Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.06.1994, Az.: VIII ZR 85/93
DDR; Anlageimportordnung; Einfuhrvertrag; Importvertrag; Wirtschaftsvertrag; Verbindliche Vereinbarung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.06.1994
- Aktenzeichen
- VIII ZR 85/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15701
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- DtZ 1994, 341
- LM H. 3 / 1995 DDR-AnlagenimportO Nr. 1
- MDR 1994, 1155 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1994, 599 (amtl. Leitsatz)
- WM 1994, 1945-1948 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
§ 17 I der DDR-Anlageimportordnung 1979 erlaubt den Parteien des Einfuhrvertrages, die Regelungen des Importvertrages und - durch diesen - des Gesetzes über (internationale) Wirtschaftsverträge als für sie verbindlich zu vereinbaren.
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der A. I.-I. GmbH i.A. i.L. in B.. Der Rechtsvorgänger der Gemeinschuldnerin, der V. A. I.-I. (im folgenden nur noch: Gemeinschuldnerin), und der Rechtsvorgänger der Beklagten, de V. B.- und H. "A. F." in F., Verarbeitungsbetrieb H. (im folgenden nur noch: Beklagte), schlossen am 15. Februar 1990 einen "Einfuhrvertrag" über die Lieferung einer Anlage zur Herstellung von kaltwalzplattiertem Bandhalbzeug (TO 1) und von Meß- und Prüftechnik (TO 2) zu einem "Importabgabepreis" von 117.633.000 Mark der DDR. Nach Nr. 1.2 des Vertrages sollen die Regelungen des - am selben Tag zwischen der Gemeinschuldnerin und der westdeutschen Lieferantin, der Firma B. & Co in P., geschlossenen - "Importvertrages" "durchgängig mit Ausnahme der in § 17.1 des Beschlusses zur Ordnung für den Import von Anlagen vom 26. Juli 1979 - im folgenden Anlagenimportordnung genannt - aufgeführten Bedingungen (gelten). Die sich aus dem Importvertrag ergebenden Rechte und Pflichten des ausländischen Partners übernimmt der A., die Rechte und Pflichten des Käufers/Auftraggebers der Importbetrieb". Der Importvertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:
"§ 19 Verjährung
Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus diesem Vertrag beträgt ein Jahr.
Sie beginnt für Garantieansprüche mit dem Ablauf der vereinbarten Garantiefrist bzw. im Falle von Ziffer 10.4.4 mit der Entdeckung des Mangels, für Ansprüche wegen fehlender Freiheit von Rechten Dritter am ersten Tag des auf die Mängelanzeige folgenden Monats, für alle übrigen Ansprüche am ersten Tag des auf die Fälligkeit des Anspruchs folgenden Monats, frühestens jedoch am ersten Tag des auf die Abnahme der jeweiligen Vertragsanlage TO 1/TO 2 gemäß § 13 folgenden Monats.
§ 20 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
20.1
Auf das Vertragsverhältnis finden, soweit im Vertrag keine Regelungen sind, ergänzend die Bestimmungen des GIW vom 05.02.1976 (GBl. DDR, 1976 T I Nr. 5) Anwendung ... ."
Durch Fernschreiben vom 21. März 1990 teilte die Beklagte der Gemeinschuldnerin mit, die durch die Wirtschaftsreform in der DDR geänderte Marktlage erfordere eine Anpassung des technischen Vertragsinhalts. Deswegen werde zunächst um eine vierwöchige "Auszeit" für die Vertragsdurchführung gebeten. Durch Fernschreiben vom 30. August 1990 teilte die Beklagte der Gemeinschuldnerin sodann mit, im Hinblick auf die angestrebte Zusammenarbeit mit einem westdeutschen Unternehmen wolle sie das Vorhaben nicht mehr durchführen. Deshalb "annulliere" sie "endgültig einseitig" den Einfuhrvertrag und bitte, auch den Importvertrag zu kündigen.
Die Bemühungen der Gemeinschuldnerin um eine einverständliche Aufhebung des Importvertrages mit der Firma B. hatten keinen Erfolg. Die Firma B. trat vielmehr mit Schreiben vom 17. Dezember 1990 von dem Importvertrag zurück und meldete nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin durch Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 14. Januar 1991 mit Schreiben vom 28. Februar 1991 - bislang nicht geprüfte - Schadensersatzforderungen in Höhe von 4.389.101 D zur Tabelle an.
