Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1962, Az.: II ZR 39/61
Schäden an beförderten Webwaren; Abschluss eines Speditionsvertrages
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1962
- Aktenzeichen
- II ZR 39/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 11851
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 13.12.1960
- LG Nürnberg
Rechtsgrundlagen
- § 22 Abs. 3 GüKG
- § 26 GüKG
- § 40 KraftverkehrsO
- § 2a ADSp
- § 32 ADSp
- § 64 ADSp
- § 412 Abs. 2 HGB
- § 41a ADSp
Fundstellen
- BGHZ 38, 150 - 155
- DB 1963, 303-304 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1963, 30 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 106-107 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1962, 1171-1172 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Auf Verträge über die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen sind das GüKG und die KVO anzuwenden. Die ADSp gelten für solche Verträge auch dann nicht, wenn die Parteien die Anwendung der ADSp auf ihr Vertragsverhältnis vereinbart haben.
- b)
Beim Selbsteintritt des Spediteurs nach § 412 Abs. 2 HGB gelten das GüKG und die KVO, nicht die ADSp.
- c)
In den Fällen a und b kann sich daher der Unternehmer weder auf die Unzulässigkeit der Aufrechnung nach § 32 ADSp noch auf die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 64 ADSp berufen.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Liesecke und Dr. Bukow
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13. Dezember 1960 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt Spedition und Lagerei sowie Güterbeförderung mit eigenen Lastkraftwagen. Die Beklagte bezieht laufend Webwaren von der Firma D. in A.. Mit dem Transport der Waren von A. nach W. (We.), wo sich ihr Betrieb befindet, hat sie seit längerem die Klägerin beauftragt.
Nachdem die Parteien schon eine Zeitlang in Geschäftsverbindung gestanden hatten, entstand bei einem von der Klägerin durchgeführten Transport Schaden an den beförderten Webwaren. Die Waren - es handelte sich um einen Posten zum Rechnungsbeträge von 23.539,08 DM - wurden auf Grund eines Auftrages der Beklagten vom 22. Mai 1959 am 23. Mai 1959 durch die von der Klägerin beauftragte Firma R. in N. mit Kraftwagen von A. nach N. gebracht und von dort durch die Klägerin mit eigenen Fahrzeugen weiterbefördert. Unterwegs wurden die Waren beschädigt. Die Beklagte verweigerte daher die Annahme.
In den Monaten Juni bis Oktober 1959 führte die Klägerin weitere Transporte für die Beklagte aus. Sie berechnete ihr dafür 1.603,50 DM. Ferner berechnete sie ihr für einen Transport im November 1959 34,20 DM, Die Beklagte bezahlte diese Beträge nicht, sondern beanspruchte von der Klägerin Ersatz des ihr bei dem Transport im Mai 1959 entstandenen Schadens und rechnete mit diesem Anspruch gegen die Forderung der Klägerin auf. Die Klägerin erkannte die Aufrechnung nicht an.
Auf Antrag der Klägerin erging über den Betrag von 1.603,50 DM nebst Zinsen Versäumnisurteil, gegen das die Beklagte Einspruch einlegte. Die Klägerin hat hierauf ihre Klage um den bereits genannten Betrag von 34,20 DM erweitert. Die Beklagte hat neben ihrem Antrag auf Aufhebung des Versäumnisurteils und auf Klageabweisung Widerklage auf Zahlung von 5.850,87 DM nebst Zinsen erhoben.
Die Klägerin hat behauptet, zwischen den Parteien sei ein Speditionsvertrag geschlossen worden. Der Schaden sei dadurch entstanden, daß die Firma D. die Waren schlecht verpackt habe. Da die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung bestritten sei, sei die Aufrechnung gemäß § 32 der Allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) unzulässig. Da sie, die Klägerin, für die Beklagte eine SVS-Versicherung abgeschlossen habe, sei sieüberdies für die von der Beklagten geltend gemachte Schadensersatzforderung gemäß § 41 a ADSp nicht passiv legitimiert, sondern die Beklagte könne sich nur an die Versicherungsgesellschaften halten. Vorsorglich hat die Klägerin die Einrede der Verjährung gemäß § 64 ADSp erhoben.
Die Beklagte hat ausgeführt: Zwischen den Parteien sei ein Frachtvertrag geschlossen worden, auf den die ADSp nicht anzuwenden seien. Der Schaden an den Webwaren sei von der Klägerin durch mangelnde Sorgfalt beim Umladen und dadurch verschuldet worden, daß die Waren zusammen mitöligen Metallgegenständen befördert worden seien. Die Firma D. habe die Waren ordnungsgemäß verpackt. Ihr, der Beklagten, Schaden betrage 7.488,57 DM, Nach. Aufrechnung gegen die Klageforderung verbleibe der mit der Widerklage verlangte Betrag von 5.850,87 DM.
