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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.12.1995, Az.: X ZR 14/93

Deutscher Maschinen- und Anlagenbau; Haftungsausschluß; Zugesicherte Eigenschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.12.1995
Aktenzeichen
X ZR 14/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15176
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1996, 654-656 (Volltext mit amtl. LS)
  • BauR 1996, 436 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1996, 1276-1278 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1996, 675-676 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1996, 783-789 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1996, 967-976 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Haftungsbeschränkung gem. Ziffer VII. 8 der Bedingungen des Verbandes deutscher Maschinen- und Anlagenbau hält der Inhaltskontrolle nach § 9 II Nr. 2 AGBG auch insoweit nicht stand, als Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden ausgeschlossen sind. Die für den Haftungsausschluß in den Dock- und Reparaturbedingungen einer Seeschiffswerft entwickelten Grundsätze finden keine Anwendung.

2. Zusicherung einer Eigenschaft im Werkvertragsrecht ist das vertraglich vom Unternehmer gegebene, ernsthafte Versprechen, das Werk mit einer bestimmten Eigenschaft herzustellen. Nicht erforderlich ist, daß der Unternehmer zum Ausdruck bringt, er werde für alle Folgen einstehen, wenn die Eigenschaft nicht erreicht werde.

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist Feuer- und Feuerunterbrechungsversicherer zu 1/2 der K. GmbH in S. . Sie verlangt von der Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatz für die Folgen einer Explosion, die sich am 24. März 1986 im Druckereibetrieb der Versicherungsnehmerin ereignete.

2

Die K. GmbH kaufte für ihren Druckereibetrieb von der Firma C. eine Tiefdruckanlage, bei der als Lösungsmittel Toluol verwendet werden sollte. Da Toluol eine brennbare Flüssigkeit, mit Luft ein explosionsfähiges Gemisch bildet, erforderte dessen Einsatz im Druckereibetrieb die Installation einer entsprechenden Entsorgungsanlage. 1984 wandte sich die K. GmbH an die Beklagte, die unter dem 12. Juli 1984 ein erstes Angebot über die Erstellung einer vollautomatischen Toluol-Entsorgungs- und Wiederaufbereitungsanlage unterbreitete. Hierin heißt es unter anderem:

3

"Der Automatikbetrieb und das Überwachungssystem gestatten es, daß die Anlage betrieben werden kann, ohne da kontinuierlich Bedienungspersonal anwesend sein muß. Auftretende Störungen werden akustisch und optisch angezeigt und können von dem in der Anlage enthaltenen Steuerschrank auch zu einer zentralen Stelle übertragen werden.

4

...

5

An der Rotationsmaschine muß ein gleichmäßiger Unterdruck gehalten werden. Zu diesem Zweck haben wir eine Unterdruckregelung angeboten und außerdem automatisch gesteuerte Klappen für jedes Druckwerk. Die erforderlichen Stichleitungen und die Sammelleitung an der C.- Maschine sind ebenfalls in unserem Angebot enthalten. Außerdem auch die Leitung von der Maschine bis zur Abluftreinigungsanlage. "

6

Am 7. November 1984 erstellte die Beklagte ein detailliertes Angebot. Am 14. November 1984 verhandelten die Parteien über den Abschluß eines Auftrages. Dabei beanstandete der Geschäftsführer der K. GmbH, daß die Beklagte in ihrem Angebot ihre hauseigenen Vertragsbedingungen zugrunde gelegt hatte. Daraufhin übergab die Beklagte dem Geschäftsführer ein Exemplar der damals gültigen VDMA-Bedingungen. Diese sehen "für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört", unter VII. - nach Wahl des Lieferanten - eine Neulieferung oder Ausbesserung vor. Weiter heißt es:

7

"VII. Haftung für Mängel der Lieferung

8

...

9

8. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

10

VIII. Haftung für Nebenpflichten

11

Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII. und IX. entsprechend. "

12

Ziffer IX. sieht - ebenso wie Ziffer VII. 8. - "soweit gesetzlich zulässig" einen Ausschluß jeglicher Schadensersatzansprüche vor.

13

Mit Schreiben vom 29. November 1984 erteilte die K. GmbH der Beklagten unter Bezug auf das Angebot vom 7. November 1984 den Auftrag zur Lieferung einer vollautomatisch arbeitenden Abluftreinigungsanlage mit Rückgewinnung von Toluol. In dem Schreiben heißt es unter anderem:

14

"Dem Kaufvertrag werden die Lieferbedingungen vom Verband deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. für Inlandsgeschäfte zugrunde gelegt.

15

Zu diesem Kaufvertrag werden zusätzliche Punkte abgeschlossen.

16

...

17

Für die Einhaltung aller sechs Monate vor der Lieferung geltenden gesetzlichen und sicherheitstechnischen Bestimmungen am Liefergegenstand ist der Verkäufer verantwortlich. "

18

Dieses Angebot nahm die Beklagte mit Schreiben vom 25. Januar 1985 an.

19

Die Beklagte lieferte die Toluol-Entsorgungs- und Rückgewinnungsanlage. Die K. GmbH nahm diese am 27. November 1985 ab und am folgenden Tag zusammen mit der neuen Tiefdruckanlage in Betrieb. Am 24. März 1986 kam es im Betrieb der Druckerei K. zu einer Explosion, bei der das Gebäude sowie die gesamte Druckanlage einschließlich der von der Beklagten gelieferten Toluol-Anlage erheblich beschädigt wurden.

20

Die K. GmbH bezifferte ihren Sachschaden mit insgesamt 4.182.511, -- DM und ihren Unterbrechungsschaden mit 4.620.000, -- DM. Die Klägerin zahlte ihr 4.391.496, -- DM. Diesen Betrag nebst Zinsen verlangt sie von der Beklagten.

