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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.07.1995, Az.: I ZR 123/93

Beschädigtes Transportgut; Haftungsbeschränkung des Spediteurs; Frachtführer als Erfüllungsgehilfe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.07.1995
Aktenzeichen
I ZR 123/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15193
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 130, 223 - 231
  • BB 1995, 2082-2083 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1996, 262
  • MDR 1996, 373-374 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1995, 2991-2993 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1996, 357 (amtl. Leitsatz)
  • TranspR 1996, 23-25 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1995, 1379-1381 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1995, 1818-1821 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der von einem Spediteur eingeschaltete Frachtführer kann sich gegenüber dem Eigentümer (und Versender) des beim Transport beschädigten Guts dann auf die zwischen dem ihn beauftragenden Spediteur und dem Eigentümer vereinbarten Haftungsbeschränkungen (hier: Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist nach § 64 ADSp) berufen, wenn dem Frachtführer aufgrund eines Rahmenvertrags mit dem Spediteur jedenfalls im Innenverhältnis die Stellung eines Erfüllungsgehilfen beigemessen wird und er aufgrund dessen - ähnlich einem Arbeitnehmer - in eine besondere Nähe zum Vertrag zwischen dem Eigentümer und dem Spediteur gerückt wird.

Tatbestand:

1

Die Klägerin macht als Transportversicherer der S. AG aus übergegangenem und abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend.

2

Die S. AG beauftragte im Jahre 1991 die U. GmbH mit der Beförderung eines Ultraschall-Diagnosegerätes von Nürnberg nach Erlangen. Die U. wiederum beauftragte den Beklagten, der den Transport am 8. Juli 1991 mit eigenem Lkw durchführte. Bei dem Transport wurde das Gerät beschädigt.

3

Die Klägerin regulierte den Schaden der S. AG mit einem Betrag von insgesamt 150.307,09 DM.

4

Mit der am 8. Juli 1992 eingereichten und am 30. Juli 1992 zugestellten Klage begehrt die Klägerin Erstattung dieses Betrages.

5

Die Klägerin hat vorgebracht, ihr stehe aus abgetretenem Recht der U. GmbH ein vertraglicher und aus nach § 67 VVGübergegangenem Recht ein deliktischer Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu.

6

Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat die Einrede der Verjährung nach § 64 ADSp erhoben und dazu die Ansicht vertreten, er könne sich auf die zwischen der S. AG und der U. GmbH - unstreitig - vereinbarten ADSp berufen. Hinsichtlich des vertraglichen Anspruchs hat er vorgebracht, die Abtretung sei mangels Vollmacht des für die U. Handelnden unwirksam. Im übrigen treffe ihn an der Beschädigung des Transportgutes kein Verschulden; außerdem sei die Abrechnung auf Totalschadensbasis ungerechtfertigt.

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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung hat zur Klageabweisung geführt. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I. Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Schadensersatzansprüche seien gemäß § 64 ADSp verjährt. Dazu hat es ausgeführt: Die für alle Ansprüche - auch solche aus unerlaubter Handlung - geltende achtmonatige Verjährungsfrist sei hier zum Zeitpunkt der Klageerhebung unstreitig verstrichen gewesen. Der Beklagte könne sich auf die Haftungsbeschränkungen der ADSp, zu denen auch die Verkürzung der Verjährungsfrist nach § 64 ADSp gehöre, berufen, obwohl er mit seiner Vertragspartnerin, der U. GmbH, die ADSp nicht vereinbart habe. Die ADSp seien jedoch zwischen der U. und der Versicherungsnehmerin der Klägerin, der S. AG, vereinbart. Dies müsse auch zugunsten des Beklagten wirken. Der Senat schließe sich der Literaturmeinung an, wonach auch zugunsten eines am Vertrag nicht beteiligten Frachtführers als Subunternehmer Haftungsbeschränkungen der ADSp eingreifen. Dies sei dadurch gerechtfertigt, daß der dritte Unternehmer mit seinen Leistungen das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Spediteur tatsächlich und wirtschaftlich ausfülle und somit eine besonders große Vertragsnähe gegeben sei. Hinzu komme, daß der Auftraggeber wisse, daß der von ihm beauftragte Spediteur in aller Regel die Transportleistung nicht selbst erbringe, sondern weitere Unternehmen einschalte, sei es als Unterspediteure oder als Frachtführer. Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 28.4.1977 - II ZR 26/76, VersR 1977, 717 = WM 1977, 785) habe in einem vergleichbaren Fall für den Bereich der Binnenschiffahrt entschieden, daß sich der Unterfrachtführer auf die haftungsbeschränkenden und fristverkürzenden Klauseln im Vertrag des Hauptfrachtführers mit dem Auftraggeber berufen könne. Er habe dabei hervorgehoben, daß solche Regelungen Ausgleich für niedrige Frachtraten seien; sie würden vom Verlader wegen der günstigen Raten gerne hingenommen, wobei freilich zur eigenen Risikoabsicherung Transportversicherungen abgeschlossen würden. Zwar sei das Verhältnis Hauptfrachtführer-Unterfrachtführer mit dem des Spediteurs-Frachtführers nicht völlig identisch. Die Interessenlage sei jedoch gleich. Deshalb sei eine Erstreckung der Fristverkürzungen der ADSp auf den Frachtführer billig und sachgerecht, soweit dieser - wie hier - keine eigenen Bedingungen vereinbart habe.

