Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.11.1995, Az.: V ZB 27/94
Zivilgerichte; Geltendmachung von Ansprüchen; Besatzungshoheitliche Enteignungen; Eingriff in das Vermögen; Oberlandesgericht; Eintritt ins Vorverfahren; Rechtswegfrage; Vorabentscheidung; Beschwerde zum Bundesgerichtshof
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.11.1995
- Aktenzeichen
- V ZB 27/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 15300
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Thüringen
- KreisG Altenburg
Rechtsgrundlagen
- Anlage III zum Einigungsvertrag
- § 17a GVG
- § 1 Abs. 8 lit. A VermG
Fundstellen
- BGHZ 131, 169 - 176
- DB 1996, 980 (Volltext mit amtl. LS)
- EWiR 1996, 334 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JR 1996, 462-464
- MDR 1996, 1290-1292 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1996, 146-147 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1996, 591-593 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1996, 87-89 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1996, 101-103 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
a) Untstatthaft ist es, vor den Zivilgerichten Ansprüche geltend zu machen, die sich darauf beziehen, daß besatzungshoheitliche Enteignungen unwirksam seien. (vgl. BGH, Urt. V. 10. November 1995, V ZR 179/94 - zur Veröffentlichung bestimmt - wegen des Streits, ob überhaupt ein Eingriff in das Vermögen vorlag)
b) Das Oberlandesgericht muß nach § 17a Abs. 2 und Abs. 3 GVG regelmäßig selbst in das Vorverfahren eintreten, wenn es mit der Frage nach dem Rechtsweg befaßt wird. Hat es den Rechtsweg für Zulässig erklärt, erübrigt sich dies, wenn es bei Vorabentscheidung nicht veranlaßt wäre, eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen. (Anschluß an BGHZ 120, 198 [BGH 12.11.1992 - V ZB 22/92] und 204)
Gründe
I. Die Kläger sind Erben des am 23. Februar 1948 im Internierungslager der sowjetischen Militäradministration (SMAD) Buchenwald umgekommenen U.. U. war Eigentümer eines Hausgrundstücks in A.. Das Grundstück war aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 (RWS-Dokumentation 7, Enteignung und Offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Bd. I, 2. Aufl., Herausg.: Fieberg und Reichenbach, Dok. 2.4.4) sequestriert, im Anschluß an den SMAD-Befehl Nr. 154/181 vom 21. Mai 1946 (RWS-Dok. 7, Dok. 2.4.7), der die Überprüfung der Sequestrationen durch deutsche Stellen angeordnet hatte, aber wieder in die freie Verfügung des Eigentümers überstellt worden (Schreiben des Präsidenten des Bundeslandes Thüringen und des Vorsitzenden der Sequester-Kommission des Bundeslandes vom 30. August 1946). Mit einem an den Erblasser gerichteten Schreiben vom 1. Oktober 1948 erklärte der thüringische Minister des Inneren, die Enteignung der aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 124 beschlagnahmten Vermögenswerte des Erblassers sei durch die Deutsche Wirtschaftskommission gemäß SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 (RWS-Dok. 7, Dok. 2.4.10) bestätigt und damit rechtskräftig geworden. Am 18. Dezember 1948 wurde auf Ersuchen des Rates der Stadt A. der Erblasser im Grundbuch geschwärzt und stattdessen Volkseigentum eingetragen. Als Rechtsträger war zuletzt der VEB Gebäudewirtschaft A. eingetragen.
Die Kläger haben die Bewilligung der Berichtigung des Grundbuchs zugunsten der Erben nach U. beantragt. Die erst nach dem Tode des Erblassers erfolgte Enteignung sei fehlgeschlagen. Das Kreisgericht hat, im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten, den Rechtsweg für zulässig erachtet, die Klage aber in der Sache abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat im Vorabverfahren den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und die Sache an das Verwaltungsgericht verwiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene sofortige Beschwerde der Kläger.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig.
