Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1995, Az.: 4 StR 370/95
Revision ; Verfahrensrüge ; Gesetzesverletzung; Beschränkungsbeschluß; Unterbliebene Wiedereinsetzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.12.1995
- Aktenzeichen
- 4 StR 370/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12590
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1996, 554 (Urteilsbesprechung von Vorsitzender Richter am OLG a.D. Günter Holtz, Hamburg)
- NStZ 1996, 241-242 (Volltext mit red. LS)
- wistra 1996, 235
Amtlicher Leitsatz
Eine gem. § 154a StPO zunächst ausgeschiedene Gesetzesverletzung kann nur dann überprüft werden, wenn der Beschränkungsbeschluß durch einen actus contrarius beseitigt worden ist. Da es sich hierbei um einen Verfahrensvorgang handelt, hält der Senat - abweichend vom 1. Strafsenat (NStZ 1995, 540, 541) - daran fest, daß die unterbliebene Wiedereinbeziehung als Verfahrensverstoß nur mit einer den Anforderungen des § 344 II 2 StPO genügenden Verfahrensbeschwerde gerügt werden kann.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen unter Einbeziehung einer rechtskräftig festgesetzten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Von dem Vorwurf des Betruges in sieben weiteren Fällen hat es ihn freigesprochen.
Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision gegen seine Verurteilung, die Staatsanwaltschaft mit ihrer vom Generalbundesanwalt teilweise vertretenen Revision gegen den Teilfreispruch. Beide Beschwerdeführer beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet; die Revision der Staatsanwaltschaft hat einen geringen Teilerfolg.
I. Die Revision des Angeklagten
1. Die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und deshalb unzulässig.
2. Seine Sachbeschwerde bleibt hinsichtlich der Verurteilung wegen Betrugs in drei Fällen ohne Erfolg.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils läßt insoweit Rechtsfehler zu seinem Nachteil nicht erkennen; Beanstandungen werden im einzelnen von der Revision auch nicht erhoben. Die Strafkammer hat in jedem der drei Fälle eine den jeweiligen Umständen des Einzelfalls angepaßte eingehende Beweiswürdigung vorgenommen, die sich als frei von Rechtsirrtum erweist. Auch die Nachprüfung der Strafaussprüche deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf.
Der Senat weist allerdings darauf hin, daß im Tenor des angefochtenen Urteils das Aktenzeichen der einbezogenen Sache unrichtig wiedergegeben ist (53 Cs 39 Js 1743/93 statt 53 Cs 39 Js 1743/92) und daß in den Urteilsgründen fehlerhaft vom Strafbefehl des Amtsgerichts "Ibbenbüren" statt des Amtsgerichts Essen die Rede ist (UA 6 und 93; auf UA 93 ist auch wieder - wie im Tenor - das Aktenzeichen unrichtig angegeben).
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft
1. Freisprüche vom Vorwurf des Betruges:
a) Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin ergibt, daß der Freispruch vom Vorwurf des Betruges in allen Fällen - mit Ausnahme des Falles 1 der Urteilsgründe (Sch. ) - Bestand hat. Wie bei den Verurteilungen hat die Strafkammer auch hier jeweils eine eingehende, auf den Einzelfall bezogene Beweiswürdigung vorgenommen, die Rechtsfehler nicht erkennen läßt.
b) Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin jedoch im Fall Nr. 1, daß die Strafkammer die Prüfung der Frage unterlassen hat, ob nicht der Versuch eines Betruges gegeben ist. Hierzu hätte Veranlassung bestanden, da vom Vorsatz getragene Betrugshandlungen festgestellt worden sind und nur deren Kausalität für die schädigende Vermögensverfügung verneint worden ist. Hierüber wird das nunmehr zuständige Gericht neu zu befinden haben. Sollte insoweit wiederum ein Freispruch in Betracht kommen, wird das Verhalten des Angeklagten auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 89 Börsengesetz zu untersuchen und dieser Schuldvorwurf gemäß § 154 Abs. 3 Satz 2 StPO gegebenenfalls wieder einzubeziehen sein.
c) Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus auch in den Fällen Nr. 4 (R.) und Nr. 5 (Kl.) eine Verurteilung wegen versuchten Betruges vermißt, erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
aa) Im Fall Nr. 4 geschah die Anbahnung des Geschäfts ohne Mitwirkung des Angeklagten durch den Leiter der Verkaufsabteilung P.. Der Kunde hatte nach den Feststellungen weitgehend richtige Vorstellungen über das abzuschließende Geschäft. Soweit unzutreffende Verkaufsargumente auf der Verkäuferseite gebraucht worden sind, konnte die Strafkammer nicht feststellen, ob sie auch vom Angeklagten oder nur von P. verwendet wurden. Die Tatsache, daß der Angeklagte sich später dem Kunden gegenüber als der neue Chefverkäufer ausgegeben und auf die Dringlichkeit des Geschäfts hingewiesen hat, ist von der Strafkammer zu Recht als für die Entscheidung des Kunden "irrelevant" eingestuft worden. Nach den Feststellungen hat sich der Kunde "auf das Optionsgeschäft gewiß nicht deshalb eingelassen, weil ein ihm Unbekannter dort Chefverkäufer war, sondern allenfalls deshalb, weil er sich seinen Erklärungen inhaltlich anschloß, daß das Geschäft dem Kunden nämlich weglaufe"; diese Behauptung war aber nach Auffassung der Strafkammer "wohl nicht einmal falsch". Im Hinblick auf diese Feststellungen kann dem Urteil die Annahme, der Angeklagte habe mit Betrugsvorsatz gehandelt, nicht entnommen werden.
bb) Im Fall Nr. 5 war die "äußerst risikobereite" Kundin Kl. nach den Feststellungen über den Charakter des von ihr abzuschließenden Vertrages vollständig informiert, so daß die Strafkammer "nicht konkret feststellen" konnte, daß der Angeklagte ihr ein falsches Bild von den Chancen und Risiken dieses Geschäfts vermittelt hat. Den Urteilsgründen ist auch nicht zu entnehmen, daß er dies vorgehabt hätte. Da nichts dafür spricht, daß dem Angeklagten bei den Vertragsverhandlungen der Informationsstand der Kundin verborgen geblieben ist, scheidet auch in diesem Falle ein Betrugsvorsatz aus.
cc) In den übrigen Fällen des Freispruchs (Nr. 2, 3, 6 und 7) ist ein versuchter Betrug ersichtlich nicht gegeben. Davon geht zu Recht auch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer vom Generalbundesanwalt mitgeteilten Stellungnahme aus.
2. Nichtverurteilung wegen § 89 Börsengesetz.
a) Die Verfahrensbeschwerde der Staatsanwaltschaft entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Zu ihr hat die Beschwerdeführerin nur ausgeführt, die Strafkammer habe die mit ihrer - der Staatsanwaltschaft - Abschlußverfügung "(Bl. 96 - 98 Bd. XI) ausgeschiedenen Gesetzesverletzungen (§ 89 Börsengesetz) in den freigesprochenen Fällen" gesetzwidrig nicht wieder in das Verfahren einbezogen. Dieses Vorbringen ist nicht - wie es erforderlich wäre - geeignet, das Revisionsgericht in die Lage zu versetzen, allein aufgrund des ihm unterbreiteten Tatsachenstoffes zu überprüfen, ob der gerügte Verfahrensverstoß geschehen ist. Hierzu hätte es der Mitteilung des Wortlauts der in Bezug genommenen Verfügung sowie der Schilderung des Verfahrensablaufs im einzelnen bedurft. Auch hätten die "freigesprochenen Fälle" näher erläutert werden müssen, um dem Revisionsgericht die Möglichkeit zur Prüfung dahingehend zu eröffnen, ob alle diese Fälle in gleicher Weise von dem behaupteten Verfahrensverstoß erfaßt worden sind.
b) Es bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob es auch einen auf die Sachrüge hin zu berücksichtigenden Rechtsfehler darstellt, wenn der Tatrichter es unterläßt, ausgeschiedene Gesetzesverletzungen in seine Entscheidung (wieder) einzubeziehen, nachdem die Strafverfolgungsbehörde oder er selbst die Strafverfolgung gemäß § 154a StPO auf bestimmte Gesetzesverletzungen beschränkt hatten und dieser eingegrenzte Vorwurf in der Hauptverhandlung nicht bewiesen wird.
aa) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 32, 84, 85 f [BGH 15.09.1983 - 4 StR 535/83]; BGH NStZ 1982, 517, 518; 1985, 515; NJW 1989, 2481; BGH, Urteil vom 23. März 1995 - 4 StR 641/94) und den im Schrifttum hierzu vertretenen Ansichten (Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 154a Rdn. 47; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 154a Rdn. 24, 27, jeweils m.w.N.) stellt es einen Verstoß gegen Verfahrensrecht dar, wenn der Tatrichter es unterlassen hat, die gebotene Wiedereinbeziehung ausgeschiedener Tatteile oder Gesetzesverletzungen durch Beschluß nach § 154a Abs. 3 Satz 1 StPO anzuordnen; dieser Rechtsfehler kann dementsprechend auch nur mit der Verfahrensrüge beanstandet werden.
