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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.09.1979, Az.: IV ZR 47/78

Ablehnung der Vaterschaft; Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes; Erlangung des Status als eheliches Kind nach der Heirat der Eltern

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.09.1979
Aktenzeichen
IV ZR 47/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 12530
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 21.02.1978
AG Osnabrück

Fundstellen

  • MDR 1980, 129 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 1335-1337 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Polizeimeister Adolf auf der L., B. O.,

Prozessgegner

Schwesternschülerin Petra auf der L., B. straße ... O.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Bei der Beurteilung, ob Umstände für die Nichtehelichkeit eines Kindes sprechen, ist grundsätzlich nicht von medizinisch-naturwissenschaftlichen Spezialkenntnissen, sondern von dem Erkenntnisstand auszugehen, der bei einem verständigen Laien in der Regel erwartet werden kann.

  2. b)

    Im Rechtsstreit über die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes dürfen Tatsachen, die für das Anfechtungsbegehren günstig sind, nicht berücksichtigt werden, wenn sie zu dem Tatsachenvortrag des Klägers in Widerspruch stehen.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Rottmüller, Dr. Hoegen, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Februar 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Beklagte wurde am ... 1958 als nichteheliches Kind geboren. Der Kläger erkannte am 26. Februar 1959 die Vaterschaft an; am 6. Juli 1959 heiratete er die Mutter der Beklagten. Das Vormundschaftsgericht stellte daraufhin in einem rechtskräftig gewordenen Beschluß vom 18. August 1959 fest, daß die Beklagte durch die Eheschließung ihrer Eltern die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt habe, und ordnete die Beischreibung dieser Stellung im Geburtenbuch an. Durch Urteil vom 23. November 1976 wurde die Ehe des Klägers mit der Mutter der Beklagten geschieden.

2

Mit der am 28. Januar 1977 eingereichten Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß die Beklagte nicht sein Kind sei. Er hat vorgetragen:

3

Er habe mit der Mutter der Beklagten erstmals in der Nacht vom 19. zum 20. Januar 1958 geschlechtlich verkehrt. Die Beklagte habe bei der Geburt etwa 7 1/2 Pfund gewogen und sei 55 cm groß gewesen. Er habe zunächst entsprechend den Beteuerungen der Mutter der Beklagten an seine Vaterschaft geglaubt. Nach dem Ehescheidungsverfahren habe er jedoch von Bekannten den Hinweis bekommen, daß seine geschiedene Ehefrau während der Empfängniszeit für die Beklagte auch mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt habe. Im zweiten Rechtszug hat der Kläger diesen Vortrag dahin ergänzt, daß er im Oktober 1976 von einer Bekannten erstmals darauf hingewiesen worden sei, daß die Beklagte nach Größe und Gewicht bei der Geburt kein Siebenmonatskind sein könne; der Chefarzt einer Kinderklinik, den er daraufhin befragt habe, habe ihm dies bestätigt.

4

Die Beklagte hat vorgebracht, zum ersten Geschlechtsverkehr zwischen dem Kläger und ihrer Mutter sei es bereits im Jahre 1957 gekommen; ihre Mutter habe in der Empfängniszeit nur mit dem Kläger Geschlechtsverkehr gehabt.

5

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen als unbegründet abgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist unbegründet.

7

I.

1.

Das Berufungsgericht hat die Klage im Tatbestand seines Urteils als Ehelichkeitsanfechtungsklage bezeichnet. Nach dem Klagevorbringen und der Fassung des Klageantrags, der allgemein auf die Feststellung gerichtet ist, daß die Beklagte nicht das Kind des Klägers ist, konnte es zweifelhaft erscheinen, ob sich der Kläger auf eine Anfechtungsklage beschränken und nicht vielmehr sein Begehren auf jedem rechtlich möglichen Wege verfolgen wollte. Da die Legitimation der Beklagten durch die Eheschließung des Klägers mit der Mutter der Beklagten vom Vormundschaftsgericht rechtskräftig festgestellt worden war, konnte der Kläger jedoch sein Begehren nur im Wege der Anfechtung der Ehelichkeit der Beklagten verfolgen. Eine allgemeine, keinen zeitlichen Beschränkungen unterliegende negative Abstammungsklage war ihm versagt.

