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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.01.1978, Az.: I ZR 63/76

Haftung für den Verlust von Frachtstücken; Haftung eines Sammelladungsspediteurs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.01.1978
Aktenzeichen
I ZR 63/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11966
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 31.03.1976
LG Frankfurt am Main

Fundstellen

  • MDR 1978, 731 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 1160 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (GMR) Art. 17. Hat der Spediteur von mehreren Frachtstücken einer Sendung eines weil es bei ihm auf dem Lager abhanden gekommen ist nicht mit dem von ihm mit der Sammelgutbeförderung beauftragten Frachtführer zur Weiterbeförderung im Güterfernverkehr bzw. grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr übergeben, so haftet er für den Verlust dieses Frachtstücks nicht nach den Vorschriften der KVO oder CMR, sondern nach Speditionsrecht.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1978
durch
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 31. März 1976 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Firma E. KG in B.-E. bei Frankfurt (Main), deren Transportversicherer die Klägerinnen sind, beauftragte die Zweigniederlassung der Beklagten in Frankfurt (Main) durch "Export-Speditionsauftrag" vom 12. April 1973 mit der Versendung von fünf Kisten Reifenluft-Automaten und einem Karton Zubehör an eine Firma in Mailand gemäß den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen. Die Beklagte holte das Gut am 12. April 1973 bei der Firma E. ab und übergab es - ohne den Karton mit Zubehörteilen - am 27. April 1973 einem Frachtführer zur Beförderung nach Italien als Sammelgut im Straßengüterverkehr. Der Karton mit Zubehörteilen war auf dem Lager der Beklagten in Frankfurt (Main) abhanden gekommen. Hiervon unterrichtete die Beklagte die Firma E. mit Schreiben vom 12. Juni 1973.

2

Die Klägerinnen haben den der Firma E. durch den Verlust des Kartons mit den Zubehörteilen entstandenen Schaden in Höhe von 3.390,40 DM ersetzt. Sie haben mit Schreiben vom 27. April 1973 Ersatz des Schadens von der Beklagten verlangt. Diese hat mit Schreiben vom 15. August 1973 einen Betrag von 180,- DM (1,50 DM je kg gemäß § 54 a Nr. 2 ADSp) als berechtigt anerkannt und den Anspruch im übrigen zurückgewiesen. Die ihr überlassenen Belege hat sie den Klägerinnen mit Schreiben vom 29. Mai 1974 zurückgesandt.

3

Mit ihrer am 21. November 1974 eingegangenen Klage verlangen die Klägerinnen Ersatz des Schadens nach Maßgabe der Haftungshöchstbeträge des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) abzüglich der von der Beklagten gezahlten 180,- DM. Sie haben vorgetragen, die Beklagte könne sich nicht auf die Haftungsbeschränkungen der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen berufen, weil sie gemäß § 413 Abs. 2 HGB als Frachtführer hafte und es sich um eine Beförderung im Straßengüterverkehr handele, die den zwingenden Vorschriften der CMR unterliege.

4

Die Klägerinnen haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubigerinnen 3.148,80 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 8. März 1974 zu zahlen.

