Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.06.1978, Az.: II ZR 176/76
Voraussetzungen eines groben nautischen Verschuldens bei der Überquerung eines Kohlbrandes ohne Anhalten der Mitte einer Brückenöffnung; Historischer Hintergrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der im Hamburger Hafen tätigen Schleppunternehmen; Bedeutung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen gegenüber einem an einem Speditionsvertrag unbeteiligten Eigentümer eines Schiffes; Verhältnisses von Ansprüchen gegen die Besatzung eines Schlepperschiffes gegenüber denjenigen eines Schiffseigners
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.06.1978
- Aktenzeichen
- II ZR 176/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11468
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 14.10.1976
Rechtsgrundlagen
- § 823 Abs. 1 BGB
- § 7 Nr. 2 ABB
- § 319 ZPO
- § 3 BinSchG
- § 4 BinSchG
Fundstellen
- MDR 1979, 120 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1978, 836
Amtlicher Leitsatz
Wird beim Verschleppen eines als Lagerschiff im Hamburger Hafen eingesetzten Fahrzeugs dieses durch ein nautisches Verschulden der Schlepperbesatzung beschädigt, so muß sich der Fahrzeugeigentümer die haftungsbeschränkende Bestimmung des § 7 Nr. 2 ABB auch dann entgegenhalten lassen, wenn nicht er, sondern ein Dritter, der das Fahrzeug beschäftigt, den Schleppauftrag erteilt hat.
Redaktioneller Leitsatz
Im Falle der Beschädigung eines als Lagerschiff im Hamburger Hafen eingesetzten Fahrzeuges durch die Schlepper muß sich der Fahrzeugeigentümer die Haftungsbeschränkung des § 7 Nr. 2 ABB auch dann entgegenhalten lassen, wenn nicht er, sondern ein Dritter den Schleppauftrag erteilt hat.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Schifffahrtsobergerichts Hamburg vom 14. Oktober 1976 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger hat den SK "A." (67 m lang; 8,20 m breit; 873 t) gegen die Gefahren der Schiffahrt versichert. Die Beklagte zu 1 ist Eignerin des Schleppers "S. ...1" (17,94 m lang; 5,38 m breit; 300 PS). Die Beklagte zu 2 ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 3 hat SB "S. ...1" am 11. September 1972 verantwortlich geführt.
An diesem Tage sollte SB "S. ...1" den im Hamburger Hafen von der Fa. W. & Q. als Lagerschiff eingesetzten SK "A." mit einer Ladung von 660 t Futtermitteln vom Waltershofer Hafen über den Köhlbrand durch den Roßkanal zum Spreehafen verschleppen. Während der Reise geriet der auf kurzem Strang hängende SK "A." bei der Einfahrt des Schleppzuges in den Roßkanal mit dem Bug gegen das nördliche Widerlager der Roßbrücke und wurde beschädigt.
Der Kläger hat den Schaden des Eigentümers von SK "A." auf 14.894,60 DM beziffert. In Höhe dieses Betrages nebst Zinsen nimmt er - aus abgetretenem und übergangenem Recht - die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung in Anspruch. Er hat behauptet, der Beklagte zu 3 habe die Anfahrung des Brückenwiderlagers durch SK "A." vor allem dadurch verschuldet, daß er den Anhang bei der Annäherung an die Brückendurchfahrt nicht rechtzeitig nach Steuerbord zur Fahrwassermitte hin abgezogen habe.
Demgegenüber haben die Beklagten vorgetragen, daß die Schuld an der Havarie des SK "A." allein den Eigentümer dieses Fahrzeugs treffe. Dieser habe den von ihm selbst geführten Kahn nicht richtig nachgesteuert. Im übrigen seien sie nach § 7 Nr. 2 der "Allgemeinen Bedingungen für das Bugsieren von Fluß- und Hafenfahrzeugen im Gebiet des Hafens Hamburg" (ABB) von einem etwaigen nautischen Verschulden des Beklagten zu 3 freigezeichnet. Die Bestimmung lautet:
"Wir übernehmen im Sinne des Gesetzes, betr. die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt vom 15. Juli 1895 die Haftung nur für nachgewiesenes vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verschulden unserer Dampfer-Mannschaften in Ausübung des Bugsierdienstes. Die Beweispflicht liegt mithin demjenigen ob, der einen Anspruch gegen uns erheben will.