8

Der Feststellung der Legitimation durch das Vormundschaftsgericht, die ihre Rechtsgrundlage in § 31 PStG i.d.F. vom 8. August 1957 (BGBl I S. 1125) hatte, kam im vorliegenden Fall zunächst allerdings nur deklaratorische Wirkung zu, da der Feststellungsbeschluß vor dem Inkrafttreten des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 (BGBl I S. 1221) erlassen und rechtskräftig geworden ist. Die Legitimationsfeststellung hatte bis zum Inkrafttreten des Familienrechtsänderungsgesetzes am 1. Januar 1962 (Art. 9 IV FamRÄndG) nur Bedeutung für das standesamtliche Urkundswesen. Im Falle der Unrichtigkeit konnte die getroffene Feststellung vom Vormundschaftsgericht wieder aufgehoben werden. Auch konnte die Nichtehelichkeit des Kindes ungeachtet des Feststellungsbeschlusses von jedermann und auch von dem im Beschluß als Vater bezeichneten Mann jederzeit geltend gemacht werden (BGH LM BGB § 1719 Nr. 2 m.w.N.). Das Familienrechtsänderungsgesetz hat jedoch durch die Neufassung des § 1721 BGB die Rechtswirkung der Legitimationsfeststellung verstärkt. Nach rechtskräftiger Feststellung der Legitimation durch das Vormundschaftsgericht galt nunmehr das Kind ungeachtet der wahren Abstammungsverhältnisse so lange als eheliches Kind des im Feststellungsbeschluß als Vater bezeichneten Mannes, bis die Ehelichkeit nach Maßgabe des neugefaßten § 1721 BGB mit Erfolg angefochten war. Eine andere Möglichkeit, die Nichtvaterschaft gegenüber dem Kind klageweise geltend zu machen, bestand für den Mann nach rechtskräftiger Feststellung der Legitimation nicht mehr. Die Neuregelung des § 1721 BGB erfaßte dabei nach der hierauf entsprechend anwendbaren Übergangsregelung des Art. 9 II Nr. 1 FamRÄndG auch die Fälle, in denen der Feststellungsbeschluß des Vormundschaftsgerichts schon vor dem Inkrafttreten des Familienrechtsänderungsgesetzes rechtskräftig geworden war (BGH LM BGB § 1721 Nr. 1).

9

Das am 1. Juli 1970 in Kraft getretene Gesetz über die Rechtsstellung der nichtehelichen Kinder (NEhelG) vom 19. August 1969 (BGBl I S. 1243) hat das Legitimationsfeststellungsverfahren des Vormundschaftsgerichts durch eine Neufassung des § 31 PStG abgeschafft und § 1721 BGB aufgehoben (Art. 1 Nr. 26 NEhelG). Für die Fälle, in denen die Legitimation vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom Vormundschaftsgericht rechtskräftig festgestellt worden war, bleibt jedoch nach der Übergangsregelung des Art. 12 § 8 NEhelG die Anfechtung der Ehelichkeit für den im Fest- stellungsbeschluß als Vater bezeichneten Mann weiterhin der einzige Weg, auf dem er seine Nichtvaterschaft klageweise gegenüber dem Kind geltend machen kann.

10

2.

Die Ehelichkeitsanfechtung bestimmt sich in diesen Fällen gemäß Art. 12 §§ 4, 8 Satz 2 NEhelG nach den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften mit der Maßgabe, daß die Anfechtung nicht durch den Ablauf der in den §§ 1594 Abs. 4, 1595 a Abs. 3 BGB a.F. enthalten gewesenen Ausschlußfrist von zehn Jahren gehindert wird. Mit dieser Einschränkung ist danach die Vorschrift des § 1721 BGB i.d.F. des Familienrechtsänderungsgesetzes für anwendbar erklärt.

11

II.

