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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.07.1994, Az.: XII ZR 136/93

Ehelichkeitsanfechtung; Fristenhemmung; Jugendamt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.07.1994
Aktenzeichen
XII ZR 136/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15103
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • FamRZ 1994, 1313-1314 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1994, 1121-1122 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 2752-2754 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Hemmung der Frist einer Ehelichkeitsanfechtung für den anfechtungsberechtigten Mann, der auf die Erklärung des Jugendamtes vertraut, es betreibe als Ergänzungspfleger des Kindes in dessen Namen die Anfechtung der Ehelichkeit.

Tatbestand:

1

Der Kläger war mit der Mutter der Beklagten verheiratet; die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - W. vom 20. März 1987 - das seit dem 5. Mai 1987 rechtskräftig ist - geschieden. Die Beklagte wurde innerhalb dreihundertundzwei Tagen nach Auflösung der Ehe (§ 1593 BGB), nämlich am 3. August 1987 geboren und gilt nach dem Gesetz als ehelich. Ihre Mutter und der Kläger hatten indessen seit 1981 dauernd getrennt gelebt und keine geschlechtlichen Beziehungen unterhalten. Zwischen ihnen bestand daher kein Zweifel, daß der Kläger, der noch im Jahre 1987 von der Geburt der Beklagten erfahren hatte, nicht deren Erzeuger war.

2

Am 16. Februar 1988 besprach die Mutter der Beklagten - nach Darstellung des Klägers in seinem Beisein - die Sache beim Jugendamt der Stadt W. mit dem Stadtsozialamtsrat P.. Die Mutter beantragte die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft für das Kind zur Führung des Ehelichkeitsanfechtungsverfahrens und erklärte sich mit der Durchführung des Prozesses einverstanden. Mit Schriftsatz vom 25. Februar 1988 übersandte das Jugendamt diesen Antrag dem Amtsgericht, erklärte sich zur Übernahme der Ergänzungspflegschaft bereit, fügte den Entwurf einer Klageschrift des Kindes gegen den jetzigen Kläger bei und erbat zur Prozeßführung die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes.

3

Dieses übersandte eine Abschrift des Schriftsatzes am 2. März 1988 dem Kläger. Mit Beschluß vom 18. März 1988 ordnete das Vormundschaftsgericht Ergänzungspflegschaft gemäß § 1909 BGB an, bestellte das Jugendamt zum Pfleger und entzog gleichzeitig der Mutter insoweit die Vertretungsbefugnis wegen Interessenkollision. Mit Beschluß vom 5. April 1988 erteilte es die Genehmigung zur Erhebung der Ehelichkeitsanfechtungsklage. Beide Beschlüsse wurden dem Kläger nicht mitgeteilt. Das Jugendamt reichte mit Schriftsatz vom 15. April 1988 die Klageschrift beim Amtsgericht ein; der angeforderte Gebührenvorschuß wurde jedoch nicht eingezahlt. Wiederholte Sachstandsanfragen des Vormundschaftsgerichtes im Jahre 1989 ließ das Jugendamt unbeantwortet. Mit einem am 25. April 1990 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz beantragte es Prozeßkostenhilfe. Eine Abschrift dieses Antrags übersandte das Amtsgericht unter dem 9. Mai 1990 zusammen mit einer Abschrift der undatierten Klageschrift dem Kläger zur Stellungnahme. Mit Beschluß vom 24. Juli 1990 verweigerte es dem Kind die Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Klage, weil die Anfechtungsfrist spätestens mit dem 11. April 1990 abgelaufen sei und die Zustellung der schon am 18. April 1988 eingereichten Klageschrift nicht mehr "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO erfolgen könne. Dieser vom Jugendamt nicht angefochtene Beschluß wurde dem Kläger nicht mitgeteilt. Mit Beschluß vom 5. September 1990 hob das Amtsgericht die Ergänzungspflegschaft auf, da kein Grund mehr für ihre Weiterführung bestehe. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses erhielt nur das Jugendamt.

