Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1995, Az.: LwZR 9/94
Pachtrecht; Kreispachtbetriebe; Verjährung; Hemmung; Übergangsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.04.1995
- Aktenzeichen
- LwZR 9/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15743
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 129, 282 - 290
- EWiR 1995, 537-538 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1995, 1080 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1995, 647-649
- WM 1995, 1151-1153 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1995, 949-952 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1995, A49 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. § 596 III BGB findet bei den Kreispachtbetrieben im Verhältnis des Eigentümers zur LPG keine Anwendung.
2. Die Ersatzansprüche der Kreispachtgeschädigten gegen die LPG wegen Verlusts oder Verschlechterung von Inventar verjähren i. d. R. in sechs Monaten ab Rückgabe des Betriebes. Die Verjährung war jedoch bis 31.1.1995 gehemmt.
3. Ein nach dem Recht der DDR zu beurteilender Schadensersatzanspruch verjährt auch dann nach den entsprechenden Vorschriften des BGB, wenn er erst nach dem Beitritt entstanden ist.
Tatbestand:
Mit Vertrag über die landwirtschaftliche Nutzung von Bodenflächen, Gebäuden und Inventar vom 23. März 1969 übergab der Kläger dem Rat des Kreises O. seinen landwirtschaftlichen Betrieb einschließlich lebenden Inventars im Wert von 5.987,50 Mark/DDR. Nach § 2 verlängerte sich der bis 31. Dezember 1974 abgeschlossene Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Vertragszeit schriftlich gekündigt wurde. Bei Beendigung des Vertrages sollte eine gegenseitige Abrechnung über Gebäude und Inventar auf der Basis des übernommenen Zeitwertes erfolgen.
Der Rat des Kreises übergab den Betrieb der LPG "R. N.", L., der Rechtsvorgängerin der Beklagten, zur Nutzung. Nach der vom Landkreis O. erfolgten Kündigung des Nutzungsvertrages vom 23. März 1969 und Rückgabe des Betriebs verlangt der Kläger von der Beklagten nunmehr Ersatz für das übernommene, nicht zurückgegebene Inventar. Er hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 5.987,50 DM nebst 4 % Zinsen seit 13. Juli 1992 zu zahlen,
hilfsweise,
an ihn näher bezeichnetes Vieh in mittlerer Art und Güte herauszugeben.
Das Landwirtschaftsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision, mit der der Kläger seinen Klageantrag weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, daß zwischen den Parteien keinerlei Rechtsbeziehungen bestünden, welche den mit der Klage geltend gemachten Anspruch rechtfertigen könnten. Insbesondere § 596 Abs. 3 BGB greife nicht ein, weil der vom Kläger mit dem Rat des Kreises abgeschlossene Nutzungsvertrag keinen Landpachtvertrag im Sinne des § 585 BGB darstelle. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder Eigentum bestünden ebenfalls nicht.
Dies hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis nicht stand.
II. 1. Wie der Senat mit seinem - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Urteil vom 4. November 1994 (LwZR 11/93, WM 1995, 169 = AgrarR 1995, 15) grundsätzlich ausgeführt hat, stehen allerdings dem Eigentümer eines sog. Kreispachtbetriebes - um einen solchen handelt es sich auch hier - gegen die den Betrieb bewirtschaftende LPG wegen des Verlustes von eingebrachtem Inventar vertragliche Ansprüche aus eigenem Recht nicht zu.
Der Eigentümer kann aber von dem zuständigen Landkreis als unterer Landesbehörde verlangen, daß dieser ihm wegen der Nichtrückgabe des Inventars einen etwaigen Schadensersatzanspruch gegen die LPG abtritt. Eine solche Abtretung ist in der Regel in der Erklärung und Entgegennahme der Kündigung des zwischen dem Eigentümer und dem Rat des Kreises abgeschlossenen Vertrages zu sehen.
