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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1959, Az.: II ZR 8/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.10.1959
Aktenzeichen
II ZR 8/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14454
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe-Freiburg - 21.11.1957
LG Freiburg

Fundstellen

  • DB 1959, 1370 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1960, 28 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1960, 282-283 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • NJW 1960, 283 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Rechtsanwalts Hans S. in B. K.straße ..., als Konkursverwalters über das vermögen des Wilhelm G., B., R.str. ...,

Prozessgegner

die Firma Albert M. in L., S.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Die Verjährung kann gehemmt sein, wenn der anwaltschaftliche Vertreter des Berechtigten im Vertrauen auf das Urteil eines Oberlandesgerichtes rechtsirrig angenommen hat, der Nachzahlungsanspruch, des Beförderungsunternehmers unterliegender zweijährigen Verjährungsfrist des §196 Nr. 3 BGB statt der einjährigen des §40 KVO.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn, Dr. Nörr und Dr. Haager

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 21. November 1957 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist der Konkursverwalter über das Vermögen des Wilhelm G. in B., des ursprünglichen Klägers. Der Gemeinschuldner war persönlich haftender Gesellschafter der Firma N.-S. G., W. & Co in B. (im folgenden als N.-S. bezeichne). In der Zeit vom 6. September 1949 bis zum 20. Oktober 1950 führte die N.-S. für die beklagte Speditionsfirma, die ihren Sitz in L. hat, eine Reihe von Gütertransporten mit Kraftwagen nach dem Rheinland aus. Die Ladungen bestanden jeweils aus mehreren für verschiedene Empfänger bestimmten Einzelsendungen. Die N.-S. führte die Sendungen den Empfängern unmittelbar zu. Frachtbriefe wurden nicht ausgefertigt. Die Abrechnung der Frachten geschah auf Grund von Bo. durch die Beklagte, da es der N.-S. hierfür an Fachkräften mangelte. Sie legte dabei für jede einzelne Wagenladung die Sätze zu Grunde, die der Reichskraftwagentarif für Ladungen von 10 bzw. 15 to in der Klasse A (höchster Tarif des 10 bzw. 15 to-Satzes) vorsah.

2

Anläßlich einer Oberprüfung der N.-S. durch das Finanzamt Mannheim wurde beanstandet, daß sie weniger als die tariflich vorgeschriebenen Beförderungsentgelte erhoben habe; statt des 10 bzw. 15 to-Tarifs seien nämlich der Stückgut- bzw. der 5 to-Tarif zugrundezulegen gewesen. Im Zusammenhang hiermit wurde im Frühjahr 1951 gegen den Alleininhaber der Beklagten ein Bußgeldverfahren wegen Zuwiderhandlung gegen Tarifbestimmungen eingeleitet. Am 12. Juni 1952 wurde gegen ihn ein Bußgeldbescheid über 1.000 DM wegen Tarifunterbietungen im Betrag von insgesamt etwa 26.000 DM erlassen. Er hat hiergegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Verfahren wurde am 30. September 1954 nach §22 Abs. 2 des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt. Während des Bußgeldverfahrens wurden zwischen dem Gemeinschuldner und der Beklagten Briefe über die Nachzahlung der Unterschiedsbeträge gewechselt. Am 24. September 1952 schrieb Rechtsanwalt Dr. E. als Bevollmächtigter der Straßenverkehrsgenossenschaft No. (SVG No.), an die die Firma N.-S. ihre Forderungen gegen die Beklagte zum Einzug abgetreten hatte, an die Beklagte, die Straßenverkehrsgenossenschaft Sü. (SVG Sü.) sei noch mit der Nachrechnung der Differenzfrachten befaßt. Wörtlich heißt es dann:

"Wie mir hierbei weiter mitgeteilt wurde, haben Sie sich bereit erklärt, die sodann nach ordnungsmäßiger Nachrechnung und Begutachtung festgestellten Beträge anzuerkennen und zu bezahlen, in welchem Falle die Gefahr der Verjährung dann keine Rolle mehr spielen würde.

Ich bitte, mir deshalb Ihre gegenüber der SVG O. abgegebene Stellungnahme noch kurz zu bestätigen."

3

Die Beklagte erwiderte hierauf am 26. September 1952:

"Es ist richtig, daß wir uns bereit erklärt haben, eine sich nach der Durchrechnung durch die SVG in O. ergebende Differenz, die aber nach unserer Ansicht und nach Ansicht der O. er Stelle nur ganz unbedeutend sein kann, zu übernehmen.