Das Landgericht hat das Versäumnisurteil aufrechterhalten und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 34,20 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Widerklage hat es abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag und ihren Widerklageantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus: Die Beklagte habe sich bei Erteilung des Auftrags vom 22. Mai 1959 stillschweigend den ADSp unterworfen, so daß diese Vertragsbestandteil geworden seien. Ob ein Spediteur- oder ein Frachtvertrag zwischen den Parteien geschlossen sei, könne dahinstehen, da nach § 2 a ADSp auch für einen Frachtvertrag die ADSp als vereinbart gelten müßten. Da jedoch die Klägerin den Transport auf den größten Teil der Strecke mit eigenen Fahrzeugen durchgeführt habe, unterliege sie den Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG), soweit diese zwingend seien. Es gelte daher § 26 GüKG, der bestimmt:
"Der Unternehmer kann die ihm nach den gesetzlichen Vorschriften oder den Beförderungsbedingungen (§ 20) obliegende Haftung durch Vertrag weder ausschließen noch beschränken."
Die Klägerin könne sich daher nicht auf den Haftungsausschluß in § 41 a ADSp berufen. Jedoch könne die Klägerin der Beklagten sowohl die Unzulässigkeit der Aufrechnung nach§ 32 ADSp als auch die Verjährung nach§ 64 ADSp entgegenhalten. Die Klägerin habe der Schadensersatzforderung der Beklagten den Einwand der schlechten Verpackung des Beförderungsgutes entgegengesetzt, über den nicht ohne Beweisaufnahme entschieden werden könne; daher sei die Aufrechnung unzulässig. Der Widerklage stehe die Einrede der sechsmonatigen Verjährung des§ 64 ADSp entgegen; die Vorschrift des § 40 KVO, die die Verjährungsfrist für den Regelfall auf, ein Jahr festsetze, könne, da nicht zwingend, nicht angewendet werden.
II.
Die Ansicht des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Es bestehen schon Bedenken dagegen, daß sich die Beklagte den ADSp unterworfen haben soll, woraus das Berufungsgericht seine Auffassung herleitet, daß ADSp und KVO nebeneinander anzuwenden seien und jeweils zu prüfen sei, welche Regelung im Einzelfall den Vorrang habe. In BGHZ 18, 98, 100 hat es der Bundesgerichtshof abgelehnt, zwei Vertragsordnungen verschiedenen Inhalts (dort die Allgemeinen Lagerbedingungen des deutschen Möbeltransportes und die ADSp) nebeneinander anzuwenden. Es liegt nahe, das gleiche für das Verhältnis von KVO und ADSp anzunehmen, schon nach dem früheren Rechtszustand, nach dem die KVO als allgemeine Vertragsordnung zu würdigen war, erst recht nach dem Inkrafttreten des GüKG. Es erscheint nicht ohne weiteres gerechtfertigt, wenn das Berufungsgericht die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof für die Frage der Unterwerfung des Vertragsgegners des Spediteurs unter die ADSp aufgestellt hat, auch dann anwendet, wenn dies ein Nebeneinandergelten von KVO und ADSp zur Folge hätte. Doch braucht auf diese Frage nicht näher eingegangen zu werden, da das angefochtene Urteil schon aus anderen Gründen keinen Bestand haben kann.
2.
Nach dem Tatbestand des Urteils hat die Beklagte die Klägerin mit dem Transport der Waren von A. nach W. beauftragt. Hiernach haben die Parteien einen Beförderungsvertrag und keinen Speditionsvertrag geschlossen. Dies entspricht auch dem eigenen Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 22. November 1960, wonach der Auftrag dahin lautete, in A. Webwaren zu übernehmen und sie nach W. zu bringen. Waren sich die Parteien darüber einig, daß der Transport mit Kraftwagen ausgeführt werden solle, so liegt ein Vertrag über die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen vor, der nach § 1 GüKG ausschließlich den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt. Daranändert nichts, daß die Klägerin darauf hingewiesen hat, sie arbeite nach den ADSp, und sie sich für die Strecke Augsburg bis N. des Güterfernverkehrsunternehmens Rieder bediente, auch dann nicht, wenn dies der Beklagten bekannt war. Die Firma R. ist in diesem Falle als Unterfrachtführer und damit als Erfüllungsgehilfin der Klägerin tätig geworden (§ 432 Abs. 1 HGB,§ 6 KVO). Für die Anwendung der ADSp ist in diesen Falle kein Raum. Wenn § 2 a ADSp bestimmt, daß die ADSp für alle Verrichtungen des Spediteurs gelten, gleichgültig, ob sie Speditions-, Fracht- ... oder sonstige mit dem Speditionsgewerbe zusammenhängende Geschäfte betreffen, so können hierdurch nicht Verträgeüber Güterbeförderungen, die mit Kraftwagen ausgeführt werden, den ADSp unterworfen werden. Denn für diese Verträge gilt der "Tarif", der nach § 20 GüKG in der damals geltenden Fassung u.a. "alle anderen für den Beförderungsvertrag maßgebenden Beförderungsbedingungen (Kraftverkehrsordnung ...) enthalten" muß. Diese Beförderungsbedingungen sind in der KVO enthalten, die einen Bestandteil des nach § 106 GüKG geltenden Reichskraftwagentarifs bildet. Die Abrede, daß für solche Beförderungsverträge die ADSp gelten sollen, ist tarifwidrig; hierdurch wird die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungsvertrages nicht berührt; die Beförderungsbedingungen richten sich auch in diesen Fällen nach dem Tarif (§ 22 Abs. 3 GüKG) und damit nach der KVO.
