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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1956, Az.: II ZR 276/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.04.1956
Aktenzeichen
II ZR 276/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13586
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Koblenz - 14.10.1955

Prozessführer

der Firma G.-A.-Gesellschaft mit beschränkter Haftungen F./M., B. An., vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Robert L. und Dr. Hans Sch. in F. und Dr. Hans N. in H.,

Prozessgegner

1. die Mehl-Importgemeinschaft für R.-P. in W. a. Rh., Ha.str ..., vertreten durch den bevollmächtigten Geschäftsführer, Kaufmann Erich Mü., ebenda,

2. die Mehl-Importgemeinschaft R.-P., Gesellschaft mit beschränkter Haftung in W. a. Rh., Ha.str ..., vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Erich Mü., ebenda,

3. die Lu. Wa. Aktiengesellschaft in Lu. a/Rh., vertreten durch den Direktor Dr. K., ebenda,

4. die Firma Lud., Gesellschaft mit beschränkter Haftung in W./Rh., vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Direktor Kr., ebenda,

5. die Firma Ni. Ba. & Sc. Kommanditgesellschaft in W.,

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 1956

unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Dr. Winkelmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 14. Oktober 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

In dem Rechtsstreit gleichen Rubrums - H O 66/53 des Landgerichts in Mainz - hat die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des durch Gesetz vom 31. August 1953 - BGBl. I, 1312 - mit der Verwaltung des ERP-Sondervermögens betrauten Bundesministers für den Marshallplan gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen nach ihrer Behauptung ursprünglich der Joint Export-Import Agency (JEIA) Zweigstelle Baden-Baden zustehenden Anspruch in Höhe von 13.969,93 DM nebst Zinsen als restlichen Kaufpreis für Mehllieferungen aus ECA - (Economic Cooperation Administration) Einfuhren sowie von 72.750,01 DM als Nutzungszinsen wegen nicht rechtzeitiger Zahlung des Kaufpreises geltend gemacht. Durch Teilurteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Mainz vom 12. März 1954 ist die Klage, soweit die Klägerin die Zahlung von Nutzungszinsen verlangt hat, gegen die Beklagte zu 1 als unzulässig und gegen die Beklagten zu 2 bis 5 als unbegründet abgewiesen worden. Gegen dieses Teilurteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat sie den Zinsanspruch in zweiter Linie darauf gestützt, daß die Beklagte zu 1 mit der Bezahlung des Kaufpreises in Verzug geraten sei und daß die Zinsforderung, soweit das von der Beklagten zu 1 an die JEIA Geleistete im Hinblick auf die Subventionszahlungen des Landes nicht als Kaufpreis, sondern als Ersatz von Aufwendungen der JEIA anzusehen sei, auch unter dem Gesichtspunkt der Verzinsung von Aufwendungen (§256 BGB) begründet sei. Durch Urteil vom 1. Juli 1955 hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Koblenz die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und Ziffer I des landgerichtlichen Urteilstenors dahin neu gefaßt: Soweit die Klägerin Nutzungszinsen begehrt, wird die Klage abgewiesen.

2

Die Klägerin hat gemäß §321 ZPO beantragt, das Urteil vom 1. Juli 1955 durch nachträgliche Entscheidung über die Klageforderung als Forderung auf Verzugszinsen und als Forderung auf Aufwendungsersatz gemäß §256 BGB zu ergänzen und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 72.165,76 DM zu zahlen.

3

Die Beklagte hat um Zurückweisung des Antrags gebeten. Sie hat erwidert, der gestellte Antrag sei gesetzlich nicht zulässig. Er sei aber auch nicht begründet, weil die Beklagten mit ihren Zahlungen nicht in Verzug geraten seien.

4

Durch das angefochtene Urteil ist der Antrag der Klägerin auf Ergänzung des Urteils vom 1. Juli 1955 zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der diese den Antrag auf Urteilsergänzung weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe:

5

Die Klägerin stützt den Zinsanspruch ausweislich ihres Schriftsatzes vom 16. Februar 1955 zu VII in erster Linie auf §452 BGB. In zweiter Linie verlangt sie die Zinsen aus dem Gesichtspunkt des Verzuges und, falls die Zahlungen der Beklagten mit Rücksicht auf die vom Lande Rheinland-Pfalz zur Erhaltung des Inlandsstoppreises geleisteten Subventionen insoweit rechtlich als Ersatz der von der JEIA gemachten Aufwendungen zu gelten hätten, aus dem Gesichtspunkt der Verzinsung von Aufwendungen. Da das Berufungsgericht ausdrücklich nur ihr Begehren auf Zahlung von Nutzungszinsen abgewiesen habe, meint die Klägerin, das angefochtene Urteil, das seiner Fassung nach den Anspruch erhebenden in die Berufungsinstanz gelangten Prozeßstoff seinem ganzen Umfange nach zu entscheiden, habe ihre Forderung auf Zahlung von Verzugszinsen und aus §256 BGBübergangen und sei deshalb ergänzungsbedürftig.

6

1.

