Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1995, Az.: I ZR 230/93
Haftung des Spediteur-Frachtführers; Versendung durch Sammelladung; Speditioneller Nachlauf; Verletzung der Nachnahmeverpflichtung; Annahme von Verrechnungsschecks; Nachnahmeerhebung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1995
- Aktenzeichen
- I ZR 230/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15679
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1996, 777 (Volltext)
- IPRspr 1995, 53
- MDR 1996, 483-484 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1996, 1286 (amtl. Leitsatz)
- NJW-RR 1996, 353-355 (Volltext mit amtl. LS)
- RIW 1996, 602-605 (Volltext mit amtl. LS)
- TranspR 1996, 118-121 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1996, 736-739 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1996, 457-460 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Haftung des Spediteur-Frachtführers (§§ 412, 413 HGB), der die Versendung im Wege der Sammelladung bewirkt hat, endet grundsätzlich nicht mit der Übergabe des Guts an den von ihm eingeschalteten Empfangsspediteur, sondern besteht auch für die Zeit des sogenannten speditionellen Nachlaufs fort, sofern der Speditionsauftrag die Auslieferung an den Endempfänger umfaßt. Er hat daher grundsätzlich auch für die Verletzung der Nachnahmeverpflichtung durch den Empfangsspediteur einzustehen und kann seine Haftung für einen Schadensfall aus Anlaß der Besorgung einer Versendung im internationalen Straßengüterverkehr nicht durch Vereinbarung der ADSp wirksam abbedingen.
2. Die Annahme eines Verrechnungsschecks anstelle eines Barbetrags stellt grundsätzlich keine ordnungsgemäße Nachnahmeerhebung i. S. d. Art. 21 CMR dar (i. A. an BGHZ 83, 97 [BGH 10.02.1982 - I ZR 80/80] = VersR 82, 543).
Tatbestand:
Die Klägerin verkaufte an die Firma E. in Paris 2.010 m Samtgewebe zum Preis von 56.638, 95 DM. Sie nimmt die Beklagte, ein Speditionsunternehmen, auf Schadensersatz in Anspruch, weil diese dafür einzustehen habe, daß die Ware ohne Nachnahmeerhebung ausgeliefert worden sei.
Die Klägerin erteilte der Beklagten am 7. November 1991 einen Speditionsauftrag, in dem die Ware mit 78 Kolli Samtgewebe von 768 kg Gewicht und die Anschrift der Empfängerin in Paris angegeben ist. Auf dem Auftrag war vermerkt: "Auslieferung der Ware nur gegen Nachnahme DM 56.638, 95".
Die Beklagte stellte am 8. November 1991 ein Bordero aus, in dem es heißt: "Auslieferung der Ware nur gegen einen Nachnahmebetrag in Höhe von 56.638, 95 DM" und "Frachtnachnahme: DM 595,00."
Die Beklagte ließ die Ware im Rahmen einer Sammelladung durch einen anderen Frachtführer nach Frankreich befördern; in der Ladeliste vom 11. November 1991 ist als Empfänger die Firma S. in Morangis angegeben. Die Beklagte stellte unter demselben Datum einen internationalen Frachtbrief über die Sammelgutsendung aus, in dem sie selbst als Absender, die Firma S. in Morangis als Empfänger und die Firma W. in K. als Frachtführer bezeichnet sind.
Der Empfangsspediteur, die Firma S. , lieferte die Ware der Klägerin bei der Endempfängerin in Paris gegen Übergabe eines Verrechnungsschecks über den Nachnahmebetrag aus. Dieser Scheck wurde mangels Deckung nicht eingelöst.
Die Klägerin hält die Beklagte für haftbar und nimmt sie auf Ersatz des Nachnahmebetrages abzüglich ersparter Rücktransportkosten in Höhe von zuletzt 55.803, 45 DM nebst Zinsen in Anspruch.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat sich auf die Haftungsbeschränkungen nach den ADSp berufen und im übrigen gemeint, daß die Vorschriften der CMR jedenfalls nach Beendigung des Sammeltransports nicht mehr zwingend seien.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG Düsseldorf TranspR 1994, 441 = VersR 1994, 1497).
Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat eine zwingende Haftung der Beklagten nach Art. 21 CMR bejaht und dazu ausgeführt:
Die Beklagte könne sich nicht auf die Vorschriften der ADSp berufen. Sie habe als Sammelladungsspediteur im Sinne des § 413 Abs. 2 S. 1 HGB ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers. Da es sich um einen grenzüberschreitenden Transport handele, komme die CMR zur Anwendung. Die Beklagte sei von der CMR-Haftung nicht deshalb befreit, weil der Schaden erst nach Ablieferung an den Empfangsspediteur, die Firma S. , eingetreten sei. Denn ab Bewirken der Sammelladung sei für die gesamte Beförderungsstrecke die einheitliche Haftungsordnung der CMR maßgebend. Die Regelung des § 1 Abs. 5 KVO, nach der den Spediteur-Frachtführer die KVO-Haftung nur für den Zeitraum treffen solle, in dem er das Gut in seiner eigenen Obhut habe, gelte nur für den innerstaatlichen Bereich und lasse keine analoge Anwendung auf den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zu.
Die Beklagte habe für das Verhalten ihres Empfangsspediteurs nach Art. 3 CMR einzustehen. Dieser habe die Verpflichtung zur Nachnahmeerhebung nach dem hier anzuwendenden deutschen Recht nicht eingehalten, da die Hingabe des Schecks nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlungs Statt erfolgt sei.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die Beklagte der Klägerin nach Art. 21 CMR auf Schadensersatz haftet. Das der Beklagten zur Versendung übergebene Gut ist unstreitig im Wege des Spediteur-Sammelverkehrs mit Lastkraftwagen im grenzüberschreitenden Güterfernverkehr befördert worden. Gemäß § 413 Abs. 2 HGB hat die Beklagte danach ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers und haftet als solcher allein nach den unabdingbaren (vgl. Art. 41) Vorschriften der CMR.
1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß der Spediteur in den Fällen der §§ 412, 413 HGB, also auch der Sammelladungsspediteur wie hier die Beklagte, bei einer Beförderung des Gutes mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr seine Haftung nach der CMR nicht durch § 52 Buchst. c ADSp oder sonst durch Individualvereinbarung über die §§ 412, 413 HGB ausschließen oder beschränken kann, gleichviel ob er die Beförderung selbst ausführt oder - wie hier - durch Dritte ausführen läßt. Maßgeblich dafür ist die Erwägung, daß der Spediteur in den Fällen der §§ 412, 413 HGB hinsichtlich seiner Rechtsstellung der des Frachtführers soweit angenähert ist, daß kein Grund besteht, ihn anders zu behandeln als einen Unternehmer, der als Hauptfrachtführer die Beförderung übernimmt und mit der Durchführung des Transports einen Unterfrachtführer beauftragt (BGHZ 65, 340, 342 ff.; 83, 96, 99 f.; BGH, Urt. v. 5.6.1981 - I ZR 92/79, VersR 1981, 1030).
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß diese Rechtslage durch die Veränderungen unbeeinflußt geblieben ist, die sich für die Haftung des Spediteurs aus der Einfügung des § 1 Abs. 5 KVO und die Neufassung des § 26 GüKG im Bereich des innerstaatlichen Güterfernverkehrs ergeben haben. Sie betreffen allein den innerstaatlichen Bereich und sind für den Bereich der CMR auch nicht entsprechend anwendbar (vgl. Fremuth in Thume, CMR-Kommentar, 1994, Art. 2 Rdn. 56; vgl. auch BGHZ 101, 172, 177 f.). Vorliegend kommt hinzu, daß die Beklagte den Transport auch gar nicht mit einem eigenen Fahrzeug ausgeführt hat.
