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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.05.1987, Az.: VI ZR 181/86

Anspruch eines Druckereiunternehmens gegen die Haftpflichtversicherung eines bei ihr beschäftigten Mitarbeiters aufgrund eines Großbrandes infolge eines in den Betriebsräumen in Flammen stehenden Motorrades des Mitarbeiters ; Verursachung des Brandes durch Verpuffung im Ansaugesystem des Motorrades oder durch Selbstentzündung ; Anforderungen an die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts; Pflicht des Berufungsgerichts zur Einholung eines Obergutachtens für die Frage der Brandursache; Haftung des Mitarbeiters wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bei Verlassen der Betriebsräume in Richtung Waschraum ohne Abstellen des Motorrad-Motors; Berücksichtigung der nur geringen Wahrscheinlichkeit einer Brennstoffentzündung infolge zu langer Motor-Standlaufzeiten; Schadensersatzpflicht aufgrund des Verstoßes gegen die Schleswig-Holsteinische Garagenverordnung (GarVO) durch Laufenlassen des Motorrades in den Betriebsräumen; § 25 Abs. 5 Garagenverordnung Schleswig-Holstein (GarVO) als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.05.1987
Aktenzeichen
VI ZR 181/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13115
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 28.05.1986
LG Flensburg

Fundstellen

  • MDR 1988, 41 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 1311-1312 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1987, 1014-1016 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. ...

2. der D. Allgemeine Versicherungs AG, Theodor-H.-Ring ..., K.,
vertreten durch den Vorstand Dr. M. P., W. G.,, Jürgen K. und Bernd O., Theodor-H.Ring ..., Kö.,

Prozessgegner

Kommanditgesellschaft Ge. & Co, Ha., F.,
vertreten durch die Komplementär in, die Emil S. & Söhne GmbH, Ha., F.,
diese vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Elisabeth Ge. Ha., F.,

Amtlicher Leitsatz

§ 25 Abs. 5 der Schleswig-Holsteinischen Garagenverordnung vom 5.6.1975 - GVOBl. S. 127 - ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1987
durch
die Richter Dr. Kullmann, Scheffen, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Zweitbeklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. Mai 1986 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußrevision wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Am Nachmittag des 24. August 1980, einem Sonntag, kam es in den Betriebsräumen der Klägerin, einem Druckereiunternehmen in F., zu einem Großbrand, bei dem große Teile des Betriebsgebäudes und der Einrichtung zerstört wurden. Vor Ausbruch des Feuers hatte der inzwischen verstorbene Erstbeklagte, ein früherer Mitarbeiter der Klägerin, in der vom Brand erfaßten Verladehalle der Druckerei, in der noch zwei Lkw der Klägerin abgestellt waren, Arbeiten an seinem bei der Zweitbeklagten gegen Haftpflicht versicherten Motorrad ausgeführt; dabei hatte er Zündkerzen und Kabel gereinigt und den Motor zur Einstellung der Zündung einige Zeit im Stand laufen lassen. Danach begab er sich in den Waschraum, um sich die Hände zu waschen. Auf dem Weg dorthin hörte er in der Verladehalle einen dumpfen Knall. Er lief zurück und sah seine Maschine in vollen Flammen stehen.

2

Die Klägerin hat behauptet, ihr sei ein Schaden entstanden, der 2.000.000 DM übersteige. Die Zweitbeklagte hat vorprozessual der Klägerin den Haftungshöchstbetrag nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 StVG in Höhe von 100.000 DM erstattet. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von dem ihr entstandenen Gesamtschaden einen weiteren Teilbetrag von 45.000 DM.

3

Zur Begründung ihres Anspruchs hat die Klägerin geltend gemacht, der Erstbeklagte habe mit seinem Motorrad den Brand durch Fahrlässigkeit verursacht. Ihm sei nicht gestattet gewesen, ohne Anwesenheit eines im Betrieb beschäftigten Kfz-Schlossers Arbeiten im Betriebsgebäude durchzuführen.