4

Der Kläger begehrt mit der am 2. Juni 1992 beim Amtsgericht eingereichten und am 6. August 1992 zugestellten Klage die Feststellung, daß die Beklagte nicht sein eheliches Kind ist.

5

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger die Anfechtungsfrist des § 1594 BGB versäumt habe. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache, denn der Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe das Anfechtungsrecht durch Versäumung der gesetzlichen Anfechtungsfrist verloren, kann nicht gefolgt werden.

7

1. Zuzustimmen ist der Beurteilung der Vorinstanz allerdings im Ausgangspunkt.

8

a) Nach §§ 1594 Abs. 1, 1599 Abs. 1 BGB kann die Ehelichkeit eines Kindes von dem Manne durch Klage gegen das Kind binnen zwei Jahren angefochten werden (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung vgl. BVerfGE 38, 241, 250 ff) [BVerfG 04.12.1974 - 1 BvL 14/73]. Die Frist beginnt gemäß § 1594 Abs. 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Nichtehelichkeit des Kindes sprechen, frühestens aber mit der Geburt des Kindes. Nach den tatrichterlichen Feststellungen, die die Revision nicht angreift, erfuhr der Kläger spätestens Ende 1987 von der Geburt der Beklagten und wußte aufgrund des jahrelangen Getrenntlebens von seiner inzwischen geschiedenen Ehefrau sogleich, daß er nicht der Vater sein kann. Die Anfechtungsfrist wäre danach normalerweise Ende des Jahres 1989 abgelaufen. Die Erhebung der vorliegenden Klage wäre nur dann ausnahmsweise noch fristgerecht, wenn der Fristablauf nach § 1594 Abs. 3 i.V.m. § 203 BGB gehemmt war. War der Kläger innerhalb der letzten sechs Monate der Anfechtungsfrist durch höhere Gewalt an der Klageerhebung gehindert, so verlängerte sich die Frist nach Wegfall der Hinderungsgründe um die Hemmungszeit (Senatsurteil vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 720/80 - LM Nr. 21 zu § 203 BGB = FamRZ 1982, 917, 918; Palandt/Heinrichs BGB 53. Aufl. § 203 Rdn. 1). Höhere Gewalt liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn die Verhinderung auf Ereignissen beruht, die auch durch die äußerste billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht vermieden werden konnte; durch eigenes Verschulden oder das eines Prozeßbevollmächtigten wird höhere Gewalt ausgeschlossen (vgl. BGHZ 31, 342, 347;  81, 353, 355). Dagegen kann dem Anfechtungsberechtigten das Verschulden einer Behörde oder einer Amtsperson nicht zugerechnet werden. Höhere Gewalt kann daher vorliegen, wenn eine amtliche Stelle oder Behörde die Angelegenheit fehlerhaft behandelt oder wenn sich ein rechtsunkundiger Bürger darauf verläßt, daß die Gerichte und Behörden, die in seiner Angelegenheit tätig sind, pflichtgemäß und sorgfältig handeln und ihm zutreffende und verständliche Auskünfte erteilen (vgl. RGZ 160, 92, 94, Senatsurteil vom 16. Juni 1982 aaO.; BayOblG NJW-RR 1993, 780, 782; OLG München FamRZ 1972, 372, 373; OLG Hamm FamRZ 1977, 551, 552; Johannsen in RGRK/BGB, 12. Aufl. § 203 Rdn. 12; MünchKomm/Mutschler BGB 3. Aufl. § 1594 Rdn. 10).

9

b) Das Oberlandesgericht ist von dieser Rechtslage ausgegangen und ist zu der Beurteilung gelangt, die Anfechtungsfrist sei für den Kläger vom März 1988 bis zum Herbst 1991 durch höhere Gewalt im dargelegten Sinne gehemmt gewesen. Denn er habe darauf vertrauen dürfen, das Jugendamt der Stadt W. werde absprachegemäß die Ehelichkeitsanfechtung für das Kind durchführen, nachdem ihm im März 1988 seitens des Jugendamtes der Entwurf der entsprechenden Klage und im Mai 1990 auch eine Abschrift der Klageschrift mit dem vom Jugendamt gestellten Prozeßkostenhilfeantrag seitens des Gerichtes übersandt worden war. Ein Verschulden treffe den rechtlich nicht bewanderten Kläger auch nicht im Hinblick darauf, daß er trotz Unterbleibens einer förmlichen Zustellung der Klage und Terminsladung in der Folgezeit keine weitere Nachfrage gestellt habe.