Nach § 1721 Satz 2 BGB in der genannten Fassung (im folgenden: § 1721 BGB) steht dem im Legitimationsfeststellungsbeschluß als Vater bezeichneten Mann ein Anfechtungsrecht nur zu, wenn er erst nach der Eheschließung Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Nichtehelichkeit des Kindes sprechen. Das Berufungsgericht hat in Anwendung dieser Vorschrift ein Anfechtungsrecht des Klägers mit folgender Begründung verneint:

12

Den Behauptungen des Klägers müsse entnommen werden, daß er schon bald nach der Geburt der Beklagten und nicht erst nach der Eheschließung Kenntnis von Umständen erlangt habe, die nach seinem Vortrag für die Nichtehelichkeit der Beklagten gesprochen hätten. Nach dem Vortrag des Klägers könnte die Beklagte, wenn sie vom Kläger abstammen würde, frühestens bei einem sieben Kalendermonate vor der Geburt statt gefundenen Geschlechtsverkehr erzeugt worden sein. Der Kläger sei aber jedenfalls nach der Geburt davon unterrichtet gewesen, daß die Beklagte bei der Geburt ein Gewicht von 7 1/2 Pfund und eine Länge von 55 cm sowie voll ausgebildete Fingernägel gehabt habe. Es komme nicht darauf an, welchen Wissensstand der Kläger über die Zusammenhänge zwischen Tragezeit und Ausreifung eines neugeborenen Kindes gehabt habe. Maßgeblich sei nur, ob die festgestellten Umstände objektiv geeignet seien, jeden verständigen Beurteiler zu dem Schluß zu zwingen, daß das Kind nicht von dem angeblichen Vater erzeugt sei. In der medizinischen Wissenschaft sei anerkannt, daß bei einer Geburt zu einem Zeitpunkt, der vor dem 230. bis 240. Tag nach der Empfängnis liege, eine volle Ausreifung des Kindes unmöglich sei. Dem entspreche in aller Regel der Wissensstand der medizinischen Laien.

13

Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung stand und trägt - jedenfalls im Ergebnis - die getroffene Entscheidung.

14

1.

Die Revision macht in erster Linie geltend, das Tatbestandsmerkmal der Kenntnis von Umständen, die für die Nichtehelichkeit des Kindes sprechen, müsse in § 1721 Satz 2 BGB anders ausgelegt werden als in § 1594 Abs. 2 BGB. Nach der letztgenannten Vorschrift werde durch die Kenntnis der Umstände die Anfechtungsfrist von zwei Jahren in Lauf gesetzt, innerhalb deren der Ehemann die Frage der Ehelichkeit des Kindes näher aufklären und sich entscheiden könne, ob er die Ehelichkeit anfechten wolle. Folgerichtig habe die Rechtsprechung insoweit den Begriff der Kenntnis so ausgelegt, daß bereits das Wissen von Tatsachen genüge, die bestimmte Verdachtsmomente beim angeblichen Vater auslösen müßten. Im Gegensatz dazu verbleibe dem Ehemann, der die Kenntnis vor der Eheschließung erlangt habe, nach der Ausschlußregelung des § 1721 Satz 2 BGB keine Zeit, in der er sich um die nähere Aufklärung bezüglich der Ehelichkeit des Kindes kümmern könne. Die Kenntnis der Umstände müsse daher nach § 1721 Satz 2 BGB beinhalten, daß der Mann die richtige Schlußfolgerung aus den erkannten Tatsachen gezogen und bereits die Überzeugung von der Nichtehelichkeit des Kindes gewonnen habe.

15

Dem kann nicht gefolgt werden.