21

Die Klägerin hat behauptet, die Explosion beruhe auf einem Konstruktionsfehler an der von der Beklagten erstellten Anlage. Aufgrund eines Schaltfehlers im Wiederaufbereitungsteil habe sich ein hoch angereichertes Gas-Luftgemisch gebildet, das schließlich explodiert sei. Außerdem sei die Anlage nicht mit den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ausgestattet gewesen. Die Beklagte habe die K. GmbH weder auf die hohe Explosionsgefahr beim Betrieb der Anlage ohne funktionierende Verriegelung des Unterdruckwächters zur Druckmaschine noch ausreichend auf die erhöhten Überwachungsanforderungen beim Betrieb der Anlage ohne ausreichende Warnvorrichtungen hingewiesen.

22

Die Beklagte hat eine Pflicht zum Schadensersatz bestritten und entgegnet: Die K. GmbH habe die Explosion grob fahrlässig durch einen Bedienungsfehler verschuldet. Die Konzentration des Toluols zu einem explosionsfähigen Gemisch sei nur dadurch zu erklären, daß nach einem Ausfall des Gebläses aufgrund eines Stromausfalls im Bereich der von der K. GmbH zu verantwortenden Stromversorgung die Druckmaschine wieder angestellt worden sei, ohne daß das Gebläse und damit die Absaugung der Toluol-Entsorgungsanlage ebenfalls wieder in Gang gesetzt wurde. Über die Art und Weise, wie die Anlage nach einer Unterbrechung wieder in Betrieb zu nehmen sei, seien die Mitarbeiter der K. GmbH von ihr ausreichend unterrichtet worden. Dies ergebe sich im übrigen auch aus der schon im November 1985 überreichten Bedienungs- und Wartungsanleitung. Daß die Anlage zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme nicht über eine Verriegelung zur Druckmaschine verfügt habe, sei der K. GmbH bekannt gewesen. Auch sei sie ausreichend über die Risiken des Betriebes der Anlage ohne einen akustischen Warngeber aufgeklärt worden. Deshalb gehe der Schaden letztlich darauf zurück, daß die Mitarbeiter der Druckerei beim Betrieb der Anlage den Druckwächter nicht ausreichend beobachtet hätten. Anderenfalls habe nämlich die Druckveränderung rechtzeitig festgestellt und der Schaden durch ein sofortiges Abschalten der Anlage vermieden werden können.

23

Die Installation der Verriegelungseinrichtung sowie des akustischen Warnsignals sei Aufgabe der K. GmbH gewesen. Sie, die Beklagte, habe lediglich das für die Verriegelung erforderliche Relais stellen müssen, welches allerdings bis zum Zeitpunkt der Explosion unstreitig noch nicht geliefert worden sei.

24

Jedenfalls seien Schadensersatzansprüche durch die VDMA- Bedingungen ausgeschlossen. Diese Bedingungen seien letztlich auf Betreiben der K. GmbH Vertragsgegenstand geworden. Aufgrund des Verlaufs der Vertragsverhandlungen müsse davon ausgegangen werden, daß die Bedingungen individuell ausgehandelt worden seien.

25

Den geltend gemachten Schaden hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten.

26

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

27

Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ergänzend vorgetragen: Die Beklagte habe vertraglich die Einhaltung der gesetzlichen und sicherheitstechnischen Bestimmungen garantiert; jedenfalls sei ihre Erklärung als Zusicherung einer Eigenschaft der Anlage anzusehen, für deren Fehlen die Beklagte einzustehen habe. Die VDMA-Bedingungen seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen zwar Vertragsgegenstand geworden; sie seien jedoch nicht individuell ausgehandelt. Der Haftungsausschluß in den Bedingungen sei unwirksam und wirke deshalb nicht gegen die K. GmbH. Darüber hinaus stelle die unzureichende Aufklärung über das Risiko des Betriebes der noch nicht mit einer voll funktionierenden Alarmanlage ausgestatteten Anlage einen Instruktionsfehler dar, für den die Beklagte gleichfalls einzustehen habe.

28

Die Beklagte ist dem entgegengetreten.

29

Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung den Klageanspruch dem Grunde nach zu 80 % für gerechtfertigt erklärt, im übrigen die Klage abgewiesen und den Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe an das Landgericht zurückverwiesen.

30

Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Sie beantragt,

31

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

32

Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

33

Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

34

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin als Feuer- und Feuerausfallversicherer an die Druckerei K. GmbH insgesamt 4.391.498 M gezahlt hat, daß in diesem Umfang die Schadensersatzansprüche der K. GmbH gegen die Beklagte auf die Klägerin gemäß § 67 VVGübergegangen sind und daß es nach Zahlung der Klägerin nicht darauf ankommt, ob die Klägerin die Leistung gegenüber der K. GmbH hätte verweigern können. Rechtliche Bedenken gegen diese Ausführungen bestehen nicht. Die Revision greift sie nicht an.

35

Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, daß die K. GmbH und die Beklagte einen Werklieferungsvertrag geschlossen haben, durch den sich die Beklagte zur Lieferung einer speziell für den Betrieb der K. GmbH hergestellten Toluol-Entsorgungs- und Wiederaufbereitungsanlage verpflichtet hat, und daß auf diesen Vertrag die Vorschriften des Werkvertrages nach den §§ 633 ff. BGB anzuwenden sind. Auch dies zieht die Revision nicht in Zweifel.

