Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.1992, Az.: V ZR 95/91
Berufung; Berufungsurteil; Rechtsgrundlagen; Ausländisches Recht; Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.05.1992
- Aktenzeichen
- V ZR 95/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14440
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHWarn 1992, 333-334
- IPRspr 1992, 1
- MDR 1992, 899-900 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 3106-3107 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1993, 173 (amtl. Leitsatz)
- WM 1992, 1510-1512 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Nimmt das Berufungsurteil nur allgemein auf "Rechtsgrundlagen" eines ausländischen Rechts Bezug, so ist revisionsrechtlich davon auszugehen, daß der Tatrichter das ausländische Recht nicht als Ganzes ermittelt hat.
Tatbestand:
Während eines Wochenendaufenthaltes in S. unterzeichneten der Beklagte als Käufer und der Geschäftsführer der Klägerin für diese als Verkäuferin unter dem 25. Juli 1984 einen Kaufvertrag über den Erwerb einer Grundstücksparzelle in S. sowie einen Vertrag über die Errichtung eines Hauses. In beiden Verträgen wurde die Geltung des spanischen Rechts vereinbart. Später wollten die Parteien die Verträge u.a. dahin abändern, daß der Beklagte und seine Ehefrau gegen Zahlung eines Aufpreises von 36.000 DM eine andere Grundstücksparzelle erwerben. Zum Abschluß einer solchen Vereinbarung kam es jedoch nicht.
Eine auf Zahlung des Aufpreises gerichtete Klage hat das Landgericht durch rechtskräftiges Teilurteil vom 15. April 1988 abgewiesen. Mit der noch anhängigen Widerklage verlangt der Beklagte die Rückzahlung der auf die Verträge vom 25. Juli 1984 geleisteten Zahlungen in Höhe von 53.926 DM nebst Zinsen. Die Widerklage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Revision, mit der der Beklagte den geltend gemachten Anspruch weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält eine Geschäftsunfähigkeit des Beklagten bei Vertragsabschluß nicht für bewiesen. Der Beklagte habe auch nicht dargetan, daß ihm ein Anspruch wegen nachträglicher Unmöglichkeit der Vertragserfüllung zustehe, sei es aufgrund eines Rücktritts, sei es nach sonstigen Anspruchsgrundlagen des spanischen Rechts. Seine Behauptung, er habe erfahren, daß die Klägerin das Kaufgrundstück veräußert habe, lasse nicht erkennen, von wem, in welcher Weise und mit welchem bestimmten Inhalt er darüber unterrichtet worden sei.
Dies hält der Revision nicht stand.
II.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende (BGHZ 44, 46, 47 [BGH 14.06.1965 - GSZ - 1/65]; 69, 37, 44; 84, 17, 18) [BGH 05.05.1982 - IVb ZR 697/80]internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Widerklage bejaht. Sie ist im deutschen Zivilprozeß, wenn abweichende Vorschriften fehlen, mit der örtlichen Zuständigkeit eines deutschen Gerichts gegeben, mit ihr aber nicht identisch (BGHZ 44, 46, 47 [BGH 14.06.1965 - GSZ - 1/65]; 63, 219, 220; 69, 37, 44). Nach § 33 ZPO waren die Vorinstanzen für die Widerklage örtlich und damit auch international zuständig (BGHZ 52, 30, 33; 69, 37, 44). Vorschriften, aus denen etwas anderes folgt, fehlen. Aus dem bis zum Inkrafttreten des Abkommens über den Beitritt Spaniens zum EuG-ÜbK geltenden deutsch-spanischen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag vom 14. November 1983 (BGBl. II 1987 S. 35) ergibt sich vielmehr, daß eine nach seinem Inkrafttreten am 18. April 1988 von einem nach § 33 ZPO zuständigen Gericht erlassene Entscheidung anerkannt wird (Art. 7 Abs. 1 Nr. 5, Art. 24 Abs. 1). Das Abkommen ist zwar ein reiner Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag, verdeutlicht aber, daß von dem deutschen Recht abweichende Vorschriften über die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Widerklage im Verhältnis zu Spanien nicht bestehen.
2. Fehlerfrei geht das Berufungsgericht ferner davon aus, daß sich die Beurteilung des mit der Widerklage verfolgten Anspruchs nach spanischem Recht richtet.