Da die Überprüfung noch im Gange ist, und nach unserer Ansicht noch eine Weile dauern wird, kann Abschließendes jetzt noch nicht gesagt werden. Die Verjährungsfrage dürfte aber in diesem Falle unwichtig sein, weil ja die Sache noch läuft."

4

Am 36. September 1952 schrieb hierauf der Bevollmächtigte des Gemeinschuldners u.a. folgendes:

"Ihre Auffassung über die Verjährungsfrage ist nicht ganz richtig, wenn Sie meinen, daß die Verjährungsfrage deswegen keine Rolle spielt, weil die Sache noch läuft. Sie gehen von der unrichtigen Auffassung aus, daß die Verjährung durch das jetzt laufende Ordnungsstrafverfahren unterbrochen wird. Dies trifft leider nicht zu. Eine Unterbrechung der Verjährung kann nur durch ein gerichtliches Klage- oder Mahnverfahren herbeigeführt werden, was ja gerade vermieden werden soll. Ihrem Schreiben entnehme ich aber, daß Sie sich bezüglich eines noch festzustellenden Differenzbetrages dann nicht auf Verjährung berufen werden, womit vereinbarungsgemäß die Einrede der Verjährung vertraglich ausgeschlossen wird, was die Wirkung hat, wie eine Unterbrechung der Verjährung."

5

Die Beklagte hat hierauf nicht geantwortet.

6

Der Gemeinschuldner hat am 20. November 1954 einen Zahlungsbefehl über eine Frachtnachforderung von 27.183,05 DM nebst 5 % Zinsen gegen die Beklagten beantragt. Die Beklagte hat die Aktivlegitimation des Gemeinschuldners und den Grund des Klageanspruchs bestritten, da die Frachten entsprechend dem RKT berechnet seien. Außerdem hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.

7

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 26.856,10 DM nebst Zinsen verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage im vollen umfange abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

8

I.

Das Berufungsgericht hat ohne sachliche Prüfung die Klage wegen Verjährung der Klageansprüche abgewiesen.

9

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 12, 136, 139) [BGH 22.01.1954 - I ZR 34/53] geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich der Gemeinschuldner als Güterfernverkehrsunternehmer und die Beklagte als Speditionsfirma stillschweigend dem Reichskraftwagentarif und der Kraftverkehrsordnung (KVO) unterworfen haben. Der etwaige Frachtnachzahlungsanspruch des Unternehmers verjähre daher, wie im angefochtenen Urteil unter Berufung auf die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 8, 66, 71[BGH 29.10.1952 - II ZR 293/51] (vgl. auch BGH VersR 1957, 527) ausgeführt wird, gemäß §40 KVO in einem Jahr. Die Verjährungsfrist habe nach dieser Vorschrift, da die letzte Beförderung am 20. Oktober 1950 und die letzte Zahlung am 20. Juni 1951 erfolgt sei, spätestens mit Ablauf des 20. Juni 1951 begonnen, so daß auch der auf dem letzten Beförderungsvertrag beruhende etwaige Nachzahlungsanspruch am 21. Juni 1952 verjährt sei. Irgend eine Verjährungshemmung nach allgemeinen Vorschriften (§202 ff BGB) sei nicht ersichtlich. Die Verjährung sei auch nicht unterbrochen worden (§208 BGB), da im Zeitpunkt des Schreibens vom 26. September 1952 die einjährige Verjährungsfrist längst verstrichen gewesen sei. Die im Rahmen des Schriftwechsels vom 24. bis zum 30. September 1952 von der Beklagten abgegebenen Erklärungen und ihr Stillschweigen auf das Schreiben vom 30. September 1952 könnten allenfalls dahin ausgelegt werden, daß sich die Beklagte, falls während der Überprüfung der Frachtberechnung die Verjährung eintreten sollte, hierauf später nicht berufen werde; nicht aber könnten diese ausdrücklichen oder stillschweigenden Erklärungen dahin aufgefaßt werden, daß sie auf die Einrede der Verjährung auch für den Fall habe verzichten wollen, daß die Verjährung entgegen ihrer und des Gemeinschuldners Annahme bereits eingetreten sei.

10

II.

