Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.11.1981, Az.: I ZR 167/79
Versendung des Gutes aufgrund eines über eine Sammelladung geschlossenen Frachtvertrages; Ausschluss von Ansprüchen aus der Speditionsversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.11.1981
- Aktenzeichen
- I ZR 167/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 13159
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 13.07.1979
- LG München I
Rechtsgrundlagen
- § 823 Abs. 1 BGB
- § 413 Abs. 2 HGB
- § 2 ADSp
- § 3 Nr. 1, Nr. 2 Speditionsversicherungsschein (SVS)
- § 5 Nr. 1 B, Nr. 3 Speditionsversicherungsschein (SVS)
- § 2 Nr. 1 Speditionsversicherungsschein (SVS)
Fundstelle
- MDR 1982, 546-547 (Kurzinformation)
Prozessführer
GVVG G-AG, L...straße ..., M., vertreten durch den Vorstand Ernst G. M.
Prozessgegner
Firma B. E. GmbH, T., M., vertreten durch die Geschäftsführer Alfred B., Fritz B. und Georg B.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Tatbestand des § 413 Abs. 2 HGB erfüllt ist, der Spediteur also die Versendung des Gutes aufgrund eines über eine Sammelladung geschlossenen Frachtvertrages bewirkt hat.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Freiherr v. Gamm
und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Zülch und Dr. Erdmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Juli 1979 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Tatbestand
Die Klägerin kaufte am 15. November 1977 von der Firma I.-M. in Z. eine Sendung Teppiche zum Preis von 255.450 DM. Die Verkäuferin beauftragte mit der Versendung der Ware die Z. F. AG, die die Teppiche mit der Bahn nach Singen schickte, wo sie am 24. November 1977 eintrafen. Die Z. F. AG beauftragte die Spedition T. in Singen mit der Besorgung des Weitertransports per Lastkraftwagen im Sammelladungsverkehr unter Abrechnung zum Beiladersatz nach München an die Spedition S.. Die Firma T. entnahm die Teppiche am 25. November 1977 aus dem Zollschuppen in Singen und lagerte sie zunächst in der Speditionshalle ein, die sie zusammen mit sechs anderen Speditionsfirmen benutzt. Die Ware sollte noch am selben Tag durch die Spedition B. und Be. in Singen abgeholt und nach München befördert werden; diese Firma war jedoch verhindert, den Teppichballen noch am selben Tage abzuholen; deshalb ließ die Firma T. den Ballen im Lager stehen. Am Montag (28. November 1977) waren sämtliche Teppiche durch Einbruch gestohlen; Teppiche im Wert von 30.900 DM konnten wieder beschafft und an die Klägerin zurückgegeben werden.
Die T. hatte die Speditionsversicherung für den Ballen Teppiche bei der Beklagten abgeschlossen.
Die Klägerin verlangt Ersatz des Schadens in Höhe von 224.550 DM.
Die Beklagte hat vorgetragen, eine Haftung entfalle nach den Bestimmungen der Speditionsversicherung, da es sich nicht um einen Transport im innerdeutschen Verkehr gehandelt habe. Sie hafte auch nicht, da der Schaden durch einen Einbruchsdiebstahl entstanden sei. Schließlich habe die Firma T. bei der Einlagerung die ihr zumutbaren Sicherungsmaßnahmen getroffen.
Das Landgericht hat der Klage, abgesehen von einem Teil der Zinsen, stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klägerin aktivlegitimiert, da ihr unstreitig im Zeitpunkt des Schadenseintritts das versicherte Interesse zugestanden habe (sie sei Eigentümerin der Teppiche gewesen) (§ 1 SVS). Das Berufungsgericht führt weiter aus, nach § 2 Nr. 1 SVS hafte die Beklagte für alle Schäden der Klägerin, wegen welcher der Spediteur aufgrund eines Verkehrsvertrages in Anspruch genommen werde und gesetzlich in Anspruch genommen werden könne. Die Firma T. sei Spediteur gewesen, unter Verkehrsverträgen seien unter anderem Speditionsverträge, aber auch Vorlagerungen zu verstehen. Die T. hafte als Spediteur für den Verlust der Teppiche, so daß die Beklagte ihrerseits nach § 2 Nr. 1 SVS hafte.
II.
Diese Ausführungen sind nicht in allen Teilen rechtsfehlerfrei; sie bedürfen auch der Ergänzung.
Nach § 2 Nr. 1 SVS ersetzt der Versicherer Schäden, die der Spediteur aufgrund eines Verkehrsvertrages zu vertreten hat. Im Streitfall geht es um den Vertrag zwischen der Z. AG und der Spedition T.; es ist nicht vorgetragen, daß die Z. F. AG ihre Ansprüche gegen die T. an die Klägerin abgetreten hätte. Es besteht auch ein Vertrag zwischen der Firma I.-M. und der F. AG; insoweit ist weder über den Inhalt des Vertrages (Transport nach München mit einheitlichem Vertrag?) noch über eine Abtretung von den Parteien etwas vorgetragen worden. Die Klägerin kann daher keine vertraglichen Ansprüche weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht geltend machen.
