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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.10.1962, Az.: IV ZR 252/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.10.1962
Aktenzeichen
IV ZR 252/62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 14507
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle
LG Hildesheim

Fundstelle

  • MDR 1962, 970 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern ...,

Prozessgegner

die Witwe Paula C. (fr. C.) geb. O., B./USA,

Amtlicher Leitsatz

Einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß §719 Abs. 2 ZPO ist, auch in Entschädigungssachen, dann nicht stattzugeben, wenn ein Antrag auf Abwendung der Zwangsvollstreckung nach §713 Abs. 2 ZPO im Berufungsurteil übergangen, ein Antrag auf Ergänzung des Urteils gemäß §§716, 321 ZPO aber nicht gestellt worden ist.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Dr. Loewenheim

in der Sitzung vom 3. Oktober 1962

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des beklagten Landes auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

Die Klägerin, welche als Witwe des im November 1938 im Konzentrationslager B. umgekommenen jüdischen Augenarztes Dr. C. Entschädigung wegen Schadens an Leben begehrt, hat durch Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Juli 1962, unter teilweiser Abweisung ihrer Klage, Rente und Kapitalentschädigung zugesprochen erhalten. Das Urteil ist für vorläufig vollstreckbar erklärt worden. Auf den Hilfsantrag des beklagten Tandes, Vollstreckungsnachlaß zu gewähren, ist nicht erkannt worden. Das beklagte Land hat Revision eingelegt und gemäß §§209 Abs. 1 BEG, 719 Abs. 2 ZPO einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt.

2

Der Einstellungsantrag ist zulässig, aber nicht begründet.

3

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 18, 398; LM Nr. 15 zu §719 ZPO) kann in der Regel einem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß §719 Abs. 2 ZPO nicht stattgegeben werden, wenn der Vollstreckungsschuldner einen Antrag auf Abwendung der Zwangsvollstreckung nach §713 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz nicht gestellt hat (vgl. auch: Baumbach/Lauterbach, ZPO, 26. Aufl., §719 Anm. 2 Seite 1076). Das beklagte Land hat einen solchen Antrag zwar gestellt, das Oberlandesgericht hat jedoch darüber nicht entschieden. Das beklagte Land hätte insoweit nach §§209 Abs. 1 BEG, 716, 321 ZPO die Ergänzung des Urteils beantragen können. Dadurch hätte es einen Schutz gegen die Vollstreckung zu erlangen vermocht. Da es hiervon keinen Gebrauch gemacht hat, kann es jetzt die Einstellung der Zwangsvollstreckung ebensowenig verlangen, als wenn es von vornherein unterlassen hätte, Vollstreckungsschutz zu beantragen. Ein Fall, in dem die Einstellung auch ohne einen solchen Antrag erfolgen kann, liegt nicht vor.

Ascher Dr. Loewenheim