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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1977, Az.: II ZR 26/76

Möglichkeit der Geltendmachung von Einreden durch einen Dritten; Inhalt eines Vertrags zugunsten Dritter; Möglichkeit der Berufung auf haftungsbeschränkende oder bestimmte Fristen verkürzende Klauseln in den Geschäftsbedingungen des Hauptfrachtführers durch den Unterfrachtführer und dessen Schiffer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.04.1977
Aktenzeichen
II ZR 26/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11582
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Schiffahrtsobergericht Karlsruhe - 20.01.1976

Fundstellen

  • IPRspr 1977, 136
  • MDR 1977, 819 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

B. T., R. GmbH & Co., L.,
vertreten durch die B. T. GmbH
und diese vertreten durch ihre Geschäftsführer H. G., B.straße 11, E. und J. H., Im H. 2, L.

Rechtsanwalt Dr. Kersten

Prozessgegner

1. ...

2. N. V. N. S., R., R.

3. Kapitän C. H. S., zu laden bei der Beklagten zu 2.

Rechtsanwalt Dr. Krille

Amtlicher Leitsatz

Der Unterfrachtführer und dessen Schiffer können sich gegenüber dem Absender in der Regel auf haftungsbeschränkende oder bestimmte Fristen (z.B. Rügefrist, Verjährungsfrist) verkürzende Klauseln in den Geschäftsbedingungen des Hauptfrachtführers berufen.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Fleck, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Schiffahrtsobergerichts Karlsruhe vom 20. Januar 1976 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Sache befindet sich zum zweiten Male im Revisionsrechtszug. Wegen des Sachverhalts wird auf das Senatsurteil vom 21. Oktober 1971 - II ZR 157/69 (LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 37 = WM 1972, 54 = VersR 1972, 40) verwiesen, durch das das Urteil des Berufungsgerichts vom 6. Oktober 1969 insoweit, als es die Klage gegen die Beklagte zu 2 (Unterfrachtführerin) und den Beklagten zu 3 (Schiffsführer des MS "J. I") abgewiesen hatte, aufgehoben und zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen worden ist. Nachdem die Beklagte zu 2 im Verlauf des weiteren Verfahrens mitgeteilt hatte, daß sie keine eigenen Geschäftsbedingungen im Jahre 1967 gehabt habe, hat das Berufungsgericht Beweis zu der Frage erhoben, ob sich die Beklagten zu 2 und 3 kraft Handelsbrauchs auf die Haftungserleichterungen in den Konnossements- sowie in den Übernahmebedingungen der früheren Beklagten zu 1 (Hauptfrachtführerin) berufen können. Sodann hat es die auf Zahlung von 111.470,33 DM nebst Zinsen und Duldung der Zwangsvollstreckung wegen dieses Betrags in MS "J. I" gerichtete Klage erneut auch gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin diesen Anspruch weiter. Demgegenüber beantragen die Beklagten zu 2 und 3,

die Revision zurückzuweisen.

2

Während des Revisionsverfahrens ist über das Vermögen der in Holland ansässigen Beklagten zu 2 das Konkursverfahren in Holland eröffnet worden.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision kann im Ergebnis keinen Erfolg haben.

4

1.

Der Rechtsstreit ist gegenüber der Beklagten zu 2 nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Diese Vorschrift ist im Falle des ausländischen Konkurses einer Partei nicht anwendbar (Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 240 Anm. A II; Jaeger/Lent, KO 8. Aufl. § 10 Rdnr. 38 und § 11 Rdnr. 18; Mentzel/Kuhn, KD 8. Aufl. Vorb. zu §§ 10-12 Rdnr. 2), und zwar unabhängig davon, ob die Partei Kläger (BGH, Urt. v. 23. 9. 75 - KZR 11/74, GRUR 1976, 204/205) oder - wie hier - Beklagter ist (BGH, Urt. v. 30. 5. 62 - VIII ZR 39/61, LM KO § 237 Nr. 2).

5

2.

Der Senat hat unter Ziffer 4 der Entscheidungsgründe des ersten Revisionsurteils ausgeführt, es könne nicht angenommen werden, daß die Klägerin und die frühere Beklagte zu 1 stillschweigend zu Gunsten der Beklagten zu 2 und 3 vereinbart hätten, auch diese könnten sich auf die Verjährungsregelung in den Übernahmebedingungen der Hauptfrachtführerin berufen; dem stehe entgegen, daß es in Absatz 2 der genannten Bedingungen heiße, "Soweit wir Transporte ... durch dritte Unternehmungen ... ausführen lassen, gelten deren Bedingungen ...". Dabei ist der Senat, wie die Erörterungen in Ziffer 5 der damaligen Entscheidungsgründe zeigen, davon ausgegangen, daß die Beklagte zu 2 - zum Zeitpunkt der Durchführung des ihr von der früheren Beklagten zu 1 übertragenen Transports - ebenfalls allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet hat. Das war jedoch, wie sich bei der anderweiten Verhandlung der Sache durch das Berufungsgericht ergeben hat, nicht der Fall. Damit geht es insoweit um einen gegenüber dem ersten Revisionsurteil geänderten Sachverhalt. In diesem Punkt kommt daher eine Bindungswirkung dieses Urteils (vgl. § 565 Abs. 2 ZPO) nicht in Betracht (BGHZ 22, 370, 374). Demnach ist der Senat befugt, erneut zu prüfen, ob sich die Beklagten zu 2 und 3 gemäß § 328 ZPO auf die in den Übernahmebedingungen der früheren Beklagten zu 1 vorgesehene dreimonatige Verjährungsfrist berufen können. Das ist nunmehr zu bejahen, so daß die Klage wegen Verjährung des Klageanspruchs auch gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 abzuweisen ist. Im einzelnen:

