Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.10.1994, Az.: VI ZR 234/93
DDR; Anzeige geplanter Republikflucht; Stasi; Schadensersatzpflicht des Anzeigenden; Lockspitzel; Rechtfertigung; Nachweis eigener Nachteile des Anzeigenden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.10.1994
- Aktenzeichen
- VI ZR 234/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15244
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 324 DDR-ZGB
- § 330 DDR-ZGB
- § 333 DDR-ZGB
- § 213 DDR-StGB
- § 225 DDR-StGB
Fundstellen
- BGHZ 127, 195 - 211
- JurBüro 1995, 107-108 (Kurzinformation)
- MDR 1995, 584-585 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1994, 510-511 (Kurzinformation)
- NJ 1995, 88-91 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 256-260 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1995, 99-103 (Volltext mit amtl. LS)
- zfs 1995, 44-48 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Anzeige einer geplanten "Republikflucht" aus der ehemaligen DDR bei den Organen der Staatssicherheit kann als solche grundsätzlich keine Schadensersatzpflicht des Anzeigenden nach § 330 DDR-ZGB begründen, wenn dieser sich auf die Erfüllung der Anzeigepflicht aus § 225 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 213 Abs. 3 DDR-StGB beschränkt hat und davon ausgegangen ist, daß die DDR-Behörden gegen den Angezeigten kein den Rahmen der damals geltenden rechtlichen Vorschriften sprengendes Willkürverfahren durchführen werden. Hat sich der Anzeigenerstatter hingegen den Organen der Staatssicherheit als "Lockspitzel" zur Verfügung gestellt, der den Angezeigten unter Vertrauensbruch weiter in das Vorhaben der "Republikflucht" verstricken sollte, so kann er sich gegenüber einem Schadensersatzanspruch des Angezeigten nicht zu seiner Rechtfertigung auf eine Verpflichtung zu solchem Verhalten berufen. Die Voraussetzungen eines Schuldausschließungsgrundes dahin, es sei ihm wegen drohender erheblicher eigener Nachteile unzumutbar gewesen, sich dem Ansinnen der Organe der Staatssicherheit zu verschließen, muß der Anzeigenerstatter dartun und nachweisen.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz des materiellen Schadens in Anspruch, der ihm dadurch entstanden sei, daß er im Jahre 1985 aufgrund einer Denunziation des Beklagten in der damaligen DDR wegen des Vorhabens eines ungenehmigten Grenzübertritts strafrechtlich verfolgt worden ist.
Beide Parteien lebten seinerzeit in der DDR. Der damals 36 Jahre alte Kläger, der als Jurist bis Sommer 1984 persönlicher wissenschaftlicher Mitarbeiter des Justizministers der DDR gewesen war und hernach als Dozent an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR in P. arbeitete, faßte im Frühjahr 1985 den Entschluß, die DDR ohne behördliche Ausreisegenehmigung zu verlassen. Er teilte seine Absicht in einem persönlichen Gespräch am 6. April 1985 dem damals 25 Jahre alten Beklagten mit, seinem Neffen, dem er voll vertraute. Dabei schlug der Kläger u.a. vor, beide Parteien könnten die Grenze mit Hilfe eines zuvor entwendeten Agrarflugzeuges zu überwinden suchen. Der Beklagte, der Offizier der Luftwaffe der nationalen Volksarmee der DDR gewesen, aber unter Degradierung entlassen worden war und damals in einem Steinbruch arbeitete, sollte das Flugzeug steuern.
Am 8. April 1985 informierte der Beklagte die örtliche Dienststelle des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR in einem ins einzelne gehenden Protokoll schriftlich über dieses Gespräch. Bei seiner hierauf erfolgten mündlichen Einvernahme erklärte er sich bereit, die Organe der Staatssicherheit bei der weiteren Aufklärung des Vorgangs uneingeschränkt zu unterstützen. Er wurde beauftragt, zum Schein auf die Pläne des Klägers einzugehen, um weitere Einzelheiten über das Fluchtvorhaben, gegebenenfalls auch über weitere Beteiligte, zu ermitteln. In der Folgezeit traf sich der Beklagte mehrmals mit dem Kläger. Die ihm dabei zuteil gewordenen näheren Informationen über die Fluchtpläne des Klägers und ihre beabsichtigte Durchführung gab der Beklagte jeweils an die Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit weiter.
Nachdem der Kläger dem Beklagten mitgeteilt hatte, daß er den Plan mit dem Flugzeug als undurchführbar aufgegeben habe und versuchen wolle, über Ungarn die DDR zu verlassen, wurde er am 31. Mai 1985 verhaftet. Durch Urteil des Stadtbezirksgerichts B.-L. vom 7. Dezember 1985 wurde er wegen Verbrechens der Vorbereitung eines ungesetzlichen Grenzübertritts im schweren Fall und wegen Vorbereitung zur Entführung eines Luftfahrzeugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Nach Verbüßung eines großen Teils dieser Freiheitsstrafe im Sondergefängnis des Ministeriums für Staatssicherheit Bautzen II im sog. "Hochisolationstrakt" in abgedunkelter Zelle wurde er am 30. November 1987 aus der Haft entlassen, unter teilweisen Hausarrest gestellt und mit einem Berufs- und Publikationsverbot belegt. Für seine Anzeige und Mitarbeit erhielt der Beklagte vom Staat eine Geldprämie von 1.500 Mark.