2. Diesem rechtlichen Ausgangspunkt ist die Revision nicht entgegengetreten. Sie wendet sich jedoch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die CMR-Haftung der Beklagten auch für den Zeitraum nach Beendigung der Sammelladung in Betracht komme. Sie meint, die Haftung habe mit der Anlieferung an den französischen Empfangsspediteur geendet. Damit vermag sie keinen Erfolg zu haben.
a) Die Revision bringt zunächst vor, das.Berufungsgericht sei in tatsächlicher Hinsicht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, der der Beklagten erteilte Speditionsauftrag habe die Auslieferung an die Firma E. in Paris umfaßt. Es habe unberücksichtigt gelassen, daß der Auftrag nur die Anlieferung beim französischen Empfangsspediteur zum Inhalt gehabt habe, was sich aus der Angabe im schriftlichen Auftragsformular ergebe: "Zur Weiterleitung an: S. ", den Empfangsspediteur. Die Käuferin sei lediglich unter der Rubrik "Zur Verfügung von: " eingetragen. Da die Transportkosten von der Käuferin übernommen werden sollten ("Lieferbedingung: Ab Werk") , habe die Klägerin nicht festzulegen brauchen, ob das Transportgut gegebenenfalls an die Anschrift der Käuferin habe geliefert werden sollen.
Das Vorbringen der Revision, der der Beklagten erteilte Speditionsauftrag habe lediglich die Auslieferung beim französischen Empfangsspediteur umfaßt, ist neu und schon deswegen revisionsrechtlich unbeachtlich. Die Klägerin hat bereits in der Klageschrift vorgetragen, sie habe die Beklagte mit Speditionsauftrag vom 7. November 1991 beauftragt, den Transport der Ware "an die Firma E. mit Sitz in Paris" zu besorgen. Dementsprechend hat auch die Beklagte in ihrer Klageerwiderung zugestanden, den Auftrag erhalten zu haben, die näher bezeichnete Sendung "zur Firma E., Paris, zu spedieren". Über die Reichweite des Speditionsauftrags ist in den Tatsacheninstanzen nicht weiter gestritten worden. Die Beklagte spricht auch in ihrer Berufungsbegründung von einem "weitgehend unstreitigen Sachverhalt". Im übrigen ergibt sich aber auch aus dem schriftlichen Speditionsauftrag, auf den die Revision sich stützt, nichts anderes. Zwar sind die vorgedruckten Rubriken "Zur Weiterleitung an: " mit "S. " und "Zur Verfügung von: " mit "E. Attn. Mme. M. H., Rue de A., F-. Paris" ausgefüllt. Schon der Umstand, daß die Käuferin - anders als der Empfangsspediteur - mit ihrer vollen Anschrift angegeben ist, spricht dafür, daß sie im Verhältnis der Parteien die vertragsgemäße Endempfängerin sein sollte. Daß die Beklagte dies auch so gesehen hat, läßt sich daraus entnehmen, daß sie in dem von ihr ausgestellten Bordero vom 8. November 1991 selbst die Firma E. in Paris als Empfängerin eingesetzt hat. Die Klägerin hatte keinen ersichtlichen Grund, den der Beklagten erteilten Auftrag mit der Ablieferung an die S. - bei der es sich nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten in ihrer Klageerwiderung um den Empfangsspediteur handelt, mit dem sie zusammenarbeitet - enden zu lassen. Allerdings könnte die vorgedruckte Angabe im Speditionsauftrag "Zur Verfügung von: " dafür sprechen, daß es - worauf die Revision unter Berufung auf das Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 10. November 1992 hinweist - der Endempfängerin überlassen bleiben sollte, ob sie sich das beim Empfangsspediteur lagernde Gut zuführen lassen oder in anderer Weise darüber verfügen wollte. Selbst wenn dem so wäre, hätte die CMR-Haftung auch in diesem Falle (z.B. bei Abholung vom Empfangsspediteur in Morangis) bis zur Aushändigung an die Endempfängerin angedauert. Das Verständnis der Revision, wonach die Beklagte den Speditionsauftrag mit der Anlieferung an den französischen Empfangsspediteur erfüllt habe, würde im übrigen - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - nicht erklären, wie die Beklagte der von ihr übernommenen Nachnahmeverpflichtung hätte nachkommen können.
b) Die Revision meint weiter, auch wenn davon ausgegangen werde, daß der Speditionsauftrag die Anlieferung der Ware bis zur Käuferin habe umfassen sollen, so scheitere eine Verantwortlichkeit der Beklagten nach der CMR jedenfalls daran, daß sie nach dem Ende der Beförderung als Sammelladung nicht mehr als Frachtführer, sondern nur noch als Spediteur hafte. Ebenso wie der sogenannte speditionelle Vorlauf nicht unter § 413 Abs. 2 S. 1 HGB falle, weil die Rechtsfolgen der Sammelversendung erst mit der Übergabe des Gutes an den Sammelgutspediteur einträten, so sei auch der speditionelle Nachlauf nicht mehr dem Spediteur-Frachtführer zuzurechnen. Die dem Spediteur nach § 413 Abs. 2 S. 1 HGB zukommende Stellung eines Frachtführers ende mit der Beendigung der Sammelladungsbeförderung, da dann wieder die speditionelle Tätigkeit im Vordergrund stehe.