16

Wie die Revision zutreffend vorträgt, hat die Rechtsprechung das Tatbestandsmerkmal der Kenntnis des Mannes von Umständen, die für die Nichtehelichkeit des Kindes sprechen, in § 1594 Abs. 2 BGB dahin ausgelegt, daß der Mann Kenntnis von Tatsachen haben muß, die bei verständiger Beurteilung objektiv geeignet sind, einen Zweifel an der ehelichen Geburt zu erwecken und die nicht ganz fernliegende Möglichkeit einer nichtehelichen Abstammung zu begründen; dagegen ist es nicht erforderlich, daß der Mann aufgrund der ihm bekannt gewordenen Umstände tatsächlich die Überzeugung von der Nichtehelichkeit des Kindes gewonnen oder die Ehelichkeit auch nur in Zweifel gezogen hat (BGHZ 9, 336;  61, 195;  BGH NJW 1978, 1629 - FamRZ 1978, 494; RGZ 163, 68). Für die Auslegung des gleichen Tatbestandsmerkmals in § 1721 Satz 2 BGB kann nichts anderes gelten. Der Wortlaut des Gesetzes stimmt insoweit voll überein. Beide Vorschriften stehen darüber hinaus in einem unmittelbaren systematischen Zusammenhang, da § 1721 BGB die Anfechtungsvorschriften der §§ 1593 ff. BGB für entsprechend anwendbar erklärt und in seinem Satz 2 eine hierauf abgestimmte Ausnahmeregelung enthält. Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, daß das Tatbestandsmerkmal in beiden Vorschriften im gleichen Sinne zu verstehen ist. Der Vergleich der Regelungsinhalte der beiden Bestimmungen führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Das Anfechtungsrecht des Mannes, der von den zweifelbegründenden Umständen schon in der Zeit bis zur Eheschliessung Kenntnis erlangt hat, ist nach § 1721 Satz 2 BGB nur dann ausgeschlossen, wenn der Eintritt der Legitimation vom Vormundschaftsgericht im Verfahren nach § 31 PStG a.F. rechtskräftig festgestellt worden ist. In diesem Verfahren hatte der Mann die Stellung eines Beteiligten und Gelegenheit, die ihm bekannt gewordenen Umstände, die für die Nichtehelichkeit des Kindes sprachen, vorzutragen; das Vormundschaftsgericht hätte den vorgebrachten Verdachtsgründen nachgehen und den Sachverhalt aufklären müssen. Dem Ehemann war es daher auch im Falle eines Ausschlusses des Anfechtungsrechts nach § 1721 Satz 2 BGB nicht verwehrt, Zweifeln an der Ehelichkeit des Kindes nachzugehen und die Verdachtsgründe geltend zu machen. Der ihm zur Verfügung stehende Überlegungszeitraum kann dabei allerdings kürzer als die Zweijahresfrist des § 1594 Abs. 1 BGB sein, wenn das Verfahren nach § 31 PStG a.F. in entsprechend kurzer Zeit nach der Eheschliessung durchgeführt und abgeschlossen worden ist. Dies findet jedoch seine sachliche Rechtfertigung darin, daß in den Fällen des § 1594 BGB die Nachprüfung der Frage der Vaterschaft allein der Initiative des Mannes überlassen ist, während sie in den Fällen des § 1721 BGB von Amts wegen unter Beteiligung des Mannes im Verfahren nach § 31 PStG a.F. erfolgte. Wenn der Mann in diesem Verfahren ihm bekannte Umstände, die für die Nichtehelichkeit des Kindes sprechen, nicht vorbrachte und die Feststellung der Legitimation rechtskräftig werden ließ, sollte er nach dem Willen des Gesetzes künftig daran festgehalten werden (so auch die Begründung zum Entwurf der Vorschrift, Anl. zu BT-Drucks. III/2812 S. 6).

17

2.

Die Voraussetzungen des Ausschlusses des Anfechtungsrechts nach § 1721 Satz 2 BGB sind nach den Übergangsvorschriften des Familienrechtsänderungsgesetzes auch in den Fällen nicht eingeschränkt, in denen das Legitimationsfeststellungsverfahren durchgeführt worden und der Feststellungsbeschluß rechtskräftig geworden ist, bevor die Ausschlußregelung in Kraft getreten ist. Für den Kläger brachte die Ausschlußregelung damit eine Verschlechterung seiner Rechtsstellung mit sich, denn bis zum Inkrafttreten dieser Regelung konnte er - wie bereits in anderem Zusammenhang dargelegt worden ist - die Nichtehelichkeit der Beklagten trotz der erfolgten Feststellung der Legitimation weiterhin geltend machen, und zwar vom Fall des Rechtsmißbrauchs abgesehen ohne zeitliche Beschränkung.