Der Kläger, der eine Haftentschädigung nach Maßgabe der Gesetzgebung zur Bereinigung des SED-Unrechts erhalten hat, macht mit seiner auf unerlaubte Handlung gestützten Klage gegen den Beklagten Schadensersatz wegen Verdienstausfalls und wegen des Entzugs verschiedener Gegenstände geltend, die aufgrund des gegen ihn ergangenen Strafurteils eingezogen worden sind. Er hat seinen materiellen Schaden auf 78.776,50 DM beziffert. Das Kreisgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht (dessen Urteil in DtZ 1993, 345 ff. veröffentlicht ist) wendet auf den festgestellten Sachverhalt die deliktsrechtlichen Vorschriften des Zivilgesetzbuchs der DDR (im folgenden: ZGB) an. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers nach § 330 ZGB seien erfüllt; der Beklagte habe gegen die in § 324 ZGB niedergelegte Pflicht, sich so zu verhalten, daß Leben und Gesundheit eines anderen Bürgers sowie dessen persönliches Eigentum nicht verletzt werden, verstoßen.
Die Tatbestandsmäßigkeit einer derartigen Verletzungshandlung im Sinne der §§ 324, 330 ZGB indiziere deren Rechtswidrigkeit. Diese entfalle hier auch nicht im Hinblick auf Rechtfertigungsgründe, die sich aus Vorschriften des Strafgesetzbuchs der DDR (im folgenden: StGB-DDR) oder der Strafprozeßordnung der DDR ergeben könnten. Zwar habe gemäß §§ 225 Abs. 1 Nr. 5, 213 Abs. 3 StGB-DDR die unter Strafbewehrung gestellte Pflicht bestanden, das Vorhaben eines ungesetzlichen Grenzübertritts im schweren Fall zur Anzeige zu bringen. Hieraus könne im vorliegenden Fall aber keine Rechtfertigung des Verhaltens des Beklagten hergeleitet werden, da dies zu einem unerträglichen, mit deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen offensichtlich unvereinbaren Ergebnis führe. Die Aufforderung an den Bürger, Straftaten auch unter nahen Verwandten anzuzeigen, die im Kern letztlich darauf beruht hätten, daß der DDR-Staat trotz seines Beitritts zu entsprechenden internationalen Abmachungen das Grundrecht der Freizügigkeit nicht geachtet habe, sei nach deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen ebenso unerträglich wie die Verurteilung und Inhaftierung des Klägers. Ebensowenig hinnehmbar wäre es, wenn der Beklagte nicht für den Schaden des Klägers einstehen solle, obwohl er seinen Onkel dadurch in einen Hinterhalt gelockt habe, daß er ihn in dem Glauben gelassen habe, er wolle sich seinem Plan anschließen, in Wirklichkeit aber jede Überlegung des Klägers dem Ministerium für Staatssicherheit gemeldet habe. Daher könnten die rechtfertigenden Normen des DDR-Rechts hier wegen Verstoßes gegen den deutschen Ordre-public gemäß Art. 6 EGBGB, der auch im innerdeutschen Kollisionsrecht gelte, nicht angewendet werden.
Für den Beklagten habe vorliegend keine echte Pflichtenkollision bestanden, da er im Falle der Nichtanzeige nicht konkret gefährdet gewesen wäre. Es sei für ihn ein Leichtes gewesen, von vornherein das Ansinnen des Klägers, bei dem Fluchtvorhaben mitzuwirken, abzulehnen. Der Beklagte habe daher auch schuldhaft gehandelt und sei dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet.
Hinsichtlich der Schadenshöhe ist das Berufungsgericht der Auffassung, es sei eher davon auszugehen, daß der Kläger wegen der auftretenden Schwierigkeiten die Flucht letztlich nicht durchgeführt hätte. Sein Verdienstausfall sei daher auf der Grundlage des Erwerbseinkommens zu ermitteln, das er bei Verbleiben in der DDR voraussichtlich erlangt hätte. Hierauf brauche er sich Aufwendungen, die er infolge der Haft erspart habe, ebensowenig anrechnen zu lassen wie Leistungen, die ihm aufgrund der Vorschriften des ersten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes (vom 29. Oktober 1992, BGBl. 1992 I 1814) zugeflossen seien. Sein Schadensersatzanspruch sei auch nicht verjährt, da er während des Bestehens der DDR nicht habe durchgesetzt werden können, die Verjährung somit gehemmt gewesen sei.
II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht in allem stand. Die bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen vermögen die Verurteilung des Beklagten zur Schadensersatzleistung nicht zu tragen.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch, den er aus einer im Jahre 1985 begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten herleiten will, gemäß Art. 232 § 10 EGBGB nach dem materiellen Recht der ehemaligen DDR zu beurteilen ist.
Die danach gebotene Auslegung und Anwendung von Vorschriften des Zivilrechts der DDR hat unter Berücksichtigung der Rechtspraxis in der ehemaligen DDR zu erfolgen; das fortgeltende Recht ist grundsätzlich so anzuwenden, wie es von den Gerichten der DDR ausgelegt worden wäre (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 1993 - VI ZR 302/92 - VersR 1993, 1158 und vom 3. Mai 1994 - VI ZR 278/93 - NJW 1994, 1792, 1793, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
2. Das Berufungsgericht zieht zutreffend als Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten deliktischen Schadensersatzanspruch § 330 ZGB heran. Nach dieser Vorschrift ist, wer unter Verletzung ihm obliegender Pflichten rechtswidrig einen Schaden verursacht, zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet.
a) Zentrale Rechtspflicht, deren Verletzung in diesem Sinn einen Schadensersatzanspruch aus § 330 ZGB zu begründen vermag, ist die in § 324 ZGB statuierte Pflicht zur Vermeidung von Schäden an Leben und Gesundheit anderer sowie an sozialistischem Eigentum oder persönlichem Eigentum der Bürger.