9

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

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1. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß sich der Beklagte gegenüber den auf die Klägerin übergeleiteten Ansprüchen auf die Einrede der Verjährung nach § 64 ADSp berufen kann. Dies gilt einmal für den vertraglichen Anspruch der U. GmbH gegen den Beklagten, wobei dahinstehen kann, ob dieser Anspruch - was zwischen den Parteien streitig ist - wirksam an die Klägerin abgetreten worden ist. Sodann gilt dies auch für den auf die Klägerin nach § 67 VVGübergegangenen Schadensersatzanspruch ihrer Versicherungsnehmerin, der S. AG, nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Eigentumsverletzung, wobei auch insoweit die vom Berufungsgericht ungeprüft gelassene Frage offenbleiben kann, ob der Beklagte, der seinen Lkw nach eigenen Angaben selbst gefahren hat, schuldhaft gehandelt hat. Der achtmonatigen Verjährungsfrist des § 64 ADSp, die hier zum Zeitpunkt der Klageerhebung abgelaufen war, unterliegen sowohl die vertraglichen als auch die deliktischen Ansprüche.

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2. Dem Beklagten steht die Verjährungseinrede nach § 64 ADSp zu, obwohl er die Geltung der ADSp mit seiner Auftraggeberin, der U. GmbH, nicht vereinbart hat. Vereinbart waren die ADSp dagegen zwischen der U. GmbH und deren Auftraggeberin, der S. AG, zu der der Beklagte selbst nicht in Vertragsbeziehungen stand. Der Streitfall weist Besonderheiten auf, die es rechtfertigen, die Haftungsbeschränkungen der zwischen der U. GmbH als Spediteurin und der S. AG als Versenderin vereinbarten ADSp im Wege ergänzender Vertragsauslegung auch zugunsten des Beklagten eingreifen zu lassen. Die Abkürzung der Verjährungsfrist auf acht Monate ist gegenüber der gesetzlichen Regelung eine Beschränkung der Haftung.

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In Rechtsprechung und Lehre ist für bestimmte Fallkonstellationen - insbesondere im Bereich des Transportrechts - anerkannt, daß vertragliche Haftungsbeschränkungen auch zugunsten nicht am Vertrag beteiligter Dritter gelten können.

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a) So besteht für das Verhältnis des Eigentümers zu Versender, Spediteur und Frachtführer im Schrifttum und in der Rechtsprechung seit langem eine aus § 242 BGB abgeleitete Meinung, daß sich der Eigentümer vertragliche Haftungsbeschränkungen entgegenhalten lassen muß, wenn er weiß oder den Umständen nach damit rechnen muß, daß sein Eigentum zwecks Durchführung der von ihm gewollten Beförderung einem Spediteur übergeben wird, der nach den ADSp arbeitet, oder einem Frachtführer, dessen besondere Geschäftsbedingungen er kennt oder mit denen er rechnen muß (vgl. RGZ 70, 174, 176 f.; 75, 169, 172; BGH, Urt. v. 12.7.1974 - I ZR 55/72, VersR 1974, 1121; Urt. v. 17.11.1980 - II ZR 248/79, VersR 1981, 229, 230; Urt. v. 10.5.1984 - I ZR 52/82, TranspR 1984, 283, 286 = VersR 1984, 932, 934; Urt. v. 21.12.1993 - VI ZR 103/93, NJW 1994, 852, 855 [BGH 21.12.1993 - VI ZR 103/93]; Helm in Großkomm HGB, 4. Aufl., § 63 ADSp Rdn. 6 in Anh. I § 415; Koller, TranspR, 2. Aufl., Vor § 1 ADSp Rdn. 4). Ist dem Eigentümer bekannt, daß der beauftragte Spediteur einen weiteren Unternehmer beauftragen darf, und gelten zwischen ihm und dem ersten Unternehmer die ADSp, dann ist es naheliegend, daß auch zwischen dem ersten und zweiten Unternehmer die ADSp vereinbart sind und deshalb auch zwischen ihm und dem zweiten Unternehmer die Anwendung der ADSp als vereinbart zu gelten hat (vgl. BGH, Urt. v. 18.6.1976 - I ZR 106/75, VersR 1976, 1129, 1130; Piper, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Speditions- und Frachtrecht, 7. Aufl., Rdn. 111).