18

Verfassungsrechtliche Bedenken, die der Klage zum Erfolg verhelfen könnten, ergeben sich daraus jedoch nicht. Es handelt sich um einen Fall der unechten Rückwirkung, die unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlichen Schranken unterliegen kann (BVerfGE 43, 242, 286 f. m.w.N.). Der Senat hat zu der in Frage stehenden Ausschlußregelung bereits entschieden, daß das Vertrauen des Mannes in den Fortbestand seines Rechts, die Nichtehelichkeit des Kindes geltend zu machen, jedenfalls dann nicht schutzwürdig ist, wenn er die Vaterschaft anerkannt und die Legitimationsfeststellung beantragt hatte, obwohl er wußte, daß er nicht der Vater des Kindes war (LM BGB § 1721 Nr. 1). Ob dies in gleicher Weise auch dann gilt, wenn dem Mann die positive Kenntnis der Nichtvaterschaft - die das Berufungsgericht nicht festgestellt hat - fehlte und ihm nur zweifelbegründende Umstände bekannt waren, kann dahingestellt bleiben; denn der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes könnte es allenfalls erfordert haben, dem Mann in einem solchen Fall die Geltendmachung der Nichtehelichkeit des Kindes noch innerhalb einer angemessenen Übergangszeit, nicht aber weiterhin ohne zeitliche Begrenzung zu ermöglichen. Die Regelung des § 1721 BGB wurde getroffen, weil der frühere Rechtszustand als unbefriedigend empfunden worden ist (vgl. die Begründungen zum Entwurf der Vorschrift in BT-Drucks. III/530 S. 18 und Anl. zu BT-Drucks. III/2812 S. 6 sowie Maßfeller StAZ 1961, 241, 246). Bei einer Reform dieser Art darf der Gesetzgeber im Rahmen des Reformziels grundsätzlich auch auf bestehende Rechtspositionen einwirken und kann einem etwa gebotenen Vertrauensschutz dadurch Rechnung tragen, daß er bei der Änderung der Rechtsstellung für einen angemessenen Übergang sorgt, sei es durch eine besondere Übergangsregelung oder auch durch die Festsetzung eines entsprechend hinausgeschobenen Zeitpunkts des Inkrafttretens der Neuregelung (BayVerfGH BayVBl 1978, 571, 573).

19

Nach diesen Grundsätzen mag bei der Einführung der Regelung des § 1721 BGB die Zeit zwischen der Verkündung des Familienrechtsänderungsgesetzes am 18. August 1961 und seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1962 als zu kurz erachtet werden, um in den Übergangsfällen die Geltendmachung der Nichtehelichkeit des Kindes noch nach altem Recht in angemessener Weise zu ermöglichen und sicherzustellen. jedenfalls die Jahresfrist für die Anfechtung der Ehelichkeit, die die Übergangsregelung des Art. 9 II Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 FamRÄndG vom Inkrafttreten des Gesetzes an gewährte, würde hierzu jedoch ausgereicht haben. Art. 9 II Nr. 1 Abs. 2 FamRÄndG bezieht sich nach seinem Wortlaut auf die Fälle, in denen nach früherem und neuem Recht ein befristetes Anfechtungsrecht bestand und die Anfechtungsfrist bei Anwendung der Vorschriften des Familienrechtsänderungsgesetzes vor dessen Verkündung noch nicht abgelaufen gewesen wäre. Im Wege der verfassungskonformen Auslegung könnte jedoch der Satz 1 der Vorschrift auch in den Fällen angewandt werden, in denen durch die Neuregelung des § 1721 Satz 2 BGB das bisher bestehende Anfechtungsrecht ausgeschlossen wurde, wenn dies aus Gründen des Vertrauensschutzes geboten wäre. Damit wäre diesem Schutzgedanken in einer nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ausreichenden Weise genügt gewesen. Auch die Übergangsfrist, die danach unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten für die Erhebung der Anfechtungsklage allenfalls in Betracht kommen könnte, wäre jedoch vom Kläger nicht gewahrt worden, so daß die Ausschlußregelung des § 1721 Satz 2 BGB hier in jedem Falle eingreift.