10

Diese Beurteilung, die die Revision als ihr günstig nicht angreift, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Zwar begibt sich der Scheinvater, der sein Anfechtungsrecht nicht selbst ohne Rücksicht darauf ausübt, ob das Jugendamt namens des Kindes von dessen Anfechtungsrecht Gebrauch macht, mit einer solchen Verfahrensweise der Möglichkeiten, die ihm als Kläger prozessual zu Gebote stehen. Andererseits darf er sich aber darauf verlassen, daß ein Jugendamt als Ergänzungspfleger des Kindes die gegebenen Zusagen einhält und das Verfahren ordnungsgemäß zu Ende geführt wird. Das Verfahrensziel war auf dem zugesagten Wege in gleicher Weise zu erreichen, denn das in einem Ehelichkeitsanfechtungsverfahren ergehende Urteil wirkt, sofern es bei Lebzeiten der Parteien rechtskräftig wird, für und gegen alle (§ 640h Satz 1 ZPO).

11

2. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die Umstände, die den Kläger daran gehindert hätten, seine Rechtsverfolgung selbst zu übernehmen, seien spätestens Mitte Oktober 1991 entfallen mit der Folge, daß die Hemmung der Anfechtungsfrist zu diesem Zeitpunkt geendet habe. Der Kläger habe deshalb innerhalb der folgenden sechs Monate seinerseits die Anfechtungsklage einreichen müssen; die Einreichung am 2. Juni 1992 sei somit verspätet erfolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe Ende September 1991 eindeutige Anhaltspunkte dafür erhalten, daß das Ehelichkeitsanfechtungsverfahren keinen ordnungsgemäßen Lauf nehme. Er habe nämlich am 21. September 1991 ein Schreiben des Jugendamtes erhalten, in dem er zur Erstattung der nach dem Unterhaltsvorschußgesetz vom Jugendamt geleisteten Unterhaltsbeträge herangezogen wurde. Das habe im Widerspruch zu einer früheren schriftlichen Zusage des Jugendamtes vom 22. Februar 1988 gestanden, wonach eine solche Rechtsverfolgung gegen den Kläger bis zum Abschluß des Ehelichkeitsanfechtungsverfahrens ausgesetzt werde. Der Kläger habe auf telefonische Nachfrage von einem Vertreter des Sachbearbeiters erfahren, nach dem Inhalt der Jugendamtsakten laufe ein solches Verfahren nicht mehr. Auch der Amtsrat P. habe dem Kläger in einem weiteren, spätestens Mitte Oktober 1991 geführten Telefonat gesagt, daß wohl "etwas schiefgelaufen" sei. Danach habe der Kläger nicht mehr darauf vertrauen dürfen, daß die Zusicherung des Jugendamtes, von dort aus werde die Ehelichkeitsanfechtung betrieben, ausreichend sei.

12

Diese Beurteilung greift die Revision mit Erfolg an. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die zugunsten des Klägers eingetretene Hemmungswirkung sei bereits Mitte Oktober 1991 mit dem Telefonat, das der Kläger mit dem Zeugen P. geführt hat, entfallen, berücksichtigt rechtsfehlerhaft nicht alle Umstände des Falles.

