Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.02.1982, Az.: I ZR 80/80
Wirksamkeit der Abbedingung von gesetzlichen Regelungen; Beförderung des Frachtgutes im grenzüberschreitenden Verkehr; Haftungsbeschränkung oder Haftungsausschluss seitens des Spediteurs nach der CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr); Frachtbriefmäßige Eintragung der Vereinbarung, das Gut dem Empfänger nur gegen Nachnahme auszuhändigen als Beweiszweck; Sachliche Wirksamkeit der Weisung; Annahme eines Schecks anstelle eines Barbetrages als eine ordnungsgemäße Nachnahmeerhebung; Anspruch auf Schadensersatz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.02.1982
- Aktenzeichen
- I ZR 80/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 13331
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 25.03.1980
- LG Stuttgart
Rechtsgrundlagen
- Art. 6 Abs. 2 Buchst. c Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
- Art. 17 Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
- Art. 21 Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
- Art. 41 Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
- § 412 HGB
- § 413 HGB
Fundstellen
- BGHZ 83, 96 - 101
- Helm, IPRax 82, 225
- IPRspr 1982, 34
- MDR 1982, 57 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 1946-1947 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma M.-R.-S.-GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Willi M., D. straße ..., R.,
Prozessgegner
1. Firma P. I., S. gesellschaft mbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Gerhard W., W. straße ..., S. 30,
2. Firma K + P I., Rue M., H./Belgien,
vertreten durch den Administrateur B.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Der Spediteur, der nach den §§ 412, 413 HGB die Rechte und Pflichten eines Frachtführers hat, kann bei einer Beförderung des Gutes im grenzüberschreitenden Verkehr - gleichviel ob er die Beförderung selber ausführt oder durch Dritte ausführen läßt - seine Haftung nach der CMR weder ausschließen noch beschränken. Vereinbarungen, durch die die Geltung der §§ 412, 413 HGB abbedungen wird und die zu einem Ausschluß oder einer Beschränkung der Haftung des Spediteurs nach den Vorschriften der CMR führen, sind unwirksam (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung, zuletzt VersR 1981, 1030).
- b)
Die frachtbriefmäßige Eintragung der Vereinbarung, das Gut dem Empfänger nur gegen Nachnahme auszuhändigen (Art. 6 Abs. 2 Buchst. c CMR), dient - wie der Frachtbrief überhaupt (Art. 4 S. 2 CMR) - Beweiszwecken. Für die sachliche Wirksamkeit der Weisung ist sie nicht von Bedeutung.
- c)
Art. 21 CMR regelt nicht, ob die Annahme eines Schecks anstelle eines Barbetrages eine ordnungsgemäße Nachnahmeerhebung darstellt. Diese Frage beantwortet sich nach dem jeweils anzuwendenden nationalen Recht.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1982
durch
die Richter Alff, Dr. Zülch, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. März 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin beauftragte die Beklagte am 16. März und 6. April 1978 mit der Durchführung von Transporten elektrotechnischer Geräte per Lkw von R./Kreis B., ihrem Niederlassungsort, nach H./Belgien. Die Sendungen waren gerichtet an die Adresse der Streithelferin der Beklagten als Empfangsspediteur und sollten gegen Nachnahme des Rechnungswerts von 28.388,- DM und 18.818,20 DM an die Endempfängerin, die Firma D. in Z./Belgien, ausgeliefert werden. Beiden Aufträgen lagen die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) zugrunde.
Die Beklagte, ein Speditionsunternehmen, das über keine eigenen Transportfahrzeuge verfügt, hat das Transportgut jeweils mit gemieteten Fahrzeugen auf ihr Betriebsgelände verbracht und es von dort per Sammelladung durch von ihr beauftragte Frachtführer zur Streithelferin der Beklagten befördern lassen, die es der Endempfängerin ausgehändigt hat, ohne den Nachnahmebetrag in bar zu erheben. Für die Weiterbeförderung des Gutes durch die von ihr eingeschalteten Frachtführer hatte die Beklagte CMR-Frachtbriefe und Frachtkarten ausgestellt. Nur in letzteren hatte sie auf die zu erhebende Nachnahme hingewiesen.
Die Klägerin, die für die Warenlieferungen mangels Zahlungsfähigkeit der Endempfängerin keine Vergütung erlangt hat - ein Verrechnungsscheck in Höhe der Gesamtsumme beider Rechnungen war ungedeckt -, hat die Beklagte, gestützt auf Art. 21 CMR, auf Schadensersatz in Höhe der Rechnungsbeträge nebst 163,05 DM Scheckspesen abzüglich einer der Käuferin erteilten Gutschrift in Höhe von 1.230,60 DM in Anspruch genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 46.138,65 DM nebst 8 % Zinsen seit Klagezustellung an die Klägerin zu zahlen.