Nach §321 ZPO hat das Gericht ein von ihm erlassenes Urteil auf Antrag durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen, wenn ein nach dem festgestellten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist. Das Haupturteil muß sich als Entscheidung über den ganzen Streitgegenstand geben, während es infolge versehentlicher Nichtbeachtung eines Anspruchs oder eines Teils eines Anspruchs in Wirklichkeit ein - ergänzungsbedürftiges - Teilurteil ist (Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl. I; Baumbach-Lauterbach 22. Aufl. 1 A zu §321 ZPO; Rosenberg, Lehrb d ZivProzR, 6. Aufl. §57 I 30).

7

Die Revision geht davon aus, das Urteil vom 1. Juli 1955 sei ein unzulässiges Teilurteil. Diese Ansicht ist rechtsirrig. Wenn §321 ZPO von einem Haupt- oder Nebenanspruch redet, so ist damit das von einer Partei in den Prozeß eingeführte, in einen bestimmten Antrag gekleidete Begehren, also ein Anspruch im prozessualen Sinne gemeint. Ein solcher Anspruch ist keineswegs identisch mit dem materiellrechtlichen Anspruch z.B. des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Sinne der Zivilprozeßordnung ist ein Anspruch das durch den gestellten Antrag gekennzeichnete, auf rechtskräftige Feststellung gerichtete Begehren eines Prozeßbeteiligten. Hieraus folgt, daß für die Frage, ob eine Entscheidung im Sinne des §321 ZPO ergänzungsbedürftig ist, allein der gestellte Antrag maßgebend ist. Nur wenn über ihn oder einen Teil davon versehentlich nicht entschieden worden ist, besteht ein Recht auf Ergänzung der dadurch unvollständig gebliebenen Entscheidung. Dagegen ist §321 ZPO nicht anwendbar, wenn der Ausspruch des Haupturteils den ganzen Klageantrag umfaßt, wenn das Urteil sich aber nicht mit allen zur Begründung des Klagebegehrens vorgetragenen rechtlichen Gesichtspunkten befaßt.

8

So aber liegt der Fall hier. Die Klägerin hat im zweiten Rechtszuge nur einen prozessualen Anspruch erhoben, nämlich den auf Zahlung von 72.165,76 DM. Diesen Antrag hat sie rechtlich in erster Linie auf §452, in zweiter Linie auf §286 bzw. auf §256 BGB gestützt. Das Oberlandesgericht hat dadurch, daß es das den Anspruch auf Nutzungszinsen abweisende Teilurteil des Landgerichts bestätigt hat, über den gesamten von der Klägerin erhobenen Zinsanspruch entschieden. Es hat sich nur nicht mit allen zur Stützung des Klagebegehrens vorgebrachten Rechtsgründen auseinandergesetzt. Ebenso wie der Erlaß eines Teilurteils über einen von mehreren eventuell gehäuften Klagegründen unzulässig wäre (Stein-Jonas-Schönke I 2 zu §301 ZPO), kann auch die Ergänzung eines Urteils nicht mit der Begründung verlangt werden, daß die Partei in dem Haupturteil nur über einen von mehreren Klagegründen beschieden worden sei.

9

2.

Der Umstand, daß nach dem Tenor des Urteils vom 1. Juli 1955 die Klage nur insoweit abgewiesen worden ist, als die Klägerin Nutzungszinsen begehrt hat, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Die Fassung des Urteils läßt erkennen, daß die erstinstanzliche Entscheidung, soweit sie den damals allein auf §452 BGB gestützten Zinsanspruch abgewiesen hat, nicht geändert werden sollte, sondern daß die Neufassung nur die vom Berufungsgericht nicht gebilligte unterschiedliche Behandlung des gegen die Beklagte zu 1 und des gegen die Beklagten zu 2 bis 5 gerichteten Klagebegehrens in dem landgerichtlichen Teilurteil betraf. Die in den Tenor des Berufungsurteils aufgenommene Beschränkung der Klageabweisung auf die Nutzungszinsen beruht offensichtlich darauf, daß infolge eines Versehens die erstmalig im zweiten Rechtszuge vorgebrachten zusätzlichen Klagegründe nicht beachtet worden sind. Das Berufungsgericht wollte das Klagebegehren nicht etwa in die verschiedenen von der Klägerin vorgebrachten materiellrechtlichen Anspruchsgrundlagen aufspalten und nur über einen der Klagegründe entscheiden. Hierzu lag schon deshalb kein Anlaß vor, weil die Klägerin die Klagegründe nicht gehäuft, sondern sie gestaffelt hat. Das Berufungsgericht wollte vielmehr über den ganzen von der Klägerin geltend gemachten Zinsanspruch entscheiden und es hat auch darüber entschieden, weil die Klägerin nur einen Anspruch im Sinne der Zivilprozeßordnung geltend gemacht und diesen Anspruch nur unter verschiedenen materiellrechtlichen Gesichtspunkten begründet hat.

10

Hiernach ist für eine Ergänzung des Urteils vom 1. Juli 1955 gemäß §321 ZPO kein Raum. Das Oberlandesgericht hat den darauf gerichteten Antrag der Klägerin mit Recht zurückgewiesen. Die Revision erweist sich damit als unbegründet. Ihr war mit der Kostenfolge aus §97 ZPO der Erfolg zu versagen.

Dr. Canter Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Kuhn Dr. Winkelmann