3.
Aber selbst wenn der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ein Speditionsvertrag wäre, würde sich an den Ergebnis nichtsändern. Es läge dann mindestens für den größten Teil der Beförderungsstrecke, in dem die Klägerin mit eigenem Kraftwagen die Beförderung ausgeführt hat, (ob auch für die Strecke A.-N., für die die Klägerin die Firma R. zugezogen hat, bedarf beim jetzigen Stand des Rechtsstreits keiner Entscheidung), ein Selbsteintritt der Klägerin als Spediteurin nach § 412 Abs. 2 HGB vor. Die Klägerin hätte zugleich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers des Kraftwagenverkehrs, also die Rechte und Pflichten des Unternehmers nach dem GüKG und damit nach der KVO. Wollte man das nicht annehmen, so würde der Fall eintreten, daß Güter mit Kraftfahrzeugen befördert würden, ohne daß GüKG und insbesondere § 22 Abs. 3 GüKG anzuwenden wären. Die Nichtanwendung des Tarifs, also auch der Beförderungsbedingungen (KVO), in einem solchen Falle wäre aber mit dem Sinn und Zweck des GüKG, das die Gleichstellung von Schiene und Straße anstrebt, schlechterdings unvereinbar. Diesen Vorschriften kommt im Falle des § 412 Abs. 2 HGB der Vorrang gegenüber den speditionsrechtlichen Bestimmungen zu, welche letzteren nur insoweit gelten können, als sie dem GüKG und der KVO nicht widersprechen. In diesem Sinne bedürfen die Ausführungen des Senats im Urteil vom 29. Juni 1959 II ZR 114/57 (LM HGB § 436 Nr. 1) der Klarstellung. Die Klägerin, die auch die Rechte und Pflichten eines Frachtführers hat, beruft sich mit ihrer Behauptung, zwischen den Parteien sei die Anwendung der ADSp und damit deren §§ 32 und 64 vereinbart, auf tarifwidrige Abreden. Die KVO kennt kein dem § 32 ADSp entsprechendes Aufrechnungsverbot, sondern läßt in § 40 Abs. 5 bei rechtzeitiger Anzeige u. dergl. die Aufrechnung auch mit Gegenansprüchen zu, denen der Unternehmer einen Einwand entgegensetzt, Da § 32 ADSp dem Spediteur weitergehende Rechte gibt als dem Frachtführer des Kraftwagenverkehrs, ist seine Anwendung im Fall des § 412 Abs. 2 HGB ausgeschlossen. Das gilt erst recht für die in § 40 KVO geregelte Verjährungsfrist. Hier verstößt die Anwendung des§ 64 ADSp entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch gegen die Vorschrift des § 26 GüKG, wonach der Unternehmer die ihm nach den Beförderungsbedingungen obliegende Haftung durch Vertrag nicht beschränken kann. Als eine Beschränkung der Haftung im Sinne dieser Vorschrift ist auch die Vereinbarung einer gegenüber§ 40 KVO abgekürzten Verjährungsfrist anzusehen, da sie im praktischen Ergebnis die Haftung des Unternehmers erleichtert.
4.
Es greift daher weder der Einwand der Unzulässigkeit der Aufrechnung noch die Einrede der Verjährung durch.
III.
Der Rechtsstreit ist auch hinsichtlich des Grundes der erhobenen Ansprüche noch nicht zur Entscheidung reif, da der von der Klägerin geltend gemachte Einwand der mangelhaften Verpackung noch nicht geprüft ist. Sollte das Berufungsgericht zu der Auffassung kommen, daß das Gut mangelhaft verpackt gewesen sei, so wird zu prüfen sein, ob auch ein Verschulden der Klägerin (oder ihrer Erfüllungsgehilfen) an der Entstehung des Schadens vorliegt und eine Anwendung des § 254 BGB rechtfertigt (vgl. BGHZ 32, 194; 297).
Hiernach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Kuhn
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Bukow