14

Eine solche Fallgestaltung, bei der es um die Frage geht, ob sich der Eigentümer zu seinen Lasten eine zwischen seinem Auftragnehmer und einem Dritten vereinbarte Haftungsbeschränkung zurechnen lassen muß, liegt hier nicht vor; denn zwischen dem Beklagten und der U. GmbH sind die ADSp nicht vereinbart worden. Vielmehr stellt sich vorliegend die Frage, ob eine haftungsbeschränkende AGB-Klausel zugunsten eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten ausgedehnt werden kann.

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b) Letzteres ist für den Bereich der Binnenschiffahrts- und der Seetransporte von der Rechtsprechung anerkannt. Danach können sich der Unterfrachtführer und dessen Schiffer gegenüber dem Absender in der Regel auf haftungsbeschränkende Klauseln in den Geschäftsbedingungen des Hauptfrachtführers berufen (vgl. BGH, Urt. v. 7.7.1960 - II ZR 209/58, VersR 1960, 727, 729; Urt. v. 21.10.1971 - II ZR 157/69, VersR 1972, 40, 41; Urt. v. 28.4.1977 - II ZR 26/76, VersR 1977, 717, 718; Urt. v. 12.6.1978 - II ZR 176/76, VersR 1978, 836, 837; Urt. v. 26.11.1979 - II ZR 191/78, VersR 1980, 572, 573). Voraussetzung ist, daß der Vertragszweck (vgl. § 328 Abs. 2 BGB) oder die Interessenlage es naheliegend erscheinen lassen, daß diese Klauseln auch dem Dritten zugutekommen sollen. Dies ist für die Binnenschiffahrt mit folgenden Erwägungen bejaht worden: Der Hauptfrachtführer führe den ihm übertragenen Transport oftmals nicht selbst durch, sondern überlasse das einem anderen Unterfrachtführer. Das Entgelt des Unterfrachtführers bestehe dann regelmäßig aus der zwischen dem Hauptfrachtführer und dem Verlader vereinbarten Fracht abzüglich einer Provision für den Hauptfrachtführer. Da aber diese Fracht auch an der Haftungslage zwischen Hauptfrachtführer und Verlader ausgerichtet sei, erscheine es billig und sachgerecht, hierin den Unterfrachtführer einzubeziehen, sofern dieser (und damit auch sein Schiffer) sich nicht auf eigene haftungsbeschränkende Klauseln berufen könne. Bei vernünftiger Betrachtungsweise müsse deshalb angenommen werden, daß der Wille der Parteien eines Hauptfrachtvertrages über einen Binnenschiffahrtstransport regelmäßig dahin gehe, haftungsbeschränkende AGB-Klauseln des Frachtführers auch dem Unterfrachtführer und dessen Schiffer zugute kommen zu lassen (vgl. BGH VersR 1960, 727, 729;  1977, 717, 718).

