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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1982, Az.: IVb ZR 720/80

Anfechtung der Ehelichkeit eines in der UdSSR lebenden Kindes des deutschen Ehemannes; Vorliegen einer anderweitigen Rechtshängigkeit des Rechtsstreites wegen vorherige Anrufung des Volksgerichts Vilnius ; Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der Kenntnis von den Umständen der Nichtehelichkeit des Kindes für den Beginn der Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes; Erfordernis einer Verhinderung bezüglich der Erhebung der Anfechtungklage durch höhere Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Anfechtungsfrist für die Hemmung der Frist ; Vorliegen einer Fristhemmung auf Grund Rechtsunkenntnis und falscher anwaltlicher Beratung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.06.1982
Aktenzeichen
IVb ZR 720/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12479
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 03.09.1980

Fundstellen

  • FamRZ 1982, 917
  • IPRspr 1982, 168
  • MDR 1982, 998-999 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Johann S., U. straße ..., B.-W.,

Prozessgegner

Eva S. (J.), geboren am 20. Dezember ... R.-gatve ..., Vilnius, L. (UdSSR),
vertreten durch das Jugendamt Bergkamen, Hubert-Bi.-Straße ..., Be., als Pfleger,

Valerija R. Pranowna, R.-gatve ..., Vilnius, L. (UdSSR),

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Bei Fristhemmung nach § 203 BGB verlängert sich die Frist nur um denjenigen Zeitraum, in dem der Berechtigte innerhalb der letzten sechs Monate der Frist an der Rechtsverfolgung verhindert war und gegebenenfalls diese Verhinderung andauert.

  2. b)

    Zur Frage der Fristhemmung bei Rechtsunkenntnis und unrichtiger anwaltlicher Beratung über die Voraussetzungen der Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1982
durch
die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. September 1980 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

Tatbestand

1

Der Kläger hat mit der Mutter der Beklagten am 23. Dezember 1972 vor dem Standesamt in V. (Wilna)/UdSSR die Ehe geschlossen. Am 20. Dezember 1973 wurde, gleichfalls in V., die Beklagte geboren. Sie lebt dort bei der Mutter. Beide sind Staatsangehörige der UdSSR. Der Kläger besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und lebt in der Bundesrepublik Deutschland.

2

Der Kläger macht geltend, daß er mit der Mutter der Beklagten nur einmal vor der Heirat, und zwar am 20. Dezember 1972, geschlechtlich verkehrt habe und somit nicht der Vater der erst ein Jahr später geborenen Beklagten sein könne. Durch privatschriftliches Schreiben mit Datum vom 1. Dezember 1974 hat er beim Volksgericht Vilnius um Einleitung eines Verfahrens zur "Annullierung der Ehe" und wegen "Nichtanerkennung der Vaterschaft" gebeten. Durch weiteres Schreiben an das Volksgericht Vilnius vom 14. Oktober 1975 teilte er mit, daß er, nachdem er auf seinen Antrag vom 1. Dezember 1974 keine Antwort erhalten habe, diesen Antrag zurückziehe und den Prozeß zur Annullierung der Ehe abbreche.

3

Mit der hier zugrundeliegenden - am 12. Mai 1977 eingegangenen und am 30. Juni 1977 zugestellten - Klage hat der Kläger die Feststellung beantragt, daß die Beklagte nicht sein eheliches Kind sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da der Kläger die Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit der Beklagten versäumt habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

5

A.

In formeller Hinsicht stehen der Klage keine Hindernisse entgegen.

6

I.

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben. Sie ergibt sich aufgrund von § 640 a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Hiernach ist in Kindschaftssachen, soweit der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, das nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Klägers zuständige inländische Gericht zur Entscheidung berufen.

7

II.

Der Rechtsstreit ist auch nicht anderweitig rechtshängig (s. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Allerdings hatte sich der Kläger zuvor bereits an das Volksgericht Vilnius gewandt. Ob die Streitsache infolgedessen dort rechtshängig geworden ist, beantwortet sich nach dem dort geltenden Verfahrensrecht als der lex fori. Die Frage kann indessen dahinstehen. Zwar ist auch die Rechtshängigkeit vor einem ausländischen Gericht zu beachten, wenn das ausländische Urteil im Inland anzuerkennen sein wird (s. BGH, Urteil vom 20. März 1964 - V ZR 34/62 - WM 1964, 617; OLG Düsseldorf MDR 1974, 1023 [OLG Düsseldorf 05.07.1974 - 22 W 53/74]). Sie steht jedoch einer Klage im Inland nicht entgegen, wenn eine Sachentscheidung in dem ausländischen Verfahren nicht zu erwarten ist (vgl. BGH LM ZPO § 263 Nr. 7). Das war jedenfalls zur Zeit der Erhebung der hier zugrunde liegenden Klage nicht mehr der Fall. Das Berufungsgericht hat das Schreiben des Klägers an das Volksgericht Vilnius vom 14. Oktober 1975 dahin ausgelegt, daß außer dem auf Annullierung der Ehe gerichteten Antrag auch der die Vaterschaftsfrage betreffende Antrag zurückgenommen werde. Gegen diese Auslegung ergeben sich keine Bedenken; solche werden von der Revision auch nicht geltend gemacht. Spätestens von dem Zeitpunkt an, in dem von dem Eingang des Schreibens vom 14. Oktober 1975 bei dem Volksgericht Vilnius auszugehen ist, war aber mit einem Weiterbetrieb des dortigen Verfahrens nicht mehr zu rechnen.