36

II. 1. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen des an der Toluol-Anlage entstandenen Schadens aus § 635 BGB bejaht. Es hat dazu ausgeführt: Die Anlage habe bei Abnahme nicht den sechs Monate vor der Lieferung geltenden gesetzlichen und sicherungstechnischen Bestimmungen entsprochen, deren Einhaltung die Beklagte vertraglich zugesichert habe. Die K. GmbH habe sich in ihrem Schreiben vom 29. November 1984 nicht nur auf das Angebot der Beklagten vom 7. November 1984 und die VDMA-Bedingungen bezogen, sondern auf den Abschluß "zusätzlicher Punkte" hingewiesen und hierbei ausdrücklich unter anderem eine Verantwortlichkeit der Beklagten für die Einhaltung der gesetzlichen und sicherheitstechnischen Bestimmungen vorgesehen. Die Beklagte habe dies nur dahin verstehen können, daß es der K. GmbH gerade hierauf besonders angekommen sei und daß sie die Einhaltung dieser Bestimmungen zugesichert haben wollte. Die Beklagte habe dieses Angebot mit Schreiben vom 25. Januar 1985 angenommen.

37

2. Die Revision meint dagegen, für die Zusicherung einer Eigenschaft gälten die Regeln, die im Kaufvertragsrecht zu § 463 BGB entwickelt worden seien. Danach liege in der Zusicherung einer Eigenschaft ein Garantieversprechen, bei Nichteintritt des garantierten Erfolges auch ohne Verschulden nach § 635 BGB haften zu wollen. Eine derartige Garantie habe die Beklagte gegenüber der K. GmbH nicht abgegeben. Sie sei auch nicht dem Inhalt der Bestellung oder der Auftragsbestätigung, deren Anlagen oder sonstigen vertragsrelevanten Unterlagen zu entnehmen.

38

Die Rüge dringt nicht durch.

39

a) Der Begriff der Eigenschaft im Werkvertragsrecht entspricht dem des Kaufvertragsrechts (§§ 459 Abs. 2, 463 BGB), wenn auch mit der Besonderheit, daß es nicht um gegenwärtige, sondern um künftige Merkmale eines noch zu schaffenden Werkes geht. Eigenschaften sind danach die physikalischen Merkmale oder geistigen Wesenszüge, die Beziehungen des Werkes zur Umwelt, die nach der Verkehrsanschauung einen Einfluß auf die Wertschätzung, über Art und Dauer der Brauchbarkeit sowie des Wertes des Werkes überhaupt haben (vgl. u.a. BGHZ 79, 183, 185 [BGH 19.12.1980 - V ZR 185/79]; BGHZ 87, 302). Zusicherungsfähige Eigenschaften können nur konkrete Merkmale des Werkes sein, die über die reine Leistungsbeschreibung hinausgehen (vgl. BGHZ 96, 111, 114/115).

40

Entgegen der Ansicht der Revision dient die Angabe, "gesetzliche und sicherheitstechnische Bestimmungen" einzuhalten, der Beschreibung einer konkreten Eigenschaft des Leistungsgegenstandes. Vertragsgegenstand war eine Anlage mit bestimmten Merkmalen: Sie sollte in sicherheitstechnischer Hinsicht so beschaffen sein, daß sie den Vorschriften genügte. Dagegen spricht auch nicht, daß die Anlage nach Absprache der Vertragspartner nach ihrer Inbetriebnahme noch vom TÜV abgenommen werden sollte. Mit einer solchen Abnahme wird die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften öffentlich-rechtlich überwacht. Für die Frage der Eigenschaftszusicherung im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB ist dieser Umstand ohne Relevanz.

41

b) Im Ergebnis zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß die Beklagte diese Eigenschaft vertraglich zugesichert hat.

42

aa) Zusicherung im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB ist das vertraglich vom Auftragnehmer gegebene, vom Auftraggeber angenommene Versprechen, das Werk mit einer bestimmten Eigenschaft auszustatten. Anders als im Kaufrecht - das verkennt die Revision - ist dabei nicht erforderlich, daß der Unternehmer zum Ausdruck bringt, er werde für alle Folgen einstehen, wenn die Eigenschaft nicht erreicht werde (BGHZ 96, 111, 114/115). Erforderlich, aber auch ausreichend ist die ernsthafte Erklärung des Unternehmers, daß das herzustellende Werk bestimmte Eigenschaften besitzt. Für die Annahme einer Zusicherung des Unternehmers kann dabei von Bedeutung sein, daß der Auftraggeber großen Wert gerade auf die bestimmte Beschaffenheit des Werkes gelegt hat (vgl. BGH, aaO., zum Begriff der Zusicherung im Sinne des § 13 Nr. 1 VOB/B, der insoweit § 633 BGB entspricht; Palandt/Thomas, BGB, 54. Aufl. § 633 Rdn. 3; Staudinger/Peters, BGB, 12. Aufl. § 633 Rdn. 17 f.).

43

bb) Ob ein Unternehmer eine bestimmte Eigenschaft des Werkes vertraglich zugesichert hat, ist durch Auslegung des Vertrages nach den §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Dabei unterliegt das Ergebnis der Auslegung nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. BGH, Urt. v. 25.10.1990 - VII ZR 284/88, WM 1991, 13, 14) nur insoweit der revisionsrechtlichen Überprüfung, als der Tatrichter gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungsgrundsätze verstoßen oder bei der Auslegung den Sachverhalt nicht ausgeschöpft und umfassend gewürdigt hat. Der Tatrichter muß das Ergebnis seiner Erwägungen in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darlegen. Zumindest die wichtigsten für und gegen eine bestimmte Auslegung sprechenden Umstände sind in ihrer Bedeutung für das Auslegungsergebnis zu erörtern und gegeneinander abzuwägen. Ist die Begründung in diesem Sinne lückenhaft, so leidet die Entscheidung an einem rechtlichen Mangel und bindet das Revisionsgericht nicht (u. a. BGH, Urt. v. 16.10.1991 - VIII ZR 140/90, NJW 1992, 170 [BGH 16.10.1991 - VIII ZR 140/90] m.w.N.).

