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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.04.1995, Az.: XII ZR 104/94

Anschlußberufung; Begründung; Zinsforderung; Familiensachen; Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.04.1995
Aktenzeichen
XII ZR 104/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15349
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • FamRZ 1995, 1138-1139 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Für die Begründung der Anschlußberufung gelten die gleichen Anforderungen wie für die Begründung der Berufung.

2. Die Berufung muß für jeden selbständigen teilurteilsfähigen Anspruch, auch für den Zinsanspruch, begründet werden, ansonsten ist sie für den unbegründeten Teil unzulässig.

3. Die Revision ist ohne Zulassung statthaft, soweit die Anschlußberufung als unzulässig verworfen wurde.

Tatbestand:

1

Der Kläger, seit seiner Geburt am 21. Januar 1975 schwerbehindert, ist der Sohn der Beklagten aus deren im Jahre 1979 geschiedener Ehe mit seinem als Betreuer bestellten Vater. Der Kläger hat bis zum 31. März 1992 im väterlichen Haushalt gelebt; seither befindet er sich in den R. Anstalten. Die Beklagte, die als Lehrerin eine Teilzeitarbeit ausübt, war durch ein Urteil des Amtsgerichts B. vom 7. März 1978 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 200 DM verurteilt worden, die sie in den Jahren 1984 bis Oktober 1989 freiwillig um weitere 200 DM im Monat erhöht hatte.

2

Im vorliegenden Abänderungsverfahren begehrt der Kläger darüber hinausgehende Unterhaltsleistungen. Nach mehrfachen Klageerweiterungen hat er in erster Instanz Unterhalt in Höhe von 795 DM für die Zeit vom 8. September 1989 (Eintritt der Rechtshängigkeit) bis zum 30. Juni 1992 und von 860 DM für die anschließende Zeit beansprucht, außerdem weiteren Unterhalt wegen betreuungsbedingten Mehrbedarfs für September und Oktober 1989 über gezahlte 200 DM hinaus in Höhe von weiteren 273 DM, ab Dezember 1989 in Höhe von 730 DM und ab 1. April 1992 in Höhe von mindestens 4.381 DM, alle Beträge jeweils monatlich.

3

Die Beklagte ist durch Teilanerkenntnisurteil vom 13. November 1989 in Abänderung des genannten früheren Urteils zur Zahlung von monatlich 535 DM ab 8. September 1989 verurteilt worden. Durch ein weiteres Teilurteil vom 8. Juni 1993 hat das Amtsgericht über die Unterhaltsansprüche für die Zeit bis zur Volljährigkeit des Klägers (21. Januar 1993) entschieden und die Beklagte verurteilt, an den Kläger betreuungsbedingten Mehrbedarf in Höhe von monatlich 475 DM (abzüglich für September und Oktober 1989 jeweils gezahlter 200 DM) sowie für die Zeit vom 8. September 1989 bis 31. Dezember 1991 weitere 605 DM, vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1992 weitere 685 DM und ab 1. Juli 1992 bis zum 21. Januar 1993 weitere 720 DM zu zahlen, jeweils monatlich und abzüglich der durch das Anerkenntnisurteil bereits zugesprochenen 535 DM. Die weitergehende Klage für die Zeit bis zum 21. Januar 1993 hat das Amtsgericht abgewiesen.

4

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung mit dem Ziel eingelegt, für März und April 1990 keinen weiteren Unterhalt und für die Zeit ab April 1992 monatlich insgesamt nur die anerkannten 535 DM zu zahlen, nicht aber zusätzlich Unterhalt für einen betreuungsbedingten Mehrbedarf des Klägers leisten zu müssen.