2. Nicht entschieden hat der Senat bisher, ob und inwieweit dem Eigentümer darüber hinaus gegen die LPG ein gesetzlicher Anspruch aus §§ 596 Abs. 3, 275, 280, 284 f BGB zusteht. Nach diesen Bestimmungen kann der Verpächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses von Dritten, denen der Pächter die Nutzung der Pachtsache überlassen hat, die Sache zurückfordern und ggf. Schadensersatz verlangen. Die Anwendung dieser Vorschriften scheitert entgegen der von dem Berufungsgericht vertretenen Auffassung nicht daran, daß zwischen dem Kläger als Eigentümer und dem Rat des Kreises ein Pachtverhältnis nicht bestünde. Denn nach der erwähnten Grundsatzentscheidung des Senats ist das Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und Rat des Kreises als Pachtverhältnis zu behandeln. Der Senat hat diese Grundsätze zwar anhand eines Falles entwickelt, in dem der Eigentümer noch mit der LPG einen Pachtvertrag abgeschlossen hatte, in den nach der Bewirtschaftungsverordnung vom 20. Januar 1955 (GBl I S. 97) der Rat des Kreises eingetreten war. Für den hier vorliegenden Fall, daß der Eigentümer seinen Betrieb unmittelbar dem Rat des Kreises durch Vertrag zur Nutzung übergeben hat, kann jedoch nichts anderes gelten. Denn auch bei diesem Vertrag handelt es sich jedenfalls um einen pachtähnlichen Vertrag, auf den gemäß Art. 232 § 3 Abs. 1 EGBGB seit 3. Oktober 1990 die Vorschriften des BGBüber die Landpacht Anwendung finden (Senatsurt. v. 4. November 1994 aaO. unter B IV 1 a). Ebenso wie der gesetzlich angeordnete Eintritt des Rates des Kreises in einen bestehenden Pachtvertrag den Charakter dieses Rechtsverhältnisses als privates Pachtrecht unangetastet gelassen hat (Senat aaO.), änderte auch der mit dem Rat des Kreises unmittelbar abgeschlossene Nutzungsvertrag nichts an der Tatsache, daß es sich sachlich um ein modifiziertes Pachtverhältnis gehandelt hat. Auf dieses Rechtsverhältnis finden daher grundsätzlich §§ 585 ff BGB Anwendung (Senat aaO.).
Für § 596 Abs. 3 BGB gilt jedoch eine Ausnahme. Der Anspruch findet seine Grundlage in dem Hauptpachtvertrag und einem gesetzlichen Schuldbeitritt des Dritten zu der vertraglichen Rückgabeverpflichtung des (Haupt-)Pächters (RGZ 136, 33; Staudinger/Sonnenschein, BGB, 12. Aufl., § 556 Rdn. 37). Er setzt daher ein aus dem zwischen dem Verpächter und Pächter abgeschlossenen Vertrag abgeleitetes Besitzrechtsverhältnis voraus. Dieses liegt bei den Kreispachtverhältnissen nicht vor. Die LPG hat den landwirtschaftlichen Betrieb nicht aus abgeleitetem Recht des Eigentümers, sondern kraft gesetzlichen Nutzungsrechts bewirtschaftet (vgl. Senat aaO. unter B II 1 b). Damit ist für den Herausgabeanspruch nach § 596 Abs. 3 BGB und einer daraus folgenden Haftung für zu vertretende Unmöglichkeit ab dem Zeitpunkt der Überlassung des Betriebes kein Raum. Daran hat auch die Aufhebung des § 18 LPGG 1982 durch das Gesetz vom 28. Juni 1990 (GBl I, 483) oder das Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 3. Oktober 1990 nichts geändert, weil hierdurch das Besitzrecht nicht - nachträglich - auf das als Pachtverhältnis zu behandelnde Rechtsverhältnis des Eigentümers zum Rat des Kreises zurückgeführt wurde. Von daher hat das Berufungsgericht einen Anspruch nach §§ 596 Abs. 3, 280 BGB im Ergebnis zu Recht verneint. Es hat aber nicht geprüft, ob dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht zusteht. Deshalb kann das Urteil mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten bleiben.
III. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein etwaiger, dem Kläger gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht des Rates des Kreises zustehender Ersatzanspruch wegen des untergegangenen Inventars verjährt wäre, wie dies die Beklagte eingewandt hat. Dies trifft indes nicht zu.