44

Diesen Anforderungen hat das Berufungsgericht in kurzer, aber noch ausreichender Weise genügt. Es hat das Schreiben der K. GmbH vom 29. November 1984 als Angebot und das Schreiben der Beklagten als Vertragsannahme aufgefaßt, die jeweiligen Erklärungen der Vertragspartner ausgelegt, und es ist dabei zu dem in den Gründen niedergelegten Ergebnis gelangt, daß die Beklagte der Druckerei K. bestimmte Eigenschaften der Anlage zugesichert hat. Nach seinen Feststellungen hat die K. GmbH sich in ihrem Auftragsschreiben nicht nur auf das Angebot der Beklagten vom 7. November 1984 und die VDMA-Bedingungen bezogen, sondern auf "zusätzliche Punkte" hingewiesen und hierbei ausdrücklich eine Verantwortlichkeit der Beklagten für die Einhaltung der gesetzlichen und sicherheitstechnischen Bestimmungen vorgesehen. Dies habe die Beklagte nur dahin verstehen können, daß es der K. GmbH gerade hierauf besonders angekommen sei und sie einzeln aufgeführten Punkte zugesichert haben wollte. Das auf dieser Grundlage erfolgte Angebot habe die Beklagte angenommen.

45

cc) Die Revision kann dagegen nicht mit Erfolg geltend machen, der streitige Absatz des Schreibens der K. GmbH vom 29. November 1984 enthalte nicht die Zusicherung einer Eigenschaft, sondern lediglich eine Produktbeschreibung; dies ergebe sich aus dem Kontext des dritten Absatzes, der sich mit der Gewährleistung von bestimmten Luftmengen befasse. Das Berufungsgericht habe diesen Gesichtspunkt nicht berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat mit Recht die Gewährleistungsklausel nicht zur Auslegung herangezogen. Abgesehen davon, daß die elf "zusätzlichen Punkte" im Gegenstand unterschiedlich sind, hat die K. GmbH der Verschiedenheit dadurch Rechnung getragen, daß sie diese in getrennten Absätzen ihres Bestellschreibens niedergelegt hat. Die Formulierung "Gewährleistung" deutet im übrigen auf die einfache Sachmängelgewährleistung hin. Der Begriff "verantwortlich" in der streitigen Klausel verweist über die bloße Gewährleistung hinaus ins Haftungsrecht. Der Gegenstand der Gewährleistungsklausel bezieht sich auf bestimmte Funktionsweisen der Anlage, während die sicherheitstechnischen Bestimmungen, für deren Einhaltung die Beklagte die Verantwortung übernehmen sollte, über die Toluol-Anlage hinaus der Bekämpfung von Gefahren für den gesamten Druckereibetrieb diente.

46

Ebensowenig greift die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Erklärungsinhalt des Annahmeschreibens der Beklagten vom 25. Januar 1985 verkannt. Dieses könne nicht als Zusicherungserklärung in dem von der K. GmbH gewünschten Sinne verstanden werden, weil es statt dessen eine eigene, in sich abgeschlossene Gewährleistungsregelung enthalte. Die Revision übersieht, daß sich der mit "Gewährleistung" überschriebene Vorschlag der Beklagten lediglich mit einer Änderung der Gewährleistungsfrist befaßt, eine Änderung, die das Berufungsgericht zutreffend als hier nicht relevant angesehen hat. Die K. GmbH konnte diesen Vorschlag nur dahin verstehen, daß die Beklagte eine andere Regelung der Gewährleistungsfrist verlangt, im übrigen aber mit den Bedingungen laut Auftragsschreiben vom 29. November 1984 einverstanden war, vor allem auch die Verantwortung für die Einhaltung der sicherheitstechnischen Bestimmungen übernehmen wollte.

47

dd) Die Feststellungen sind auch nicht deshalb fehlerhaft, weil das Berufungsgericht bei seiner Auslegung des Vertrages die unstreitig vereinbarten VDMA-Bedingungen nicht erkennbar berücksichtigt hat. Zwar sind bei der Auslegung eines Vertrages die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen heranzuziehen, weil sie Aufschluß über den tatsächlichen Willen der Vertragspartner geben können. Dies muß auch dann gelten, wenn es um die Frage geht, ob die Annahmeerklärung des Unternehmers die Zusicherung bestimmter Eigenschaften des Werkes enthält (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1991 - VIII ZR 224/90, WM 1991, 1722, 1724 -Kaufrecht). Zutreffend ist auch, wie die Revision geltend macht, daß Ziffer VII. der vereinbarten VDMA-Bedingungen, welche die Haftung für Mängel regelt, keine Gewährleistung für zugesicherte Eigenschaften vorsieht. Hieraus folgt aber nicht, daß aus diesem Grunde die Haftung für zugesicherte Eigenschaften ausgeschlossen sein sollte und eine entsprechende Zusicherung nicht Inhalt des Vertrages geworden ist. Die Vereinbarung Allgemeiner Geschäftsbedingungen steht zusätzlichen Absprachen nicht entgegen. Indem die K. GmbH in ihrer Bestellung ausdrücklich auf die VDMA-Bedingungen Bezug nahm und gleichzeitig die Zusicherung der Einhaltung der gesetzlichen und sicherheitstechnischen Bestimmungen von der Beklagten verlangte, brachte sie zum Ausdruck, daß sie über die Gewährleistungsregeln der VDMA-Bedingungen hinaus eine Haftung für bestimmte Eigenschaften wünschte. Die Beklagte hat dies auch so verstanden. In ihrer Auftragsbestätigung (S. 3) hat sie die Bedingungen des Vertrages durch Bezifferung einer Reihenfolge unterworfen: An erster Stelle sollten die Bedingungen nach der Bestellung, der Auftragsbestätigung in Verbindung mit dem Angebot und danach die VDMA-Bedingungen und die Allgemeinen Bedingungen für Personalentsendung gelten.