5

Die Beklagte hat geltend gemacht, sie hafte nur nach Maßgabe der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen. Außerdem hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen ist zurückgewiesen worden. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision wollen die Klägerinnen erreichen, daß der Klage stattgegeben wird.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht führt aus, zwischen der Firma E. (Versicherungsnehmerin der Klägerinnen) und der Beklagten sei ein Vertrag geschlossen worden, der zunächst allein nach Speditionsrecht zu beurteilen gewesen sei. Hieran habe sich noch nichts dadurch geändert, daß die Beklagte die Kolli mit Lastkraftwagen bei der Firma E. abgeholt habe, da es sich hierbei um einen Transport im Nahverkehr gehandelt habe, der eine Frachtführerhaftung der Beklagten nach den zwingenden Vorschriften der Kraftverkehrsordnung (KVO) für den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen oder den Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) nicht habe begründen können. Die spätere Versendung der Ware nach Italien im Wege der Sammelladung per Lastkraftwagen habe eine unabdingbare Frachtführerhaftung der Beklagten zwar begründet. Doch treffe das nicht für den auf dem Lager der Beklagten abhanden gekommenen Karton mit Zubehörteilen zu. Maßgeblich sei, welche Ware tatsächlich zum Versand gebracht worden sei. Eine andere Beurteilung möge gerechtfertigt sein, wenn der Spediteur von vornherein den Auftrag erhalten habe, den Transport im Wege der Sammelladung durchzuführen. So liege der Fall aber hier nicht. Obwohl der "Export-Speditionsauftrag" von der Formulargestaltung her auch die Möglichkeit vorgesehen habe, eine Abfertigung "per Sammelwagen" oder "per LKW" zu vereinbaren, sei durch eine entsprechende Unterstreichung nur eine Abfertigung "per Frachtgut" bestimmt und damit der Beklagten überlassen worden, welche Transportart sie zur Weiterbeförderung auswähle. Damit habe die Firma E. einen typischen Speditionsauftrag erteilt, für den hinsichtlich des verloren gegangenen Kartons mit Zubehörteilen die Haftungsbeschränkung des § 54 a Nr. 2 ADSp gelte.

9

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

10

Die Revision meint, dem Urteil des erkennenden Senats vom 3. März 1972 - I ZR 55/70 (LM HGB § 413 Nr. 4 = NJW 1972, 866 = VersR 1972, 431) entnehmen zu können, daß der Sammelladungsspediteur (§ 413 Abs. 2 HGB) für Schäden, die durch den gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes entstehen, wie ein Frachtführer nach den Vorschriften der KVO bzw. CMR zu haften habe, gleich ob der Schaden bei der Fahrt zum Lager des Spediteurs, im Lager des Spediteurs oder anschließend während der Beförderung im Sammeltransport eingetreten sei. Dem kann nicht zugestimmt werden. In der genannten Entscheidung ging es um einen wesentlich anders gelagerten Fall. Der Spediteur beförderte die Sendung in einer eigenen Sammelladung (echter Selbsteintritt), anschließend übergab er sie einer anderen Speditionsfirma, die sie zwecks Weiterbeförderung als Stückgut bei der Bundesbahn aufgab. Unter diesen Umständen erschien es - auch im Hinblick auf die Interessen des Versenders - gerechtfertigt, den Spediteur für die gesamte Transportstrecke als Frachtführer und die übrigen Beteiligten als seine Erfüllungsgehilfen anzusehen, für die er nach § 6 KVO bzw. Art. 3 CMR einstehen muß. Im Streitfall sind dagegen hinsichtlich des in Verlust geratenen Frachtstücks schon die Voraussetzungen des § 413 Abs. 2 HGB nicht erfüllt. Denn erforderlich ist danach, daß der Spediteur die Versendung - aufgrund eines für seine Rechnung geschlossenen Frachtvertrages - bewirkt hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war aber der Karton mit Zubehörteilen, für den Ersatz verlangt wird, schon abhanden gekommen, als die Beklagte den Frachtvertrag über die Weiterbeförderung des Gutes nach Italien abschloß. Hieraus ergibt sich, daß die Beklagte insoweit nicht als Frachtführer zu behandeln ist. Sie haftet für den Verlust dieses Teils der Sendung nach Speditionsrecht unter Berücksichtigung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen, die Vertragsinhalt geworden sind. Der Umstand, daß von mehreren Frachtstücken einer Sendung nur eines nicht mit weiterbefördert worden ist, rechtfertigt allein nicht die von der Revision für erforderlich gehaltene Gesamtbetrachtung, zumal der Versender aus den Frachtpapieren, auf deren Herausgabe er Anspruch hat, unschwer erkennen kann, welche Frachtstücke dem Frachtführer zur Weiterbeförderung übergeben worden sind.

11

Die Revision der Klägerinnen war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Alff
Merkel
Schönberg
v. Gamm
Schwerdtfeger