines sachlich falschen Urteils, noch um das Übergehen eines einzelnen Verteidigungsmittels, das für sich eine Ergänzung des Urteils nicht rechtfertigen könnte (vgl. Senatsurteil vom 27. November 1979 - aaO.). Vielmehr begründet das Unterlassen einer Entscheidung über die geltend gemachte Haftungsbeschränkung eine Entscheidungslücke, daß durch sie das Urteil in einem unselbständigen Teil zugleich auch inhaltlich unrichtig wird, steht wie in den anderen vorgenannten Fallgestaltungen der entsprechenden Anwendung des § 321 ZPO nicht entgegen.

9

2. Rechts- und verfahrensfehlerfrei hat das Berufungsgericht hier auch die tatsächlichen Voraussetzungen für eine solche Urteilsergänzung bejaht.

10

a) Wie das Berufungsgericht in rechtlich einwandfreier Auslegung des Schriftsatzes der Beklagten vom 13. Januar 1993 feststellt, hat die Beklagte damit der Sache nach die Beschränkung ihrer Haftung auf die mit ihrem Versicherungsnehmer vereinbarte Deckungssumme von 2.000.000 DM geltend gemacht. Die Revision greift dies nicht an.

11

b) Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 21. Januar 1986 - VI ZR 63/85 - VersR 1986, 565 f) entspricht es guter Übung, die vom Haftpflichtversicherer geltend gemachte Beschränkung seiner Haftung auf die Versicherungssumme schon im Tenor des Feststellungsurteils auszusprechen. Dies hat das Landgericht hier in seinem Urteil vom 6. Juli 1994 unterlassen, wie es das in seinem Urteil vom 23. November 1994 dargelegt hat. Damit war gemäß den obigen Ausführungen die Grundlage für eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO gegeben.

12

c) Es mag fraglich sein, kann aber für die Entscheidung dahinstehen, ob es im Streitfall der vom Landgericht mit Urteil vom 23. November 1994 vorgenommenen Ergänzung der Entscheidung vom 6. Juli 1994 bedurft hat, um der Haftungsbegrenzung der Beklagten auf die Versicherungssumme Wirkung zu verschaffen. Denn die Beklagte war hier, wie sich aus ihrer Bezeichnung im Urteilsrubrum, aus der tatbestandlichen Verweisung auf den Inhalt der Schriftsätze der Partei en und aus der Erwähnung des § 3 PflVG in den Entscheidungsgründen deutlich ergab, als Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen worden. In solchen Fallen wirkt nach dem oben genannten Urteil des Senats vom 21. Januar 1986 (aaO.) die aus § 3 Nr. 1 PflVG unmittelbar folgende Anspruchsbeschränkung grundsätzlich auch ohne ausdrücklichen Ausspruch in den offenen Tenor hinein und begrenzt dessen Aussage. Bei diesem Verständnis des Feststellungsausspruchs im Urteil des Landgerichts vom 6. Juli 1994 kam dem Ergänzungsurteil vom 23. November 1994 lediglich eine klarstellende Bedeutung zu. Das ist jedoch für die revisionsrechtliche Beurteilung der Entscheidungen des Landgerichts und des Berufungsgerichts ohne Belang. Denn da es, wie bereits gesagt, guter Übung entspricht, die Beschränkung der Haftung des Pflichtversicherers schon im Tenor des Feststellungsurteils auszusprechen, war die vom Landgericht am 23. November 1994 getroffene Urteilsergänzung jedenfalls sachgerecht.

13

3. Der Ergänzung des Urteils durch das Landgericht und der sie bestätigenden Entscheidung des Berufungsgerichts stand schließlich auch nicht, wie die Revision rügt, der Umstand entgegen, daß die Beklagte vor der Benennung der Versicherungssumme im Schriftsatz vom 13. Januar 1993 bereits im Termin vor dem Landgericht am 18. Dezember 1992 den mit der Direktklage geltend gemachten Feststellungsanspruch des Klägers anerkannt hatte. Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, daß das Anerkenntnis eines nach § 3 Nr. 1 PflVG in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherers auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Haftungsbegrenzung dahin zu verstehen sei, daß es nur im Rahmen der gesetzlichen Leistungspflicht abgegeben werde (vgl. OLG Schleswig, VersR 1980, 726). Dies hat seinen Grund darin, daß die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers gemäß § 3 Nr. 1 PflVG von vornherein auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt ist (BGHZ 57, 265, 269 f) [BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70]. Ebenso wie deshalb die auf den Direktanspruch gegründete Feststellungsklage des Geschädigten vom Versicherer in aller Regel auch ohne ausdrückliche Erklärung des Klägers dahin zu verstehen ist, daß sich die Inanspruchnahme auf die Versicherungssumme beschränkt (Senatsurteil vom 21. Januar 1986 - aaO., vgl. auch BGHZ 84, 151, 152), so kann umgekehrt das auf eine solche Klage abgegebene Anerkenntnis des Haftpflichtversicherers vom Geschädigten regelmäßig nur dahin verstanden werden, daß es lediglich im Rahmen der gesetzlichen Leistungspflicht des Versicherers gelten soll. Etwaige Besonderheiten, die eine abweichende Sicht rechtfertigen könnten, lagen im Streitfall nicht vor. Sie ergaben sich entgegen der Rüge der Revision insbesondere nicht aus der Erklärung, die der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 26. Juli 1995 zur Stellung uneingeschränkter Klageanträge im ersten Rechtszug abgegeben hat. Dessen Begründung, möglicherweise habe ja eine unbeschränkte Einstandspflicht der Beklagten bestehen können, zeigt vielmehr, daß die Anträge allein auf eine Inanspruchnahme der Beklagten im Rahmen ihrer (dem Kläger seinerzeit im Umfang noch unbekannten) Leistungspflicht abzielten.