4

Die Zweitbeklagte hat behauptet, Ursache des Brandes sei ein Schwelbrand in der Zwischendecke im Bereich des Ölbunkers gewesen. Aber auch wenn das Feuer durch Verpuffung im Ansaugsystem des Motorrads oder durch Selbstentzündung entstanden sein sollte, könne sie für den über 100.000 DM hinausgehenden Schaden nicht in Anspruch genommen werden. Eine solche Entstehung eines Schadens sei von dem Erstbeklagten nicht vorhersehbar gewesen, so daß ihm ein Verschulden an der Brandverursachung jedenfalls nicht zur Last gelegt werden könne.

5

Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage gegen die Zweitbeklagte abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Zweitbeklagte zur Zahlung von 38.250 DM nebst Zinsen verurteilt; im übrigen hatte die Berufung keinen Erfolg.

6

Mit der Revision erstrebt die Zweitbeklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils; mit der Anschlußrevision begehrt die Klägerin, der Klage in vollem Umfange stattzugeben.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht sieht es als bewiesen an, daß der Motor des Kraftrades noch in Betrieb war, als der Erstbeklagte in den Waschraum ging. Den Ausführungen der im Prozeß gehörten Kraftfahrzeugsachverständigen entnimmt das Berufungsgericht in Verbindung mit den Bekundungen der von ihm vernommenen Zeugen, daß das Motorrad in dieser Zeit entweder durch Selbstentzündung wegen austretenden Benzins oder durch Verpuffung in Brand geraten ist.

8

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Erstbeklagte auch fahrlässig gehandelt, weil er, obwohl allgemein bekannt sei, daß Fehler an einem in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotor Ursache eines Brandes sein können, das Motorrad mit laufendem Motor unbeaufsichtigt an dem von den Räumlichkeiten her nicht ungefährlichen Ort zurückgelassen habe. Bei dem Verladeraum habe es sich überdies um einen Raum gehandelt, in dem es nach § 22 der Schleswig-Holsteinischen Garagenverordnung verboten sei, Verbrennungsmotoren laufen zu lassen. Der allgemeinen Gefahrenlage trage auch bereits § 48 der Reichsgaragenordnung vom 17. Februar 1939 - RGBl S. 219 - Rechnung. Die Klägerin müsse sich jedoch einen Mitverschuldensanteil von 15 % anrechnen lassen, da ihr früherer Geschäftsführer die Durchführung von kleineren Wartungsarbeiten an Kraftfahrzeugen auf dem Betriebsgelände zugelassen habe.

9

II.

Die Revision der Zweitbeklagten hat keinen Erfolg; die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme der Zweitbeklagten nach §§ 823 BGB, 10 AKB, 3 Nr. 1 PflVG liegen vor.

10

1.

Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht aufgrund der durchgeführten Zeugenvernehmungen die Feststellung getroffen, der Erstbeklagte sei, ohne den Motor des Kraftrades abzustellen, in den Waschraum gegangen. Das Berufungsgericht hat im einzelnen das von ihm ermittelte Beweisergebnis begründet und dargelegt, warum es den Zeugen, die in ihren Aussagen über persönliche Schilderungen des Vorfalls durch den früheren Erstbeklagten berichtet haben, gefolgt ist. Diese Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nicht angreifbar.

11

2.

Das Berufungsurteil hält der Revision auch insoweit Stand, als sie sich gegen die vom Berufungsgericht festgestellte Verursachung des Brandes in dem Fabrikgebäude der Klägerin durch das in Brand geratene Motorrad des Erstbeklagten wendet.

12

a)

Die Revision rügt hier vergeblich eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Berufungsgerichts gemäß § 286 ZPO. Die Gründe, die das Berufungsgericht für die Annahme des Motorrads als Brandursache und für die Brandübertragung von der Verladehalle zu den hinteren Räumlichkeiten als maßgeblich erachtet und mit denen es gleichzeitig die Schlüsse und Erkenntnisse der Sachverständigen Bo. und Dr. T. als widerlegt angesehen hat, sind logisch und nachvollziehbar. Das gilt auch, soweit das Berufungsgericht seine Überzeugung letztlich auf die Schilderung des Erstbeklagten und seine Löschversuche gestützt hat. Die Erwägungen des Berufungsgerichts liegen damit im Bereich freier tatrichterlicher Beweiswürdigung und sind somit revisionsrechtlicher Nachprüfung entzogen (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1980 - VI ZR 6/79 = VersR 1980, 533 = BB 1980, 863).