48

Ein Rechtsfehler läßt sich nicht daraus herleiten, daß das Berufungsgericht dem Gesichtspunkt der Branchenübung im Anlagenbau keine Bedeutung beigemessen hat. Als auslegungsrelevante Begleitumstände kommen die im Verkehr der beteiligten Kreise herrschenden tatsächlichen Übungen in Betracht. Auch ist davon auszugehen, daß es entsprechend der Behauptung der Beklagten im Anlagenbau branchenüblich ist, die Risiken über die Sachversicherung des Anlagenbetreibers und nicht über die Haftpflichtversicherung des Anlagenbauers abzudecken. Hierauf kam es vorliegend nicht an. Das Berufungsgericht hat den Erklärungsinhalt der Auftragsbestätigung der Beklagten aus dem Wortlaut ermittelt, indem es festgestellt hat, daß die Beklagte den Auftrag der K. GmbH einschließlich der zusätzlichen Bedingungen angenommen hat.

49

Dieser Beurteilung steht nicht die Entscheidung des erkennenden Senats vom 3. März 1988 (BGHZ 103, 326 [BGH 03.03.1988 - X ZR 54/86]) entgegen, auf die sich die Revision beruft. Der Senat hat erkannt, daß der Haftungsausschluß in den Dock- und Reparaturbedingungen einer Seeschiffswerft mit Rücksicht auf die branchentypischen Besonderheiten eines Werftwerkvertrages der Inhaltskontrolle des § 9 AGBG standhält. Ob die dort entwickelten Grundsätze auf Allgemeine Geschäftsbedingungen im Anlagenbau ohne weiteres, wie die Revision meint, übertragen werden können, mag in diesem Zusammenhang dahinstehen. Jedenfalls gibt die Entscheidung für die hier zu beurteilende Auslegung einer Annahmeerklärung nichts her.

50

3. Das Berufungsgericht hat die Ursache der Explosion darin gesehen, daß die von der Beklagten gelieferte Anlage den maßgeblichen sicherheitstechnischen Bestimmungen nicht entsprochen hat, weil sie weder über akustische und optische Warnsignale noch über eine automatische Verriegelung der Rotationsmaschine verfügte. Das Berufungsgericht hat anhand der Erläuterungen der Sachverständigen Dr. Förster, Dr. Terfloth und Becker ermittelt, welche Anforderungen an die Toluol-Anlage zu stellen waren, damit diese den sicherheitstechnischen Bestimmungen entsprach, für deren Einhaltung die Beklagte die Verantwortung übernommen hat.

51

Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen als solche greift die Revision nicht an. Wohl aber macht sie geltend, nach der zwischen der Beklagten und der K. GmbH getroffenen vertraglichen Vereinbarung sei keine vollautomatisch arbeitende Anlage geschuldet gewesen. Deshalb könnten die von den Sachverständigen bekundeten Anforderungen an eine solche Anlage nicht maßgebend sein. Damit dringt die Revision nicht durch.

52

a) Die Revision wiederholt die vorinstanzliche Rüge der Beklagten, der Sachverständige Dr. Förster habe in seinem Gutachten den Begriff "vollautomatisch" falsch interpretiert. Der Begriff beziehe sich nur auf die von der Beklagten zu liefernde Toluol-Anlage (= Nebenanlage), nicht aber auf das Zusammenspiel der Druckmaschine (Hauptanlage) mit der Toluol-Anlage; außerdem sei zwischen ihr und der K. GmbH der Grad der Vollautomatisierung festgelegt worden.

53

Mit diesem Vorbringen der Beklagten hat sich bereits der Sachverständige Dr. Förster in seinem ergänzenden Gutachten vom 11. Februar 1992 ausdrücklich auseinandergesetzt und das von der Beklagten als vereinbart geschilderte Überwachungskonzept, wonach in der Kontroll- und Schaltstation permanent durch Personal die Funktion des Gebläses durch Beobachten der Kontrollinstrumente überwacht werden sollte, als nicht dem Stand der Technik entsprechend beanstandet. Dem hat sich das Berufungsgericht angeschlossen. In Anbetracht dessen kam es auf den von der Revision wiederholten Vortrag der Beklagten über die zwischen ihr und der K. GmbH abgesprochene Funktionsweise der zu liefernden Anlage nicht an. Ganz abgesehen davon, daß die Beklagte nicht einmal konkretisiert hat, welche Absprachen sie mit der K. GmbH getroffen hat, hat sie sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, jedenfalls aufgrund ihrer Eigenschaftszusicherung verpflichtet, der Druckerei K. eine Anlage zu liefern, die den geltenden sicherheitstechnischen Bestimmungen entsprach. Für deren Einhaltung hat sie ausdrücklich die Verantwortung übernommen. Auf eine Vereinbarung über die Gestaltung der Anlage, die dem Inhalt ihrer Zusicherung widersprach, hätte sich die Beklagte nur dann berufen können, wenn sie die K. GmbH ausdrücklich darauf hingewiesen hätte, daß die mit ihr verabredete Ausgestaltung der Anlage den sicherheitstechnischen Bestimmungen nicht gerecht würde und daher erhöhte Gefahren beim Betrieb der Toluol-Entsorgungsanlage bestehen. Daß sie einen solchen Hinweis erteilt hat, hat die Beklagte nicht behauptet.