Dem hat die Beklagte entgegengehalten: Nach §§ 41 Buchst. a, 52 Buchst. c ADSp sei sie von jeglicher Haftung frei. Im übrigen habe sie den Empfangsspediteur, die Streithelferin, ordnungsgemäß angewiesen, die Warensendungen nur gegen Nachnahme auszuliefern. Damit habe sie ihre Vertragspflicht insoweit erfüllt. Für ein etwaiges Verschulden des Empfangsspediteurs hafte sie nicht. Nach belgischem Recht könne die Speditionsnachnahme auch durch Annahme eines Schecks eingelöst werden. Die Klägerin habe überdies bei vier vorausgegangenen Lieferungen an dieselbe Warenempfängerin in der Zeit seit dem 16. Dezember 1977 widerspruchslos Schecks entgegengenommen. Der hier gegebene Scheck wäre auch eingelöst worden, wenn ihn die Klägerin rechtzeitig vorgelegt hätte.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufungen der Beklagten und deren Streithelferin hat das Oberlandesgericht dieses Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der diese ihren Klageantrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus: Von der Haftung für den der Klägerin entstandenen Schaden habe sich die Beklagte durch die Vereinbarung der ADSp wirksam freigezeichnet. Als Sammelladungsspediteur habe sie zwar nach § 413 Abs. 2 HGB ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers. Indessen führe das vorliegend nicht zu einer Haftung nach der CMR, da die Geltung der §§ 412, 413 HGB entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Transporten im Güterfernverkehr mit Lastkraftwagen innerhalb der Bundesrepublik oder im grenzüberschreitenden Verkehr abdingbar sei, wenn der Spediteur - wie hier - den Transport nicht mit eigenen Fahrzeugen ausführe. Art. 41 CMR stehe dem nicht entgegen. Aus der CMR ergebe sich nicht, daß der Spediteur, der nach den §§ 412, 413 HGB die Rechte und Pflichten eines Frachtführers habe, stets und unabdingbar auch dann Frachtführer im Sinne der CMR sein müsse, wenn er das Gut nicht mit eigenen Fahrzeugen im grenzüberschreitenden Güterverkehr befördere.
II.
Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Die Beklagte haftet der Klägerin nach Art. 21 CMR unabdingbar (vgl. Art. 41 CMR) auf Schadensersatz.
1.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist zwischen den Parteien ein Speditionsvertrag zustandegekommen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Davon geht auch die Revision aus.
2.
Wie die Feststellungen des Berufungsgerichts und die von ihm in Bezug genommenen Beförderungspapiere ergeben, ist das der Beklagten zur Versendung übergebene Gut im Wege des Spediteur-Sammelverkehrs vereinbarungsgemäß mit Lastkraftwagen im grenzüberschreitenden Güterverkehr von R. Kreis B. nach H./Belgien befördert worden. Gemäß § 413 Abs. 2 HGB hat die Beklagte danach ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers und haftet als solcher - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - allein nach den unabdingbaren Vorschriften der CMR. Der Senat hat in diesem Sinne wiederholt entschieden und ausgesprochen, daß der Spediteur in den Fällen der §§ 412, 413 HGB, also auch der Sammelladungsspediteur wie hier die Beklagte, bei einer Beförderung des Gutes mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Güterverkehr oder im Güterfernverkehr innerhalb der Bundesrepublik seine Haftung nach der CMR bzw. nach dem GüKG, der KVO und dem HGB nicht durch § 52 Buchst. c ADSp über die §§ 412, 413 HGB ausschließen oder beschränken kann, gleichviel ob er die Beförderung selbst ausführt oder - wie hier - durch Dritte ausführen läßt (BGHZ 38, 150 = NJW 1963, 106 [BGH 25.10.1962 - II ZR 39/61]; BGH NJW 1972, 1003; BGH NJW 1972, 866; BGHZ 65, 340 = NJW 1976, 1029; BGH VersR 1978, 946; BGH NJW 1979, 2470 = VersR 1979, 445; BGH VersR 1979, 811; BGH VersR 1981, 1030). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Mit den gegen sie erhobenen Bedenken hat sich der Senat wiederholt auseinandergesetzt. Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Zweck der Vorschriften der §§ 412, 413 HGB ist es, einen Spediteur, der sein eigentliches Arbeitsgebiet verläßt, also nicht nur Güterversendungen durch Frachtführer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen besorgt (§ 407 Abs. 1 HGB), sondern wie im Streitfall einen Sammelladungs-Frachtvertrag für eigene Rechnung schließt, in seinen Rechten und Pflichten wie einen Frachtführer zu behandeln. Seine Rechtsstellung ist in diesen Fällen derjenigen eines Frachtführers so weit angenähert, daß kein Grund besteht, ihn anders zu behandeln, als einen Unternehmer, der als Hauptfrachtführer die Beförderung des Gutes im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen übernimmt, aber mit der Durchführung des Transports einen Dritten beauftragt (BGHZ 65, 340, 343 = NJW 1976, 1029, 1030; BGH NJW 1979, 2470 = VersR 1979, 445, 446).