16

Ob sich diese Grundsätze - wie vom Berufungsgericht angenommen - ohne weiteres auf das Verhältnis Versender-Spediteur-Frachtführer beim Straßentransport übertragen lassen, braucht im Streitfall nicht abschließend entschieden zu werden (grundsätzlich bejahend Helm aaO. Vor § 1 ADSp Rdn. 26 in Anh. I § 415; MünchKomm/Hanau, BGB, 3. Aufl., § 276 Rdn. 160; Blaurock, ZHR 146 (1982), S. 238, 253 ff.; vgl. auch Palandt/Heinrichs, BGB, 54. Aufl., § 276 Rdn. 60 u. § 328 Rdn. 20; a.A. Koller aaO. Vor § 1 ADSp Rdn. 4 u. § 52 ADSp Rdn. 6; Heil/Bayer, TranspR 1987, 1, 6 f.). Vorliegend besteht bereits aus anderen Gründen eine besondere Nähe des Beklagten zum Vertrag der U. GmbH mit der S. AG. die es rechtfertigt, ihn - mangels einer ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Regelung - im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. MünchKomm/Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 328 Rdn. 135; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, Komm. zum AGB-Gesetz, 3. Aufl., § 11 Nr. 7 Rdn. 21; Blaurock, ZHR 146 (1982), S. 238, 257) in die haftungsbeschränkenden Regelungen dieses Vertrages einzubeziehen.

17

Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, aus dem sogenannten Subunternehmervertrag zwischen der U. GmbH mit dem Beklagten vom 11./22. Januar 1990 ergebe sich eine besondere Verknüpfung mit den Leistungen der U. GmbH gegenüber ihren Auftraggebern. In diesem Rahmenvertrag werden dem Beklagten Vorschriften über die Ausgestaltung des Geschäftsbetriebes gemacht, ihm wird die Weitergabe übertragener Aufgaben untersagt, er wird einem Wettbewerbsverbot zugunsten der U. GmbH unterworfen und er erhält - ähnlich einem Arbeitnehmer - einen bestimmten Stundenlohn (der Vertrag enthält in Ergänzung zu der allgemeinen Vergütungsregelung des § 3 den Nachsatz: "Abrechnung nach Stunden Lkw/ein Mann á Stunde 47,-- DM". Dementsprechend heißt es in der Vorbemerkung des Vertrages (§ 1), der Beklagte sei bei der Erfüllung der Kundenaufträge "als Erfüllungsgehilfe von U. im Sinne des § 278 BGB" tätig.

18

Die Erstreckung vertraglicher Haftungsbeschränkungen auf den Arbeitnehmer des Begünstigten (z.B. des Spediteurs oder Frachtführers) ist heute allgemein anerkannt (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.1961 - VII ZR 134/60, VersR 1962, 141 f. = NJW 1962, 388, 389; OLG Celle TranspR 1983, 78, 79 f.; Helm aaO. Vor § 1 ADSp Rdn. 26 u. § 429 Rdn. 333 ff. m.w.N.; MünchKomm/Gottwald aaO. § 328 Rdn. 136; Palandt/Heinrichs aaO. § 276 Rdn. 61; Schmid, TranspR 1986, 49, 53; Schreiber, BB 1980, 1698 f.). Sie ist inzwischen zugunsten aller Erfüllungsgehilfen auch in zahlreichen frachtrechtlichen Sonderregelungen - wie Art. 28 Abs. 2 CMR, Art. 25 A WA, § 48 Abs. 2 Satz 2 LuftVG, Art. 40 Abs. 2 CIM - und Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten (vgl. Nachw. bei Helm aaO. § 429 Rdn. 330 Fn. 418 u. 419; Blaurock, ZHR 146 (1982), S. 238, 248). Die Ausdehnung vertraglicher Haftungsbeschränkungen auf den Arbeitnehmer wird damit begründet, daß der Arbeitgeber aufgrund des arbeitsvertraglichen Freistellungsanspruchs von seinem Arbeitnehmer wiederum in Regreß genommen werden könnte, so daß die Haftungsbeschränkung des Arbeitgebers leerlaufen würde (vgl. BGH VersR 1962, 141, 142 = NJW 1962, 388, 389 [BGH 07.12.1961 - VII ZR 134/60]). Ob ein solcher Freistellungsanspruch auch dem jedenfalls im Innenverhältnis zur U. GmbH als Erfüllungsgehilfen anzusehenden Beklagten zustehen könnte, kann hier auf sich beruhen. Denn Vertragszweck und Interessenlage lassen es im Streitfall gerechtfertigt erscheinen, die Haftungsbeschränkung auch dem Beklagten als Erfüllungsgehilfen zugutekommen zu lassen. Nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der wirtschaftlich - wenn auch nicht in gleicher Weise wie der Arbeitnehmer - abhängige selbständige (Unter-)Frachtführer als Erfüllungsgehilfe verdient in der Regel ebensoviel Schutz wie der Spediteur oder Hauptfrachtführer (vgl. auch Helm aaO. § 429 Rdn. 332; a.A. MünchKomm/Gottwald aaO. § 328 Rdn. 136; Heil/Bayer, TranspR 1987, 1, 7). Wer - wie hier - regelmäßig einen Spediteur beauftragt, weiß, daß dieser im Wege des Selbsteintritts nach § 412 HGB die Beförderung selbst ausführen und sich zu diesem Zweck der Hilfe von Erfüllungsgehilfen bedienen könnte. Es handelt sich um einen Fall, in dem die Einschaltung eines Dritten in die Vertragsabwicklung typisch und für den Vertragspartner erkennbar ist (vgl. Blaurock, ZHR 146 (1982), S. 238, 253 ff., 257 f.). Da die Haftungsbeschränkung im Streitfall ohne weiteres zum Zuge gekommen wäre, wenn die U. GmbH den Transport mit einem eigenen Fahrzeug durchgeführt hätte, ändert sich die Interessenlage im Streitfall nicht dadurch entscheidend, daß der Spediteur sich eines selbständigen Unternehmers, der sein eigenes Fahrzeug einsetzt, als Erfüllungsgehilfen bedient. Es erscheint in einem solchen Falle billig und sachgerecht, den Frachtführer, mit dessen Einschaltung als Erfüllungsgehilfe der Versender rechnen muß, in den Schutzbereich des Vertrages des ihn beauftragenden Spediteurs einzubeziehen und ihm die vertragliche Haftungsbeschränkung zugutekommen zu lassen. Dies muß jedenfalls dann gelten, wenn der Frachtführer sich - wie hier - nicht auf eigene haftungsbeschränkende Klauseln berufen kann (vgl. BGH VersR 1977, 717, 718). Insoweit ist der Revision darin beizutreten, daß z.B. bei Vereinbarung der AGNB im Verhältnis des Beklagten zur U. GmbH etwas anderes gelten würde.