5

Der Kläger hat Anschlußberufung mit den Anträgen eingelegt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts B. zu verurteilen, ab 8. September 1989 bis 30. Juni 1992 Kindesunterhalt von monatlich 795 DM nebst 4 % Zinsen auf diesen Betrag jeweils ab dem 5. eines jeden Kalendermonats und ab 1. Juli 1992 von monatlich 860 DM, ebenfalls nebst Zinsen und abzüglich der ausgeurteilten Monatsbeträge von 535 DM zu zahlen, außerdem "ab 8. September 1989 bis 21. Januar 1993 krankheits- und betreuungsbedingten Mehrbedarf für September und Oktober 1989 über bezahlte 200 DM hinaus weitere 273 DM, ab Dezember 1989 bis 21. Januar 1993 monatlich 730 DM zu zahlen".

6

Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil teilweise geändert und die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts B. verurteilt, an den Kläger über die durch Anerkenntnisteilurteil zugesprochenen Beträge von monatlich 535 DM hinaus für die Zeit vom 8. September 1989 bis zum 31. März 1992 monatlich 350 DM, für die anschließende Zeit bis zum 30. Juni 1992 monatlich 92 DM und ab 1. Juli 1992 bis zum 21. Januar 1993 monatlich 123 DM zu zahlen; im übrigen hat es die Abänderungsklage abgewiesen. Auf die Anschlußberufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, auf die ausgeurteilten Beträge 4 % Zinsen ab dem 5. des jeweiligen Fälligkeitsmonats zu zahlen; die weitergehende Anschlußberufung hat es als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe

7

I. Die Revision ist statthaft. Das Oberlandesgericht hat sie in seinem Urteil, das eine Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO betrifft, zwar ausdrücklich nicht zugelassen. Gemäß § 621d Abs. 2 ZPO findet die Revision jedoch ohne Zulassung statt, soweit das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat. Gleiches gilt, wenn wie hier eine Anschlußberufung als unzulässig zurückgewiesen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 28. März 1984 - IVb ZR 58/82 - FamRZ 1984, 680 und vom 3. Juni 1987 - IVb ZR 68/86 - FamRZ 1987, 926, 927, sowie BGH, Urteil vom 28. April 1980 - VII ZR 27/80 - NJW 1980, 2313, 2314 und Beschluß vom 22. Mai 1984 - III ZB 9/84 - MDR 1985, 125). In dem ihr danach eröffneten Rahmen hält sich die Revision, denn der Kläger verfolgt mit ihr ausschließlich die Sachanträge weiter, mit denen sich das Oberlandesgericht aus prozessualen Gründen nicht befaßt hat.

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II. Die Revision hat jedoch keinen Erfolg.

9

1. Die Revision stellt zur Überprüfung, ob das Berufungsgericht die Frage der Zulässigkeit der Anschlußberufung nicht einheitlich hätte beurteilen müssen, statt sie wegen der erhobenen Zinsforderung für zulässig, hingegen hinsichtlich der Unterhaltsmehrforderungen des Klägers für unzulässig zu erachten; eine derartige Teilbarkeit des Streitgegenstandes könne aus § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht hergeleitet werden. Die Revision vertritt zudem die Auffassung, daß es sich bei dem Zinsanspruch um eine unselbständige Nebenforderung der auf einem einheitlichen und rechtlich nicht teilbaren Streitgegenstand beruhenden Klageforderung handele. Werde eine Berufung in solchem Falle hinsichtlich nur eines Streitpunktes ordnungsgemäß begründet, so sei sie insgesamt zulässig; sie könne dann nicht wegen fehlender Begründung eines anderen Streitpunktes als unzulässig verworfen werden.