Ansprüche gegen die Besatzung sind ausgeschlossen."
Die Beklagte zu 1 hat SB "S. ...1" in Kenntnis der Klageforderung zu neuen Reisen ausgesandt.
Das Schiffahrtsgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Das Schiffahrtsobergericht hat sie in vollem Umfange abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte zu 3 als Schleppzugführer den Unfall des SK "A." verschuldet, ohne daß ihm allerdings eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Demgemäß greife zu Gunsten der Beklagten § 7 Nr. 2 ABB ein. Danach sei die Klage wegen der in dieser Bestimmung enthaltenen Haftungsfreizeichnung für leichtes Verschulden der Besatzung nicht begründet.
Gegen beide Punkte wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1.
Zutreffend ist allerdings, daß das Berufungsgericht erst durch eine mehrseitige, auf § 319 ZPO gestützte Urteilsberichtigung den Unfallhergang festgestellt und im einzelnen die Gründe dargelegt hat, aus denen ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten zu 3 bei der Führung des Schleppzuges zu verneinen sei. Ob das rechtlich hinnehmbar ist, kann zweifelhaft sein, braucht hier aber nicht entschieden zu werden. Denn ein etwaiger Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 319 ZPO berührt den Bestand des angefochtenen Urteils nicht, weil bereits nach dem von dem Kläger behaupteten Unfallverlauf ein grobes nautisches Verschulden des Beklagten zu 3 nicht in Betracht kommt. Danach soll der Schleppzug den Köhlbrand mit einer Geschwindigkeit von 5 bis 6 km/st überquert und sich der Roßbrücke mit Kurs auf die nördliche Seite der Durchfahrt genähert haben, anstatt die Mitte der Brückenöffnung anzuhalten. Das mag nautisch falsch gewesen sein, weil beim Übergang des Schleppzuges aus dem Kohlbrand in den Roßkanal wegen der Strömungsrichtung des auflaufenden Wassers im Köhlbrand der Anhang in eine Backbordschräglage geraten und dann nicht genügend Zeit vorhanden sein konnte, um dessen Kopf noch vor der Brücke nach Steuerbord abzuziehen. Darin kann aber noch kein grober Fehler der Schleppzugführung gesehen werden. Auch der Kläger hat in den Vorinstanzen einen solchen Fehler nicht angenommen.
2.
Das Berufungsgericht hat, was nicht begründet zu werden braucht (§ 565 a ZPO), verfahrensrechtlich einwandfrei festgestellt, daß die Fa. W. & Q. (als Auftraggeber) und die Beklagte zu 1 (als Auftragnehmer) das Verschleppen des SK "A." vom Waltershof er Hafen zum Spreehafen vereinbart und in die Abmachung zumindest stillschweigend die ABB einbezogen haben. Hingegen hat es das Bestehen vertraglicher Beziehungen zwischen dem Kahneigentümer und der Beklagten zu 1 verneint. Allerdings meint es, die Beklagten könnten sich trotzdem gegenüber dem Kahneigentümer und damit auch gegenüber dessen Rechtsnachfolger, dem Kläger, auf die haftungsbeschränkenden Klauseln der ABB mit Erfolg berufen. Dem ist schon aus folgenden Gründen zuzustimmen:
Die ABB werden im Hamburger Hafen seit dem 1. August 1937 verwendet. Sie sind von der - damaligen - Reichsverkehrsgruppe Binnenschiffahrt, Fachuntergruppe Hafenschifffahrt, Bezirkgruppe Hamburg, mit Genehmigung der Behörde für Handel, Schiffahrt und Gewerbe, Hamburg, sowie im Einvernehmen mit der Elbe-Reedereien-Vereinigung von 1934, Körperschaft des öffentlichen Rechts, herausgegeben worden. Ohne ihre Einbeziehung können, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, Schleppaufträge der vorliegenden Art im Hamburger Hafen nicht untergebracht werden. Hier liegt demnach die Besonderheit vor, daß das Verschleppen von Lagerschiffen (zum Laden, zum Löschen oder an einen anderen Liegeplatz) in dem begrenzten Gebiet des Hamburger Hafens nach langjähriger Übung der Beteiligten nur unter der Geltung bestimmter gemeinsamer Geschäftsbedingungen der in dem Hafen tätigen Schleppunternehmen (ABB) durchgeführt wird. In einem solchen Falle nimmt es aber jeder, der dort sein Fahrzeug als Lagerschiff einsetzt oder es auf diese Weise von einem Dritten beschäftigen läßt, hin, daß bei einem notwendigen Verschleppen desselben die gemeinsamen Geschäftsbedingungen der Schleppunternehmen stets auch ihm gegenüber gelten, zumal das Fahrzeug sonst nicht in einer seiner Verwendung entsprechenden Weise voll genutzt werden kann. Diesem Gesichtspunkt trägt die Revision nicht Rechnung, soweit sie meint, der Kläger brauche sich die haftungsbeschränkenden Bestimmungen der ABB jedenfalls deshalb nicht entgegenhalten zu lassen, weil sein Rechtsvorgänger der Beklagten zu 1 den Schleppauftrag nicht erteilt habe. Auch bedarf es danach keiner Erörterung der - von der Revision verneinten - Frage, ob die Überlegungen, die den I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in dem Urteil vom 12. Juli 1974 - I ZR 55/72, LM § 2 ADSp (Nr. 4) bewegen haben, haftungsbeschränkende Klauseln der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen gegenüber einem am Speditionsvertrag unbeteiligten Eigentümer durchgreifen zu lassen, für den Umfang des Geltungsbereichs der allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Schleppschiffahrtsunternehmens von Bedeutung sind.
3.
Ohne Erfolg müssen die Angriffe der Revision gegen das angefochtene Urteil schließlich auch insoweit bleiben, als sich diese gegen die Wirksamkeit des § 7 Nr. 2 ABB als solche wenden.
a)
Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist es nicht unklar, ob sie auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung umfaßt. Zu Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß Ansprüche gegen die Schlepperbesatzung, für deren Verschulden der Schiffseigner nach den §§ 3, 4 BinnSchG ohne Entlastungsmöglichkeit zu haften hat, regelmäßig nur solche aus unerlaubter Handlung sind. Wenn daher in § 7 Nr. 2 Abs. 2 ABB die Ansprüche gegen die Schlepperbesatzung ausgeschlossen werden und § 7 Nr. 2 Abs. 1 ABB ausdrücklich auf die Schiffseignerhaftung abstellt, so ist es nicht zweifelhaft, daß die Bestimmung jedenfalls auch die sich aus einer unerlaubten Handlung der Besatzung ergebenden Ansprüche des Geschädigten gegen diese und den Schiffseigner umfassen soll.
b)
Wieso die Regelung, daß es Sache des Geschädigten ist, ein grobes Verschulden der Schlepperbesatzung nachzuweisen, nicht hinnehmbar sein soll, ist um so weniger ersichtlich, als eine solche Regelung dem allgemeinen Grundsatz entspricht, daß der Geschädigte die Voraussetzungen für seinen Anspruch zu beweisen hat. Davon abgesehen geht die Revision daran vorbei, daß es im Streitfall auf die Beweisregelung in § 7 Nr. 2 ABB nicht ankommt.
4.
Die Voraussetzungen für die von dem Kläger in der Revisionsverhandlung angeregte Anwendung des § 8 Abs. 1 GKG sind nicht gegeben.
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Richter am Bundesgerichtshof Bundschuh kann urlaubshalber nicht unterschreiben. Stimpel
Dr. Skibbe