19

Der Umstand, daß die Haftungsbeschränkung vorliegend in einer AGB-Klausel (§ 64 ADSp) enthalten ist, steht einer Erweiterung ihres Schutzbereichs auf Erfüllungsgehilfen nicht entgegen (vgl. allg. Blaurock, ZHR 146 (1982), S. 238, 257; für Arbeitnehmer auch Helm aaO. § 429 Rdn. 334; MünchKomm/Hanau aaO. § 276 Rdn. 160; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher aaO. § 11 Nr. 7 Rdn. 21). Eine solche Erweiterung ist mit § 5 AGBG vereinbar, da der Versender mit der Einschaltung eines Erfüllungsgehilfen durch den Spediteur rechnen muß und für diesen Fall keine Verbesserung seiner Rechtslage erwarten kann.

20

3. Die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages und die daraus folgende Erstreckung vereinbarter Haftungsbeschränkungen ist allerdings bislang grundsätzlich nur für deliktische Ansprüche, denen der Dritte aufgrund der Eigentumsverletzung ausgesetzt war, bejaht worden. Die vorstehend unter II 2 b herausgestellte Interessenlage rechtfertigt jedoch keine andere Beurteilung hinsichtlich des vertraglichen Anspruchs der U. GmbH gegen den Beklagten, so daß die Frage der Wirksamkeit der Abtretung dieses Anspruchs dahinstehen kann. Allerdings ist nicht zu verkennen, daß der Beklagte grundsätzlich die Möglichkeit hatte, im Verhältnis zur U. GmbH selbst Haftungsbeschränkungen zu vereinbaren. Angesichts der konkreten Ausgestaltung des Rahmenvertrages ist jedoch davon auszugehen, daß der Beklagte - ebenso wie ein Arbeitnehmer - nach Vertragszweck und Interessenlage haftungsrechtlich nicht schlechter dastehen darf als die U. GmbH, die sich bei eigener Inanspruchnahme auf die Haftungsbeschränkungen nach den ADSp hätte berufen können, da die S. AG sogenannter Verbotskunde war (vgl. § 4 des von dem Beklagten vorgelegten Auszugs des Speditionsvertrages zwischen der S. AG und der U. GmbH). Aus diesem Grunde greift auch gegenüber dem vertraglichen Anspruch nicht die von der Revision angeführte Erwägung (ebenso Koller aaO. Vor § 1 ADSp Rdn. 4) durch, einer Haftungsbeschränkung stehe die Regelung des § 52 ADSp entgegen, nach der der Spediteur seinem Auftraggeber auf Verlangen alle Ansprüche gegen Dritte abzutreten hat.

21

III. Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.