10

Diese Bedenken stellen die angefochtene Entscheidung jedoch nicht in Frage. Ein Zinsbegehren, das im Rechtsstreit mit der geltend gemachten Forderung verbunden wird, ist prozessual nicht Teil eines mit der Hauptforderung einheitlich verbundenen Streitgegenstandes, sondern ein selbständiger Anspruch, der auch teilurteilsfähig ist (vgl. MünchKomm ZPO/Rimmelspacher § 519 RdNr. 40; Zöller/Gummer ZPO 19. Aufl. § 519 RdNr. 38). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß bei einem teilbaren Streitgegenstand für jeden mit der Berufung angegriffenen Teil eine Begründung gegeben werden muß, soll nicht das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig sein (vgl. aus neuerer Zeit BGH, Urteile vom 25. Juni 1992 VII ZR 8/92 - und vom 27. Januar 1994 - I ZR 326/91 - BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Inhalt, notwendiger 7 und 11; Urteil vom 15. Juni 1993 - XI ZR 111/92 - NJW 1993, 3073, 3074). Zwar wird eine erfolglose Berufung, mit der die Abweisung einer einschließlich Zinsen erhobenen Forderungsklage angegriffen wurde, ohne in der Berufungsbegründung zu dem ebenfalls weiter verfolgten Zinsanspruch besondere Ausführungen zu machen, in der gerichtlichen Praxis häufig insgesamt als unbegründet zurückgewiesen, obwohl sie hinsichtlich der Zinsforderung eigentlich als unzulässig zu verwerfen wäre (vgl. Zöller/Gummer a.a.O.). Aus dieser dogmatischen Ungenauigkeit - die im Hinblick darauf hingenommen wird, daß es sich bei der Zinsforderung materiell-rechtlich in der Regel um eine bloße Nebenforderung handelt - darf aber nicht umgekehrt geschlossen werden, eine prozessual ausreichende Berufungsbegründung allein bezüglich der abgesprochenen Zinsforderung vermöge die fehlende Begründung wegen der Hauptforderung zu ersetzen. In diesen Fällen verbleibt es vielmehr bei dem Grundsatz, daß bei Mehrheit der mit der Berufung verfolgten Ansprüche für jeden von ihnen eine Begründung erforderlich ist, die erkennen läßt, aus welchen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sein soll.

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2. Vergeblich wendet sich die Revision auch gegen die Beurteilung, der Anschlußberufung fehle eine ausreichende Begründung, soweit der Kläger mit ihr Anträge auf höhere monatliche Unterhaltszahlungen gestellt habe.

12

a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, erforderlich sei eine auf den Streitfall zugeschnittene Begründung, die erkennen lasse, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsführers unrichtig sei und aus welchen Gründen dieser die rechtliche oder tatsächliche Würdigung der Vorinstanz beanstanden wolle. Hier sei das Amtsgericht bei seiner Entscheidung von einem anrechenbaren Einkommen der Beklagten ausgegangen, das sich aus Erwerbseinkommen durch Teilzeittätigkeit, Mieteinnahmen sowie Kapitalerträgen zusammensetze, und habe daraus den Tabellenunterhalt bestimmt. Die Begründung der Anschlußberufung enthalte nichts dazu, aus welchen Gründen und konkret zu welchen Punkten diese Berechnung unzutreffend sein sollte. Der Kläger habe sich auf den schlichten Hinweis beschränkt, daß die Berechnung des Amtsgerichts unrichtig sei und sich "das Einkommen der Beklagten nach Schätzung des Klägers auf wenigstens 8.040 DM netto monatlich" belaufe. Auch in Verbindung mit einer Bezugnahme auf Ausführungen des Vaters des Klägers reiche das nicht aus. Schon vom zeitlichen Ablauf her könne sich ein erstinstanzlicher Vortrag nicht mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des darauf ergangenen Urteils auseinandersetzen. Die bloße Bezugnahme auf derartiges Vorbringen stelle daher auch bezüglich des gesondert verlangten krankheits- und betreuungsbedingten Mehrbedarfs des Klägers keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung der Anschlußberufung dar.

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b) Die Revision hält dem entgegen, an die Begründung einer Anschlußberufung seien weniger strenge Anforderungen als an die Begründung einer selbständigen Berufung zu stellen; nach § 522a Abs. 3 ZPO gelte die Vorschrift des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO "nur entsprechend". Die Revision verweist dazu auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der eine eingehende Begründung dann nicht erforderlich sei, wenn die Anschlußberufung sich auf einen den Parteien nach Umfang und Bedeutung bereits bekannten und erörterten Punkt beziehe. Solchen (reduzierten) Anforderungen genüge die Anschlußberufungsbegründung. Mit diesen Erwägungen dringt die Revision jedoch nicht durch.