13

Verfahrensrechtlich ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht für die Frage, welchem der sich widersprechenden Gutachten es sich anschließt, das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme mitberücksichtigt und sich auf seine eigene Sachkunde verlassen hat (vgl. BGH Urteil vom 12. April 1951 - IV ZR 22/50 = NJW 1951, 481, 482 [BGH 12.04.1951 - IV ZR 22/50]) [BGH 12.04.1951 - IV ZR 22/50].

14

b)

Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen die ihm obliegende Aufklärungspflicht verstoßen, weil es - wie von der Zweitbeklagten beantragt - kein weiteres Gutachten bzw. Obergutachten eingeholt hat. Ein Verstoß gegen § 412 ZPO liegt insoweit nicht vor. Der Tatrichter ist, wenn mehrere Sachverständige einander widersprechende Gutachten erstatten, nicht stets veranlaßt, ein zusätzliches Gutachten einzuholen. Bei der Würdigung widersprechender Gutachten ist dem Tatrichter ein Ermessensspielraum eingeräumt. Er hat aber dann, wenn gute Gründe dafür sprechen, einem oder einer Gruppe von Gutachten zu folgen, diese im Sinne einer einleuchtenden und logisch nachvollziehbaren Begründung im Urteil darzulegen (Senatsurteil vom 4. März 1980 aaO).

15

aa)

Dem ist das Berufungsgericht in jeder Hinsicht nachgekommen. Es hat die gerichtlich bestellten Sachverständigen mündlich angehört und dabei die von den Privatgutachtern gemachten Einwendungen erörtert. Dabei ist es aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen M. und B. zu der Feststellung gelangt, daß als Brandursache von einer Verpuffung oder einer Selbstentzündung durch Auslaufen von Benzin infolge von Überhitzung des Tanks und technischer Mängel an den Zuleitungen für den Ausgangspunkt des Brandes am Motorrad ausgegangen werden konnte. Außerdem kommt das Berufungsgericht zu der den Grundsätzen des § 286 ZPO entsprechenden tatrichterlichen Würdigung, daß der Sachverständige Dr. K. widerspruchsfrei den Weg des Feuers vom Krad in die hinteren Räumlichkeiten beschrieben und dies anhand der Brandspuren und baulichen Anlagen belegt habe.

16

bb)

Eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens (§ 412 ZPO) besteht zwar ausnahmsweise auch dann, wenn ein neuer Sachverständiger über überlegenere Forschungsmittel verfügt (BGHZ 53, 245, 259; Senatsurteil vom 4. März 1980 a.a.O. m.w.N.). Das Berufungsgericht hat hierzu jedoch ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, daß ein Obergutachter bessere Erkenntnisquellen oder größeren Sachverstand besitzt. Der hiergegen erhobene Einwand der Revision geht fehl. Im Berufungsverfahren sind von der Zweitbeklagten diese Voraussetzungen für ein Obergutachten nicht dargelegt worden. Dies ist substantiiert auch nicht bei der beantragten Vernehmung des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. P. geschehen, wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob bei dem benannten Beweismittel - hätten die Voraussetzungen im übrigen vorgelegen - die Vernehmung eines sachverständigen Zeugen oder die Anhörung als Sachverständiger in Betracht gekommen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 23. November 1973 - I ZR 59/72 = MDR 1974, 382).

17

3.

Die Revision ist der Ansicht, der Erstbeklagte habe, indem er den Motor des Kraftrades in Betrieb ließ, während er sich zu dem Waschraum begab, sich nicht pflichtwidrig im Sinne einer deliktischen Haftung der Zweitbeklagten verhalten. Dem konnte im Ergebnis nicht gefolgt werden.

18

a)

Allerdings fragt es sich, ob - wie das Berufungsgericht annimmt - eine Haftung des Erstbeklagten schon wegen Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht kommt.