13

Nach den Bekundungen des Zeugen ist dem Kläger bei dem Telefonat zwar mitgeteilt worden, daß "wohl etwas schiefgegangen sei". Der Zeuge hat aber auch die Darstellung des Klägers bestätigt, diesem sei bei einem der Telefonate die Prüfung zugesagt worden, ob "mit einem Antrag auf eine neue Pflegerbestellung noch etwas zu retten" sei. Der Zeuge hat nicht diese Zusage in Zweifel gezogen, sondern lediglich bekundet, er könne sich nicht "vorstellen", noch im Januar oder April 1992 eine solche gemacht zu haben. Danach ist jedenfalls nicht auszuschließen, daß der Zeuge P. etwas derartiges bei dem Telefonat Mitte Oktober 1991 dem Kläger erklärt hat. Einen solchen Ablauf der Geschehnisse hat das Berufungsgericht nicht in seine Beurteilung einbezogen; es hat ein weiteres Vertrauen des Klägers darauf, daß die Anfechtung noch durch ein vom Jugendamt betriebenes Verfahren gesichert sei, nur unter dem Gesichtspunkt erörtert und für ungerechtfertigt angesehen, daß die in Rede stehende Zusage im Januar und April 1992 und damit nach der Kenntnisnahme des Klägers vom Verfahrensablauf durch seine Akteneinsicht am 2. Dezember 1991 erfolgte. Wäre die Zusage des Zeugen P. bei dem Telefonat Mitte Oktober 1991 gemacht worden, könnte dem Kläger nicht vorgeworfen werden, er habe nicht länger auf die abgesprochene Tätigkeit des Jugendamtes vertrauten dürfen, sondern nunmehr rechtlichen Rat einholen müssen. Die Anforderungen, die an das Verhalten eines im Umgang mit Behörden unerfahrenen Bürgers zu stellen sind, dürfen nicht überspannt werden. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Sachbearbeiter des Jugendamts dem Kläger anläßlich dessen Nachfrage verdeutlicht hat, welche Fehler und Versäumnisse dem Amt in der Vergangenheit unterlaufen waren; nach der Lebenserfahrung ist eher wahrscheinlich, daß eine solche Aufklärung unterblieben ist.

14

Daß dem Kläger die dargelegten Zusagen bei dem Telefonat Mitte Oktober 1991 gemacht worden sind, ist allerdings nur eine wenn auch naheliegende Möglichkeit. Positive Feststellungen sind insoweit nicht getroffen und lassen sich auch nicht mehr treffen, so daß eine Zurückverweisung zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht geboten ist. Denn dem dazu vernommenen Zeugen P. fehlt eine sichere Erinnerung an jene Vorgänge und andere Mittel zur Sachaufklärung bestehen nicht.

15

Verbleibende Zweifel gehen indessen zu Lasten des beklagten Kindes. Zwar ist der Kläger beweispflichtig für den Eintritt des Tatbestandes, der die Hemmung des Fristablaufs nach § 203 BGB ausgelöst hat. Sind aber wie hier die Tatsachen, aus denen sich die Hemmung der Frist ergibt, nicht mehr im Streit, so trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß und zu welchem Zeitpunkt die Hemmung der Frist beendet worden ist (vgl. Baumgärtel/Laumen, Beweislast, 1. Aufl. § 1594 Rdn. 3; 2. Aufl. § 194 Rdn. 2 und § 202 Rdn. 2 m.w.N.).

16

Nach alledem ist davon auszugehen, daß dem Kläger erst durch seine Akteneinsicht am 2. Dezember 1991 klar werden konnte, daß ein vom Jugendamt für das Kind geführtes Ehelichkeitsanfechtungsverfahren erfolglos bleiben mußte und welche Gründe zu diesem Ergebnis geführt hatten. Erst von diesem Zeitpunkt an kann dem Kläger als Verschulden zugerechnet werden, wenn er weiterhin auf eine Tätigkeit des Jugendamtes vertraute.

17

3. Endete die Hemmung der Anfechtungsfrist frühestens am 2. Dezember 1991, ist durch die Einreichung der Klageschrift am 2. Juni 1992 die Frist gewahrt. Denn § 270 Abs. 3 ZPO knüpft die mit der Klageerhebung verbundene Wirkung bereits an die Einreichung des Antrages, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Das war hier der Fall. Zwar ist die Anfechtungsklage erst am 6. August 1992 der Beklagten zugestellt worden, doch hat dazu kein nachlässiges und verzögerndes Verhalten des Klägers beigetragen.

18

4. Eine abschließende Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich, da noch tatrichterliche Feststellungen zur Abstammung getroffen werden müssen.