III.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin sei im Zeitpunkt des Schadenseintritts Eigentümerin der Teppiche gewesen. Es kommen daher Ansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Nach § 3 Nr. 2 SVS deckt die Versicherung auch Ansprüche, die der Versicherte auf unerlaubte Handlung stützt, sofern diese Ansprüche mit einem mit dem Spediteur abgeschlossenen Verkehrsvertrag unmittelbar zusammenhängen. Der zwischen der Z. F. AG und der Spedition T. geschlossene Vertrag ist ein Verkehrsvertrag im Sinne des § 2 Nr. 2 SVS, wie auch das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt hat, ohne daß es in diesem Zusammenhang eines Eingehens bedarf, ob dies ein Speditions- oder Frachtvertrag war. Der nach § 823 Abs. 1 BGB geltend gemachte Anspruch hängt auch unmittelbar mit dem Verkehrsvertrag zusammen; es entspricht gesicherter Rechtsprechung, daß, wer als Frachtführer, Lagerhalter oder Spediteur fremdes Gut entgegennimmt, um mit ihm auf irgendeine Weise zu verfahren, auch ohne vertragliche Verpflichtung Sorgfalt auf die Erhaltung und Bewahrung des Gutes verwenden muß; versäumt er diese Sorgfalt schuldhaft und kommt das Gut dadurch zu Schaden, so liegt der Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB vor (BGHZ 46, 140, 146, 147); die Spedition Translag hat daher in Ausführung ihrer vertraglichen Verpflichtung auch die sie treffende allgemeine Rechtspflicht verletzt, das Eigentum der Klägerin vor Schaden zu bewahren.
Eines Eingehens auf die Frage, ob die Klägerin als Eigentümerin Beschränkungen nach ADSp gegen sich gelten lassen muß (vgl. BGH v. 12. Juli 1974 - I ZR 55/72, NJW 74, 2177, 2178 m.w.N.; v. 18. Juni 1976 - I ZR 106/75, VersR 76, 1129), bedarf es nicht, weil die Beklagte nach § 3 Nr. 1 Satz 2 SVS auf Einwendungen nach ADSp verzichtet; aus diesen Gründen entfällt auch, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, eine Haftungsbeschränkung nach § 57 ADSp: Einbruchsdiebstahl.
IV.
1.
Ein Ausschluß der Speditionsversicherung nach § 5 Nr. 1 B b SVS (Transporte, die nicht den innerdeutschen Verkehr betreffen) und § 5 Nr. 3 SVS (Ansprüche nach CMR) kommt nicht in Betracht, da der hier maßgebliche Vertrag zwischen der Firma Z. F. AG und der Spedition T. ausschließlich den Transport von Singen nach München, also den innerdeutschen Verkehr betrifft; Auslandsberührungen sind nicht vorhanden.
2.
Ausgeschlossen von der Speditionsversicherung sind ferner nach § 5 Nr. 3 SVS Ansprüche nach den Vorschriften der Kraftverkehrsordnung (§§ 29 ff KVO). Die Beklagte beruft sich darauf mit ihrem Vortrag, es habe sich um einen Transport im Sammelladungsverkehr gehandelt, für den der Senat den Spediteur wie einen Frachtführer nach §§ 413 Abs. 2 HGB, 26 GüKG, 29 KVO haften lasse. Die Begründung des Berufungsgerichts (BU 8, 9), die T. sei Spediteur, sie hafte auch im Falle des § 413 HGB nach Maßgabe der Vorschriften der ADSp, widerspricht jedenfalls in dieser allgemeinen Fassung der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt BGHZ 65, 340; SenUrt. v. 4. Mai 1979 - I ZR 51/78, MDR 79, 819). Der Senat hat aber in seiner Entscheidung vom 13. Januar 1978 (I ZR 63/76, NJW 78, 1160 = VersR 78, 318) ausgesprochen, daß die Voraussetzungen des § 413 Abs. 2 HGB erst erfüllt seien, wenn der Spediteur die Versendung - aufgrund eines für seine Rechnung geschlossenen Frachtvertrages - bewirkt habe; an diesen Voraussetzungen fehlt es im Streitfall; nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Ware zum Zeitpunkt des Diebstahls noch im Besitz und Gewahrsam der Firma T., die Versendung über eine Sammelladung stand noch aus; die Rechte und Pflichten des KVO-Frachtführers entstehen erst mit der Übernahme des Gutes zur Beförderung durch den Sammelgutfrachtführer; bis dahin behielt die Firma T. ihre Stellung als Spediteur; daran ändert nichts die Anweisung der Firma Z. F. AG an die Firma T., das ihr zugeleitete Gut per Lastkraftwagen im Sammelladungsverkehr unter Abrechnung zum Beiladersatz nach München an die Firma S. zum Versand zu bringen.
Danach sind die Ansprüche der Klägerin nicht solche nach den Vorschriften der KVO; sie sind daher nicht von der Versicherung ausgeschlossen.
V.
Es kommt demnach darauf an, ob die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB vorliegen.
Insoweit hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus zu Recht, keine Ausführungen gebracht. Der Senat kann auch mangels der erforderlichen Feststellungen nicht selbst entscheiden.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
Alff
Merkel
Zülch
Erdmann