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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.08.1992, Az.: XII ZR 115/92

Mitwirkungspflicht des Beklagten; Beantragungsfrist; Berufung; Schutzantrag; Sicherheitsleistung; Urteilszustellung; Frist; Abwendungsbefugnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.08.1992
Aktenzeichen
XII ZR 115/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 14363
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt
AG Korbach

Fundstellen

  • FamRZ 1994, 824
  • FamRZ 1993, 50-51 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Zur Mitwirkungspflicht des Beklagten.

2. Läßt der Beklagte die zweiwöchige Frist zur Beantragung der Berufungsergänzung ungenutzt verstreichen und stellt im Berufungsverfahren keinen Schutzantrag nach § 712 ZPO, so erfolgt grundsätzlich keine Einstellung der Zwangsvollstreckung.

3. Dies gilt auch, wenn das Berufungsgericht in seiner Entscheidung einen Ausspruch zur Abwendungsbefugnis des Beklagten unterläßt.

4. Der Fristlauf zur Beantragung beginnt mit Zustellung des Berufungsurteiles.

Gründe

1

Das Berufungsgericht hätte zwar in seiner Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß §§ 708 Nr. 8 und 10 i.V. mit 711 ZPO aussprechen müssen, daß der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Diese Anordnung war nicht gemäß § 713 ZPO entbehrlich, weil das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat. Der Beklagte hat es jedoch unterlassen, binnen einer Zweiwochenfrist, die mit der Zustellung des Berufungsurteils am 4. Juni 1992 begann, gemäß §§ 716, 321 ZPO die Urteilsergänzung zu beantragen und auf diese Weise den Nachteil der drohenden Vollstreckung im Rahmen des § 711 ZPO abzuwenden. Der Beklagte hat auch im Berufungsverfahren keinen Schutzantrag gemäß § 712 ZPO gestellt, nachdem das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 23. Januar 1991 seinem nur für die Zeit bis zur Entscheidung im Berufungsverfahren gestellten Einstellungsantrag entsprochen hatte.

2

Die Versäumnisse des Beklagten haben nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Folge, daß eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. zuletzt die Beschlüsse vom 6. August 1991 - XII ZR 17/91-, vom 8. August 1991 - I ZR 141/91 - und vom 26. September 1991 - I ZR 189/91 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2, Schutzantrag 1, Einstellungsgründe 1 und Gläubigerinteressen 2).

3

Besondere Gründe, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, trägt der Beklagte nicht vor. Soweit er auf den Akteninhalt verweist, wird deutlich, daß er keine erst nach der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren eingetretenen neuen Umstände geltend macht. Sein Vortrag in der Berufungsinstanz beschränkte sich jedoch auf den Hinweis, daß die Klägerin sein Renteneinkommen bis zur Pfändungsfreigrenze pfänden lassen wolle. Nicht zu ersetzende Nachteile im Sinne der §§ 712, 719 Abs. 2 ZPO waren damit aber nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.