6

Wie der Senat bereits in dem Urteil vom 7. Juli 1960 - II ZR 209/58, LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 11 = VersR 1960, 727 ff. näher ausgeführt hat, kann durch Vertrag zu Gunsten eines Dritten auch abgesprochen werden, daß dieser gegenüber einem der Vertragsschließenden bestimmte Einreden geltend machen kann. Die Abrede kann ausdrücklich oder stillschweigend getroffen werden und nach dem Willen der Vertragsschließenden beispielsweise dahin gehen, daß sich der Dritte auf haftungsbeschränkende oder bestimmte Fristen verkürzende Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des einen Vertragsschließenden gegenüber der anderen Vertragspartei berufen kann. Das wird in der Regel dann anzunehmen sein, wenn der Vertragszweck (vgl. § 328 Abs. 2 BGB) oder die Interessenlage es naheliegend, vernünftig und sachgerecht erscheinen lassen, daß diese Klauseln auch dem Dritten zugute kommen sollen.

7

So ist es hier. Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Frachtführer, die deren Haftung beschränken oder den Lauf bestimmter Fristen (Rügen, Verjährung) verkürzen, sollen dem Interesse der Frachtführer Rechnung tragen, ihre Haftung innerhalb bestimmter sachlicher und zeitlicher Grenzen zu halten und es ihnen dadurch ermöglichen, der Verladerseite niedrige Frachtraten anzubieten. Diese hinwiederum ist an derartigen Raten besonders interessiert und zieht es vor, sich durch den Abschluß einer Transportversicherung gegen das jeweilige Transportrisiko abzusichern. Das verschafft ihr vielfach einen schneller und sicherer zu verwirklichenden Ersatzanspruch, als wenn sie sich bei einer Beschädigung oder einem Verlust des Frachtgutes an den Frachtführer oder seine Leute halten müßte. Sie nimmt daher in aller Regel die Haftungslage hin, wie sie sich aus den Geschäftsbedingungen der Frachtführer ergibt. Nun führt aber in der Binnenschiffahrt der (Haupt-)Frachtführer den ihm übertragenen Transport oftmals nicht selbst durch, sondern überläßt das einem anderen (Unter-)Frachtführer, wobei es sich, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, größtenteils um Partikulierschiffer handelt. Das Entgelt des Unterfrachtführers besteht dann regelmäßig aus der zwischen dem Hauptfrachtführer und dem Verlader vereinbarten Fracht abzüglich einer Provision für den Hauptfrachtführer. Da aber diese Fracht auch an der Haftungslage zwischen Hauptfrachtführer und Verlader ausgerichtet ist, erscheint es billig und sachgerecht, hierin den Uhterfrachtführer (sowie dessen Schiffer) einzubeziehen, sofern dieser sich nicht (und damit auch sein Schiffer) auf eigene haftungsbeschränkende oder fristverkürzende Klauseln berufen kann. Nach vernünftiger Betrachtungsweise muß deshalb angenommen werden, daß der Wille der Parteien eines (Haupt-) Frachtvertrages über einen Binnenschiffstransport regelmäßig dahin geht, Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Frachtführers, die dessen Haftung sachlich oder zeitlich einschränken, auch dem Unterfrachtführer und dessen Schiffer zugute kommen zu lassen (vgl. auch BGH a.a.O.). Daß im Streitfall wegen der Verweisung in Absatz 2 der Übernahmebedingungen der früheren Beklagten zu 1 etwas anderes gelten soll, ist mit Rücksicht darauf, daß die Beklagte zu 2 keine eigenen Geschäftsbedingungen hat, zu verneinen.

8

3.

Danach kommt es auf die vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob die sich aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Hauptfrachtführers ergebende Haftungslage kraft Handelsbrauchs auch für den Unterfrachtführer und dessen Schiffer gilt, und die berechtigten Bedenken der Revision hiergegen nicht mehr an.

Stimpel
Fleck
Dr. Bauer
Bundschuh
Dr. Skibbe