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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.02.1984, Az.: III ZR 87/83

Beginn der Frist für den Antrag auf Urteilsergänzung; Vollstreckungsschutz bei unterlassenem Antrag auf Urteilsergänzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.02.1984
Aktenzeichen
III ZR 87/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 12806
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 05.05.1983
LG Osnabrück

Fundstellen

  • MDR 1984, 649 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 1240 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Sieht das Oberlandesgericht von einer Anordnung nach § 711 ZPO zugunsten des Schuldners ab, weil nach seiner Auffassung der Wert der Beschwer 40.000,00 DM nicht übersteigt, so beginnt die Frist für den Antrag auf Urteilsergänzung erst mit der Zustellung des Beschlusses, durch den das Revisionsgericht den Wert der Beschwer auf mehr als 40.000,00 DM festlegt.

Redaktioneller Leitsatz

Hat das Gericht vergessen, die vorläufige Vollstreckbarkeit auszusprechen oder eine Anordnung über die die Höhe oder Art der zu leistenden Sicherheit zu treffen, so hat es dies auf Antrag durch Beschluß nach §§ 716, 321 ZPO nachzuholen.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Tidow, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
am 16. Februar 1984
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers vom 6. Februar 1984, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 5. Mai 1983 gemäß § 719 ZPO einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, kann einem Gesuch um Vollstreckungsschutz gemäß § 719 Abs. 2 ZPO nicht stattgegeben werden, wenn der Vollstreckungsschuldner es unterlassen hat, nach §§ 716, 321 ZPO die Ergänzung des Berufungsurteils zu beantragen (BGH Beschl. vom 25. August 1977 - V ZR 141/77 = LM ZPO § 711 Nr. 1 m.w.Nachw.).

2

So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht (vollständig) entschieden. Es hat weder (von Amts wegen) eine Schutzanordnung gemäß § 711 ZPO getroffen noch über den in der Berufungsbegründungsschrift enthaltenen und im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Schutzantrag des Klägers befunden. In solchen Fällen kann der Schuldner die Ergänzung des Berufungsurteils beantragen (BGH Beschlüsse vom 3. Oktober 1962 - IV ZR 252/62 = LM ZPO § 719 Nr. 21, vom 14. Januar 1964 - Ib ZR 4/64 = LM ZPO § 713 Nr. 10, vom 25. August 1977 - V ZR 141/77 = LM ZPO § 711 Nr. 1).

3

Dem steht hier nicht entgegen, daß das Berufungsgericht von einer Vollstreckungsschutzanordnung möglicherweise abgesehen hat, weil es die Voraussetzungen des § 713 ZPO für gegeben erachtete, daß nämlich ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht stattfinde: Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer auf weniger als 40.000,00 DM festgesetzt (§ 546 Abs. 2 ZPO). Das hinderte den Kläger nicht, gleichwohl die Ergänzung des Urteils zu beantragen, so wie er auch Revision eingelegt und insoweit - mit Erfolg (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Oktober 1983 = WM 1983, 1320) - beantragt hat, den Wert der Beschwer auf mehr als 40.000,00 DM festzusetzen. Läßt der Schuldner die Frist für den Antrag auf Urteilsergänzung ungenutzt verstreichen, so hat er sich selbst in die Lage versetzt, einen zunächst vermeidbaren Nachteil nicht mehr abwenden zu können. Ein unersetzlicher Nachteil im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO liegt dann nicht vor.

4

Im vorliegenden Fall ist die Frist für den Antrag auf Urteilsergänzung nach §§ 716, 321 ZPO im übrigen noch nicht abgelaufen. Wie in den Fällen der Tatbestandsberichtigung (vgl. BGH Beschl. vom 18. Februar 1982 - VIII ZR 39/82 = LM ZPO § 716 Nr. 3) beginnt die Zweiwochenfrist des § 321 Abs. 2 ZPO erst mit der Zustellung des Beschlusses, durch den der Wert der Beschwer des Resionsklägers abweichend von der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts auf mehr als 40.000,00 DM festgesetzt wird.

5

Erst dann steht nämlich endgültig fest, daß gegen das Berufungsurteil das Rechtsmittel der Revision stattfindet und die Partei infolgedessen davon ausgehen kann, mit Aussicht auf Erfolg vor dem Berufungsgericht einen Antrag auf Erlaß eines Ergänzungsurteils stellen zu können. Die Frist hat hier noch nicht zu laufen begonnen. Der Senatsbeschluß vom 10. Oktober 1983 ist den Parteien nicht förmlich zugestellt worden (vgl. § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Krohn
Tidow
Engelhardt
Halstenberg
Werp