Die Ergänzung der KVO durch Einfügung des § 1 Abs. 5 aufgrund der VO TFS Nr. 4/78 des Bundesministers für Verkehr vom 19. September 1978 (BAnz. 179/78) und die Änderung des § 26 GüKG aufgrund des Art. 1 Nr. 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 9. Juli 1979 (BGBl I S. 960) erfordern vorliegend eine Überprüfung der Rechtsprechung des Senats schon deshalb nicht, weil diese - für den Güterfernverkehr innerhalb der Bundesrepublik erlassenen - Vorschriften zur Zeit der hier in Rede stehenden Aufträge noch nicht in Geltung waren.
3.
Demgemäß haftet die Beklagte der Klägerin nach Art. 21 CMR auf Schadensersatz.
a)
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin die der Beklagten erteilten Transportaufträge mit der Weisung versehen, das Gut nur gegen Nachnahme des Rechnungswertes an die Endempfängerin auszuliefern. Diese von der Beklagten angenommene Weisung ist auch ohne frachtbriefmäßige Eintragung wirksam erteilt worden. Die in Art. 6 Abs. 2 Buchst. c CMR vorgesehene Angabe des Nachnahmebetrages im Frachtbrief ist für die Nachnahmevereinbarung nicht von konstitutiver Bedeutung, sondern dient - wie der Frachtbrief überhaupt (Art. 4 Satz 2 CMR) - allein Beweiszwecken.
b)
Wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, hat der Empfangsspediteur, die Streithelferin der Beklagten, das Gut an die Endempfängerin ausgeliefert, ohne die Nachnahmebeträge dafür in bar einzuziehen. Dieses Verhalten der Streithelferin steht mit der getroffenen Nachnahmevereinbarung nicht in Einklang. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Streithelferin der Beklagten bei Übergabe des Gutes überhaupt einen Scheck hatte geben lassen, woran nach den Ausführungen des Berufungsgerichts Zweifel bestehen, und ob nach belgischem Recht die Annahme eines Verrechnungsschecks statt eines Barbetrages eine ordnungsgemäße Einziehung der Nachnahme bedeutet, worauf sich die Beklagte beruft. Wie nach Art. 21 CMR die Nachnahme einzuziehen ist, ob insbesondere die Annahme eines Schecks anstelle eines Barbetrages eine ordnungsgemäße Nachnahmeerhebung darstellt, ist weder dieser Bestimmung noch anderen Vorschriften der CMR zu entnehmen. Die Regelung dieser Frage hat die CMR dem jeweils anzuwendenden nationalen Recht überlassen (Schulze, Der Güterverkehr 1957, S. 250, 257; Loewe, Erläuterungen zur CMR, in: Europäisches Transportrecht, Band 11, 1976, S. 566 Nr. 184 a. E.; Heuer, Die Haftung des Frachtführers nach der CMR, S. 159, 160; Muth, in: Hein-Eichhoff-Pukall-Krien, Anm. zu Art. 21 CMR; ders. Leitfaden zur CMR, Anm. zu § 21). Als solches findet hier nach den - insoweit wirksam vereinbarten Bestimmungen der ADSp (§ 65) deutsches Recht Anwendung. Nach deutschem Recht ist aber bei einer Vereinbarung, die wie hier ohne weiteren Zusatz die Erhebung einer Nachnahme vorsieht, die Annahme eines Schecks keine ordnungsgemäße Einziehung der Nachnahme, weil die Annahme eines Schecks dem Sicherungsbedürfnis des Versenders nicht hinreichend Rechnung trägt und die Hingabe des Schecks entgegen dem auf Erfüllung durch Zahlung gerichteten Zweck der Nachnahmevereinbarung nur zahlungshalber und nicht an Zahlungs Statt erfolgt (Helm in HGB-Großkomm., §§ 407-409 Anm. 53; Heuer, a.a.O., Seite 160; Muth, a.a.O.; allg. M.).