8

B.

In der Sache selbst haben sich die Vorinstanzen zu Recht auf den Standpunkt gestellt, daß die Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit der Beklagten bei Klageerhebung verstrichen war.

9

I.

Zutreffend ist zunächst der Ausgangspunkt der Vorinstanzen, daß für die Beurteilung des Klagebegehrens deutsches Recht gilt. Die eheliche Abstammung des Kindes wird gemäß der aus Art. 18 Abs. 1 EGBGB entwickelten allseitigen Kollisionsnorm nach dem Recht des Staates beurteilt, dem der Ehemann der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes angehört hat. Die gegen diese Regelung von einem Teil des Schrifttums erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken (Nachweise in BGHZ 75, 32, 35) greifen nicht durch (BGHZ a.a.O. mit zustimmender Anmerkung Heldrich FamRZ 1979, 1006; Senatsurteil vom 23. Dezember 1981 - IVb ZR 643/80 - FamRZ 1982, 263, 264). Für die Frage der ehelichen Abstammung der Beklagten ist hiernach das Heimatrecht des Klägers und mithin deutsches Recht anzuwenden.

10

II.

Das nach Art. 18 Abs. 1 EGBGB berufene "Abstammungsstatut" (Erman/Marquordt, BGB 7. Aufl., Art. 18 EGBGB Rdn. 2) ist nicht nur für die materiellen Voraussetzungen der ehelichen Abstammung, sondern auch für die Anfechtung der Ehelichkeit einschließlich der Anfechtungsfrist maßgebend (Palandt/Heldrich, BGB 41. Aufl. Art. 18 EGBGB Anm. 3; Erman/Marquordt a.a.O. Rdn. 6; Soergel/Siebert/Kegel, BGB 10. Aufl., Art. 18 EGBGB Rdn. 7; vgl. auch BGHZ a.a.O. S. 40). Somit war die Ehelichkeitsanfechtungsklage (§ 1599 Abs. 1 BGB) gemäß § 1594 Abs. 1 BGB binnen zwei Jahren zu erheben (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung s. BVerfGE 38, 241, 250 ff.) [BVerfG 04.12.1974 - 1 BvL 14/73]. Diese Frist ist nicht eingehalten.

11

1.

Nach § 1594 Abs. 2 BGB beginnt die Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit mit dem Zeitpunkt, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Nichtehelichkeit des Kindes sprechen (Satz 1), frühestens aber mit der Geburt des Kindes (Satz 2). Bei Zugrundelegung seines eigenen Vorbringens (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. September 1979 - IV ZR 47/78 - FamRZ 1979, 1007, 1009 - NJW 1980, 1335, 1337) hat der Kläger der Kindesmutter nicht innerhalb der Empfängniszeit beigewohnt (§§ 1591 Abs. 1, 1592 Abs. 1 BGB) und kann daher nicht der Vater der Beklagten sein. Damit begann für ihn die zweijährige Anfechtungsfrist, sobald er von der Geburt der Beklagten Kenntnis erlangte. Dies war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts spätestens im Januar 1974 der Fall. Die Anfechtungsfrist wäre danach spätestens im Januar 1976 abgelaufen und folglich bei Erhebung (und Einreichung, § 270 Abs. 3 ZPO, vgl. BGHZ 31, 342, 346) der hier zugrunde liegenden Klage verstrichen gewesen.

12

2.

Das Berufungsgericht hat es zutreffend abgelehnt, das Schreiben des Klägers an das Volksgericht Vilnius vom 1. Dezember 1974 unter dem Gesichtspunkt der Unterbrechung der Anfechtungsfrist zu würdigen. Wie sich aus § 1594 Abs. 3 BGB ergibt, sind auf die Ehelichkeitsanfechtungsfrist nur einzelne Vorschriften über die Fristhemmung entsprechend anwendbar. Eine Fristunterbrechung scheidet daher schon aus diesem Grunde aus.

13

3.