19

Die Revision weist insoweit zutreffend darauf hin, daß eine mögliche Gefahr, die sich in einem Schadenereignis verwirklicht hat, erst dann haftungsbegründend wird, wenn sich vorausschauend für ein sachverständiges Urteil die nicht nur theoretische Möglichkeit ergibt, daß Rechtsgüter anderer verletzt werden (Senatsurteil vom 10. Oktober 1978 - VI ZR 98 + 99/77 - VersR 1978, 1163, 1165). Ob diese Voraussetzung im Streitfalle erfüllt war, könnte zweifelhaft sein, da, wie die Revision ausdrücklich rügt, der Sachverständige Dr. T. ausgeführt hatte, die Möglichkeit der Entzündung des Motorrades habe nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für sich und sei nur theoretischer Natur und da auch der Motorradhersteller der Zweitbeklagten mitgeteilt hatte (Gerichtsakten Blatt 354), daß ihm bislang kein Brandfall an einem Motorrad bekannt geworden sei, welcher durch zu lange Motor-Standlaufzeiten ausgelöst worden ist. Darüber hinaus hatte auch der Sachverständige B. darauf hingewiesen (Gerichtsakten Blatt 297), bei Motorrädern komme es nur selten zu Bränden infolge einer Brennstoffentzündung.

20

Doch braucht der Frage, ob mit der Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung durch das Motorrad gerechnet werden mußte, hier nicht weiter nachgegangen zu werden, da, wie sogleich ausgeführt wird, die Verurteilung der Zweitbeklagten auch mit anderer Begründung aufrecht erhalten werden kann.

21

b)

Der Erstbeklagte hat sich nämlich auf jeden Fall nach § 823 Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig gemacht, weil er durch das Laufenlassen des Motorrades fahrlässig gegen § 25 Abs. 5 der Schleswig-Holsteinischen Garagenverordnung (GarVO) vom 5. Juni 1975 (GVBl. S. 127) und damit gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verstoßen hat.

22

aa)

Der Anwendbarkeit dieser Bestimmung durch den erkennenden Senat steht nicht entgegen, daß es sich dabei um eine landesrechtliche Norm handelt.

23

Es spricht schon vieles dafür, daß es sich insoweit um revisibles Recht handelt, so daß der erkennende Senat sogar die richtige Anwendung dieser Vorschrift durch das Berufungsgericht nachprüfen könnte. Sie hat nämlich den gleichen Inhalt und stimmt fast wörtlich überein mit Regelungen in den Garagenverordnungen anderer Bundesländer, z.B. in § 25 Abs. 4 der Bayerischen Garagenverordnung, § 25 Abs. 5 der Nordrhein-westfälischen Garagenverordnung vom 16. März 1972 und § 25 Abs. 5 Satz 2 der Niedersächsischen Garagenverodnung vom 26. November 1975. Die frühere Garagenverordnung von Schleswig-Holstein vom 25. April 1968 (GVBl. S. 130) ging überdies auf einen Musterentwurf der Musterbauordnungskommission zurück, die von den für die Bauaufsicht zuständigen Ministern der Länder und dem Bundesministerium für Wohnungsbau mit dem Ziel der Vereinheitlichung der Regelung in den Ländern gebildet worden war (vgl. Schriftenreihe des Bundesministers für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung, Band 20, S. 34 ff.). Damit könnte die für die Revisibilität erforderliche Identität der Rechtsnorm im Sinne einer die Grenzen des Landes überschreitenden einheitlichen Regelung bestehen (BGHZ 7, 299, 300).

24

Aber auch dann, wenn den späteren Fassungen der Garagenverordnungen in den einzelnen Bundesländern kein solcher Musterentwurf mit einer derart weitgehenden Bindungswirkung zugrunde gelegen haben sollte und diese Garagenverordnungen daher an sich nicht revisibles Recht enthalten, ist es dem erkennenden Senat gemäß § 565 Abs. 4 ZPO gestattet, die Schutzgesetzeigenschaft von § 25 Abs. 5 der Schleswig-Holsteinischen GarVO zu bejahen. Denn insoweit ist er nicht nach § 562 ZPO gebunden, da das Berufungsgericht keine Entscheidung über das Bestehen und den Inhalt dieser Bestimmung getroffen hat.