Der Begriff des "persönlichen Eigentums" ist dabei weit zu verstehen: Nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 23 ZGB gehören zum "persönlichen Eigentum" u.a. auch die Arbeitseinkünfte; die Verletzung der Chance, solche Arbeitseinkünfte zu erzielen, konnte einen Eingriff in das "persönliche Eigentum" darstellen (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 14. Juli 1994 - III ZR 174/92 - ZIP 1994, 1486, 1489, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Der vom Kläger im Hinblick auf seine Inhaftierung und das anschließende Berufsverbot geltend gemachte Verdienstausfallschaden konnte daher tatbestandsmäßig ebenso auf einer Verletzung seines "persönlichen Eigentums" im Sinne der §§ 324, 23 ZGB beruhen wie der Entzug der Gegenstände, die im Rahmen des gegen ihn durchgeführten Strafverfahrens eingezogen worden sind.
b) Die Pflichten, deren Verletzung gemäß § 330 ZGB Schadensersatzansprüche begründen konnte, waren nicht nur in § 324 ZGB, sondern auch in spezielleren Vorschriften des Zivilrechts und darüberhinaus in den Normen anderer Bereiche der Rechtsordnung konkretisiert. Alle für die verschiedenen Rechtsgebiete aufgestellten Verhaltensanforderungen wurden insoweit als eine Einheit betrachtet (vgl. Kommentar zum Zivilgesetzbuch der DDR, 1983, Anm. O zu § 324 ZGB; Lehrbuch des Zivilrechts, Teil 2, 1981, S. 169 unter 8.1.2.1.). Dies galt vor allem auch für strafrechtlich normierte Pflichten. Eine Verpflichtung, nicht - auch nicht mittelbar - zur Freiheitsberaubung eines Menschen beizutragen, ergab sich aus der Strafvorschrift des § 131 StGB-DDR. In diesem Sinne war ein Verhalten des Beklagten, das zu einer Inhaftierung des Klägers führte, tatbestandsmäßig geeignet, sich als Pflichtverletzung sowohl im strafrechtlichen als auch im zivilrechtlichen Sinne darzustellen; ob ein solches tatbestandliches Handeln auch wirklich rechtswidrig (und damit pflichtwidrig) war, kann allerdings nur in einer Gesamtbetrachtung aller in Frage kommenden Normen, insbesondere unter Berücksichtigung der Anzeigepflicht gemäß §§ 225 Abs. 1 Nr. 5, 213 Abs. 3 StGB-DDR, beurteilt werden (dazu unten 3).
c) Hingegen können als Pflichten, deren Verletzung nach § 330 ZGB einen Schadensersatzanspruch auszulösen vermag, keine Verhaltensanforderungen herangezogen werden, die sich nicht aus dem anzuwendenden Recht der DDR, sondern aus einer anderen Rechtsordnung, insbesondere derjenigen der Bundesrepublik Deutschland ergeben. Dies gilt auch für Normen, die - wie § 241 a StGB für die Strafbarkeit der politischen Verdächtigung (vgl. dazu BGHSt 30, 1, 4 ff.[BGH 26.11.1980 - 3 StR 393/80 S]; 32, 293, 294 ff. [BGH 07.03.1984 - 3 StR 550/83 S]; BGH, Urteil vom 29. April 1994 - 3 StR 528/93 - NStZ 1994, 426, 427 [BGH 29.04.1994 - 3 StR 528/93], zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) - bereits vor der deutschen Vereinigung Geltung auch für das Verhalten von Bürgern der DDR auf deren Staatsgebiet beanspruchten. § 241 a StGB gehörte nicht zum "Recht der DDR" und vermochte § 330 ZGB nicht inhaltlich zu konkretisieren.
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte nicht schon durch die Erstattung einer Anzeige hinsichtlich des Vorhabens des Klägers bei der zuständigen Dienststelle des Ministeriums für Staatssicherheit pflichtwidrig im Sinne des § 330 ZGB gehandelt, auch wenn er dadurch die Inhaftierung des Klägers und seine Schädigung im Sinne des § 324 ZGB letztlich herbeigeführt hat. Denn die Pflichtwidrigkeit des Handelns des Beklagten war insoweit durch Rechtfertigungsgründe ausgeschlossen, die sich aus dem Strafrecht der DDR ergeben.
a) Zwar ist regelmäßig von der Verletzung einer Rechtspflicht auszugehen, wenn ein Schaden im Sinne der §§ 324, 330 ZGB durch aktives Handeln des Täters verursacht worden ist. Eine Pflichtwidrigkeit entfällt jedoch dann, wenn dem Handelnden ein Rechtfertigungsgrund für die Schadenszufügung zur Seite stand (vgl. Kommentar zum ZGB, aaO., Anm. 2 und 4 zu § 330 ZGB; Zivilgesetzbuch, Lehrbuch Teil II, aaO., S. 191 unter 8.4.1.2.1.; Posch, NJ 1976, 584, 588).