Die Revision ist der Auffassung, im September 1952 seien die Klageansprüche noch nicht verjährt gewesen. Sie rügt nach §286 ZPO, das Berufungsgericht habe die Briefe vom September 1952 nicht im Zusammenhang mit dem vorhergehenden Schriftwechsel gewürdigt und diesen überhaupt nicht beachtet. Der Verjährungseinrede, so meint die Revision, stehe die Gegeneinrede der Arglist entgegen. Die Vertragsparteien hätten zunächst bis zum 3. Januar 1951 und dann vom 13. März 1952 bis zur Stellung des Antrages auf Erlaß eines Zahlungsbefehls in dauerndem Schriftwechsel gestanden. Damals sei das Bußgeldverfahren gegen die Beklagte gelaufen, das erst am 12. Juni 1952 durch Erlaß des Bußgeldbescheides seinen vorläufigen Abschluß gefunden habe. Die Beklagte habe zunächst hinhaltend geantwortet und in der Folgezeit durch die Bereitschaft zu Verhandlungen und das Inaussichtstellen einer vergleichsweisen Regelung, ja die ausdrückliche Zusage, den sich bei einer Untersuchung ergebenden Unterschiedsbetrag zu bezahlen (Brief vom 26. September 1952), die rechtzeitige Klageerhebung verhindert. Überdies sei Rechtsanwalt Dr. E. auf Grund eines Urteils des Oberlandesgerichts in Hamm, auf das er in seinem Schreiben vom 30. April 1952 bei der Erörterung der Verjährungsfrage Bezug genommen habe, der Auffassung gewesen, daß für die Frachtnachzahlungsansprüche die zweijährige Verjährungsfrist des §196 Nr. 3 BGB gelte. Im Hinblick hierauf und auf das schwebende Bußgeldverfahren, durch das eine alsbaldige Klärung der Streitfrage zu erwarten gewesen sei, habe er mit der Erhebung einer mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbundenen Klage absehen können.

11

III.

Die Revisionsrüge ist im Ergebnis begründet.

12

1.

Die von der Revision angeführten, vor dem 21. Juni 1952 (Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist) liegenden Schreiben der Beklagten vermögen die Schlußfolgerungen der Revision allerdings nicht zu stützen, so daß für das Berufungsgericht kein Anlaß gegeben war, sich mit diesen Schreiben im einzelnen zu befassen. Die Beklagte hat in diesen Schreiben stets die Berechtigung der Nachforderungen bestritten und in näherer Begründung ihren Standpunkt dargelegt, daß sie den Tarif nicht unterboten habe. Insbesondere hat sie in den beiden letzten Schreiben vor Ablauf der Verjährungsfrist, nämlich in ihren Briefen vom 14. März und 2. Mai 1952, klar zum Ausdruck gebracht, daß sie jede Zahlung ablehne und eine außergerichtliche Einigung nicht in Frage komme. An dieser eindeutigen Stellungnahme änderte nichts, daß die Beklagte am 14. März 1952 noch beifügte:

"Wenn Sie aber Wert darauf legen, mit uns in der Sache trotzdem noch zu verhandeln, so stehen wir Ihnen hierzu zur Verfügung",

13

und am 2. Mai 1952 nach Ablehnung außergerichtlicher Einigung ihren Brief mit den Worten schloß:

"Wenn Sie glauben, einen Prozeß aufziehen zu müssen, so können wir Sie nicht daran hindern. Im übrigen steht es Ihnen nach wie vor frei, uns in der Sache persönlich, und zwar in L., zu sprechen ...".

14

Damit hat sie in dem Gemeinschuldner oder seinem Vertreter nicht den Glauben erweckt, die mündlichen Verhandlungen könnten doch noch zu dem vom Gemeinschuldner gewünschten Ziel führen. Daß dieser sich auch selbst keinen Erfolg von etwaigen Verhandlungen mit der Beklagten versprach, geht daraus hervor, daß er nach dem Schriftwechsel nicht zu Besprechungen in L. erschien - jedenfalls hat der Kläger in dieser Richtung nichts vorgetragen -. Daß der Vertreter des Gemeinschuldners den ablehnenden Standpunkt der Beklagten richtig aufgefaßt hat, ergibt sich aus seinen beiden Antwortschreiben, in denen er ausführt:

(Am 30.4.1952) "Es wird sich deshalb ein Rechtsstreit nicht vermeiden lassen, wenn Sie nicht doch noch einsehen, daß eine außergerichtliche Einigung für Sie vorteilhafter wäre. Ich gebe nochmals und letztmals Gelegenheit zu einer diesbezüglichen Stellungnahme bis spätestens 15.5.1952",

(am 9. Juli 1952) "Ich bitte um Mitteilung bis spätestens 20.7.1952, ob Sie eine außergerichtliche Einigung noch ablehnen, in welchem Falle ich Klage erheben würde."