Mit der im März 1992 eingereichten Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm den aus der Nichterfüllung des Einfuhrvertrages entstehenden Schaden zu ersetzen, hilfsweise den daraus entstehenden Aufwand zu ersetzen, weiter hilfsweise den vereinbarten Vertragspreis abzüglich ersparter Aufwendungen zu zahlen. Die Parteien haben insbesondere darüber gestritten, ob die Beklagte berechtigt war, sich einseitig vom Einfuhrvertrag zu lösen. Im übrigen hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Kreisgericht hat die Klage wegen Verjährung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, dem Kläger den aus der Nichterfüllung des Einfuhrvertrages entstehenden Schaden zu ersetzen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Das Klagebegehren beurteile sich ungeachtet der Verweisung des Einfuhrvertrages auf die Bedingungen des Importvertrages und der dort vereinbarten ergänzenden Anwendung des DDR-Gesetzes über internationale Wirtschaftsverträge (GIW) nach dem fortgeltenden DDR-Vertragsgesetz (VG). Die Gemeinschuldnerin und der Beklagte seien mangels einer entsprechenden Ermächtigung nicht befugt gewesen, eine von der vorgegebenen Rechtsordnung abweichende vertragliche Vereinbarung zu treffen. Der Einfuhrvertrag habe zwingend den Bestimmungen des Vertragsgesetzes und der 3. Durchführungsverordnung hierzu (3. DVO/VG) unterlegen. Das Gesetz über internationale Wirtschaftsverträge finde auch nicht über § 34 Abs. 2 3. DVO/VG Anwendung. Nach der Gesetzessystematik und dem Normzweck gehöre das für den Importvertrag vereinbarte oder international-privatrechtlich geltende Vertragsstatut nicht zu den für den Einfuhrvertrag maßgeblichen "Bedingungen" im Sinne des § 34 Abs. 2 3. DVO/VG. Damit seien vielmehr nur jene Bestimmungen des Importvertrages gemeint, die den Partnern des Einfuhrvertrages durch das innerstaatliche Recht nicht zwingend vorgegeben seien. Finde somit das Vertragsgesetz Anwendung, sei die Beklagte gemäß § 104 Abs. 1 und 2 Nr. 4 VG verpflichtet, der Gemeinschuldnerin den infolge der Nichterfüllung des Einfuhrvertrages entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Beklagte habe mit ihrem Fernschreiben vom 30. August 1990 die Erfüllung des Einfuhrvertrages klar und endgültig verweigert. Hierzu sei sie nicht berechtigt gewesen. Eine Vertragsaufhebung wegen Bedarfswegfalls nach § 78 Abs. 1 Nr. 4 VG sei gemäß § 5 Abs. 1 3. DVO/VG ausgeschlossen, da es der Gemeinschuldnerin nicht gelungen sei, die westdeutsche Lieferantin zu einer Aufhebung des Importvertrages zu bewegen. Die Beklagte sei von ihrer Verantwortlichkeit auch nicht nach § 83 Abs. 1 und 2 VG befreit, weil die Nichterfüllung des Einfuhrvertrages auf ihrer eigenen Willensentschließung beruhe und deswegen kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 83 Abs. 2 VG sei. Der Gemeinschuldnerin sei durch die Erfüllungsverweigerung der Beklagten ein Schaden entstanden, weil sie ihrerseits der westdeutschen Lieferantin wegen unberechtigter Nichterfüllung des Importvertrages schadensersatzpflichtig sei. Der Schadensersatzanspruch des Klägers sei nach den zwingenden Bestimmungen des Vertragsgesetzes nicht verjährt. Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 VG habe die Verjährungsfrist bis zum Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 nicht zu laufen begonnen. Die seither nach Art. 231 § 6 EGBGB geltende vierjährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 2 BGB sei bei Einreichung der Klage im März 1992 noch nicht abgelaufen gewesen.
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung bereits im Ausgangspunkt nicht stand.
1. Zwar geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, daß auch nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland auf - wie hier - vorher abgeschlossene Wirtschaftsverträge grundsätzlich das bei Vertragsschluß geltende DDR-Recht Anwendung findet (vgl. Senat, BGHZ 120, 10, 16 [BGH 14.10.1992 - VIII ZR 91/91]/17 für das Vertragsgesetz). Soweit das Berufungsgericht jedoch das Vertragsgesetz für maßgeblich hält, übersieht es § 17 Abs. 1 der in Nr. 1.2 des Einfuhrvertrages ausdrücklich angeführten Anlagenimportordnung vom 26. Juli 1979, die hier nach ihrem § 1 Abs. 2 Nr. 1 Anwendung findet, weil der Importabgabepreis für die vertragsgegenständliche Anlage mit 117.633.000 Mark der DDR über 2 Mio. Mark der DDR liegt. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Anlagenimportordnung unterliegt der Einfuhrvertrag den gleichen Bedingungen, die im Importvertrag vereinbart wurden. Dies bezieht sich - wie § 17 Abs. 2 Satz 3 Anlagenimportordnung ausdrücklich bestimmt - auch auf das anzuwendende Recht. Ausgenommen von dieser "Durchgängigkeit" sind gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 Anlagenimportordnung nur die Preise, die Zahlungsbedingungen und die Gerichtsstandsvereinbarung. Da hier nach § 20 Abs. 1 des Importvertrages "auf das Vertragsverhältnis ..., soweit im Vertrag keine Regelungen sind, ergänzend die Bestimmungen des GIW ... Anwendung (finden)", gilt dieses Gesetz, dessen Bezeichnung durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 483) in Gesetz über Wirtschaftsverträge (GW) geändert worden ist, insoweit auch im Verhältnis der Parteien des Einfuhrvertrages. Die in Nr. 1.2 des Einfuhrvertrages vereinbarte "durchgängige" Geltung der Bedingungen des Importvertrages hat danach lediglich deklaratorische Bedeutung.