1. Ob und inwieweit die Beklagte ihre Erhaltungs- und Rückgabepflicht verletzt hat, bestimmt sich, wie der Senat in seinem Urteil vom 4. November 1994 (aaO. unter B IV 3) ausgeführt hat, nach § 104 VertragsG vom 25. März 1982 (GBl I, 293). Das Verhältnis zwischen dem Rat des Kreises und der LPG ist anders als das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Rat des Kreises kein Pachtverhältnis im Sinne von Art. 232 § 3 Abs. 1 EGBGB. Während nämlich die Eigentümer zumindest in den ersten Jahren noch ein Nutzungsentgelt erhalten haben und/oder von der Grund- und Vermögensteuer, den landwirtschaftlichen Pflichtversicherungen und -beiträgen befreit waren, erhielt der Rat des Kreises von der LPG keine Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung. Die zur Deckung seiner Ausgaben benötigten Mittel wurden ihm durch das Ministerium der Finanzen zur Verfügung gestellt (§ 4 der Bewirtschaftungsverordnung vom 20. Januar 1955, GBl I, 97). Die Überlassung des Betriebes an die LPG entspricht daher im bürgerlichen Recht eher der Leihe denn der Pacht. Da jedoch auf das vor Wirksamwerden des Beitritts entstandene Schuldverhältnis gemäß Art. 232 § 1 EGBGB weiter das Recht der DDR Anwendung findet, ist für den gegen die LPG gerichteten Schadensersatzanspruch das Vertragsgesetz maßgebend. Der danach in Betracht kommende Schadensersatzanspruch verjährt gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB allerdings nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Norm regelt zwar nur den Fall, daß ein Anspruch am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestanden hat und noch nicht verjährt war. Sie ist aber auch dann zumindest entsprechend anwendbar, wenn ein nach dem Recht der DDR zu beurteilender Anspruch erst nach dem Beitritt entstanden ist (vgl. auch BGH, Urt. v. 29. Juni 1994, VIII ZR 85/93, WM 1994, 1945, 1948). Denn die Verjährung kann in diesem Fall keiner anderen Rechtsordnung unterliegen. Eine dahingehende Differenzierung wäre von der Wertung des Art. 231 § 6 Abs. 1 EGBGB her sinnwidrig.
2. Für die Verjährung des hier maßgeblichen Schadensersatzanspruchs nach § 104 VertragsG kommt von den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs am ehesten die Bestimmung für die - auch für die Überlassung von Grundstücken geltende (vgl. BGHZ 82, 354 [BGH 11.12.1981 - V ZR 247/80]) - Leihe (§ 606 BGB) in Betracht. Danach verjähren Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache in sechs Monaten. Eine Anwendung der für die Landpacht geltenden Bestimmung des § 591 b BGB würde zum selben Ergebnis führen. Die kurze Verjährung gilt entsprechend dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck der möglichst schnellen Abwicklung der gegenseitigen Ansprüche auch für Ersatzansprüche wegen Verschlechterung oder Verlustes von Inventar. Insoweit besteht kein Unterschied zur Miete (vgl. zur Miete BGH, Urt. v. 15. Juni 1981, VIII ZR 129/80, NJW 1981, 2406, 2407).
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Verleiher/Verpächter die Sache zurückerhält. Da die landwirtschaftlichen Betriebe jedoch nicht dem Rat des Kreises, sondern den Eigentümern zurückzugeben waren, ist für den Beginn der Ersatzansprüche auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der von der LPG bewirtschaftete Betrieb - soweit noch vorhanden - vollständig an den Eigentümer zurückgegeben wurde (Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 2. Aufl., BGB § 591 b Rdn. 17). Hierzu hat das Berufungsgericht allerdings keine Feststellungen getroffen. Gleichwohl kann der Ersatzanspruch nicht verjährt sein. Liegt nämlich die Rückgabe länger als sechs Monate vor Klageerhebung zurück, ist Verjährung deswegen nicht eingetreten, weil sie aus tatsächlichen Gründen gehemmt war (§ 203 BGB). Denn der Anspruchsberechtigte war infolge höherer Gewalt an der Rechtsverfolgung verhindert.
