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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1971, Az.: II ZR 157/69

Vorrangigkeit von Verjährungsfristen inÜbernahmebedingungen gegenüber denen in Konnossementsbedingungen; Bestandteil einzelner Bedingungen in einem Frachtvertrag; Verwendung verschiedener Geschäftsbedingungen nebeneinander; Schadensersatzansprüche aus einem Ladungsschaden; Haftungserleichterungsklauseln; Frachtführer; Unterfrachtführer; Schiffer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.10.1971
Aktenzeichen
II ZR 157/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11154
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 06.10.1969
AG Mannheim

Fundstellen

  • MDR 1972, 214-215 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1972, 40-41 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Allg. Geschäftsbedingungen

Amtlicher Leitsatz

Zur Anwendung von Haftungserleichterungsklauseln des Frachtführers zu Gunsten des Unterfrachtführers und des Schiffers.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenter Stimpel und
der Bundesrichter Liesecke, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das Urteil des Schiffahrtsobergerichts Karlsruhe vom 6. Oktober 1969 insoweit aufgehoben, als es die Klage gegen die Beklagten zu 2 und zu 3 abgewiesen und der Klägerin - neben den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 - alle weiteren Kosten der Berufung auferlegt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Klägerin fallen die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 im Revisionsrechtszug zur Last. Die Entscheidung über alle weiteren Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht übertragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein Tabak verarbeitendes Unternehmen, beauftragte im Februar 1967 die Beklagte zu 1, zwei Partien Rohtabak von Ro. nach K. bzw. nach St. zu befördern. Für beide Frachtverträge galten die Verladevorschriften für Rheintransporte der Klägerin und, soweit sie diesen nicht entgegenstanden, die Konnossementsbedingungen (KB) sowie die Übernahmebedingungen (ÜB) der Beklagten zu 1.

2

Die Beklagte zu 1 bediente sich zur Durchführung des Transportes des MS "J. I". Das Schiff gehört der Beklagten zu 2 und wurde von dem Beklagten zu 3 verantwortlich geführt. Beim Löschen der beiden Partien in K. (2. März 1967) bzw. in St. (3-/4. März 1967) roch der Tabak stark nach Chemikalien. Die Klägerin hielt ihn deshalb zur Verarbeitung in ihrem Unternehmen für ungeeignet und lehnte die Annahme beider Partien ab. Diese wurden hierauf bestmöglichst anderweitig verwertet.

3

Die Klägerin beziffert ihren Ladungsschaden auf 111.470,33 DM. Diesen Betrag verlangt sie von den Beklagten mit der am 29. August 1967 eingegangenen Klage. Sie wirft dem Beklagten zu 3 vor, MS "J. I" sei nicht frei von Fremdgeruch gewesen; das hätte das Schiff aber für eine ordnungsmäßige Beförderung des geruchempfindlichen Rohtabaks sein müssen. Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 111.470,33 DM nebst Zinsen, die Beklagte zu 2 außerdem zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen des Zahlungsanspruchs in MS "J. I" zu verurteilen.

4

Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Sie haben in erster Linie die Einrede der Verjährung erhoben. Diese stützen sie auf eine Verjährungsbestimmung, die in den ÜB enthalten ist und gegenüber den KB vorrangig sei.

5

Die Bestimmung lautet: "Alle Ansprüche gegen uns verjähren innerhalb drei Monaten von der Entstehung des Anspruchs".

6

Demgegenüber ist die Klägerin der Ansicht, die Klageansprüche seien nicht verjährt. Sie meint, § 28 Abs. 2 KB sei vorrangig anzuwenden. Die Vorschrift bestimmt: "Sämtliche Ansprüche gegen die Reederei verjähren spätestens nach 6 Monaten".

7

Die Beklagte zu 2 hat MS "J. I" in Kenntnis der Klageansprüche zu neuen Reisen ausgesandt.

8

Beide Vorinstanzen haben die Verjährungseinrede für durchgreifend erachtet und die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge weiter.

Entscheidungsgründe

9

Das angefochtene Urteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nur insoweit stand, als das Berufungsgericht die Klage gegenüber der Beklagten zu 1 abgewiesen hat.

10

1.

Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob die in den ÜB enthaltene Verjährungsregelung gegenüber derjenigen in § 28 Abs. 2 KB vorrangig ist oder umgekehrt, ausgeführt:

11

Wenn in den Verladevorschriften für Rheintransporte der Klägerin von einer ergänzenden Anwendung der "Konnossements- undÜbernahmebedingungen" der Beklagten zu 1 die Rede sei, so lasse sich aus der Erwähnung der KB vor den ÜB kein verwertbarer Anhaltspunkt dafür entnehmen, in welchem Rangverhältnis sie zueinander stehen sollten. Entsprechendes gelte für die in beiden Frachtverträgen enthaltene Klausel, die Ware werde übergeben "zur Verladung aufgrund umstehender Konnossements- sowie unserer Übernahme-Bedingunger". Auch gebe der Inhalt der ÜB selbst für die zu beurteilende Frage nichts her. Anders verhalte es sich hingegen mit den KB. § 1 Satz 1 KB bestimme ausdrücklich, daß "die Beförderung nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen erfolgt, soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen sind". Derartige Vereinbarungen seien nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle von dem Inhalt der KB abweichenden Vertragsbestimmungen, mithin auch die ÜB, soweit ihr Inhalt mit dem der KB nicht übereinstimme. Für den subsidiären Charakter der KB, jedenfalls in der hier zur Entscheidung stehenden Verjährungsfrage, spreche überdies § 28 Abs. 2 KB. Dessen Passung ("sämtliche Ansprüche ... verjähren spätestens nach 6 Monaten") sei sprachlich nur sinnvoll, wenn die Verjährung auch schon früher eintreten könne. Gegen den Vorrang der ÜB lasse sich nicht, wie die Klägerin meine, einwenden, daß sich ihr Rechtsverhältnis zu der Beklagten zu 1 deshalb allein nach den KB bestimme, weil sie Empfängerin der beiden Partien Fohtabak gewesen sei. Die Klägerin sei auch Absenderin der Ware gewesen. Deshalb bleibe für ihre rechtlichen Beziehungen zu der Beklagten zu 1 der durch die ÜB mitbestimmte Inhalt des Frachtvertrages maßgebend.

12

2.

Die Revision greift diese Ausführungen ohne Erfolg in zwei Punkten an.

13

a)

Wieso es den Beklagten versagt sein soll, zur Frage der Vorrangigkeit zwischen den ÜB und den KB auf einzelne, nach ihrer Auffassung diese Frage regelnde Bestimmungen der KB zu verweisen, ist nicht ersichtlich. Beide Bedingungen sind unstreitig Bestandteile der beiden Frachtverträge. Sie sind daher bei der Ermittlung des jeweiligen Vertragsinhaltes wie jede andere (individuelle) Vertragsbestimmung heranzuziehen. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht geprüft, ob sich aus dem Inhalt der ÜB oder der KB ergibt, daß die eine der Bedingungen gegenüber der anderen vorrangig sein soll.

14

b)

Dem Berufungsgericht kann nicht vorgeworfen werden, es habe § 1 Satz 1 KB falsch ausgelegt. Seine Ausführungenüber den Inhalt dieser typischen Vertragsklausel, die der vollen Nachprüfung durch den Senat unterliegen, sind nicht zu beanstanden. Regelmäßig läßt derjenige, der verschiedene Geschäftsbedingungen nebeneinander zu verwenden beabsichtigt, die Frage nicht unentschieden, welche der Bedingungen bei etwaigen Widersprüchen zwischen einzelnen ihrer Bestimmungen oder bei unterschiedlichen Regelungen vorrangig sein soll. Deshalb wird ein verständiges Mitglied des für die Beklagte zi 1 in Frage stehenden Kundenkreises § 1 Satz 1 KB dahin verstehen, daß damit auch die Subsidiarität der KB gegenüber den ÜB festgelegt worden ist.

15

3.