Der Anwendung des Gesetzes über Wirtschaftsverträge auf den Einfuhrvertrag stehen die Bestimmungen der 3. Durchführungsverordnung zum Vertragsgesetz nicht entgegen. Vielmehr finden nach § 1 Abs. 4 für Leistungen beim Import ergänzend die für die jeweilige Art der Leistung geltenden Bestimmungen Anwendung. Hierzu gehört beim Import von Anlagen mit einem Importabgabepreis ab 2 Mio. DM - wie bereits erwähnt - nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 die Anlagenimportordnung vom 26. Juli 1979. Der Umstand, daß § 34 Abs. 2 3. DVO/VG, wonach beim Import von Anlagen die Bedingungen des Importvertrages mit Ausnahme des Preises, der Zahlungsbedingungen und des Gerichtsstandes bis zum Investitionsauftragsgeber verbindlich sind, anders als § 17 Abs. 1 Anlagenimportordnung das auf den Importvertrag anzuwendende Recht nicht als Bedingung anführt, bedeutet keinen Widerspruch, sondern erklärt sich dadurch, daß § 34 3. DVO/VG für den Import aller Anlagen, die Anlagenimportordnung dagegen nur für den Import von Anlagen ab einer bestimmten Größenordnung galt.
2. Findet somit hier das Gesetz über Wirtschaftsverträge Anwendung, kann dahingestellt bleiben, ob der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte wegen der "endgültigen einseitigen Annullierung" des Einfuhrvertrages durch das Fernschreiben vom 30. August 1990 nach §§ 278 Abs. 2 Satz 1, 288 GW - auch ohne daß es einer Nachfristsetzung bedurfte (vgl. Maskow/Rudolph in Maskow/Wagner, Gesetz über internationale Wirtschaftsverträge, § 288 Anm. 6) - ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung zusteht, denn seiner gerichtlichen Durchsetzung steht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen.
a) Bis zum Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 ist der - unterstellte - Schadensersatzanspruch der Gemeinschuldnerin allerdings nicht verjährt.
Nach § 324 Abs. 1 GW beträgt die allgemeine Verjährungsfrist zwei Jahre. Nach § 324 Abs. 4 GW sind jedoch schriftliche Vereinbarungen über eine Verkürzung (oder Verlängerung) der Verjährungsfrist zulässig. Eine solche Vereinbarung haben hier die Gemeinschuldnerin und die Beklagte in Nr. 1.2 des Einfuhrvertrages in Verbindung mit § 19 Satz 1 des Importvertrages getroffen. Danach beträgt die Verjährungsfrist "für Ansprüche aus diesem Vertrag" ein Jahr. Diese Verjährungsfrist gilt auch für den in Rede stehenden Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung. Ein solcher Anspruch verjährt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in derselben Frist wie der vertragliche Erfüllungsanspruch, weil es sich dabei um einen Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen handelt (BGHZ 73, 266, 269; Urteil vom 23. November 1983 - VIII ZR 281/82 = WM 1984, 138, 140; Urteil vom 19. September 1985 - IX ZR 16/85 = WM 1985, 1387, 1388).
Nach § 325 Abs. 1 GWB beginnt die Verjährungsfrist grundsätzlich am ersten Tag des auf die Fälligkeit des Anspruchs folgenden Monats. Hier haben die Gemeinschuldnerin und die Beklagte in Nr. 1.2 des Einfuhrvertrages in Verbindung mit § 19 Satz 2 des Importvertrages eine differenzierte Regelung getroffen, die jedoch für den in Rede stehenden Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nicht paßt. Weder handelt es sich um einen der besonders aufgeführten Ansprüche noch kommt die für "alle übrigen Ansprüche" getroffene Regelung in Betracht, da diese an die Abnahme der Anlage anknüpft, eine solche aber wegen der "endgültigen einseitigen Annullierung" des Einfuhrvertrages durch die Beklagte nicht mehr stattfindet. Daher verbleibt es für den Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gemäß Nr. 1.2 des Einfuhrvertrages in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 des Importvertrages bei der Regelung des § 325 Abs. 1 GW.