Hier war die Erstattung der Anzeige dem Beklagten nicht nur nicht verboten, sondern ihm seinerzeit vom Strafrecht der DDR sogar zur Pflicht gemacht worden. Nach § 225 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 213 Abs. 3 StGB-DDR war er bei Meidung einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren gehalten, das Vorhaben, die Vorbereitung oder die Ausführung eines ungesetzlichen Grenzübertritts zur Anzeige zu bringen, wenn es um einen "besonders schweren Fall" eines solchen Grenzübertritts ging; letzteres war anzunehmen, wenn die Tat "unter Anwendung gefährlicher Mittel oder Methoden" (§ 213 Abs. 3 Nr. 2 StGB-DDR), "mit besonderer Intensität" (§ 213 Abs. 3 Nr. 3 StGB-DDR) oder "zusammen mit anderen" (§ 213 Abs. 3 Nr. 5 StGB-DDR) durchgeführt wurde oder werden sollte.
b) Aufgrund des Gespräches vom 6. April 1985 hatte der Beklagte von der Absicht des Klägers Kenntnis erlangt, die DDR ohne die erforderliche Ausreisegenehmigung heimlich zu verlassen, wobei er in Erwägung zog, die Grenze mit einem zuvor entwendeten Agrar-Flugzeug, das der Beklagte steuern sollte, zu überwinden. Dieses Vorhaben stellte sich auf der Grundlage der damaligen Strafrechtslage und -praxis in der DDR als ein schwerer Fall des ungesetzlichen Grenzübertritts im Sinne des § 213 Abs. 1, Abs. 3 StGB-DDR dar. Dementsprechend wurde der Kläger im Strafverfahren unter Anwendung des § 213 Abs. 3 Ziffer 2, 3 und 5 StGB-DDR verurteilt.
Der Beklagte war daher gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 5 StGB-DDR verpflichtet, den Kläger "bei einer Dienststelle der Sicherheitsorgane oder der Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik" (§ 225 Abs. 4 StGB-DDR) wegen seines Fluchtvorhabens anzuzeigen. Stellte die Erstattung der Anzeige durch den Beklagten als solche aber eine nach der Rechtsordnung und Rechtspraxis der DDR nicht nur erlaubte und erwünschte, sondern unter Strafandrohung gebotene Verhaltensweise dar, so galt die hierdurch herbeigeführte Schadensverursachung nicht als pflichtwidrig im Sinne des § 330 ZGB in der zur Tatzeit geltenden Auslegung.
4. Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, daß die Prüfung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten an dieser Stelle nicht Halt machen darf. Denn die auf den strafrechtlichen Vorschriften des zur Tatzeit geltenden Rechts der DDR beruhenden Rechtfertigungsgründe können im Hinblick auf übergeordnete Rechtsgrundsätze keine uneingeschränkte Berücksichtigung finden.
a) Zum einen muß sich die geschriebene Rechtsordnung der DDR auch insoweit, als sie zur Beurteilung von "Altfällen" aus der Zeit vor der Wiedervereinigung heranzuziehen ist, an den Verpflichtungen zur Achtung von Menschenrechten messen lassen, die die DDR als Staat ihrerseits völkerrechtlich eingegangen ist. Insoweit ist auf Art. 12 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II 1534) zu verweisen, dem nicht nur die Bundesrepublik Deutschland, sondern auch die DDR (vgl. GBl. DDR 1974 I 57) beigetreten ist. Danach ist grundsätzlich jedem Bürger die Freiheit zugestanden, auch sein eigenes Land zu verlassen; die Verweigerung der Ausreise aus besonderen Gründen darf stets nur die Ausnahme, nicht aber die Regel bilden. Dieser Menschenrechtsgarantie widersprachen die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse in der DDR jedoch in hohem Maße (vgl. BGHSt 39, 1, 17 ff.) [BGH 03.11.1992 - 5 StR 370/92].
Nach den einschlägigen Vorschriften des DDR-Rechts (vgl. das Paßgesetz und die Paß- und Visaanordnung vom 28. Juni 1979, GBl. DDR 1979 I 148, 151, ergänzt durch die Anordnung vom 15. Februar 1982, GBl. DDR 1982 I 187), erst recht aber nach der hierzu von den DDR-Behörden geübten Praxis war die Gewährung der legalen Ausreise auf Ausnahmefälle beschränkt; für die weitaus meisten Bürger gab es im Regelfall keine Ausreisemöglichkeit in nichtsozialistische Staaten. Hinzu kommt, daß eine Würdigung der auf den restriktiven Paß- und Ausreisevorschriften begründeten Lage unter dem Gesichtspunkt der Menschenrechte auch die durch Mauer, Stacheldraht, Todesstreifen und Schießbefehl gekennzeichneten tatsächlichen Verhältnisse an der Grenze einbeziehen muß (vgl. BGHSt 39, 1, 20) [BGH 03.11.1992 - 5 StR 370/92].
b) Desweiteren ist zu berücksichtigen, daß das Recht der DDR noch während des Bestehens dieses Staates auf der Grundlage des Art. 4 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion (WWSUVtr) vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II 537) eine Anpassung an die Grundsätze einer rechtsstaatlichen Verfassungsordnung erfahren hat (vgl. hierzu auch Oetker, JZ 1992, 608, 613). In Art. 2 Abs. 1 WWSUVtr bekennt sich die DDR "zur freiheitlichen, demokratischen, föderativen, rechtsstaatlichen und sozialen Grundordnung"; zugleich wird u.a. auch "die Freizügigkeit von Deutschen in dem gesamten Währungsgebiet" gewährleistet. Die Inkraftsetzung des Grundgesetzes im Beitrittsgebiet durch Art. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II 889) hat diese Garantie rechtsstaatlicher Verhältnisse nicht zurückgenommen, sondern in umfassender Weise erweitert. Diese Rechtsentwicklung, die das DDR-Recht selbst noch genommen hat, darf auch dann nicht außer Acht gelassen werden, wenn es um die Anwendung von Rechtsnormen der DDR auf Sachverhalte geht, die sich vor der "Wende" zugetragen haben. Auch zu diesen rechtsstaatlichen Anforderungen, zu denen sich die DDR bereits vor der Wiedervereinigung bekannte, standen aber die die Ausreise von Bürgern betreffenden Rechtsvorschriften, erst recht die Rechtspraxis der DDR an der innerdeutschen Grenze in scharfem Widerspruch.