Der Senat ist an die Zulassungsentscheidung nach § 17 a Abs. 4 Satz 6 GVG unbeschadet des Umstandes gebunden, daß das Oberlandesgericht erstmalig und nicht, wie bei einer erstinstanzlich angebrachten Rechtswegrüge vorgesehen (§ 17 a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 GVG), als Beschwerdegericht entschieden hat (BGHZ 120, 198 [BGH 12.11.1992 - V ZB 22/92]). Ist das Berufungsgericht mit der Zulässigkeit des Rechtsweges befaßt, sei es daß es das Eingangsgericht - wie hier - verabsäumt hat, über die Frage vorweg durch Beschluß zu entscheiden (vgl. BGHZ 121, 367, 369 f), sei es, weil eine Veränderung des Streitgegenstands das erforderlich macht, hat es unter den Voraussetzungen des § 17 a Abs. 2 und Abs. 3 GVG grundsätzlich selbst in das Vorabverfahren einzutreten. Als Oberlandesgericht (§ 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG) hat es damit auch darüber zu befinden, ob zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung gegen den von ihm erlassenen Beschluß die Beschwerde an den Bundesgerichtshof zuzulassen ist. Eine Vorabentscheidung durch das Oberlandesgericht erübrigt sich allerdings, wenn es die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht und im Falle der Entscheidung durch Beschluß keinen Anlaß hätte, die Beschwerde nach § 17 a Abs. 6 Satz 5 GVG zuzulassen (vgl. BGHZ 120, 204 [BGH 12.11.1992 - V ZR 230/91]); diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Die von dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beim Oberlandesgericht eingelegte Beschwerde (§ 569 ZPO) wahrte die für das Rechtsmittel geltende Zwei-Wochen-Frist (§ 577 Abs. 2 ZPO).
III. Das Oberlandesgericht hat den Rechtsweg zu den Zivilgerichten zutreffend verneint.
1. Nach dem Tatsachenvortrag der Kläger, von dem für die Beurteilung der Rechtswegfrage auszugehen ist (BGHZ 103, 255, 257) [BGH 23.02.1988 - VI ZR 212/87], beruhte die in dem Schreiben des thüringischen Ministers des Innern vom 1. Oktober 1948 mitgeteilte Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage und ist daher nicht rückgängig zu machen (Art. 41 des Einigungsvertrags i.V.m. dem Eckwert Nr. 1 der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 - Gemeinsame Erklärung -). Die möglichen Mängel der Maßnahme berühren die Verantwortung der Besatzungsmacht nicht:
a) Die zeitweilige Entlassung des Vermögenswertes aus der Sequestration ausweislich des Schreibens vom 30. August 1946 löste den Zusammenhang der späteren Enteignung mit dem Besatzungsrecht nicht. Nach Abschnitt 4 des SMAD-Befehls Nr. 64 war die Deutsche Wirtschaftskommission in der sowjetisch besetzten Zone verpflichtet, eine Entscheidung über den "sonstigen", nämlich nicht bereits nach Abschnitt 1 enteigneten, Besitz (sequestrierte Häuser und Grundstücke im Gegensatz zu den in besonderen Listen erfaßten Betrieben) zu treffen. Dies ist durch den in dem Schreiben des Ministers des Innern vom 1. Oktober 1948 erwähnten Beschluß der Deutschen Wirtschaftskommission, der am 21. September 1948 gefaßt worden war (RWS-Dokumentation 7, Dok. 2.11.3), geschehen. Das Hausgrundstück des Erblassers war, wie sich aus den Feststellungen des thüringer Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen - das auf den Widerspruch der Kläger gegen eine ablehnende Restitutionsentscheidung hin tätig geworden war - ergibt, auf Initiative der örtlichen Sequester-Kommission wieder in die Reihe der zu enteignenden Vermögenswerte aufgenommen worden (Widerspruchsbescheid v. 17. Juli 1992). Ob die Kommission hierbei das Besatzungsrecht eingehalten hat, insbesondere ob der Erblasser überhaupt dem Personenkreis zuzurechnen war, auf den die Sequestrierung nach dem SMAD-Befehl Nr. 124 zielte (Kriegs- und Naziverbrecher etc.), spielt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Frage, ob die Maßnahme der Besatzungsmacht zuzurechnen ist, keine Rolle (BVerwG WM 1995, 529, 533) [BVerwG 13.02.1995 - 7 C 53/94]. Ebenso bleibt es für die Zurechnung ohne Bedeutung, daß die Kommission ein von deutschen Stellen zuvor als beschlagnahmefrei erklärtes Grundstück nachträglich als sequestriert behandelt oder zur erneuten Beschlagnahme vorgeschlagen und damit Erfolg gehabt hat (BVerwG VIZ 1995, 97).
b) Ob die besatzungsrechtlichen Vorschriften eine Enteignung eines bereits Verstorbenen zuließen (vgl. dazu das vom Oberlandesgericht beigezogene "Rundschreiben der LK 124/126 Thüringen betreffend Verhältnis von Sequestration und Erbfall" vom 26. Juli 1947; Bundesarchivbestand D 03, Zentrale Deutsche Kommission für Sequestrierung und Beschlagnahme, Akten-Nrn. 147, 148), braucht nicht entschieden zu werden. Auch wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, ist die durch die deutschen Stellen verfügte Aufnahme des Grundstücks in die Enteignungsvorschläge von der Besatzungsmacht zu verantworten. Diese hätte nämlich, wie das Bundesverwaltungsgericht urteilt, zu jeder Zeit lenkend und korrigierend eingreifen können (BVerwG ZIP 1994, 1480, 1481).