25

bb)

Bei § 25 Abs. 5 GarVO Schleswig-Holstein in der Fassung vom 5. Juni 1975 handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Danach ist das Rauchen, der Umgang mit offenem Feuer, das Laufenlassen von Motoren, das Tanken und die Verwendung brennbarer Flüssigkeiten zum Reinigen in Durchgängen und Durchfahrten nach Abs. 2 und in Räumen nach den Absätzen 3 und 4 unzulässig. Abs. 3 des § 25 der GarVO Schleswig-Holstein, der im einzelnen regelt, unter welchen Voraussetzungen in Räumen, die nicht als Garagen errichtet sind, Kraftfahrzeuge abgestellt werden dürfen, bezieht sich auf alle Räume, in denen das Abstellen von Kraftfahrzeugen nicht nach Abs. 1 gänzlich verboten ist, die also nicht Wohnungen, Treppenräume, Dachräume, Flure und Kellergänge sind. Dazu gehörte auch die Verladehalle der Klägerin, in der sich das Motorrad des früheren Erstbeklagten befand.

26

§ 25 Abs. 5 GarVO Schleswig-Holstein erfüllt alle Voraussetzungen für ein Schutzgesetz. Als Schutzgesetz ist eine Rechtsnorm dann anzusehen, wenn sie - sei es auch neben dem Schutz der Gesamtheit - dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Personenbereiche gegen die Verletzung eines Rechtsgutes oder eines bestimmten Rechtsinteresses zu schützen (RGZ 128, 298, 299; BGHZ 66, 388, 390) [BGH 08.06.1976 - VI ZR 50/75]. In § 25 Abs. 5 der GarVO Schleswig-Holstein ist diese Schutzfunktion hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen. Diese Bestimmung dient eindeutig der Verhinderung von Brandgefahren in anderen Räumen als Garagen, in denen Kraftfahrzeuge abgestellt sind (so auch BayObLG, Urteil vom 14. Juli 1975 - 2 Z 224/74 - VersR 1976, 788 zu § 25 Abs. 3 Nr. 4 BayGarVO). Das darin enthaltene Verbot schützt jeden einzelnen, der durch eine Übertretung des Verbots zu Schaden kommen kann, insbesondere also Eigentümer der entsprechenden Räumlichkeiten und darin befindlicher Sachen sowie sich dort aufhaltende Personen (vgl. BayObLG aaO).

27

Das Verbot des § 25 Abs. 5 GarVO Schleswig-Holstein ist auch hinreichend genug bestimmt. In § 22 Abs. 4 GarVO Schleswig-Holstein vom 25. April 1968 war das Verbot zwar klarer und eindeutiger gefaßt. Dort hieß es ganz präzise: "In Räumen, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen benutzt werden, ist ... das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren ... unzulässig". Die Neuregelung, die mit der Ausnahme von dem Verbot des Abstellens von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen verzahnt ist, läßt es aber allenfalls im unklaren, ob in diesen Räumen die aus Gründen der Brandgefahr verbotenen Tätigkeiten auch dann untersagt sind, wenn sich in diesen Räumen kein (anderes) Kraftfahrzeug befindet. Darauf kommt es im Streitfalle aber nicht an, da zu der Zeit, als der frühere Erstbeklagte in der Verladehalle der Klägerin an seinem Motorrad arbeitete und es dann unbeaufsichtigt zurückließ, obwohl der Motor noch lief, dort noch zwei Lastkraftwagen abgestellt waren.

28

cc)

Gegen das Verbot des Laufenlassens von Motoren hat der Erstbeklagte verstoßen, in dem er - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - das Motorrad in der Verladehalle, in der noch zwei Lkw abgestellt waren, im Leerlauf in Betrieb ließ, während er zum Waschraum ging.

29

Von dem in § 25 Abs. 5 GarVO Schleswig-Holstein enthaltenen Verbot, in anderen Räumen als Garagen, in denen Kraftfahrzeuge abgestellt sind, Motore laufen zu lassen, hätte der Erstbeklagte Kenntnis haben müssen. Auf einen entschuldbaren Verbotsirrtum des Erstbeklagten kann sich die Zweitbeklagte nicht berufen. Jedermann ist im Rahmen seines Wirkungskreises nämlich verpflichtet, sich über das Bestehen von Schutzgesetzen zu unterrichten (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 1955 - VI ZR 280/54 - VersR 1956, 190; BayObLG, aaO). Als Motorradfahrer und als jemand, der Wartungsarbeiten an seinem Kraftrad selbst vornahm, war der Erstbeklagte verpflichtet, sich über die zu beachtenden Vorschriften bei Arbeiten und beim Gebrauch seines Kraftfahrzeuges zu unterrichten, insbesondere auch darüber, ob es gestattet war, in der Verladehalle den Motor seines Kraftrades laufen zu lassen.