54

b) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung, ob die Leistungspflicht der Beklagten beschränkt gewesen sei, Ziffer 7.05 des Beklagtenangebots vom 7. November 1984 nur unvollständig erfaßt. Die Beklagte habe vorgetragen, daß die Herstellung der Verbindung von dem potentialfreien Kontakt am Druckwächter zur Steuerung der Druckmaschine die Verlegung eines etwa 25 m langen elektrischen Kabels erfordert hätte. Dazu sei ein Eingriff in die von dritter Seite gelieferte Druckmaschine erforderlich gewesen, wozu sie nicht befugt und qualifiziert gewesen sei.

55

Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen § 286 ZPO sämtliche Bestandteile der Regelung von Ziffer 7.05 des Angebots vom 7. November 1984 in den Gründen seiner Entscheidung erwähnt und in seine Beurteilung einbezogen. Es hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, wer die Kontakte für die Maschinensteuerung zur Verfügung zu stellen hatte oder ob sich aus dem Angebotstext insoweit eine Leistungsbeschränkung in dem von der Beklagten behaupteten Umfang ergibt. Das Berufungsgericht hat diese Frage sachverständig beraten dahin beantwortet, daß die Beklagte die sicherheitstechnischen Verbindungen zwischen der Toluol-Entsorgungsanlage und der Rotationsmaschine herzustellen hatte. In diesem Sinne habe die K. GmbH die Leistungsbeschreibung in Ziffer 7.05 in Verbindung mit den Ziffern 7.03, 7.04 und 3.16 des Angebots und der Zusicherung verstehen dürfen. Dieses Ergebnis ist in Anbetracht des Wortlauts von Ziffer 7.5 und der übrigen vom Berufungsgericht festgestellten Begleitumstände des Vertrages ohne weiteres möglich und nachvollziehbar.

56

Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht hierbei die Behauptung der Beklagten nicht berücksichtigt, die Druckerei K. sei sich stets darüber im klaren gewesen, daß diese Einrichtungen in ihren Leistungsteil fielen. Es hat der Beklagten insoweit entgegengehalten, sie habe trotz ausdrücklichen Bestreitens der Klägerin keinen substantiierten Vortrag gebracht. Da die von den Parteien vorgelegten Schreiben der Beklagten vom 3. und 9. Dezember 1985 und die Mahnungen der K. GmbH per Telefax vom 9. Januar und 25. Februar 1986 das Gegenteil belegten, bestehe keine Veranlassung, diesem pauschalen Vorbringen nachzugehen. Mangels eines substantiierten Vortrages konnte sich das Berufungsgericht zur Würdigung des Beklagtenvortrages nur auf die von den Parteien vorgelegten Unterlagen stützen, was es getan hat.

57

c) Die Revision kann in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten nicht berücksichtigt, der Geschäftsführer der Druckerei habe mehrfach zum Ausdruck gebracht, eine automatische Verriegelung hindere eher einen vernünftigen Druckereibetrieb. Die K. GmbH habe gar kein Interesse an einem Anschluß der Verriegelung gehabt. Das Sicherheitskonzept für die Anlage sei mehrfach eingehend durchgesprochen worden. Es sei in gemeinsamer Abstimmung mit allen Beteiligten zustande gekommen.

58

Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag der Beklagten zutreffend im Zusammenhang mit der Prüfung des Mitverschuldens der Druckerei berücksichtigt. Für die hieraus erstmals im Revisionsverfahren abgeleitete Behauptung, die Beklagte und die K. GmbH hätten spätestens bei der Inbetriebnahme der Anlage den Vertrag einverständlich dahin abgeändert, daß diese nicht mehr vollautomatisch arbeiten solle, insbesondere nicht mit einer automatischen Verriegelung versehen werde, gibt der Instanzvortrag nichts her. Die Beklagte hat sich vor dem Landgericht darauf berufen, der Sicherheitsstandard der von ihr gelieferten Anlage sei "absolut normal und für den Betrieb dieser spezifischen Anlage völlig ausreichend". Sie ist demnach selbst davon ausgegangen, vertragsgemäß geliefert zu haben. Die Informationen der Druckerei über die "diversen Risiken" des Betriebes erfolgten, wie die Beklagte vorgetragen hat, erst mit Schreiben vom 3. und 9. Dezember 1985, also nach Abnahme der Anlage durch die K. GmbH, und enthielten auch keinen hinreichend deutlichen Hinweis speziell auf das Fehlen bzw. den noch ausstehenden Anschluß der automatischen Verriegelung der Druckmaschine. Im Berufungsverfahren hat sich die Beklagte mit den genannten Behauptungen gegen den Vorwurf der Verletzung einer Instruktionspflicht verteidigt. Eine Vertragsänderung hat die Beklagte hieraus nicht hergeleitet. Neues Vorbringen kann in der Revisionsinstanz aber keine Berücksichtigung finden.

59

4. Das Berufungsgericht hat mit Recht dem Antrag der Beklagten auf Einholung eines Obergutachtens vom 9. November 1992 nicht stattgegeben. Die Revision meint, ein Obergutachten sei erforderlich gewesen, weil das Berufungsgericht nicht der Auffassung des Sachverständigen Engel, sondern der des Sachverständigen Dr. Förster gefolgt sei, der die nach dem Stand der Technik erforderlichen und von der Beklagten zu berücksichtigenden Sicherheitsvorkehrungen überspannt habe. Das sei vor allem auch deshalb erforderlich gewesen, weil der Sachverständige Dr. Förster dem Gesichtspunkt keine Bedeutung beigemessen habe, daß nach der Betriebs- und Wartungsanleitung bei einer Wiederinbetriebnahme der Anlage nach einem Stillstand wegen Stromausfalls die Gebläse hätten eingeschaltet werden müssen, was nicht geschehen sei.