2. Bereits damit besteht zwischen den (möglichen) Mängeln der Enteignung und dieser selbst eine Wechselbeziehung, die den rechtlichen Defekt an der Unkorrigierbarkeit des Besatzungshandelns teilnehmen läßt. Wie in den Fällen des inneren Zusammenhangs eines rechtlichen Mangels mit deutschem Vermögensunrecht (§ 1 VermG) ist es ausgeschlossen, die Wirksamkeit der Maßnahme mit den Mitteln des Zivilrechts in Frage zu stellen (vgl. BGHZ 122, 204, 209 [BGH 16.04.1993 - V ZR 87/92]; Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 243/94, WM 1995, 1730, 1732, für BGHZ bestimmt).
Die Bundesregierung ist bei der Abgabe der Gemeinsamen Erklärung, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat (BVerfGE 80, 90 [BVerfG 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84]; vgl. auch BVerwG VIZ 1994, 411 und 665), davon ausgegangen, daß der Verzicht auf die Rückgängigmachung der von der Sowjetunion verantworteten Enteignungen von dieser bei den Verhandlungen über den Einigungsvertrag und bei den "Zwei-plus-Vier-Verhandlungen" zur Vorbedingung gemacht worden war (wegen des Streits um den objektiven Inhalt der Vorbedingung vgl. statt aller Wasmuth in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Teil B, § 1 VermG, Rdn. 314 ff). Sie hat deshalb, wenn sie auch kein völkerrechtliches Servitut eingegangen ist, die Bereitschaft Deutschlands erklärt, Hoheitsakte zu unterlassen, welche der Bedingung zuwiderlaufen würden (Gemeinsamer Brief des Bundesministers des Auswärtigen und des amtierenden Außenministers der DDR an die ehemaligen vier Siegermächte vom 12. September 1990, Deutschland - Archiv 1990, 1799). Diese Bereitschaft ist mit der Übernahme der Gemeinsamen Erklärung in den Einigungsvertrag und mit § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, der die Anwendung der Restitutionsbestimmungen auf besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche Enteignungen ausschließt, in das staatliche Recht umgesetzt worden. Damit wäre es unvereinbar, die Enteignungen, die der Besatzungsmacht unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen sind, an dem seinerzeitigen oder heutigen deutschen Verwaltungsrecht zu messen, danach über ihre Wirksamkeit zu befinden und bei deren Verneinung die Klage des Betroffenen aus dem Eigentum zuzulassen. Die von der Sowjetunion reklamierte absolute Bestandskraft der von ihr zu verantwortenden Enteignungen weist Fehler, gleich welcher Art sie waren, der nicht korrigierbaren Machtausübung der Militäradministration zu (zur Gegenansicht vgl. Gertner, VIZ 1995, 390).
3. Der Senat ist in seiner grundlegenden Entscheidung zur Rechtswegfrage bei konkurrierenden zivilrechtlichen und vermögensrechtlichen Ansprüchen (BGHZ 118, 34 [BGH 03.04.1992 - V ZR 83/91]; vgl. auch Beschl. v. 17. Juni 1993, V ZB 31/92, WM 1993, 1554) davon ausgegangen, daß das Rechtsverhältnis zwischen dem von einer Unrechtsmaßnahme Betroffenen und dem durch sie Begünstigten durch den sozialverträglichen Ausgleich des Vermögensgesetzes (§§ 1, 3 und 4 Abs. 2 und 3) eine öffentlich-rechtliche Ausprägung erfahren hat. Der Betroffene hat es danach nicht in der Hand, durch Anführung von Klagegründen, die vor die ordentlichen Gerichte gehören, sich einen Zugang zum Zivilrechtsweg zu verschaffen. Zudem wird, wie der Senat ausgeführt hat, durch den Ausschluß des Zivilrechtsweges dem Anliegen des Vermögensgesetzes Rechnung getragen, die um den Vermögenswert Streitenden durch Einschaltung des Amtes für offene Vermögensfragen getrennt zu halten. Entsprechende Überlegungen führen auch beim Streit um besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche Enteignungen zur Verneinung des Rechtswegs zu den Zivilgerichten.