Das Berufungsgericht billigt sämtlichen Beklagten die Befugnis zu, sich auf die Verjährungsregelung der ÜB zu berufen. Esübersieht nicht, daß zwischen den Beklagten zu 2 und zu 3 einerseits und der Klägerin andererseits keine vertraglichen Beziehungen bestanden haben. Es meint aber, es entspreche allgemeiner Auffassung und Übung in der Rheinschiffahrt, daß Haflungserleichterungen, die eine Reederei als Frachtführer mit dem Absender vereinbart, auch dem Eigner (Unterfrachtführer) und dem Schiffer des den Transport ausführenden Fahrzeugs zugute kämen. Das Bestehen einer solchen Übung entnimmt es, wie seine Bezugnahme auf die Darlegungen des Schiffahrtsgerichts zu diesem Punkte zeigt, der Entscheidung des Senatsvom 7. Juli 1960 - II ZR 209/58 (LM Nr. 11 zu Allg. Geschäftsbedingungen = VersR 1960, 727 ff). Dabei verkennt es, daß in dieser Entscheidung von einer solchen Übung zu Gunsten desUnterfrachtführers keine Rede und für den Schiffsführer lediglich ausgesprochen ist, er könne sich kraftÜbung auf Haftungserleichterungsklauseln für dieReederei, mithin des Schiffseigners berufen. Mit der Begründung des Berufungsgerichts läßt sich daher die Abweisung der Klage gegenüber den Beklagten zu 2 und zu 3 nicht halten.

16

4.

Anders als das Berufungsgericht hat das Schiffahrtsgericht die Klage gegenüber den Beklagten zu 2 und zu 3 - jedenfalls in erster Linie - deshalb für unbegründet erachtet, weil sich diese auf Grund eines zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 zu ihren Gunsten stillschweigend geschlossenen Vertrages ( § 328 BGB) auf die Verjährungsregelung der ÜB berufen könnten. Hierzu hat es ausgeführt:

17

Hätte die Beklagte zu 1 die beiden Partien mit einem eigenen Schiff befördert, so wären Ersatzansprüche der Klägerin aus einem Ladungsschaden ohne weiteres nach drei Monaten verjährt. Diese Rechtslage könne sich nicht dadurch verändern, daß die Beklagte zu 1 für die Beförderung des Tabaks das Schiff eines Dritten gestellt habe. Denn für die Klägerin sei es gleichgültig gewesen, welches Schiff den Tabak befördere. Deshalb sei anzunehmen, daß der Wille der Klägerin und der Beklagten zu 1 bei Abschluß des Frachtvertrages dahin gegangen seien, die Regelungen der ÜB und der KB "auch dem Schiffsführer und dem Schiffseigner des den Transport ausführenden Schiffes einzuräumen".

18

Diese Ausführungen geber im wesentlichen einen der beiden Punkte wieder, die der Senat in einem ähnlich gelegenen Falle bewogen haben, den stillschweigenden Abschluß eines Vertrages zwischen dem Frachtführer und dem Absender zu Gunsten des Unterfrachtführers anzunehmen (BGH a.a.O.)- Sie vermögen die Abweisung der Klage gegenüber den Beklagten zu 2 und zu 3 jedoch ebenfalls nicht zu tragen. Denn nach Absatz 2 der ÜB gelten für Transporte, welche die Beklagte zu 1 durch Dritte ausführen läßt,deren Bedingungen, mithin eben nicht diejenigen der Beklagten zu 1.

19

5.

Können sich danach die Beklagten zu 2 und zu 3 nach dem ausdrücklichen Inhalt der ÜB nicht auf die hierin enthaltene Verjährungsregelung berufen, so ist damit noch nicht entschieden, ob sie nicht aus, sonstigen Gründen die Einrede der Verjährung geltend machen können. Das käme insbesondere dann in Betracht, wenn auch die Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 2 eine dreimonatige Verjährungsfrist vorsehen sollten und sich die Beklagte zu 2 und zu 3hierauf gemäß Absatz 2 ÜB i.V.m. § 328 BGB berufen könnten. Damit das Berufungsgericht hierzu noch Stellung nehmen und die Parteien ihren Sachvortrag in dieser Hinsicht ergänzen können, muß das angefochtene Urteil, soweit es die Klage gegenüber den Beklagten zu 2 und zu 3 abgewiesen und der Klägerin außer den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 auch alle weiteren Kosten der Berufung auferlegt hat, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Schiffahrtsobergericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.

Stimpel
Liesecke
Fleck
Dr. Bauer
Dr. Kellermann