60

Im Rahmen des § 412 ZPO besteht nur ausnahmsweise die Pflicht, ein weiteres Gutachten einzuholen. Der Tatrichter ist, wenn mehrere Sachverständige einander widersprechende Gutachten erstatten, nicht stets veranlaßt, ein zusätzliches Gutachten einzuholen. Bei der Würdigung der widersprechenden Gutachten ist ihm ein Ermessensspielraum eingeräumt. Er hat aber dann, wenn gute Gründe dafür sprechen, einem Gutachten zu folgen, diese im Sinne einer einleuchtenden und logisch nachvollziehbaren Begründung im Urteil darzulegen (BGH, Urt. v. 4.3.1980 - VI ZR 6/79, VersR 1980, 533; Urt. v. 5.5.1987 - VI ZR 181/86, BGHR ZPO § 412 - Obergutachten 1 - Ermessensspielraum). Dem ist das Berufungsgericht nachgekommen. Es hat im einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen es den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. Förster gefolgt ist. Dabei ist das Berufungsgericht zu der den Grundsätzen des § 286 ZPO entsprechenden tatrichterlichen Würdigung gelangt, daß der gerichtliche Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend die gelieferte Anlage mangels einer automatischen Verriegelung zwischen Toluol-Entsorgungsanlage und Druckmaschine sowie mangels eines akustischen und optischen Warnsignals als nicht den sicherheitstechnischen Bestimmungen entsprechend angesehen hat, und daß seine Ausführungen durch die Angaben der vorprozessual eingeschalteten Gutachter Dr. Terfloth, Pöpperl und Becker bestätigt werden. Es hat sich mit den Ausführungen des Gutachters Engel auseinandergesetzt und hat die von dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. Förster vertretene Auffassung letztlich auch durch den Gutachter Engel bestätigt gesehen. Dieser habe zwar den Betrieb der Druckmaschine auch ohne automatische Verriegelung für möglich gehalten, aber ausgeführt, dies setze eine ständige Überwachung des Druckwächters durch Bedienungspersonal voraus. Daraus hat das Berufungsgericht den Schluß gezogen, eine solche Anlage sei nicht vollautomatisch; sie entspreche nicht dem Angebot der Beklagten.

61

Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe jedenfalls ein Obergutachten einholen müssen, weil der Sachverständige Dr. Förster die Absprache zwischen der Beklagten und der K. GmbH zur notwendigen Überwachung und darüber, keine automatische Verriegelung zu verwenden, bei der Erstattung seines Gutachtens nicht berücksichtigt habe, führt auch dies nicht zum Erfolg. Diese Behauptung der Beklagten ist, wie bereits ausgeführt, unbeachtlich.

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5. Das Berufungsgericht hat auch nicht Beweisantritte zu der Behauptung der Beklagten übergangen, die Bestellung habe einen Lieferausschluß für die Verknüpfung des Alarmgebersystems mit dem Alarmmeldesystem innerhalb der Gesamtanlage, insbesondere zwischen der Teilanlage a) (Tiefdruck-Rotationsanlage) und den Teilanlagen b) und c) (Abluftentsorgung und Toluol-Rückgewinnungsanlage) vorgesehen. Die Revision hat ihre Rüge nicht ausgeführt, so daß nicht ersichtlich ist, auf welche Beweisanbieten sie sich bezieht.

63

Ebensowenig hat das Berufungsgericht die an die Darlegungslast zu stellenden Anforderungen überspannt, indem es die Behauptungen der Beklagten, sie habe mit der K. GmbH abgesprochen, daß diese die Verriegelung selbst herstellen solle, die K. GmbH sei sich darüber im klaren gewesen, daß Hupe und Lichtanzeige von ihr selbst zu installieren seien, für nicht ausreichend substantiiert angesehen hat.

64

Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung ist. Das Gericht muß nur in der Lage sein, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs oder die geltend gemachte Einwendung vorliegen. Aufgliederungen der Sachdarstellung in Einzelheiten können allerdings notwendig werden, wenn die besonderen Umstände des Falles oder der Vortrag des Gegners diese gebieten (vgl. Sen.Urt. v. 23.4.1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709; BGH, Urt. v. 8.5.1992 - V ZR 95/91, BGHR ZPO § 138 Abs. 1 - Darlegungslast 2).

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Diesen Grundsätzen genügt der Vortrag der Beklagten nicht. Das Berufungsgericht hat die Behauptungen der Beklagten zutreffend als unsubstantiiert angesehen, weil die Beklagte trotz der im einzelnen als entgegenstehend gewürdigten schriftlichen Unterlagen und mehrfachen ausdrücklichen Bestreitens der Klägerin nicht vorgetragen habe, wann und zwischen wem eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden sein soll. Da die Beklagte eine Vertragsänderung behauptete, oblag ihr die Darlegung der Umstände.

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6. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, für Schadensersatzansprüche aus § 635 BGB oder aus positiver Vertragsverletzung spiele es keine Rolle, ob der K. GmbH bei der Abnahme der Anlage der Mangelhaftigkeit bewußt gewesen sei. Kenntnis des Mangels könne nach § 640 Abs. 2 BGB allenfalls der Wahrnehmung der Rechte aus den §§ 633, 634 BGB entgegenstehen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 77, 134).