a) Allerdings besteht in den Fällen der von der Besatzungsmacht zu verantwortenden Enteignung von vornherein nicht die Gefahr, daß eine im öffentlichen Recht getroffene Ausgleichsregelung mit den Mitteln des Zivilrechts unterlaufen werden könnte. Die auf das Eigentum gestützte Grundbuchberichtigungs- oder Herausgabeklage kann in der Sache so wenig zu einem Erfolg führen, wie ein Antrag auf Rückerstattung nach dem Vermögensgesetz. So gesehen tritt die Bedeutung der Rechtswegfrage beim Besatzungszugriff zurück. Der Ausschluß einer zivilrechtlichen wie einer öffentlich-rechtlichen "Rückgängigmachung" (Eckwert Nr. 1 der Gemeinsamen Erklärung) wird indessen mit den Mitteln des öffentlichen Rechts bewirkt. Die Umsetzung des Eckwertes durch § 1 Abs. 8 Buchst. a des Vermögensgesetzes, der in den von ihm erfaßten Fällen eine Entscheidung gegen die Rückgabe des enteigneten Vermögens überhaupt enthält, ordnet die Stellung des von der Besatzungsmaßnahme Betroffenen umfassend dem öffentlichen Recht zu. Dieses verweist ihn auf einen Ausgleichsanspruch gegen den Entschädigungsfonds nach § 2 AusglLeistG in Verbindung mit §§ 1 und 9 EntschG. Es ist ihm daher verwehrt, durch Geltendmachung eines mit der Natur der ihm zugewiesenen Rechtsstellung unvereinbaren zivilrechtlichen Anspruchs den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zu erzwingen.
b) Der in § 1 Abs. 8 VermG durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) aufgenommene Vorbehalt zugunsten der Bestimmungen des Vermögensgesetzesüber Zuständigkeiten und Verfahren ist als solcher nicht geeignet, den Ausschluß des Zivilrechtswegs für Ansprüche zu begründen, die auf das Eigentum gestützt werden. Durch die Gesetzesänderung sollte "klargestellt werden, daß die zahlreichen Anträge, die unter § 1 Abs. 8 fallen, nicht nach den allgemeinen Verwaltungsverfahrensvorschriften, sondern ebenfalls nach den Zuständigkeitsund Verfahrensregelungen des VermG zu bearbeiten sind" (Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 12/2695, S. 6). Die Entscheidung über das Eingreifen der Ausschlußtatbestände sollte den Vermögensämtern im speziellen vermögensrechtlichen Verfahren vorbehalten bleiben und nicht von den nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen zuständigen Behörden getroffen werden (Wasmuth aaO., § 1 VermG, Rdn. 301). Die Vorschrift schafft somit nur einen Vorrang des Verwaltungsverfahrens nach §§ 30 ff VermG (einschließlich seiner Zuständigkeitsvorschriften) vor dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht sowie der sich an dieses Verfahren anschließenden, den Beschränkungen des § 37 Abs. 2 VermG unterworfenen, Klage vor den sonst in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Klagemöglichkeiten. Das mit ihr verfolgte Anliegen des Gesetzgebers (vgl. dazu auch den Bericht des Rechtsausschusses vom 25. Juni 1992 mit Beschlußempfehlung, BT-Drucks. 12/2944, S. 50), die Behandlung der von der Besatzungsmacht zu verantwortenden Enteignungen bei den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen zu konzentrieren, tritt aber unterstützend zu der Überlegung des Senats hinzu, durch Einschaltung der Vermögensämter die um den Vermögenswert Streitenden getrennt zu halten. Die Möglichkeit einer zusätzlichen zivilrechtlichen Klage liefe dem Konzentrationszweck, ohne daß dies aus durchgreifenden Sachgründen gerechtfertigt wäre, entgegen.
IV. 1. Damit bleibt die sofortige Beschwerde ohne Erfolg, denn die von dem Oberlandesgericht angeordnete Verweisung an das Verwaltungsgericht ist, da das von den Klägern angestrengte Verfahren vor dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen bereits seinen Abschluß gefunden hat, nicht zu beanstanden (Senatsbeschl. v. 19. November 1992, V ZB 37/92, WM 1993, 77).
Nicht zu entscheiden ist, welcher Rechtsweg bei einem Streit um die Frage einzuschlagen wäre, ob ein Vermögenswert überhaupt Gegenstand eines enteignenden Eingriffs der Besatzungsmacht gewesen ist (vgl. dazu Senatsurt. v. 10. November 1995, V ZR 179/94, zur Veröffentlichung bestimmt).
2. Die auch im Vorabverfahren nach § 17 a GVG zu treffende Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels (BGH, Beschl. v. 17. Juni 1993, V ZB 31/92, WM 1993, 1554) geht zu Lasten der Kläger, die die Zwischenentscheidung veranlaßt haben (§ 91 ZPO).