Dem kann nicht beigetreten werden. Der Umstand, daß der Spediteur im Fall des § 413 Abs. 2 HGB im Anschluß an den sog. speditionellen Vorlauf wie ein Frachtführer haftet, beruht darauf, daß die Gleichstellung mit einem Frachtführer nach dem im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers erst einsetzen soll, wenn der Spediteur die Versendung als Sammelladung "bewirkt" hat (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 27.11.1981 - I ZR 167/79, VersR 1982, 339). Vom Zeitpunkt des Bewirkens an haftet der Spediteur wie ein Frachtführer, und zwar in der Regel auch für den sog. speditionellen Nachlauf. Daran ändert sich grundsätzlich nichts dadurch, daß er die Sammelladung nach deren Beendigung wieder auseinandersortiert. Entscheidend ist insoweit der erteilte Auftrag, der vorliegend die Besorgung des durchgehenden Transportes bis zur Aushändigung an die Endempfängerin vorsah. Der eingeschaltete Empfangsspediteur war dabei - wie oben ausgeführt - als Erfüllungsgehilfe der Beklagten nach Art. 3 CMR tätig und ist - da die Beklagte nicht die Stellung eines Hauptspediteurs, sondern die eines Spediteur-Frachtführers hat - nicht als Zwischenspediteur (dazu BGHZ 37, 294 ff. [BGH 28.06.1962 - II ZR 96/60]) anzusehen.
Das Berufungsgericht hat den streitgegenständlichen Beförderungsvorgang zu Recht einer Gesamtbetrachtung unterzogen. Auf den Gesichtspunkt der Gesamtbetrachtung hat der Senat im Bereich des innerstaatlichen und des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs - im Bereich des ersteren bis zur Neufassung des § 26 GüKG durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 960) und Einfügung des Abs. 5 des § 1 KVO in die Kraftverkehrsordnung - in ständiger Rechtsprechung zurückgegriffen, wenn sich der Frachtführer bzw. der Spediteur-Frachtführer (§§ 412, 413 HGB), der einen Auftrag zur Beförderung im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen übernommen hatte, gegenüber der ihn nach § 26 GüKG a.F. zwingend treffenden Haftung nach der Kraftverkehrsordnung bzw. gegenüber der ebenfalls zwingenden Haftung nach der CMR (Art. 41) darauf berief, daß der Schaden im speditionellen Vor- oder Nachlauf oder sonst an einer Stelle eingetreten sei, hinsichtlich der die Frachtführerhaftung abdingbar sei (BGH, Urt. v. 28.5.1971 - I ZR 149/69, VersR 1971, 755; Urt. v. 3.3.1972 - I ZR 55/70, NJW 1972, 866 = VersR 1972, 431; Urt. v. 27.1.1982 - I ZR 33/80, NJW 1982, 1944 = VersR 1982, 669). Maßgebend für diese Rechtsprechung war die Erwägung, daß der beauftragte Frachtführer und Spediteur die ihn aus dem übernommenen Auftrag unabdingbar treffende Haftung nicht dadurch sollte ausschließen oder mindern können, daß er die Beförderung entgegen dem ihm über die gesamte Strecke erteilten Auftrag ganz oder teilweise nicht im Güterfernverkehr ausführte. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, hat diese Rechtsprechung seit der erwähnten Neufassung des § 26 GüKG und der Einfügung des § 1 Abs. 5 KVO in die Kraftverkehrsordnung für deren Geltungsbereich ihre Bedeutung verloren (BGH, Urt. v. 15.11.1984 - I ZR 110/82, NJW 1986, 378 = VersR 1985, 157; Urt. v. 9.5.1985 - I ZR 38/83, VersR 1985, 881; Urt. v. 11.7.1985 - I ZR 36/83, VersR 1985, 1138). Für den Bereich des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs, also im Anwendungsbereich der CMR, gilt sie grundsätzlich aber nach wie vor (vgl. BGHZ 101, 172, 177 f. mit der dort vorgesehenen Ausnahme für den kombinierten - multimodalen - Verkehr). Vorliegend ändert die Einschaltung eines Empfangsspediteurs durch die Beklagte nichts daran, daß ihr Auftrag sich auf die gesamte Beförderungsstrecke bis zur Aushändigung an die Endempfängerin bezog. Bis dahin unterlag sie daher auch der zwingenden CMR-Haftung.