67

III. 1. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch wegen der weiteren Schäden aus positiver Forderungsverletzung bejaht. Es hat dazu im wesentlichen ausgeführt:

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Eine Ersatzpflicht ergebe sich daraus, daß die Beklagte die K. GmbH schuldhaft nicht ausreichend über das bestehende Sicherheitsrisiko und die in diesem Falle unabdingbar vorzunehmenden Überwachungsmaßnahmen instruiert habe. Dazu sei sie aus dem Vertrag verpflichtet gewesen. Die Beklagte sei selbst davon ausgegangen, daß die Anlage nur unter ständiger Überwachung des Druckwächters hätte betrieben werden dürfen, solange weder die automatische Verriegelung noch akustische oder optische Alarmgeber installiert waren. Aus ihren Schreiben vom 3. und 9. Dezember 1985 ergebe sich entgegen der Behauptung der Beklagten kein Hinweis darauf, daß die Anlage ohne eigenständiges Sicherheitssystem betrieben werde, dies zu einer extremen Explosionsgefahr führe und entsprechende Gegenmaßnahmen zu ergreifen seien. Die Beklagte habe pflichtwidrig die K. GmbH vor der Explosion auch nicht über die an eine Überwachung des Druckwächters zu stellenden Anforderungen belehrt, obwohl sie eine ständige Kontrolle wegen des Zustandes der Anlage für unabdingbar gehalten habe. Solche Angaben seien auch nicht in der Betriebs- und Wartungsanleitung der Beklagten enthalten, wie der gerichtliche Sachverständige Dr. Förster überzeugend ausgeführt habe. Der Verstoß gegen diese Nebenpflichten sei für die Explosion ursächlich gewesen.

69

2. Die Revision stellt die Nebenpflichten an sich nicht in Abrede, meint aber, wegen der Absprache über den nicht vollautomatischen Betrieb der Anlage zur weiteren Aufklärung und Information der K. GmbH nicht verpflichtet gewesen zu sein. Das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft die ursprüngliche oder spätere Absprache zwischen der Beklagten und der K. GmbH sowie den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten zur Aufklärung und Belehrung der K. GmbH und zu deren Kenntnisstand übergangen und allein auf die Schreiben vom 3. und 9. Dezember 1985 sowie die Betriebs- und Wartungsanleitung der Beklagten abgestellt.

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Soweit die Revision auch hier auf die Behauptung einer vertragsändernden Absprache abstellt, ist bereits oben unter Ziffer 3 c) ausgeführt, daß eine solche Vereinbarung von der Beklagten in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen ist. Soweit die Revision geltend macht, sie habe ihre Aufklärungs- und Belehrungspflichten erfüllt, greift die Revision ebenfalls nicht durch. Die Beklagte hat zwar behauptet, der Sicherheitsstandard sei mit der K. GmbH mehrfach eingehend durchgesprochen worden. Die Druckerei K. sei auch von der Beklagten auf die diversen Risiken des Betriebes, insbesondere hinsichtlich des Fehlens bzw. des noch ausstehenden Anschlusses der automatischen Verriegelung der Druckmaschine mit der Abluftentsorgungsanlage bzw. dem Gebläse, auch im Rahmen der Schulung und der Inbetriebnahme hingewiesen worden, so daß hinsichtlich einer denkbaren Explosionsgefahr bei den Verantwortlichen und Mitarbeitern der Druckerei kein Zweifel habe bestehen können. Diese allgemeinen Hinweise reichten aber nicht aus. Wie das Berufungsgericht sachverständig beraten mit Recht ausgeführt hat, hat die Beklagte die K. GmbH vor der Explosion nicht über die an eine Überwachung des Druckwächters zu stellenden Anforderungen belehrt, obwohl sie eine ständige Kontrolle des Druckwächters wegen des Zustandes der Anlage für unabdingbar hielt. Eine solche konkrete Information hat die Beklagte nicht behauptet.

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IV. 1. Die Schadensersatzansprüche der Klägerin sind nicht durch Ziffer VII. der VDMA-Bedingungen ausgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sehen die Bedingungen eine Beschränkung der Haftung auf die Ausbesserung bzw. Nachlieferung unter gleichzeitigem Ausschluß weitergehender Ansprüche des Bestellers vor. Das Berufungsgericht hält Ziffer VII. der Allgemeinen Bedingungen jedoch für unwirksam: Die VDMA-Bedingungen seien Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 AGBG. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Vertragspartner diese ihrem Vertrag zugrunde gelegten Bedingungen im einzelnen ausgehandelt hätten. Sie unterlägen der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG, da beide Vertragspartner Kaufleute seien. Der in den VDMA-Bedingungen enthaltene Ausschluß von Schadensersatzansprüchen auch beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften und Mangelfolgeschäden aus positiver Vertragsverletzung sei als unwirksam anzusehen, da er mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sei und daher zu einer unangemessenen Benachteiligung des Bestellers führe.

72

2. Die Revision nimmt angesichts der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 1991 (VIII ZR 231/90, WM 1991, 1591) hin, daß die Ziffern VII. und IX. der VDMA-Bedingungen nach § 9 AGBG unwirksam seien. Sie meint aber, dies gelte nur für die unmittelbar an der Anlage entstandenen Schäden, nicht jedoch für die Mangelfolgeschäden im weiteren Sinne. Insoweit rügt sie, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die VDMA-Bedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen angesehen, weil es von einem falschen Begriff des Aushandelns ausgegangen sei.

73

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt ein Aushandeln dann vor, wenn der Verwender den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen "gesetzesfremden" Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu können (vgl. u. a. BGH, Urt. v. 10.10.1991 - VII ZR 289/90, NJW 1992, 1107, 1108 [BGH 10.10.1991 - VII ZR 289/90]; Urt. v. 25.6.1992 - VII ZR 128/91, NJW 1992, 2759, 2760, jeweils m.w.N.; BGHR AGBG § 1 Abs. 2 - Aushandeln l-10).

74

Dies hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getan. Die Zeugen K. und P., die die maßgeblichen Vertragsverhandlungen geführt haben, haben die vorformulierten VDMA-Bedingungen nicht im einzelnen diskutiert. Vielmehr