Die in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 WWSUVtr genannten Grundsätze entsprechen wesentlichen verfassungsrechtlichen Wertungen des Grundgesetzes, insbesondere dem Rechtsstaatsprinzip. Daß diese rechtlichen Prinzipien im Verlauf des deutschen Einigungsprozesses bereits vor Abschluß des Einigungsvertrages Eingang in die Rechtsordnung der ehemaligen DDR gefunden haben, kann mithin nicht außer Betracht bleiben. Der Senat hält daher auch unter Berücksichtigung der kritischen Stellungnahmen zu dieser Frage (vgl. z.B. Drobnig, DtZ 1994, 86, 90 m.w.N.) daran fest, daß das Grundgesetz nicht nur für das auf der Grundlage des Art. 9 des. Einigungsvertrages fortgeltende DDR-Recht maßgebend ist, sondern daß auch diejenigen gesetzlichen Vorschriften der ehemaligen DDR, die nur noch bei der Beurteilung abgeschlossener Altfälle heranzuziehen sind, an den Grundrechtsgarantien und den grundlegenden Wertungen der Verfassungsordnung des Grundgesetzes gemessen werden müssen (vgl. hierzu die Senatsurteile vom 22. Juni 1993 - VI ZR 302/92 - VersR 1993, 1158 und vom 3. Mai 1994 - VI ZR 278/93 - NJW 1994, 1792, 1793, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
Es geht insoweit nicht um eine entsprechende Heranziehung des kollisionsrechtlichen Vorbehalts des Ordre-public in Art. 6 EGBGB, sondern um Ausstrahlungswirkungen des durch den Prozeß der deutsch-deutschen Vereinigung herbeigeführten verfassungsrechtlichen Wertewandels in der staatlichen und rechtlichen Ordnung auf die intertemporale Anwendung der Rechtsordnung der ehemaligen DDR. Im Ergebnis wird sich allerdings diese Heranziehung der grundlegenden verfassungsrechtlichen Wertungen des Grundgesetzes bei der Anwendung des Rechts der ehemaligen DDR häufig mit einer Prüfung an Hand des Vorbehalts des Ordre-public decken. Dabei ist insbesondere zu bedenken, daß nach Art. 6 Satz 2 EGBGB eine Rechtsnorm bei Unvereinbarkeit mit den Grundrechten nicht anzuwenden ist.
Allerdings kann die Beachtung der Ausstrahlungswirkungen des Grundgesetzes in "Altfällen" nicht bedeuten, daß eine vollständige Überprüfung der jeweiligen DDR-Norm am Grundgesetz vorzunehmen wäre. Vielmehr geht es darum, bei der Anwendung der Vorschriften des Rechts der ehemaligen DDR, die prinzipiell auf der Grundlage ihrer Auslegung und Handhabung in der DDR-Praxis zu erfolgen hat, für den konkreten Einzelfall solche Ergebnisse auszuschließen, die mit den Grundrechtsgarantien und den tragenden verfassungsrechtlichen Wertungen des Grundgesetzes, insbesondere dem Rechtsstaatsprinzip, nicht vereinbar sind.
Nach diesen Grundsätzen ist die Regelung der Strafbarkeit des ungesetzlichen Grenzübertritts in § 213 StGB-DDR, auch soweit es um die Qualifizierung als anzeigepflichtige "schwere Fälle" ging, mit der Grundrechtsordnung und dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes als schlechthin unvereinbar zu erachten. Gleiches gilt auch für die in § 225 StGB-DDR unter Strafandrohung normierte Anzeigepflicht, soweit sie sich auf die Anzeige des Vorhabens eines ungesetzlichen Grenzübertritts (im schweren Fall) im Sinne des § 213 Abs. 3 StGB-DDR bezogen hat.
5. Aus der Unvereinbarkeit der strafbewehrten Anzeigepflicht mit höherrangigem Recht kann jedoch nicht schon der Schluß gezogen werden, daß sich ein Anzeigenerstatter nicht zu seiner Rechtfertigung darauf berufen kann, daß sein Verhalten ihm nach der geschriebenen Rechtsordnung der DDR zur Pflicht gemacht worden war.