30

dd)

Die Schadensersatzpflicht wird auch begründet, wenn dem Erstbeklagten nicht bewußt war, daß sein Motorrad in seiner Abwesenheit in Brand geraten konnte. Sein Verschulden braucht sich nur auf die Schutzgesetzverletzung zu beziehen (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1970 - VI ZR 97/69 - VersR 1971, 239, 241; RGRK/Steffen, 12. Auflage, § 823 Rd. 560).

31

III.

Die Anschlußrevision der Klägerin hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil erkannt hat.

32

1.

Zu Recht rügt die Anschlußrevision einen Verstoß gegen § 286 ZPO, weil das Berufungsgericht zur Frage des Mitverschuldens der Klägerin die bestehenden Beweismöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat. Mitverschulden i.S. des § 254 BGB bedeutet vorwerfbarer Verstoß gegen Gebote des eigenen Interesses (vgl. BGHZ 57, 137, 145) [BGH 14.10.1971 - VII ZR 313/69].

33

a)

Das Berufungsgericht begründet das Mitverschulden der Klägerin damit, daß deren früherer Geschäftsführer die Durchführung kleinerer Wartungsarbeiten durch Betriebsangehörige auf dem Betriebsgelände zugelassen, es aber an einer Beaufsichtigung insoweit habe fehlen lassen. Ihm ist darin zu folgen, daß vorbehaltlose Gestattung der Benutzung von Betriebsräumen ohne gleichzeitige Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Beaufsichtigung wegen der von solchen Arbeiten ausgehenden Gefährdung für das Betriebsgebäude und die Betriebseinrichtungen einen Verstoß gegen die eigenen Interessen des Unternehmens i.S. des § 254 BGB bedeuten könnte. Indes erschöpft die Feststellung des Berufungsgerichts, was die fehlende Beaufsichtigung betrifft, nicht den Sachvortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 14. Januar 1986 (Gerichtsakten Blatt 506 f). Wie die Klägerin dort behauptet hatte, bestand die Anordnung, daß immer ein zweiter Betriebsangehöriger bei privaten Arbeiten an Maschinen anwesend sein mußte. Die Anschlußrevision rügt insoweit mit Recht, daß es, nachdem der Zeuge W. ausdrücklich bestätigt hatte, daß Reparaturarbeiten nur in seinem Beisein ausgeführt werden durften, nicht nachzuvollziehen ist, wie das Berufungsgericht - ohne den Zeugen besonders dazu zu fragen - daraus den Schluß ziehen konnte, er sei nicht zur Beaufsichtigung eingesetzt gewesen.

34

b)

Weiterhin rügt die Anschlußrevision mit Recht, daß das Berufungsgericht die Behauptung der Klägerin übergangen hat, nach der nur "kalte Reparaturen" hätten durchgeführt werden dürfen, und daß damit auch das Laufenlassen des Motors ausdrücklich verboten gewesen sei. Auch hierzu hat sich die Klägerin auf das Zeugnis des Zeugen W. berufen. Indem das Berufungsgericht diese Tatsachenbehauptung außer Betracht gelassen und den hierfür angetreten Beweis nicht erhoben hat, hat es gegen die Pflicht zur vollständigen Beweiserhebung verstoßen.

35

2.

Wegen der Verfahrensfehler war das Berufungsurteil auf die Anschlußrevision hin, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist, aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um ihm Gelegenheit zur weiteren Sachaufklärung zur Frage des Mitverschuldens der Klägerin zu geben. Zugleich war dem Berufungsgericht die von der endgültigen Sachentscheidung abhängige Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.

Dr. Kullmann
Scheffen
Dr. Lepa
Bischoff
Dr. Birkmann