3. Die Voraussetzungen des danach in Betracht kommenden Schadensersatzanspruchs nach Art. 21 CMR hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Es hat insoweit zutreffend angenommen, daß der Empfangsspediteur, für dessen Verhalten die Beklagte gemäß Art. 3 CMR einzustehen habe, gegen die Nachnahmevereinbarung verstoßen habe, indem er das Gut an die Endempfängerin ausgehändigt habe, ohne die Nachnahmebeträge dafür - was nach dem hier anwendbaren deutschen Recht geboten sei - in bar einzuziehen. Gegen diese Annahme wendet sich die Revision ohne Erfolg.
a) Die Revision vertritt zunächst die Ansicht, daß die Regelungen des Staates von Bedeutung seien, in dem die Nachnahme zu erheben sei. Vorliegend sei daher das französische Recht zu berücksichtigen, nach dem bei Erhebung einer Nachnahme Bargeld nur bis zum Betrag in Höhe von FFR 1.000, -- gezahlt werden dürfe; für darüber hinausgehende Beträge müßten Schecks angenommen werden (Gesetz über die Erhebung von Nachnahmen vom 22.10.1940; vgl. auch Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehr, Bd. 3, Art. 21 CMR Rdn. 4; Glöckner, Leitfaden zur CMR, 7. Aufl., Art. 21 Rdn. 4). Mit dieser Rüge vermag die Revision nicht durchzudringen.
Die CMR trifft keine zwingende abschließende Regelung darüber, wie nach Art. 21 CMR die Nachnahme einzuziehen ist und ob insbesondere die Annahme eines Schecks anstelle eines Barbetrages eine ordnungsgemäße Nachnahmeerhebung darstellen kann. Grundsätzlich ist Nachnahme im Sinne des Einzugs von Geld gegen Auslieferung der Ware zu verstehen. Dies ergibt sich aus den nach Art. 51 Abs. 3 CMR verbindlichen englischen und französischen Texten, die von "cash" und "remboursement" sprechen (vgl. Helm in Großkommentar HGB, CMR Art. 21 Rdn. 3; Koller, Transportrecht, 3. Aufl., Art. 21 CMR Rdn. 1 und 3; Fremuth in Thume, CMR-Kommentar, Art. 21 Rdn. 24). Geldeinzug ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. Ob darüber hinaus andere Zahlungsmittel in Betracht kommen können, hat die CMR dem jeweils anzuwendenden nationalen Recht überlassen (BGHZ 83, 96, 101 m.w.N.). Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, in dem vom Senat entschiedenen Fall sei nach dem ausländischen Recht (dort das belgische Recht) auch die Annahme eines Schecks neben der Entgegennahme des Barbetrages in Frage gekommen. Darauf hat der Senat ersichtlich nicht abgehoben. Er hat vielmehr ausgeführt, es könne dahinstehen, ob nach belgischem Recht die Annahme eines Verrechnungsschecks statt eines Barbetrages eine ordnungsgemäße Einziehung der Nachnahme bedeute, da sich die Frage, wie die Nachnahme einzuziehen sei, nach deutschem Recht beurteile (BGHZ 83, 96, 100 f.). So liegt der Fall auch hier.