15

Der Schriftwechsel läßt deutlich erkennen, daß bis zum 21. Juni 1952 zwar der Gemeinschuldner immer wieder den Versuch machte, zu Vergleichsverhandlungen zu kommen, daß aber die Beklagte sich hierauf nicht eingelassen hat. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, daß die Beklagte den Gemeinschuldner absichtlich oder unabsichtlich veranlaßt hat, von rechtzeitiger Klageerhebung abzusehen (vgl. BGHZ 9, 1, 5[BGH 03.02.1953 - I ZR 61/52];  17, 199, 202) [BGH 04.05.1955 - VI ZR 37/54]. Darüber hinaus war sich der Vertreter des Gemeinschuldners dessen bewußt, daß die Beklagte in einem Rechtsstreit die Verjährungseinrede erheben werde, wie aus seinem Schreiben vom 30. April 1952 hervorgeht.

16

Die Beklagte hat durch ihr Verhalten dem Gemeinschuldner zunächst auch keinen Anlaß dafür gegeben, daß dieser der Meinung hätte sein können, es sollte zunächst einmal der Ausgang des Bußgeldverfahrens abgewartet werden. Am 13. März 1952 hatte der Vertreter des Gemeinschuldners der Beklagten geschrieben:

" ... ist es nicht mehr vertretbar, die Geltendmachung des zivilrechtlichen Nachzahlungsanspruches bis zu dem Ungewissen Zeitpunkt, in welchem das Preisprüfungsverfahren abgeschlossen sein wird, zurückzustellen. Inzwischen besteht die Gefahr, daß der zivilrechtliche Anspruch verjährt, sofern Sie nicht ausdrücklich auf den Einwand der Verjährung verzichten."

17

In ihrem Antwortschreiben vom 14. März 1952 hat die Beklagte darauf hingewiesen, sie habe auch der Preisbehörde gegenüber nachdrücklich erklärt, daß die Firma N.-S. an sie keinerlei Anforderungen zu stellen habe, da ihre Abrechnungen tarifgerecht vorgenommen worden seien. Dabei hat sie auch nicht andeutungsweise zum Ausdruck gebracht, es solle zunächst der Ausgang des Preisprüfungsverfahrens abgewartet werden.

18

2.

Die rechtzeitige Klageerhebung ist deshalb unterblieben, weil der Vertreter des Gemeinschuldners, (wie aus seinem von der Beklagten vorgelegten Schreiben vom 30. April 1952 ersichtlich ist,) auf Grund eines Urteils des Oberlandesgerichts in Hamm der Meinung war, die Verjährungsfrist betrage 2 Jahre. Tatsächlich hat das Oberlandesgericht in Hamm in einem Urteil vom 9. Oktober 1951 6 U 143/51 die Auffassung vertreten, nach Wegfall des Reichskraftwagenbetriebsverbandes gelte nicht die Verjährungsvorschrift des §40 KVO, sondern die (zweijährige) des §196 Nr. 3 BGB. Erst durch das Urteil des erkennenden Senats vom 29. Oktober 1952 (BGHZ 8, 66, 71[BGH 29.10.1952 - II ZR 293/51]; NJW (Heft 8 vom 20. Februar) 1953 S. 301) ist die Frage höchst richterlich dahin entschieden worden, daß für die Nachforderungsansprüche die einjährige Verjährungsfrist des §40 KVO gilt.

19

Es fragt sich, ob die irrtümliche Rechtsansicht des Rechtsanwalts Dr. E. sich für den Gemeinschuldner als höhere Gewalt (§203 Abs. 2 BGB) mit der Folge der Hemmung der Verjährung darstellt. Der Senat bejaht die Frage.

20

Die Zweifelhaftigkeit einer Rechtsfrage kann an sich die Hemmung der Verjährung nicht herbeiführen (RGZ 126, 294; 299); dies auch dann nicht, wenn die Zweifelhaftigkeit die Dauer der Verjährungsfrist betrifft. Beruht jedoch der Rechtsirrtum auf einem unabwendbaren Zufall, z.B. einer unrichtigen amtlichen Sachbehandlung, so wird die Verjährung gehemmt (RG JW 1927, 1195; RGZ 160, 92). Der Rechtsirrtum muß durch Umstände herbeigeführt sein, die den Berechtigten bei aller ihm vernünftigerweise zuzumutenden Sorgfalt an der Erhebung der Klage verhindere. Dabei hat der Berechtigte ein Verschulden seines Anwalts als in seinem Bereich liegend sich zurechnen zu lassen (BGHZ 17, 199, 205 ff) [BGH 04.05.1955 - VI ZR 37/54]. Im Hinblick auf das bezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm durfte Rechtsanwalt Dr. E., ohne seine Sorgfaltspflicht zu verletzen, zunächst davon ausgehen, daß die Nachforderungsansprüche in 2 Jahren gemäß §196 Nr. 3 BGB verjähren. Anders wäre es, wenn damals widersprechende Entscheidungen anderer Gerichte vorgelegen hätten und deren Kenntnis von dem Anwalt hätte erwartet werden müssen. Dieser sich aus §203 Abs. 2 BGB ergebende Hemmungsgrund fiel mit der Veröffentlichung des Urteils des erkennenden Senats vom 29. Oktober 1952 weg.