Eine Hemmung des Ablaufs der Anfechtungsfrist könnte unter den Gegebenheiten des Falles allein nach § 1594 Abs. 3, 203 Abs. 2 (i.V. mit Abs. 1) BGB in Betracht kommen. Hiernach wird der Ablauf der Anfechtungsfrist gehemmt, wenn und solange der Anfechtungsberechtigte innerhalb der letzten sechs Monate der Anfechtungsfrist durch höhere Gewalt an der Erhebung der Anfechtungsklage gehindert ist. Auch diese Regelung führt jedoch nicht zur Rechtzeitigkeit der Klageerhebung. Es erscheint aus den vom Berufungsgericht ausgeführten Gründen bereits zweifelhaft, ob es sich als höhere Gewalt (s. insoweit zuletzt BGHZ 81, 353, 355) darstellt, wenn der Kläger zunächst der Auffassung war, daß der Anfechtungsprozeß nur in der UdSSR geführt werden könne und aufgrund seiner Eingabe an das Volksgericht Vilnius vom 1. Dezember 1974 ein solcher Anfechtungsprozeß in Gang gekommen sei oder in Gang kommen werde. Das mag indessen letztlich auf sich beruhen. Denn selbst wenn die genannten Umstände als höhere Gewalt im Sinne des § 203 BGB anzusehen wären, würde die Fristhemmung, die sich daraus ergäbe, nicht ausreichen. Nach § 203 BGB wird die Frist lediglich gehemmt, "solange" der Berechtigte "innerhalb der letzten sechs Monate" der Frist an der Rechtsverfolgung gehindert war. Nur der Zeitraum, für welchen die Hinderungsgründe innerhalb jener sechs Monate vorliegen, wird nicht in die Frist eingerechnet (§ 205 BGB). Die Zeit vorher interessiert nicht, die Zeit nachher nur insoweit, als die durch Hemmung verlängerte Frist weiterläuft (Palandt/Heinrichs aaO, § 203 BGB Anm. 2). Die in Frage stehenden Umstände standen aber einer Anfechtungsklage in der Bundesrepublik Deutschland äußerstenfalls bis zu dem Zeitpunkt entgegen, in dem der Kläger die Eingabe an das Volksgericht Vilnius vom 1. Dezember 1974 durch das weitere Schreiben vom 14. Oktober 1975 zurückgezogen hat. Er brauchte sich von da an nicht mehr gehindert zu fühlen, Anfechtungsklage vor einem deutschen Gericht zu erheben. Insbesondere konnte er nicht mehr davon ausgehen, daß der Rechtsverfolgung vor einem deutschen Gericht der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegenstehe (s. oben unter A. II.). Auch die Revision geht im übrigen davon aus, daß mit dem Eingang des Schreibens vom 14. Oktober 1975 bei dem Volksgericht Vilnius Hinderungsgründe für die Erhebung der Ehelichkeitsanfechtungsklage in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr bestanden. Bis zu diesem Zeitpunkt waren aber von den letzten sechs Monaten der Anfechtungsfrist (Anfang 1974 bis Anfang 1976, vgl. oben unter I.) nur rund vier Monate verstrichen. Nur dieser Zeitraum ist ggf. in die Anfechtungsfrist mit einzurechnen. Demnach verlängerte sich die Anfechtungsfrist allenfalls um rund vier Monate bis Anfang April 1976. Die erst im Mai 1977 eingegangene und im Juni 1977 zugestellte Klage war daher in jedem Falle verspätet. Die Auffassung der Revision, daß die zweijährige Anfechtungsfrist erst nach Entfallen der Fristhemmungsgründe zu laufen beginne, ist mit der Regelung in §§ 203, 205 BGB nicht zu vereinbaren.

14

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er bei der gegebenen komplizierten Fallgestaltung die Rechtslage hinsichtlich der Anfechtungserfordernisse nicht habe überblicken können. Rechtsunkenntnis stellt grundsätzlich keine höhere Gewalt dar und vermag daher den Fristablauf nicht zu hemmen (BGHZ 24, 134, 135 f.). Ausnahmen sind von der Rechtsprechung nur in Fällen angenommen worden, in denen ein Fehlverhalten von Behörden oder Gerichten den Rechtsirrtum hervorgerufen oder verstärkt hat (vgl. RGZ 160, 92, 94 f.; BGHZ 24, 134, 136; OLG München FamRZ 1972, 372 f.; OLG Hamm FamRZ 1977, 551, 553). Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedoch nicht. Der Kläger hätte sich hinsichtlich der Anfechtungsvoraussetzungen anwaltlich beraten lassen müssen. Gründe, die ihm hiervon in entschuldbarer Weise hätten abhalten können, kommen jedenfalls von dem Zeitpunkt an nicht mehr in Betracht, in dem er nicht mehr davon ausgehen konnte, mit der Eingabe an das Volksgericht Vilnius vom 1. Dezember 1974 das Erforderliche in die Wege geleitet zu haben. Damit scheidet eine Fristhemmung, die für die Rechtzeitigkeit der Klage ausreichen würde, aus den bereits dargelegten Gründen aus. Soweit der Kläger - was nicht feststeht - rechtzeitig anwaltliche Beratung auch hinsichtlich der Anfechtungsfrage in Anspruch genommen haben sollte, könnte ihm eine etwaige unrichtige Beratung nicht als höhere Gewalt im Sinne des § 203 BGB zugutegehalten werden, da er sich ein Verschulden des Rechtsanwalts als in seinem Bereich liegend zurechnen lassen müßte (BGHZ 31, 342, 347;  81, 353, 356 f.).

15

Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Seidl
Portmann
Macke
Zysk
Nonnenkamp