a) Läßt sich der auf die unerlaubte Handlung anzuwendenden geschriebenen Rechtsordnung eine Rechtfertigung des Verhaltens des Schädigers entnehmen, so darf dies nur ausnahmsweise als unbeachtlich angesehen werden (vgl. für die strafrechtliche Beurteilung insoweit BGHSt 39, 1, 15[BGH 03.11.1992 - 5 StR 370/92]; s. hierzu auch die - im übrigen das besondere Problem der Rechtsbeugung betreffenden - Überlegungen in BGH, Urteil vom 13. Dezember 1993 - 5 StR 76/93 - MDR 1994, 395, 397 f. [BGH 13.12.1993 - 5 StR 76/93]). Die in Art. 232 § 10 EGBGB getroffene Regelung, nach der eine unerlaubte Handlung nach dem zur Tatzeit geltenden Recht zu beurteilen ist, beruht letztlich darauf, daß der Handelnde durch die jeweils geltende Rechtsordnung in ein Rechts- und Pflichtensystem gestellt ist, nach welchem er grundsätzlich sein Verhalten auszurichten hat und aufgrund dessen er im Tatzeitpunkt soll entscheiden können, ob sein Verhalten rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Die Verläßlichkeit dieses Beurteilungsmaßstabes auf der Grundlage der zur Tatzeit geltenden geschriebenen Rechtsordnung ist eine wesentliche Bedingung für die Rechtssicherheit, der ihrerseits als Teil der Verwirklichung des Rechtsstaatsprinzips ein hoher Stellenwert zukommt.
b) Aus diesem Grunde muß demjenigen, der in Erfüllung einer ihm vom DDR-Recht auferlegten mit Strafe bewehrten Pflicht eine Anzeige bei den zuständigen Staatsorganen erstattet hat, in der Regel gewährleistet bleiben, daß er nicht später unter ganz anderen Verhältnissen dafür wegen unerlaubter Handlung zur Verantwortung gezogen wird. Dies muß aus rechtsstaatlichen Gründen gelten, wenn der Betreffende lediglich der ihm auferlegten Rechtspflicht hat nachkommen wollen, sich auf die Erfüllung dieser Rechtspflicht beschränkt hat und dabei davon ausgegangen ist, daß auf der Grundlage seiner Anzeige kein den Rahmen der damals anzuwendenden Rechtsvorschriften sprengendes Willkürverfahren durchgeführt wird. Hat sich ein Anzeigenerstatter bei der Denunziation des Vorhabens einer "Republikflucht" in diesen Grenzen gehalten, kann sein Verhalten nicht deshalb als rechts- und pflichtwidrig im Sinne der deliktsrechtlichen Schadensersatznorm des § 330 ZGB angesehen werden, weil die ihm von Staats wegen auferlegte Anzeigepflicht, an rechtsstaatlichen Maßstäben gemessen, mit Grund- und Menschenrechtsgarantien nicht vereinbar war. Dies kann allerdings nicht ausnahmslos gelten:
c) Dem Anzeigenerstatter kann die Berufung auf einen aus Vorschriften des DDR-Rechts hergeleiteten Rechtfertigungsgrund dann versagt werden, wenn eine solche Rechtfertigung seines Verhaltens offensichtlich und grob gegen Grundgedanken der Gerechtigkeit verstoßen würde (vgl. insoweit für das Strafrecht BGHSt 39, 1, 15 f.) [BGH 03.11.1992 - 5 StR 370/92]. Dies ist dann der Fall, wenn der Rechtfertigungsgrund ein Handeln betrifft, das in nicht hinnehmbarer Weise zu einer besonders schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung durch offensichtlichen Willkürakt beigetragen hat (vgl. hierzu die Überlegungen in BGH, Urteil vom 13. Dezember 1993 - 5 StR 76/93 - MDR 1994, 395, 398). Im Fall der Anzeige eines Vorhabens der "Republikflucht" läge ein solcher Ausnahmefall dann vor, wenn der Angezeigte besonderen Willkürmaßnahmen mit offensichtlicher und schwerster Verletzung seiner Menschenrechte ausgesetzt war und der Anzeigenerstatter mit einem solchen Vorgehen der Behörden gerechnet hat (vgl. - betreffend die Frage der Bestrafung eines Anzeigenerstatters wegen Freiheitsberaubung - die Ausführungen in BGH, Urteil vom 29. April 1994 - 3 StR 528/93 - NStZ 1994, 426, 427).
d) Auch bei voller Berücksichtigung des Unrechts, das dem Kläger durch die gegen ihn verhängten rechtsstaatswidrigen Strafmaßnahmen, durch ihre Vollstreckung und durch die erheblichen Beeinträchtigungen in seiner Lebensführung in der DDR nach seiner Entlassung aus der Strafhaft zugefügt worden ist, kann aufgrund der vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen dennoch nicht davon ausgegangen werden, daß hier ein Ausnahmefall zu bejahen wäre, in welchem der Beklagte sich schon für die Erstattung seiner Anzeige vom 8. April 1985 (als solcher) nicht auf die ihm damals auferlegte Anzeigepflicht berufen kann.
Es ist nicht ersichtlich, daß die gegen den Kläger im Rahmen der Strafverfolgung ergriffenen Maßnahmen, so unvereinbar sie auch mit rechtsstaatlichen Grundsätzen waren, über die durch die Gesetzeslage gedeckte übliche Praxis der DDR in Fällen des ungesetzlichen Grenzübertritts hinausgingen und weitergehende besondere Willkürakte darstellten. Darüberhinaus fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagte als Folge seiner Anzeige mit den gesetzlichen Rahmen des einzuleitenden Strafverfahrens sprengenden Willkürmaßnahmen der DDR-Organe gegen den Kläger gerechnet hat.
Die vom Beklagten beim Ministerium für Staatssicherheit erstattete Anzeige als solche kann daher, so verwerflich auch eine derartige Denunziation unter ethischen Gesichtspunkten war, rechtlich nicht als pflichtwidriges Verhalten erachtet werden, das geeignet ist, einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 330 ZGB zu begründen. Insoweit geht es letztlich nicht um eine deliktsrechtliche Verantwortlichkeit des einzelnen DDR-Bürgers, sondern um von staatlicher Seite veranlaßtes Unrecht, für das ein Ausgleich nur durch eine staatliche Entschädigung im Rehabilitierungsverfahren, wie sie auch der Kläger erhalten hat, erreicht werden kann.