Hiervon abweichend hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 18. Juli 1995 (NStZ 1995, 540, 541) zum Ausdruck gebracht, ein derartiger Verstoß könne auch erfolgreich mit der Sachbeschwerde gerügt werden, da er "nicht nur eine Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 264 StPO, sondern zugleich einen materiell-rechtlichen Fehler" darstelle. Für seine Ansicht bezieht sich der 1. Strafsenat auf die Entscheidung "BGH StV 1981, 127, 128 m.w.Nachw.". Diese Entscheidung beruft sich wiederum auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 1974 - 5 StR 578/74 und vom 14. Dezember 1978 - 4 StR 582/78. Keinem dieser in Bezug genommenen Erkenntnisse liegt indessen ein Fall zugrunde, in dem zuvor die Strafverfolgung nach § 154a StPO beschränkt worden war.
Der Senat vermag der abweichenden Ansicht des 1. Strafsenats nicht zu folgen. Zwar ist es zutreffend, daß das Gericht eine umfassende Kognitionspflicht trifft. Dieser Kognitionspflicht dürfen aber keine verfahrensrechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Wie sich aus der Notwendigkeit einer formellen Wiedereinbeziehung ausgeschiedener Gesetzesverletzungen nach § 154 Abs. 3 Satz 1 StPO ergibt, kann eine zunächst ausgeschiedene Gesetzesverletzung nur dann überprüft werden, wenn der Beschränkungsbeschluß durch einen actus contrarius beseitigt worden ist. Da es sich hierbei um einen Verfahrensvorgang handelt, hält der Senat in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung daran fest, daß die unterbliebene Wiedereinbeziehung als Verfahrensverstoß nur mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensbeschwerde gerügt werden kann.
bb) Selbst wenn man aber unterstellen würde, auch die Erhebung der Sachbeschwerde könnte die Nachprüfung des Urteils wegen des oben dargelegten Verstoßes gegen die §§ 154a Abs. 3 Satz 1, 264 StPO eröffnen, könnte das Rechtsmittel im Ergebnis insoweit keinen Erfolg haben. Die Einbeziehung der bisher außer Betracht gebliebenen Vorschrift des § 89 Börsengesetz in die sachlichrechtliche Prüfung würde hier nicht zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache (vgl. BGH NJW 1989, 2481, 2482) führen können. Die Feststellungen, die jeweils den rechtsfehlerfreien Freispruch vom Vorwurf des Betruges tragen, stehen nämlich mit den zu § 89 Börsengesetz zu treffenden in einem so engen Zusammenhang, daß eine Trennung undurchführbar erscheint (vgl. Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 154a Rdn. 49). Es geht jeweils um die Beeinflussung von in Aussicht genommenen Kunden zum Zwecke des Abschlusses von Börsenspekulationsgeschäften. Die Frage der mehr oder minder ausgeprägten Erfahrung der Kunden auf diesem Gebiet war genauso wie diejenige der Art und Weise, wie diese zum Abschluß veranlaßt worden sind, sowohl bedeutsam für die Frage, ob ein betrügerisches Verhalten vorlag, als auch dafür, ob unerfahrene Personen zum Abschluß derartiger Geschäfte verleitet worden sind. Dementsprechend hat die Strafkammer auch in jedem einzelnen Fall die Umstände des Vertragsabschlusses bis ins einzelne aufgeklärt. Sie hat die erhobenen Beweise nicht nur einseitig unter dem Blickwinkel des Betruges, sondern - auch ohne förmliche Einbeziehung ausgeschiedener Gesetzesverletzungen - ersichtlich allumfassend hinsichtlich der Person der Kunden, der Anbahnung und des Abschlusses der Geschäfte gewürdigt, so daß für eine weitere Aufklärung des Geschehens kein Bedürfnis ersichtlich ist (vgl. BGH NJW 1989, 2481, 2482). Eine Aufklärungsrüge ist denn auch von der Beschwerdeführerin nicht erhoben worden. Auch hinsichtlich des bisher unberücksichtigt gebliebenen Straftatbestandes des § 89 Börsengesetz könnten - mit Ausnahme des Falles Nr. 1 - die Feststellungen eine Verurteilung somit nicht tragen, so daß der in diesen Fällen durch die Strafkammer ausgesprochene Freispruch auch insoweit seine Berechtigung behalten würde.