20

3.

Mit seiner Auffassung, daß bei einem nach Größe und Gewicht voll ausgereiften neugeborenen Kind diese Reifemerkmale für die Nichtehelichkeit des Kindes sprechen, wenn eine Tragezeit von höchstens sieben Monaten - gerechnet vom Tage der Empfängnis ab - in Betracht kommt, befindet sich das Berufungsgericht in Einklang mit den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen (BGHZ 9, 336, 338;  61, 195, 197).

21

Die Revision hält die damit an den Ehemann gestellten Anforderungen für überzogen; sie meint, daß dem Mann danach komplizierte naturwissenschaftliche Schlußfolgerungen zugetraut würden, die genaue Kenntnisse über Entwicklungsstadien des menschlichen Fötus voraussetzen würden und von einer Person ohne medizinische Ausbildung nicht verlangt werden könnten.

22

Dem kann nicht beigetreten werden.

23

Die Frage, ob Umstände für die Nichtehelichkeit des Kindes sprechen, ist aufgrund objektiver Beurteilung aus der Sicht eines verständigen Betrachters zu beantworten (BGHZ 9, 336, 337;  61, 195, 198;  RGZ 163, 68, 71 f.). Der Beurteilungsmaßstab kann sich dabei grundsätzlich nicht an medizinisch-naturwissenschaftlichen Spezialkenntnissen ausrichten, da solche von einem Laien nicht erwartet werden können; es ist insoweit von dem Erkenntnisstand auszugehen, der bei einem verständigen Laien in der Regel erwartet werden kann (ebenso MünchKomm/Mutschler, BGB § 1594 Rdn. 5). Durchschnittsgröße und -gewicht eines voll ausgereiften neugeborenen Kindes sowie die Unmöglichkeit solcher Merkmale bei einer Frühgeburt nach nur sieben Monaten Tragezeit stellen jedoch jedermann zugängliche und ohne besondere Fachkenntnisse erfaßbare Erfahrungswerte dar, die für Eltern im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes besonderes Interesse erlangen. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß hierüber auch medizinische Laien in aller Regel Bescheid wissen. Darauf, ob der Kläger diesen Erkenntnisstand hatte und welche Schlußfolgerungen er aus den Reifernerkmalen des Kindes tatsächlich gezogen hat, kommt es nach dem objektiven Beurteilungsmaßstab des Gesetzes nicht an.

24

4.

Die Tatsache, daß die Beklagte bei der Geburt Merkmale voller Reife aufwies und der Kläger hiervon alsbald Kenntnis erlangte, hat das Berufungsgericht in seinem Urteil festgestellt. Dagegen ist dem Urteil nicht zu entnehmen, daß das Gericht auch die (von der Beklagten bestrittene) Behauptung des Klägers, sein erster Geschlechtsverkehr mit der Mutter der Beklagten habe erst sieben Monate vor der Geburt stattgefunden, für wahr erachtet hat. Das Berufungsgericht hat vielmehr insoweit seiner Entscheidung den Vortrag des Klägers zugrunde gelegt, ohne dessen Richtigkeit nachzuprüfen.

25

Die Frage, ob der Vortrag des Klägers insoweit Grundlage der Entscheidung sein konnte, unterliegt der Nachprüfung des Revisionsgerichts. Zwar enthält die Revisionsbegründung hinsichtlich der Verwertung des Vortrags keine ausreichend substantiierte Verfahrensrüge (§§ 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b, 559 ZPO). Die Zugrundelegung der Behauptungen des Klägers hatte jedoch den Ausschluß des Anfechtungsrechts nach § 1721 Satz 2 BGB zur Folge, für den - ebenso wie für den Ausschluß wegen Versäumung der Anfechtungsfrist nach § 1594 BGB (vgl. dazu BGH LM BGB § 1594 Nr. 1; BGH NJW 1978, 1629 - FamRZ 1978, 494, 495) - das beklagte Kind die Beweislast trägt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts würde daher einen (ohne Verfahrensrüge nachprüfbaren) Verstoß gegen die Grundsätze der Beweislast enthalten, wenn die Verwertung des Vertrags des Klägers nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen gerechtfertigt gewesen wäre.