Zu Recht ist das Berufungsgericht insoweit von der Anwendung deutschen Rechts ausgegangen. Es hat dazu ausgeführt, daß die Parteien sich neben der CMR ausschließlich auf bundesdeutsche Rechtsnormen bezogen und damit zu erkennen gegeben hätten, im Rahmen der im Schuldrecht herrschenden Privatautonomie die Anwendbarkeit deutschen Rechts zumindest konkludent vereinbart zu haben (vgl. auch Art. 27 EGBGB). Das Berufungsgericht hätte ergänzend anführen können, daß sich die Klägerin schon in ihrer Klageschrift unwidersprochen darauf berufen hat, die Frage der Nachnahmeerhebung beurteile sich nach deutschem Recht. Im übrigen findet hier auch nach den Bestimmungen der ADSp (§ 65), auf die sich die Beklagte selbst berufen hat, deutsches Recht Anwendung (vgl. auch BGHZ 83, 96, 101, wo in einem CMR-Fall eines Sammelladungsspediteurs insoweit ebenfalls ergänzend die ADSp herangezogen worden sind).
b) Nach deutschem Recht ist aber bei einer Vereinbarung, die, wie hier, ohne weiteren Zusatz die Erhebung einer Nachnahme vorsieht, die Annahme eines Schecks keine ordnungsgemäße Einziehung der Nachnahme, wenn sie entgegen dem auf Erfüllung durch Zahlung gerichteten Zweck der Nachnahmevereinbarung nur erfüllungshalber und nicht an Zahlungs Statt erfolgt (vgl. BGHZ 83, 96, 101).
Der Ansicht der Revision, bei diesem zugrunde zu legenden Verständnis sei die Nachnahmevereinbarung auf eine, da in Frankreich nicht durchsetzbar, unmögliche Leistung gerichtet und daher nach § 306 BGB nichtig, vermag der Senat nicht beizutreten. Es kann dahinstehen, ob das französische Recht die Erhebung von Nachnahmen in bar über einen bestimmten Betrag hinaus uneingeschränkt verbietet. Stehen einer Bareinziehung in einem anderen Land rechtliche Hindernisse (z.B. Devisenvorschriften) entgegen, so führt dies nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit der Nachnahmevereinbarung mit der Folge, daß das Gut ohne hinreichende Sicherung ausgehändigt werden darf (vgl. auch OLG Hamm TranspR 1985, 97, 98; Fremuth in Thume aaO. Art. 21 Rdn. 122; kritisch Koller aaO. Art. 21 CMR Rdn. 3). Denn zum einen können einer Barzahlung auch Zahlungspapiere gleichgestellt werden, die nach der Verkehrsauffassung wie Geld zu behandeln sind (vgl. Koller aaO. Art. 21 CMR Rdn. 1 m.w.N.; Fremuth in Thume aaO. Art. 21 Rdn. 46 f.). Sodann kommt bei einer nach Art. 21 CMR unerfüllbaren Nachnahmeverpflichtung auch eine Umdeutung in eine dem wirtschaftlichen Zweck entsprechende, ähnliche Weisung in Betracht, das Gut nur auszuliefern, wenn die Zahlung - in bar oder in ähnlich liquider Weise - gesichert ist (vgl. Fremuth in Thume aaO. Art. 21 Rdn. 47) , eventuell in Form eines bankbestätigten Schecks oder in vergleichbarer Weise. In Fällen dieser Art liegt es nahe, ein Ablieferungshindernis im Sinne des Art. 15 CMR anzunehmen, das keine Unwirksamkeit der Vereinbarung zur Folge hat, sondern den Frachtführer (Empfangsspediteur) verpflichtet, Weisungen des Absenders einzuholen. Keinesfalls darf das Gut in einer den Zahlungseingang nicht gewährleistenden Weise an den Endempfänger abgeliefert werden (vgl. OLG Hamm TranspR 1985, 97 ff.; Hein/Eichhoff/Pukall/Krien aaO. Art. 21 CMR Rdn. 5). Wenn sich der Frachtführer oder der von ihm eingeschaltete Empfangsspediteur, sein Erfüllungsgehilfe, nicht daran hält, verletzt er die Nachnahmevereinbarung in einer nach Art. 21 CMR zum Schadensersatz verpflichtenden Weise. Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich bei der gegebenen Fallgestaltung nicht um einen in der CMR nicht geregelten Fall einer positiven Vertragsverletzung.
III. Die Revision der Beklagten war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.