c)
Für den Schaden, den die Klägerin dadurch erlitten hat, daß die Streithelferin der Beklagten den Nachnahmebetrag nicht in bar eingezogen hat, hat die Beklagte nach Art. 3, 34 CMR einzustehen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und den von ihm in Bezug genommenen Ausführungen des Landgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, daß sich die Beklagte von ihrer Haftpflicht insoweit entlastet hat. Dem steht bereits entgegen, daß sie es unterlassen hat, in den von ihr ausgestellten CMR-Frachtbriefen den Vermerk einzutragen, daß der bei der Ablieferung des Gutes einzuziehende Nachnahmebetrag in bar zu erheben sei (vgl. Art. 6 Abs. 2 Buchst. c CMR). Bei der Eintragung von Nachnahmevermerken in den Frachtkarten allein durfte es die Beklagte nicht bewenden lassen. Auch unter Berücksichtigung dieser Eintragungen mußte die Beklagte in Betracht ziehen, daß wegen des Fehlens der nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. c CMR vorgeschriebenen Angaben in den Frachtbriefen die Einziehung der Nachnahme bei der Aushändigung des Gutes an die Endempfängerin unterbleiben könnte. Diese Möglichkeit bestand um so mehr, als die Beklagte nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zur Zeit der Durchführung der hier in Rede stehenden Aufträge vom 16. März und 6. April 1978 wußte, daß der eingeschaltete belgische Empfangsspediteur bei der Ausführung eines Nachnahmeauftrags die Einziehung eines Verrechnungsschecks für ausreichend hielt. Ein Hinweis darauf, daß die Nachnahme in bar einzuziehen ist, war daher - neben der Eintragung in den Frachtkarten - zumindest in dem von der CMR vorgeschriebenen Umfang, d.h. im Frachtbrief, erforderlich.
Demgegenüber kann die Beklagte nicht mit Erfolg darauf verweisen, daß die Streithelferin der Beklagten bereits bei früheren Nachnahme-Versandaufträgen der Klägerin - vom 16. Dezember und 28. Dezember 1977, 6. Februar und 3. März 1978 - den Nachnahmebetrag ebenfalls nicht in bar, sondern in Form von Verrechnungsschecks erhalten habe. Für die Annahme, daß die Klägerin mit der Hereinnahme von Schecks anstelle von Bargeld einverstanden gewesen sei, besteht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keinerlei Anhalt. Vielmehr hat die Klägerin, wie die Ausführungen der Vorinstanzen erkennen lassen, bereits seit Januar 1978 wiederholt fernmündlich und unter dem 26. Januar 1978 auch schriftlich gegenüber der Beklagten auf die Einhaltung der Nachnahmeabrede gedrungen und in weiteren Schreiben vom 3. April und 8. Mai 1978 die Annahme von Verrechnungsschecks als abredewidrig bezeichnet.
Ohne Erfolg beruft sich schließlich die Beklagte darauf, daß der Verrechnungsscheck über die Gesamtsumme beider Rechnungen bei rechtzeitiger Vorlegung seitens der Klägerin Deckung gefunden hätte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin diesen Scheck am 8. Mai 1978 erhalten. Schon am 30. Mai 1978, also bereits nach rund 3 Wochen, ist sie in Höhe des Scheckbetrages zurückbelastet worden. Unter Berücksichtigung der Hin- und Rücklaufzeit des Schecks und der bei den Banken erforderlich gewordenen Bearbeitungszeiten läßt diese Zeitspanne nicht erkennen, daß die Klägerin mit der Einreichung des Schecks schuldhaft lange gezögert habe.
III.
Auf die Revision war das angefochtene Urteil danach aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr die Ersatzansprüche der Klägerin der Höhe nach zu prüfen haben. Insoweit konnte in der Revisionsinstanz mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen noch keine Entscheidung ergehen. Als Schadensersatzbetrag kommt nicht der Nachnahmebetrag als solcher in Betracht, der nur die Höchstgrenze der Haftung nach Art. 21 CMR bildet, sondern ein Betrag in Höhe des möglicherweise geringeren Schadens, der der Klägerin - einschließlich vergeblich aufgewendeter Scheckspesen - aus der Nichteinziehung des Nachnahmebetrages in bar erwachsen ist.
Zülch
Piper
Erdmann
Teplitzky