26

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte selbst einen Sachverhalt - nämlich das Bestehen geschlechtlicher Beziehungen des Klägers zu ihrer Mutter schon im Jahre 1957 - behauptet, der dem Ausschluß entgegengestanden wäre; denn die volle Ausreifung des Kindes wäre in diesem Fall nicht geeignet gewesen, Zweifel an der Abstammung der Beklagten vom Kläger zu begründen. Gleichwohl hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zu Recht die Behauptung des Klägers zugrunde gelegt, daß er mit der Mutter der Beklagten erstmals sieben Monate vor der Geburt der Beklagten geschlechtlich verkehrt habe. Das Anfechtungsverfahren unterliegt auch in den Fällen des früheren § 1721 BGB den Verfahrensvorschriften, die nach §§ 640 ff. ZPO für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes allgemein bestehen (Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 20. Aufl. § 640 Rdn. 6). Danach wird das Verfahren grundsätzlich vom Amtsermittlungsprinzip beherrscht (§§ 616 Abs. 1, 617, 640 Abs. 1 ZPO). Auch die Frage, ob das Anfechtungsrecht nach § 1721 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist, muß - ebenso wie die Frage des Ausschlusses wegen Fristablaufs (BGH NJW 1978, 1629 - FamRZ 1978, 494, 495; Stein/Jonas/Schlosser, a.a.O. § 640 d ZPO Rdn. 1) - grundsätzlich von Amts wegen geklärt werden; soweit die Ermittlungen hierzu keine Klärung bringen, gehen die verbleibenden Zweifel nach den Regeln der Beweislast zu Lasten des beklagten Kindes. Diese Grundsätze erleiden jedoch eine Einschränkung durch § 640 d ZPO, der die Berücksichtigung von Tatsachen, die nicht geeignet sind, der Anfechtung entgegenzuwirken, gegen den Widerspruch des Anfechtenden verbietet. Die Vorschrift bezieht sich nach ihrem Wortlaut nur auf Tatsachen, die von den Parteien nicht vorgebracht sind. Danach wäre nur die Einführung von Tatsachen durch das Gericht gegen den Widerspruch des Klägers ausgeschlossen. Der Vorschrift liegt jedoch die Erwägung zugrunde, daß an der Beseitigung des Status eines ehelichen Kindes und damit an der Berücksichtigung von Tatsachen, die für das Anfechtungsbegehren günstig sind, gegen den Widerspruch des Klägers kein öffentliches Interesse besteht. Eine sinnvolle Auslegung der Vorschrift führt daher zu dem Ergebnis, daß solche Tatsachen gegen den Widerspruch des Klägers auch dann nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn sie von der beklagten Partei vorgebracht worden sind. Ein Widerspruch des Klägers ist dabei schon dann gegeben, wenn der Kläger seinerseits Tatsachen behauptet, die mit den vom Gericht eingeführten oder von der Beklagten behaupteten Tatsachen unvereinbar sind. Im Ergebnis führt dies dazu, daß das Gericht im Anfechtungsprozeß Tatsachen, die dem Anfechtungsbegehren günstig sind, nicht berücksichtigen darf, wenn sie zu dem in sich eindeutigen und widerspruchsfreien Tatsachenvortrag des Klägers in Widerspruch stehen. Die Klage muß vielmehr ohne Rücksicht auf die Beweislast abgewiesen werden, wenn der Kläger Tatsachen behauptet, aus denen sich - sei es für sich allein oder in Zusammenhang mit weiteren im Verfahren zu berücksichtigenden Tatsachen - die Unbegründetheit der Klage ergibt.

27

III.

Soweit die Revision rügt, daß das Berufungsgericht angebotene Beweise nicht erhoben hat, handelt es sich um Beweisthemen, die für die Entscheidung nicht von Bedeutung waren. Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfehler enthält, war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Grell
Rottmüller
Dr. Hoegen
Dr. Seidl
Blumenröhr