14

Aus dem Wortlaut des § 522a Abs. 3 ZPO läßt sich ein qualitativer Unterschied in den Anforderungen an die Begründung einer Anschlußberufung gegenüber der für eine Berufung nicht herleiten. Mit der Formulierung einer "entsprechenden" Anwendung wird in der Sprache des Gesetzes in aller Regel - und auch hier - nur ausgedrückt, daß die Bestimmung gleichermaßen anzuwenden ist; der Gesetzgeber vermeidet damit wörtliche Wiederholungen gleichlautender Vorschriften. Richtig ist allerdings, daß der Bundesgerichtshof in einzelnen Fällen die nähere Begründung einer Anschlußberufung dann für entbehrlich erachtet hat, wenn die Anschließung sich auf einen Punkt bezieht, der den Parteien nach Umfang und Bedeutung bekannt und mit ihnen erörtert worden ist. Dabei handelte es sich indessen um Sonderfälle, die nicht verallgemeinert werden dürfen. So hat der VI. Zivilsenat in dem Urteil vom 3. Februar 1954 (VI ZR 40/53 - NJW 1954, 600 = LM BGB § 826 (Ge) Nr. 2) die Erklärung einer Anschlußberufung durch Einreichung einer Anschlußschrift ohne Beifügung einer schriftlichen Begründung genügen lassen, die sich in einer mündlichen Verhandlung und nach Erörterung der Sach- und Rechtslage aufgrund der vom Gericht dargelegten Rechtsauffassung aus der Sicht des Berufungsbeklagten als nötig erwiesen hatte. Auch dem Urteil des IV. Zivilsenats vom 26. Mai 1965 (IV ZR 17O/64 - FamRZ 1965, 555, 556), das eine Ehescheidung nach früherem Recht betraf, lag ein Fall zugrunde, in dem der Streitstoff bereits in beiden tatrichterlichen Rechtszügen erörtert worden war. Wenn in solchen Ausnahmefällen eine sachgerechte Rechtsverfolgung die Einlegung einer Anschlußberufung erst aufgrund des Verlaufes der mündlichen Verhandlung erforderlich macht, wäre es in der Tat eine bloße Förmelei, vom Anschlußberufungsführer außer der schriftlichen Fixierung des Anschlußberufungsantrages auch noch die Darlegung der Berufungsgründe in Schriftform zu verlangen (vgl. dazu Münch-Komm/Rimmelspacher a.a.O. § 522a RdNr. 10). Eine damit vergleichbare Verfahrenslage bestand hier jedoch nicht. Der Kläger hat die Anschlußberufung nicht nach mündlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage in einer Verhandlung erklärt, sondern mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1993, in dem er in erster Linie eingehend auf die Berufungsbegründung der Beklagten erwidert hat. Es ist kein Gesichtspunkt erkennbar, der es rechtfertigten könnte, von der grundsätzlich erforderlichen schriftsätzlichen Begründung der Anschlußberufung in diesem Fall abzusehen.

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c) Sind an die Begründung der Anschlußberufung im vorliegenden Fall die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Begründung einer Berufung, steht die Beurteilung des Oberlandesgerichts, wonach diese Anforderungen nicht erfüllt sind, im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.