6. Der Beklagte hat sich nun allerdings nicht auf die in § 225 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 213 Abs. 3 StGB-DDR geforderte Anzeige beschränkt. Er hat vielmehr, nachdem er schon mit der Anzeige eine detaillierte Schilderung seines Gesprächs mit dem Kläger vorgelegt hatte, in der Folgezeit in ganz erheblichem Umfang an der weiteren Verstrickung des Klägers in die ihm sodann als Straftaten zur Last gelegten Vorgänge mitgewirkt. Nach den Feststellungen im Berufungsurteil hat er bei seiner ersten Vernehmung dem Ministerium für Staatssicherheit gegenüber seine uneingeschränkte Bereitschaft erklärt, dieses bei der weiteren Aufklärung zu unterstützen. Er hat sodann in Erfüllung der Zusammenarbeit mit den Organen der Staatssicherheit mehrere Treffen mit dem Kläger vereinbart und durchgeführt, wobei er sich diesem, seinem ihm voll vertrauenden Onkel gegenüber bereiterklärte, am unerlaubten Grenzübertritt teilzunehmen und ein Flugzeug zu fliegen. Die ihm bei den verschiedenen Unterredungen zuteil gewordenen Informationen hat der Beklagte jeweils an die Dienststelle des Ministeriums für Staatssicherheit weitergegeben.
Aufgrund der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht abschließend entschieden werden, ob in diesem Verhalten des Beklagten eine von ihm zu verantwortende pflichtwidrige Schadenszufügung im Sinne des § 330 ZGB liegt, die den geltend gemachten Schadensersatzanspruch des Klägers zu begründen vermag.
a) Ob die dem Kläger entstandenen Schäden auf dieser weiteren Zusammenarbeit des Beklagten mit der Staatssicherheit nach der Erstattung der Anzeige vom 8. April 1985 beruhen, hat das Berufungsgericht bisher nicht geklärt. Die revisionsrechtliche Prüfung des Klageanspruchs hat daher von der Möglichkeit auszugehen, daß dieses Vorgehen des Beklagten für die Verfolgungsmaßnahmen, die der Kläger erlitten hat, jedenfalls mitursächlich war.
b) Die vom Beklagten entfalteten Aktivitäten, die auf die weitere Verstrickung des Klägers in die ihm angelastete Straftat zwecks seiner eindeutigen Überführung gerichtet waren, überschritten bei weitem die Mitwirkung an der Aufklärung einer Straftat, die in den bereits erörterten Vorschriften des DDR-Rechts hinsichtlich der Anzeigenerstattung vorgesehen war. Weder die Strafnorm des § 225 StGB-DDR noch sonstige strafrechtliche oder strafprozeßrechtliche Vorschriften sahen eine derartige weitergehende Mitwirkung als "Lockspitzel" vor. Es ist daher auch aus dem Recht der DDR kein Rechtfertigungsgrund zu ersehen, der geeignet wäre, die Pflichtwidrigkeit dieses weiteren Verhaltens des Beklagten im Sinne der §§ 324, 330 ZGB auszuschließen.
c) Der Senat verkennt nicht, daß in der Staatspraxis der DDR eine Zusammenarbeit von Bürgern mit den Organen der Staatssicherheit, wie sie hier vom Beklagten durchgeführt wurde, keineswegs etwas Außergewöhnliches darstellte. Das Unrechtssystem der SED-Herrschaft beruhte gerade zu einem wesentlichen Teil auf einer ständigen Bespitzelung der Bürger durch zahlreiche Mitbürger, die vom Ministerium für Staatssicherheit in verschiedenster Weise zur Mitarbeit bei der Informationsbeschaffung veranlaßt wurden (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116 ff.). Es ist jedoch nicht zu ersehen, daß eine derartige "verdeckte" Zusammenarbeit mit den Organen der Staatssicherheit auf "offizieller" Rechtsgrundlage geschehen ist, die geeignet gewesen wäre, über die vom Willen der Staatsmacht getragene rein tatsächliche Handhabung der Dinge hinaus eine rechtswirksame Rechtfertigung der betreffenden Handlungsweisen auch gegenüber anspruchsbegründenden Normen des Zivilrechts herbeizuführen. Dem steht nicht entgegen, daß eine derartige von den Dienststellen des Ministeriums für Staatssicherheit gewünschte und praktizierte Informationsbeschaffung das hierin liegende schädigende Verhalten des Beauftragten tatsächlich aufgrund der herrschenden politischen Verhältnisse von jeglicher Verantwortlichkeit freizustellen vermochte. Hieraus kann der Beklagte keinen Ausschluß der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens herleiten.