21

Eine Hemmung der Verjährung konnte jedoch bei denjenigen Nachforderungsansprüchen nicht mehr eintreten, die bereits verjährt waren, als der Anwalt von dem Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm Kenntnis erhielt. Dieser Zeitpunkt wird daher festzustellen sein. Denn in dem Schreiben vom 26. September 1952 kann kein. Verzicht auf die Einreden einer bereits eingetretenen Verjährung gesehen, werden; ein solcher Verzicht könnte nur dann in Frage kommen, wenn die Beklagte gewußt hätte, daß die Verjährung bereits abgelaufen war (RGZ 78, 132; Erman BGB 2. Aufl. §222 Anm. 8) oder jedenfalls damit gerechnet hätte; hierfür liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Anhaltspunkt vor.

22

In die Zeit, in der die Verjährung noch nicht abgelaufen, sondern gehemmt war, fällt der Briefwechsel vom 24. bis zum 30. September 1952. Das Landgericht und offensichtlich auch das Berufungsgericht (ähnlich die Beklagte selbst im Schriftsatz vom 1. April 1955 S. 2) haben den Briefwechsel dahin ausgelegt, daß die Beklagte sich nicht auf eine während des Laufes des Ordnungsstrafverfahrens etwa eintretende Verjährung berufen wolle. Dem ist beizutreten. Dieses Verfahren hat durch Einstellung am 30. September 1954 seine Erledigung gefunden, nachdem an diesem Tage das Gutachten der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr beim Regierungspräsidium Südbaden eingetroffen war. Der Vertreter des Gemeinschuldners forderte die Beklagte nochmals am 5. und 20. Oktober 1954 ergebnislos zu einer außergerichtlichen Einigung auf. Am 20. November 1954 wurde sodann Zahlungsbefehl beantragt.

23

Der Verjährungseinrede steht, soweit die Nachforderungsansprüche noch nicht verjährt waren, als Rechtsanwalt Dr. E. von dem Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm Kenntnis erhielt, die Einrede der Arglist entgegen. Die Beklagte handelt entgegen der von ihr Ende September 1952. als der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt war, abgegebenen Erklärung, wenn sie sich im Rechtsstreit auf die Verjährung beruft, obwohl die Überprüfung und das Ordnungsstrafverfahren erst Ende September 1954 abgeschlossen wurden und der Gemeinschuldner nach vergeblicher Mahnung der Beklagten in angemessener Frist Klage erhoben hat.

24

Hiernach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

25

IV.

Für die weitere Sachbehandlung mag auf folgendes hingewiesen werden:

26

Der Zweck des Verbotes, die Tarife zu unterbieten, ist, die Bundesbahn vor einem ungerechtfertigten Wettbewerb des Kraftwagenverkehrs zu schützen. Eine Tarifunterbietung liegt daher nicht vor, soweit die Zahlungen des Absenders den Betrag erreichen, der sich aus der Anwendung der für den Unternehmer günstigsten Tarifstelle auf den tatsächlichen Sachverhalt ergibt. Es kommt also einerseits auf den tatsächlichen Sachverhalt an, so daß z.B. die Teilladeerklärung nach §20 Abs. 2 und Abs. 3 KVO dann nicht möglich ist, wenn die Sendung an einem Tage nicht verladebereit war, aber hätte verladebereit gemacht werden können; andererseits sind hierbei die Vereinbarungen, die die Parteien getroffen haben (z.B. hier des 15 t- Tarifes), unerheblich (siehe §14 Abs. 2 GüFG), wenn sie nur im Wege der Vereinbarung (z.B. der Selbstadressierung) die Anwendung einer günstigeren Tarifstelle hätten herbeiführen können. Dabei ist gleichgültig, welche Fracht der Spediteur dem Versender in Rechnung gestellt hat, da dies nach §413 Abs. 2 HGB nur für die Parteien des Speditionsvertrages von Bedeutung ist.

Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Kuhn Dr. Nörr Dr. Haager