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Der Zweck der gesetzlichen Regelung des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ist es, formale und nicht auf den konkreten Streitfall bezogene Berufungsbegründungen auszuschließen, um dadurch die Zusammenfassung und Beschleunigung des zweitinstanzlichen Rechtszuges zu erreichen. Deshalb muß eine auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnittene Begründung vorgelegt werden, die erkennen läßt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des (Anschluß-)Berufungsklägers unrichtig ist und aus welchen Gründen er die rechtliche oder tatsächliche Würdigung des erstinstanzlichen Gerichtes beanstandet (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1993 - XII ZR 209/92 - FamRZ 1994, 102 [OLG Düsseldorf 29.09.1993 - XII ZR 209/92] m.w.N., siehe auch BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - VII ZR 127/93 - BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Inhalt, notwendiger 10 sowie neuestens Urteile vom 9. März 1995 - IX ZR 142/94 und 143/94 - zur Veröffentlichung bestimmt). Diesen Anforderungen genügt die bloße Bezugnahme auf erstinstanzlichen Parteivortrag schon deshalb nicht, weil sich dieser vom zeitlichen Ablauf her noch nicht mit der Würdigung im angefochtenen Urteil auseinandersetzen kann (Senatsurteil vom 29. September 1993 a.a.O.). Außer der pauschalen Bezugnahme auf Vortrag aus dem ersten Rechtszug beschränkte sich das Vorbringen in der Anschlußberufungsschrift aber nur auf die Behauptung, die Berechnung des Amtsgerichts sei "unrichtig", sowie auf die bloße Wiederholung seiner "Schätzung" zum Monatseinkommen der Beklagten. Hierin hat das Oberlandesgericht zu Recht keine den dargelegten Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügende Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils gesehen, die gerade dem postulationsfähigen Prozeßbevollmächtigten der Partei obliegt. Dieser zwingende Inhalt der Berufungsbegründung kann auch nicht durch eine bloße Bezugnahme auf Anlagen oder Ausführungen an anderer Stelle ersetzt werden, die nicht von dem Prozeßbevollmächtigten der Partei einer eigenen Prüfung unterzogen worden sind, was sich durch seine Unterschrift erweist (vgl. Zöller/Greger a.a.O. § 130 RdNr. 1 a). Insoweit führt die Revision auch keine weiteren Angriffe; sie geht vielmehr von der (unzutreffenden) Auffassung aus, die Begründung der Anschlußberufung habe im vorliegenden Fall weniger strengen Anforderungen als eine Berufungsbegründung im Regelfall unterlegen.

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3. Hilfsweise rügt die Revision einen Verstoß gegen § 139 Abs. 2 ZPO, weil das Oberlandesgericht den Kläger nicht auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anschlußberufung hingewiesen habe. Ein solcher Hinweis sei nicht im Hinblick darauf entbehrlich gewesen, daß der Formmangel nicht behebbar gewesen sei; der Kläger hätte eine Anschlußberufung zulässigerweise mit ausreichender Begründung noch bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung einlegen bzw. wiederholen können. Der Kläger macht geltend, auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis hätte er mit einer in der schriftlichen Revisionsbegründung im einzelnen dargelegten Begründung erneut eine (zulässige) Anschlußberufung eingelegt. Auch damit kann die Revision nicht durchdringen.

18

Dabei kann offenbleiben, ob die gerichtliche Hinweispflicht hier eingeschränkt war, weil der Kläger anwaltlich vertreten war (vgl. dazu zuletzt BGH, Urteil vom 2. Februar 1993 - XI ZR 58/92 - BGHR ZPO § 139 Abs. 1 Überraschungsentscheidung 2 m.w.N.). Denn die Hinweispflicht des Vorsitzenden gemäß § 139 Abs. 2 ZPO findet jedenfalls dort ihre Grenze, wo es um die Beachtung von Anforderungen geht, die für eine gewissenhaft und rechtskundig vertretene Partei klar auf der Hand liegen. Das traf hier zu. Der rechtskundig beratene und vertretene Kläger mußte mit den Anforderungen rechnen, die Gesetz und Rechtsprechung an die Begründung einer außerhalb der mündlichen Verhandlung eingelegten Anschlußberufung stellen. Anhaltspunkte dafür, daß diese Erwartung hier ausnahmsweise nicht gerechtfertigt war, zeigt die Revision nicht auf; sie sind auch nicht ersichtlich.