3. Der aus den Rechtsbeziehungen zur LPG anspruchsberechtigte Rat des Kreises ist mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl I, S. 255) untergegangen. Die DDR als das aus den Kreispachtverhältnissen danach unmittelbar berechtigte und verpflichtete Rechtssubjekt ist mit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrags ebenfalls untergegangen. Eine Gesamtrechts- oder Einzelrechtsnachfolge für die hier in Betracht kommenden Rechte und Pflichten aus dem Nutzungsverhältnis zur LPG ist nicht eingetreten (vgl. Senatsurt. v. 4. November 1994, LwZR 11/93 aaO. unter A II; Senatsurt. v. 4. November 1994, LwZR 12/93, WM 1995, 208 = AgrarR 1995, 20 = ZIP 1995, 74 unter C I 1). Der Untergang des Anspruchsberechtigten hat zwar nicht die Entstehung des Anspruchs gehindert, wohl aber seine Durchsetzung gehemmt. Denn der für die Auflösung der hinsichtlich der Kreispachtbetriebe bestehenden Rechtsverhältnisse nach § 51 LwAnpG zuständige Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde (Senatsurt. v. 4. November 1994, LwZR 11/93 aaO. unter B IV 4) war nicht dazu berufen, den Ersatzanspruch selbst geltend zu machen. Seine Abwicklungskompetenz erfaßte nur die Abtretung des Anspruchs an den Eigentümer. Dieser wiederum war an der Durchsetzung des Anspruchs auf Abtretung gegen den Landkreis oder des Anspruchs auf Schadensersatz gegen die LPG deswegen gehindert, weil er seine Rechte infolge der völlig ungeklärten und unsicheren Rechtslage nicht kennen und in zumutbarer Weise durchsetzen konnte.
a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellen Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum allerdings grundsätzlich noch keine höhere Gewalt dar (BGHZ 24, 134, 135 f; BGH, Urt. v. 16. Juni 1982, IVb ZR 720/80, MDR 1982, 998, 999). Ausnahmen sind jedoch nicht nur in den Fällen angenommen worden, in denen ein Fehlverhalten von Behörden oder Gerichten den Rechtsirrtum hervorgerufen oder verstärkt hat, sondern auch dort, wo die Verhinderung in der Rechtsverfolgung auf Ereignissen beruhte, die selbst durch die äußerste billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht vermieden werden konnten (BGH, Urt. v. 6. Juli 1994, XII ZR 136/93, NJW 1994, 2752 m.w.N.), namentlich wenn die Rechtsunkenntnis oder der Rechtsirrtum bei aller vernünftigerweise zumutbaren Sorgfalt nicht zu vermeiden war (BGH, Urt. v. 29. Oktober 1959, II ZR 8/58, LM Nr. 5 zu BGB § 203; MünchKomm-BGB/von Feldmann, 3. Aufl., § 203 Rdn. 8).
b) Diese Voraussetzungen sind bei den sog. Kreispachtgeschädigten gegeben. Sowohl die Rechtsnachfolge des Rates des Kreises als auch die Frage, ob und ggf. welche Ansprüche dem Eigentümer, der nicht Mitglied der seinen Betrieb bewirtschaftenden LPG war, gegen diese zustehen könnten, waren nach der Wiedervereinigung nicht zuverlässig zu beurteilen. Die hierzu vertretenen Auffassungen waren in ihrer Fülle, Komplexität und Unterschiedlichkeit kaum noch zu überschauen und zu bewerten. In dieser unsicheren Lage konnte nur der Gesetzgeber oder eine höchstrichterliche Entscheidung die nötige Klärung herbeiführen. Dies ist in bezug auf die Verantwortlichkeit der öffentlich-rechtlichen Körperschaften für Ansprüche wegen mangelnder Instandhaltung oder sonstiger Verschlechterung der Kreispachtbetriebe durch § 2 Abs. 3 Satz 2 VwRehaG vom 23. Juni 1994 (BGBl I, S. 1311) sowie durch das Senatsurteil vom 4. November 1994 (LwZR 12/93, WM 1995, 208 = AgrarR 1995, 20) und hinsichtlich einer die LPG betreffenden Haftung erst durch das Senatsurteil vom 4. November 1994 (LwZR 11/93 aaO.) geschehen. Bis dahin vermochten die Kreispachtgeschädigten auch bei äußerster nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt keinen Aufschluß über die wirkliche Rechtslage zu erlangen. Dadurch waren sie an der Geltendmachung ihrer Ersatzansprüche bis zur Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts der beiden Entscheidungen am Anfang des Jahres bis 31. Januar 1995 gehindert.
IV. Scheidet danach eine Verjährung des Klageanspruchs auch im vorliegenden Fall aus, ist die Sache zur weiteren Aufklärung darüber, ob die Beklagte ihre Pflichten verletzt hat, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.