Die danach für die Berechnung des Beginns der Verjährungsfrist maßgebliche Fälligkeit des Schadensersatzanspruches wegen Nichterfüllung aus §§ 278 Abs. 2 Satz 1, 288 GW ist nicht bereits mit der "endgültigen einseitigen Annullierung" des Einfuhrvertrages durch das Fernschreiben der Beklagten vom 30. August 1990 eingetreten, da zunächst noch offen war, ob sich die westdeutsche Lieferantin mit einer Aufhebung des Importvertrages einverstanden erklären und sich deswegen der mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Schaden der Gemeinschuldnerin, die ihrerseits der westdeutschen Lieferantin nach deren Rücktritt vom Importvertrag aus § 278 Abs. 2 Satz 1 GW auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung haftet, vermeiden lassen würde. Das konnte erst mit Zugang des Schreibens der Firma B. vom 17. Dezember 1993 ausgeschlossen werden. Vor dem 3. Oktober 1990 ist ein etwaiger Ersatzanspruch mithin nicht fällig geworden.
b) Fälligkeit und Verjährung sind jedoch nach dem 3. Oktober 1990 eingetreten.
Gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden auf einen am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts - möglicherweise - bestehenden und nicht verjährten Schadensersatzanspruch der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber die Verjährung Anwendung. Gemäß § 225 Satz 2 BGB verbleibt es bei der von der Gemeinschuldnerin und der Beklagten in Nr. 1.2 des Einfuhrvertrages in Verbindung mit § 19 Satz 1 des Importvertrages vereinbarten Verjährungsfrist von einem Jahr. Nach § 198 BGB beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Anspruches. Entstanden ist ein Anspruch im Sinne dieser Vorschrift, wenn er vom Gläubiger erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Nicht erforderlich ist, daß der Anspruch bereits beziffert werden und Gegenstand einer Leistungsklage sein kann. Um die Verjährung in Lauf zu setzen, genügt vielmehr die Möglichkeit, eine die Verjährung unterbrechende Feststellungsklage zu erheben (st. Rspr., zuletzt BGHZ 113, 188, 191, 193 m.w.Nachw.).
Danach ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte - wenn schon nicht mit der "endgültigen einseitigen Annullierung" des Einfuhrvertrages durch das Fernschreiben der Beklagten vom 30. August 1990 - jedenfalls mit dem Rücktritt der westdeutschen Lieferantin vom Importvertrag durch deren Schreiben vom 17. Dezember 1990 entstanden. Denn damit war bei der Gemeinschuldnerin dem Grunde nach der Schaden eingetreten, um dessen Erstattung durch die Beklagte es dem Kläger im vorliegenden Rechtsstreit geht. Seither war es der Gemeinschuldnerin bzw. dem Kläger möglich, eine die Verjährung unterbrechende Feststellungsklage zu erheben. Die - unverändert gültige - einjährige vertragliche Verjährungsfrist ist demgemäß im Dezember 1991 abgelaufen. Bei Einreichung der vorliegenden Klage im März 1992 war bereits Verjährung eingetreten.
c) Auf die Frage, ob die Beklagte wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegebenenfalls Herabsetzung des Schadensersatzanspruches verlangen kann, kommt es danach nicht mehr an.
3. Der Aufwendungsersatzanspruch aus § 295 Abs. 2 GW, der dem vom Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 17. August 1992 angekündigten ersten Hilfsantrag zugrunde liegt, ist aus den gleichen Gründen verjährt wie der Schadensersatzanspruch aus §§ 278 Abs. 2 Satz 1, 288 GW. Der Anspruch aus § 294 Abs. 2 Satz 2 GW auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises abzüglich ersparter Aufwendungen, der dem vom Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 14. September 1992 gestellten zweiten Hilfsantrag zugrundeliegt, besteht ebenfalls nicht. Der Kläger kann Erfüllung des Einfuhrvertrages nicht mehr verlangen, weil die Gemeinschuldnerin, nachdem die westdeutsche Lieferantin vom Importvertrag zurückgetreten ist, mit dem Verlangen nach Schadensersatz gemäß §§ 278 Abs. 2 Satz 1, 288 GW ihrerseits vom Einfuhrvertrag zurückgetreten ist.
III. Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif, so daß der Senat in der Sache selbst entscheiden kann (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Da die Klage nicht begründet ist, war das klageabweisende Urteil des Kreisgerichts wiederherzustellen.