3. Das Urteil ist jedoch deswegen aufzuheben, weil das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast des Beklagten nach dem aufgrund deutschen internationalen Zivilprozeßrechts anwendbaren (Senatsurt. v. 24. November 1989, V ZR 240/88, NJW-RR 1990, 248) deutschen Prozeßrecht überspannt hat. Ist die anderweitige Veräußerung des Kaufobjekts nach spanischem Recht entscheidungserheblich, mußte der Beklagte nach deutschem Verfahrensrecht nicht dartun, "woraus sich ergeben könnte, daß das geschehen ist", bzw. "von wem, in welcher Weise und mit welchem bestimmten Inhalt" er von diesem Tatbestand unterrichtet wurde. Denn für die Schlüssigkeit genügt die Behauptung derjenigen Tatsachen, die geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urt. v. 12. Juli 1984, VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888, 2889; Senatsurt. v. 12. Oktober 1990, V ZR 111/89, NJW 1991, 1117). Die Angabe der von dem Berufungsgericht geforderten Einzelheiten ist nicht erforderlich, weil es für die Frage der Darlegungslast ohne Bedeutung ist, wie wahrscheinlich die Darstellung ist (BGH, Urt. v. 12. Juli 1984, VII ZR 123/83 aaO.) und ob die Behauptung auf eigenem Wissen oder auf einer Schlußfolgerung aus Indizien beruht (BGH, Urt. v. 4. März 1991, II ZR 90/90, WM 1991, 942, 946). Ein tatsächliches Vorbringen ist nur dann nicht beachtlich und beweisbedürftig, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet ist, daß ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet ist, diese aber auf das Geradewohl gemacht, gleichsam "ins Blaue" aufgestellt, also aus der Luft gegriffen ist und sich deshalb als Rechtsmißbrauch darstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist nach der Rechtsprechung aber Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte rechtfertigen können (BGH, Urt. v. 23. April 1991, X ZR 77/89, NJW 91, 2707 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen liegen hier schon deswegen nicht vor, weil die Klägerin in erster Instanz selbst eingeräumt hatte, die Grundstücksparzelle veräußert zu haben. Ihre in dem Schriftsatz vom 29. Februar 1988 enthaltene Erwiderung auf die entsprechende Behauptung des Beklagten im Schriftsatz vom 19. Februar 1988 ist anders nicht zu verstehen.
4. Das angefochtene Urteil ist darüber hinaus aber auch deswegen fehlerhaft, weil das Berufungsgericht das für die Beurteilung der Widerklage und der Darlegungslast maßgebliche spanische Recht nach § 293 ZPO von Amts wegen nicht ermittelt hat. Zwar ist in den Entscheidungsgründen von "Ansprüchen wegen nachträglicher Unmöglichkeit der Vertragserfüllung ... aufgrund eines Rücktritts" oder "gemäß sonstigen Rechtsgrundlagen (vgl. Art. 1101 ZGB)" die Rede. Dies rechtfertigt aber noch nicht die Annahme, das Berufungsgericht habe seiner Ermittlungspflicht Genüge getan. Das Urteil läßt nämlich nicht erkennen, daß das Berufungsgericht die in Frage kommenden spanischen Regelungen vollständig ermittelt und sich nicht auf eine bloße Auslegung einzelner Vorschriften beschränkt, sondern das Recht als Ganzes erforscht hat, wie es in Rechtsprechung und Rechtslehre Ausdruck und in der Praxis Anwendung findet (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1991, II ZR 50/90, NJW 1991, 1418). Gibt das Urteil aber keinen Aufschluß darüber, daß der Tatrichter seiner dahingehenden Ermittlungspflicht nachgekommen ist, so ist revisionsrechtlich davon auszugehen, daß die Erforschung des ausländischen Rechts unterblieben ist. Dies stellt, anders als die nicht erschöpfende Behandlung des ausländischen Rechts im Urteil (BGH, Urt. v. 29. Juni 1987, II ZR 6/87, BGHR ZPO § 293 Satz 2 - Ermessen 4 m.w.N.), einen Verfahrensfehler dar, den die Revision daher zu Recht rügt.
5. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als zutreffend (§ 563 ZPO). Entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung kann revisionsrechtlich nicht unterstellt werden, daß die Klägerin die Grundstücksparzelle nicht anderweitig verkauft hat. Ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 29. Februar 1988 enthält insoweit ein Geständnis (§ 288 ZPO), das die Klägerin durch ihr späteres gegensätzliches Vorbringen nicht wirksam widerrufen hat (§ 290 ZPO). Dies kann das Revisionsgericht selbst feststellen, weil das Geständnis als Prozeßhandlung (MünchKomm-ZPO/Prütting, § 288 Rdn. 6) seiner freien Würdigung unterliegt. Darüber hinaus hat der Beklagte für seine Behauptung auch durch den Antrag auf Einholung einer Auskunft der örtlichen Baubehörde zulässigen Beweis angetreten. Die Einholung von Auskünften ausländischer Behörden im Wege der Rechtshilfe ist, entgegen der Annahme der Revisionsbeklagten, durch § 273 Abs. 2 Satz 2 ZPO gedeckt (MünchKomm-ZPO/Prütting, § 273 Rdn. 21). Daß die Behörde nicht näher bezeichnet ist, macht den Antrag nicht unzulässig (vgl. § 356 ZPO).
Nach alledem ist das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die fehlenden Feststellungen noch treffen kann.