Insbesondere können in diesem Zusammenhang auch nicht die Gründe Geltung beanspruchen, die es hinsichtlich einer bloßen Anzeigenerstattung geboten erscheinen lassen, aus der Rechtsordnung der DDR hergeleiteten Rechtfertigungsgründen trotz ihres Verstoßes gegen tragende rechtsstaatliche Prinzipien die Wirksamkeit nicht zu versagen. Denn soweit die "verdeckte" Mitarbeit des Beklagten im Auftrag des Staatssicherheitsdienstes zu beurteilen ist, geht es nicht um die Gewährleistung einer schutzwürdigen Rechtssicherheit für den Beklagten. Dieser tat hier nicht, was ihm als Bürger der DDR durch strafrechtliche Normen des DDR-Rechts vorgeschrieben war, sondern stellte sich geradezu in den Dienst der Organe der Staatssicherheit und machte die von ihnen auf der Grundlage der herrschenden Machtverhältnisse gehandhabte Untersuchungspraxis zu seiner eigenen.
d) Unter diesen Umständen kann es höchstens dann an einem Verschulden des Beklagten im Sinne des § 333 ZGB fehlen, wenn sein über die Anzeigenerstattung hinausgehendes weiteres Verhalten als "Lockspitzel", der den Kläger in dem Glauben wiegte, er beteilige sich am Grenzübertritt, ihn in seinen Plänen ermutigte und ihn umso tiefer in das von dem Ministerium für Staatssicherheit bereits gelegte Netz verstrickte, für ihn nicht in zumutbarer Weise zu vermeiden war. Dies wäre dann der Fall, wenn er sich weder dem Ansinnen des Ministeriums für Staatssicherheit noch der vollen Erfüllung seines Auftrags ohne erhebliche Gefahr für eigene gewichtige schutzwürdige Belange entziehen konnte. Als schutzwürdig in diesem Sinne könnte aber keineswegs schon sein Interesse daran gewertet werden, sich in den Augen der DDR-Behörden als besonders "staatstreuer" und "kooperativer" Bürger zu bewähren.
Die Voraussetzungen eines solchen Schuldausschließungsgrundes muß der Beklagte im Hinblick auf die dem § 333 Abs. 1 ZGB zu entnehmende Verschuldensvermutung (vgl. dazu Kommentar zum Zivilgesetzbuch der DDR, aaO., Anm. 1 zu § 333 ZGB) darlegen und nachweisen. Zu möglichen Risiken des Beklagten für den Fall, daß er sich nicht im Anschluß an seine Anzeigenerstattung zu weiteren Spitzeldiensten gegenüber dem Kläger hätte mißbrauchen und der Dienststelle der Staatssicherheit nicht (oder nicht im geschehenen Umfang) weitere Informationen über das Vorhaben des Klägers hätte zukommen lassen, hat das Berufungsgericht bisher jedoch keine Feststellungen getroffen.
e) Eine Haftung des Beklagten auf Schadensersatz, die sich unter Berücksichtigung dieser Überlegungen aus seinem im Anschluß an die Anzeigenerstattung erfolgten weiteren Vorgehen gegenüber dem Kläger ergeben kann, ist rechtlich nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang auch eine Haftung von staatlichen Organen oder von Amtspersonen begründet sein könnte, die für die Strafverfolgungsmaßnahmen gegen den Kläger verantwortlich waren.
Der hinsichtlich der Problematik der Strafbarkeit in derartigen Fällen entwickelte Grundsatz, ein Anzeigenerstatter in einem DDR-Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen ungesetzlichen Grenzübertritts dürfe nicht einem höheren Strafbarkeitsrisiko ausgesetzt sein als die DDR-Amtspersonen, die die Verhängung der vom Anzeigenerstatter in Kauf genommenen Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar zu vertreten haben (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29. April 1994 - 3 StR 528/93 - NStZ 1994, 426, 428 [BGH 29.04.1994 - 3 StR 528/93]), kann vorliegend nicht dazu führen, auch eine zivilrechtliche Haftung des Beklagten nur dann und insoweit in Betracht zu ziehen, als sie auch die jeweiligen Amtspersonen treffen kann. Strafbarkeit - einerseits und zivilrechtliche Schadensersatzhaftung andererseits sind weder von ihren Voraussetzungen her noch bezüglich ihrer Folgen und ihrer rechtlichen Qualität vergleichbar. Weder das Rechtsstaatsprinzip noch elementare Anforderungen der Gerechtigkeit erfordern eine Parallelität zwischen der Schadensersatzhaftung desjenigen, der zu Lasten eines Betroffenen ein behördliches Verfahren in Gang bringt oder fördert, und derjenigen Amtspersonen, die das Verfahren ihrerseits durchführen. Im Recht der DDR war eine Eigenhaftung der für die öffentliche Hand hoheitlich Handelnden ohnehin gemäß § 1 Abs. 2 des Staatshaftungsgesetzes vom 12. Mai 1969 (GBl. 1969 I 34) generell ausgeschlossen.
III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im Rahmen des erneuten Berufungsdurchgangs wird der Beklagte Gelegenheit haben, auch seine weiteren in der Revisionsbegründung enthaltenen Einwendungen gegen die bisherigen Überlegungen des Berufungsgerichts vorzutragen. Insoweit ist auf folgendes hinzuweisen:
Sollte das Berufungsgericht auf der Grundlage der zu treffenden weiteren Feststellungen zu dem Ergebnis gelangen, das Verhalten des Beklagten als "Lockspitzel" des Ministeriums für Staatssicherheit im Anschluß an die Anzeigenerstattung sei als pflichtwidriges und einen Schadensersatzanspruch begründendes Verhalten zu werten und habe auch die vom Kläger geltend gemachten Schäden mitverursacht, könnte dem Kläger eine Mitverantwortlichkeit im Sinne des § 341 ZGB an der Schadensentstehung entgegen der Auffassung der Revision nicht angelastet werden. Eine Mitverantwortlichkeit resultiert insbesondere nicht daraus, daß der Kläger seine Pläne zur Flucht aus der DDR dem Beklagten, seinem Neffen, dem er voll vertraute, offengelegt hat.
Eine Verjährung des Schadensersatzanspruchs kann